Rechtsprechung
   KG, 21.01.2008 - 12 W 90/07   

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https://dejure.org/2008,13536
KG, 21.01.2008 - 12 W 90/07 (https://dejure.org/2008,13536)
KG, Entscheidung vom 21.01.2008 - 12 W 90/07 (https://dejure.org/2008,13536)
KG, Entscheidung vom 21. Januar 2008 - 12 W 90/07 (https://dejure.org/2008,13536)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Freie Kautionsvereinbarung bei Geschäftsraummiete; Anspruch auf Kautionszahlung erlischt nicht durch Kündigung des Vermieters; Fälligkeit der Kaution vor Übergabe der Mietsache; Sicherung noch nicht fälliger Ansprüche

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerberaummietrecht: Vereinbarung über Fälligkeit d. Kaution in AGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schutzzweck der Kaution im Gewerberaummietverhältnis (IMR 2009, 8)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2008, 617
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 12.01.1995 - 10 U 36/94

    Zeitpunkt für fristlose Kündigung in gewerblichem Mietverhältnis

    Auszug aus KG, 21.01.2008 - 12 W 90/07
    So können die Parteien eines Gewerbemietverhältnisses eine Fälligkeit der Kaution vor Übergabe der Mietsache auch formularmäßig vereinbaren (vgl. Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., II 443a; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 1100).
  • BGH, 18.01.2006 - VIII ZR 71/05

    Umfang der Mietkaution

    Auszug aus KG, 21.01.2008 - 12 W 90/07
    Die Mietkaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben (BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 71/05 - NJW 2006, 1422).
  • BGH, 21.03.2007 - XII ZR 255/04

    Rechtstellung des Mieters von Geschäftsräumen; Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich

    Auszug aus KG, 21.01.2008 - 12 W 90/07
    Dem Mieter hingegen steht an der Kaution grundsätzlich kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Vermieter zu (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2007 - XII ZR 255/04 - NJW-RR 2007, 884).
  • BGH, 22.11.2011 - VIII ZR 65/11

    Wohnraummiete: Anspruch auf Mietsicherheit nach Vertragsbeendigung; Verjährung

    a) In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass der Anspruch des Vermieters auf Leistung einer Mietsicherheit nicht mit der Beendigung des Mietverhältnisses erlischt, sondern bei fortbestehendem Sicherungsbedürfnis auch danach noch geltend gemacht werden kann (Senatsurteil vom 12. Januar 1981 - VIII ZR 332/79, NJW 1981, 976 unter I 1 b bb [für einen Pachtvertrag]; OLG Düsseldorf, NZM 2001, 380; KG, GE 2008, 670; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb.
  • OLG Koblenz, 28.02.2018 - 5 U 1323/17

    Wie lange währt Anspruch auf Zahlung der Mietkaution?

    Entscheidend ist also, ob noch ein Sicherungsbedürfnis besteht, wofür es genügt, dass der Vermieter die Umstände vorträgt, aus denen sich Zahlungsansprüche ergeben, wobei keine Bezifferung erforderlich ist, um das Sicherungsinteresse aufzuzeigen (vgl. MünchKomm-BGB/Bieber, 7. Aufl. 2016, § 551 Rn. 17; siehe auch KG, NJOZ 2008, 3011).

    Hat sich der Mieter durch Nichtzahlung der Kaution aber vertragsuntreu verhalten, soll der Vermieter erst nach Erhalt der Kaution und nicht bereits sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Abrechnung verpflichtet sein (KG, NJOZ 2008, 3011, 3012).

  • LG Wiesbaden, 30.03.2022 - 12 O 58/21

    Anspruch auf Mietsicherheit auch nach Kündigung des Mietvertrags

    Im Hinblick auf den Sicherungszweck der Mietkaution hat ein Mieter kein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution wegen Mängeln der Mietsache oder anderer behaupteter Forderungen und kann damit auch nicht gegen den Anspruch des Vermieters aufrechnen (KG Berlin 12 W 90/07).

    Insbesondere kann der Vermieter auch noch nach Beendigung des Mietverhältnisses die vertragswidrig nicht gezahlte Kaution verlangen, sofern ihm noch mögliche Ansprüche gegen den Mieter zustehen, den die Klägerin aus der von ihr ausgesprochenen fristlosen Kündigung herleitet (BGH VIII ZR 65/11; VIII ZR 332/79; KG Berlin 12 W 90/07).

  • KG, 19.04.2018 - 8 U 169/15

    Gewerberaummietvertrag: Wirksamkeit einer fristlosen Vermieterkündigung wegen

    Zutreffend führt das Landgericht aus, dass der Anspruch des Vermieters auf Leistung einer Mietsicherheit nicht mit der Beendigung des Mietverhältnisses erlischt, sondern bei fortbestehendem Sicherungsbedürfnis auch danach noch geltend gemacht werden kann (s. BGH, Beschluss vom 22. November 2011 - VIII ZR 65/11, juris und Urteil vom 12. Januar 1981 - VIII ZR 332/79, NJW 1981, 976; Kammergericht, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 12 W 90/07, juris Tz. 9; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Januar 2000 - 10 U 182/98, Grundeigentum 2000, 342; Blank in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage 2017, § 551 BGB Rn. 63; Bub/Treier/von der Osten, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Auflage 2014, Kapitel III.A. Rn. 2027; Lindner-Figura/Oprée/Stellmann/Moeser, Geschäftsraummiete, 4. Auflage 2017, Kap. 12, Rn. 67), worunter auch unverjährte Betriebskostennachforderungen fallen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 263/14 -, juris Tz. 13; a.A. wohl Lindner-Figura/Opree/Stellmann/Moeser, a.aO.).
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