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   OLG Köln, 12.07.2016 - 12 WF 134/16   

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https://dejure.org/2016,57772
OLG Köln, 12.07.2016 - 12 WF 134/16 (https://dejure.org/2016,57772)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.07.2016 - 12 WF 134/16 (https://dejure.org/2016,57772)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. Juli 2016 - 12 WF 134/16 (https://dejure.org/2016,57772)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs

  • rechtsportal.de

    RVG § 48
    Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Hamburg, 08.03.2013 - 3 So 126/12

    Umfang der Rechtsanwaltsvergütung bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

    Auszug aus OLG Köln, 12.07.2016 - 12 WF 134/16
    Wird die VKH- Bewilligung auf einen Vergleich erstreckt, in dem auch bislang nicht rechtshängige Gegenstände geregelt werden, so hat dies - sofern nicht der Sonderfall des Scheidungsverbundverfahrens gemäß § 48 Abs. 3 RVG betroffen ist - zur Folge, dass dem beigeordneten Rechtsanwalt für den Mehrvergleich aus der Staatskasse lediglich die Einigungsgebühr, nicht jedoch die Verfahrens- und Terminsgebühr zu erstatten ist ( so auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.10.2012, 11 WF 246/12, zitiert nach juris, Rn. 7; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8.3.2013, 3 So 126/12, zitiert nach juris, Rn. 12 = NJW 2013, 2378; OLG Bamberg, Beschluss vom 21.3.2011, 4 W 42/10, zitiert nach juris, Rn. 40 = FamRZ 2011, 1605-1607; OLG Hamm, Beschluss vom 14.2.2012; 25 W 23/12, zitiert nach juris Rn. 8).
  • OLG Hamm, 14.02.2012 - 25 W 23/12

    Umfang der Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei Abschluss eines Vergleichs

    Auszug aus OLG Köln, 12.07.2016 - 12 WF 134/16
    Wird die VKH- Bewilligung auf einen Vergleich erstreckt, in dem auch bislang nicht rechtshängige Gegenstände geregelt werden, so hat dies - sofern nicht der Sonderfall des Scheidungsverbundverfahrens gemäß § 48 Abs. 3 RVG betroffen ist - zur Folge, dass dem beigeordneten Rechtsanwalt für den Mehrvergleich aus der Staatskasse lediglich die Einigungsgebühr, nicht jedoch die Verfahrens- und Terminsgebühr zu erstatten ist ( so auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.10.2012, 11 WF 246/12, zitiert nach juris, Rn. 7; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8.3.2013, 3 So 126/12, zitiert nach juris, Rn. 12 = NJW 2013, 2378; OLG Bamberg, Beschluss vom 21.3.2011, 4 W 42/10, zitiert nach juris, Rn. 40 = FamRZ 2011, 1605-1607; OLG Hamm, Beschluss vom 14.2.2012; 25 W 23/12, zitiert nach juris Rn. 8).
  • OLG Köln, 01.03.2012 - 12 WF 29/12
    Auszug aus OLG Köln, 12.07.2016 - 12 WF 134/16
    Der Senat hält weiterhin an seiner mit Beschlüssen vom 1.3.2012 (12 WF 29/12, zitiert nach juris, Rn. 31-42 = MDR 2012, 1193, 1194) und 2.10.2014 (12 WF 130/14, FamRZ 2015, 1825, zitiert nach juris, Rn. 5-12) geäußerten Rechtsauffassung fest.
  • OLG Köln, 02.10.2014 - 12 WF 130/14

    Höhe der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Bewilligung der

    Auszug aus OLG Köln, 12.07.2016 - 12 WF 134/16
    Der Senat hält weiterhin an seiner mit Beschlüssen vom 1.3.2012 (12 WF 29/12, zitiert nach juris, Rn. 31-42 = MDR 2012, 1193, 1194) und 2.10.2014 (12 WF 130/14, FamRZ 2015, 1825, zitiert nach juris, Rn. 5-12) geäußerten Rechtsauffassung fest.
  • OLG Oldenburg, 15.10.2012 - 11 WF 246/12

    Anforderungen an die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die

    Auszug aus OLG Köln, 12.07.2016 - 12 WF 134/16
    Wird die VKH- Bewilligung auf einen Vergleich erstreckt, in dem auch bislang nicht rechtshängige Gegenstände geregelt werden, so hat dies - sofern nicht der Sonderfall des Scheidungsverbundverfahrens gemäß § 48 Abs. 3 RVG betroffen ist - zur Folge, dass dem beigeordneten Rechtsanwalt für den Mehrvergleich aus der Staatskasse lediglich die Einigungsgebühr, nicht jedoch die Verfahrens- und Terminsgebühr zu erstatten ist ( so auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.10.2012, 11 WF 246/12, zitiert nach juris, Rn. 7; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8.3.2013, 3 So 126/12, zitiert nach juris, Rn. 12 = NJW 2013, 2378; OLG Bamberg, Beschluss vom 21.3.2011, 4 W 42/10, zitiert nach juris, Rn. 40 = FamRZ 2011, 1605-1607; OLG Hamm, Beschluss vom 14.2.2012; 25 W 23/12, zitiert nach juris Rn. 8).
  • BGH, 08.06.2004 - VI ZB 49/03

    Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Erörterungstermin

    Auszug aus OLG Köln, 12.07.2016 - 12 WF 134/16
    Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit derjenigen des Bundesgerichtshofs zur Situation im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren (BGH, Beschluss vom 08.06.2004, VI ZB 49/03, NJW 2004, 2595-2597) an.
  • OLG Bamberg, 21.03.2011 - 4 W 42/10

    Prozesskostenhilfe: Erstreckung von Prozesskostenhilfe auf einen sogenannten

    Auszug aus OLG Köln, 12.07.2016 - 12 WF 134/16
    Wird die VKH- Bewilligung auf einen Vergleich erstreckt, in dem auch bislang nicht rechtshängige Gegenstände geregelt werden, so hat dies - sofern nicht der Sonderfall des Scheidungsverbundverfahrens gemäß § 48 Abs. 3 RVG betroffen ist - zur Folge, dass dem beigeordneten Rechtsanwalt für den Mehrvergleich aus der Staatskasse lediglich die Einigungsgebühr, nicht jedoch die Verfahrens- und Terminsgebühr zu erstatten ist ( so auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.10.2012, 11 WF 246/12, zitiert nach juris, Rn. 7; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8.3.2013, 3 So 126/12, zitiert nach juris, Rn. 12 = NJW 2013, 2378; OLG Bamberg, Beschluss vom 21.3.2011, 4 W 42/10, zitiert nach juris, Rn. 40 = FamRZ 2011, 1605-1607; OLG Hamm, Beschluss vom 14.2.2012; 25 W 23/12, zitiert nach juris Rn. 8).
  • BGH, 17.01.2018 - XII ZB 248/16

    Verfahrenskostenhilfe in einer Familiensache: Vergütungsanspruch des

    Andererseits wird darauf abgestellt, dass die Verfahrenssituation vergleichbar mit derjenigen eines Vergleichsschlusses im Erörterungstermin des Verfahrenskostenhilfeverfahrens sei (§ 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO), für die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe ebenfalls nur für die Einigungsgebühr bewilligt werden könne (OLG Dresden FamRZ 2017, 993 f.; FamRZ 2017, 316 f.; KG AGS 2017, 418; OLG Köln Beschluss vom 12. Juli 2016 - 12 WF 134/16 - juris Rn. 4; OLG Dresden FamRZ 2017 316 f.; OLG Nürnberg AGS 2017, 197; OLG Jena JurBüro 2015, 640; OLG Celle [10. Zivilsenat] AGS 2015, 236, 237 f. und FamRZ 2011, 835, 836; OLG Koblenz [1. Senat für Familiensachen] FamRZ 2014, 1877 f.).
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