Rechtsprechung
VGH Bayern, 06.02.2009 - 12 ZB 08.2959 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
WohngeldrechtRechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme; Vermögen; Die Frage, "ab welchem Vermögenswert im Wohngeldrecht der Missbrauchstatbestand des § 18 Nr. 6 WoGG a. F. erfüllt ist", kann nicht fallübergreifend beantwortet werden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Wohngeldanspruch trotz erheblichen Familienvermögens
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Eigenes Vermögen führt nicht immer zur Versagung von Wohngeld - Wohngeld ist grundsätzlich unabhängig vom Vermögen
Verfahrensgang
- VG Bayreuth, 17.09.2008 - B 4 K 06.47
- VGH Bayern, 06.02.2009 - 12 ZB 08.2959
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- VGH Bayern, 04.10.2005 - 9 ZB 05.1654
Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2009 - 12 ZB 08.2959
Die Frage, ob das Verhalten eines Antragstellers, der ihm zur Verfügung stehendes Vermögen nicht zur Deckung seines (Wohn-)Bedarfs einsetzt, rechtlich zu missbilligen ist, bestimmt sich damit nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (so schon VGH vom 4.10.2005 Az. 9 ZB 05.1654). - BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91
Einheitswerte II
Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2009 - 12 ZB 08.2959
Im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juli 1995 (NJW 1995, 2615) zur Frage der Vereinbarkeit der Vermögenssteuer mit Art. 3 Abs. 1 GG wird seit dem 1. Januar 1997 Vermögenssteuer nicht mehr erhoben. - Drs-Bund, 17.09.1999 - BT-Drs 14/1636
Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2009 - 12 ZB 08.2959
In der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts ist dazu ausgeführt: Eine materielle Änderung liege insoweit nicht vor, weil die Inanspruchnahme von Wohngeld in Fällen eines entsprechend großen Vermögens regelmäßig missbräuchlich im Sinn der (neuen) Nr. 6 des § 18 WoGG sein dürfte (vgl. BT-Drs. 14/1636 S. 189).
- BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 21.12
Wohngeld; Vermögen; erhebliches Vermögen; missbräuchlich; Inanspruchnahme; …
Erheblich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 ist ein Vermögen, dessen Einsatz seinem Inhaber zur Deckung des Wohnbedarfs nach den individuellen Umständen des Einzelfalles im Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung des Ziels der Wohngeldgewährung, durch die Subventionierung der Wohnkosten angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern, zuzumuten ist (…vgl. VGH München, Beschlüsse vom 4. Oktober 2005 - 9 ZB 05.1654 - juris Rn. 14 und vom 6. Februar 2009 - 12 ZB 08.2959 - juris Rn. 3; OVG Münster…, Urteil vom 19. März 2012 - 12 A 2137/11 - juris Rn. 75; ferner Urteil vom 23. Januar 1990 - BVerwG 8 C 58.89 - BVerwGE 84, 278 = Buchholz 454.71 § 11 WoGG Nr. 3 S. 3).Soweit im Rahmen der behördlichen oder gerichtlichen Prüfung wertmäßig von Orientierungs-, Richt- oder Vergleichsgrößen ausgegangen wird, deren Höhe sich unter Berücksichtigung der weitreichenden Vermögenstoleranz des Wohngeldgesetzes an dem in § 6 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes (VStG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBl I S. 2467), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2001 (BGBl I S. 2785), geregelten Freibetrag von etwa 61 000 EUR für die erste zu berücksichtigende unbeschränkt steuerpflichtige Person anlehnt (vgl. auch Nr. 21.36 Abs. 1 Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 i.d.F. vom 29. April 2009 ), begegnet dies keinen Bedenken, solange diesen Größen nicht die Bedeutung einer starren Vermögens(-unter-)-grenze mit Bindungswirkung beigemessen wird (…ebenso VGH München, Beschlüsse vom 4. Oktober 2005 a.a.O. Rn. 14…, vom 11. Januar 2006 - 9 C 05.2277 - juris Rn. 65 und vom 6. Februar 2009 a.a.O. Rn. 3; OVG Münster…, Urteil vom 19. März 2012 a.a.O. Rn. 77).
- VG Berlin, 21.05.2019 - 21 K 901.18
Kein Wohngeld bei Vermögen von 115.000 Euro
Erheblich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 ist ein Vermögen, dessen Einsatz seinem Inhaber zur Deckung des Wohnbedarfs nach den individuellen Umständen des Einzelfalles im Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung des Ziels der Wohngeldgewährung, durch die Subventionierung der Wohnkosten angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern, zuzumuten ist (…vgl. VGH München, Beschlüsse vom 4. Oktober 2005 - 9 ZB 05.1654 - juris Rn. 14 und vom 6. Februar 2009 - 12 ZB 08.2959 - juris Rn. 3; OVG Münster…, Urteil vom 19. März 2012 - 12 A 2137/11 - juris Rn. 75; ferner Urteil vom 23. Januar 1990 - BVerwG 8 C 58.89 - BVerwGE 84, 278 = Buchholz 454.71 § 11 WoGG Nr. 3 S. 3).Soweit im Rahmen der behördlichen oder gerichtlichen Prüfung wertmäßig von Orientierungs-, Richt- oder Vergleichsgrößen ausgegangen wird, deren Höhe sich unter Berücksichtigung der weitreichenden Vermögenstoleranz des Wohngeldgesetzes an dem in § 6 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes (VStG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBl I S. 2467), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2001 (BGBl I S. 2785), geregelten Freibetrag von etwa 61 000 ? für die erste zu berücksichtigende unbeschränkt steuerpflichtige Person anlehnt (vgl. auch Nr. 21.36 Abs. 1 Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 i.d.F. vom 29. April 2009 ), begegnet dies keinen Bedenken, solange diesen Größen nicht die Bedeutung einer starren Vermögens(-unter-)grenze mit Bindungswirkung beigemessen wird (…ebenso VGH München, Beschlüsse vom 4. Oktober 2005 a.a.O. Rn. 14…, vom 11. Januar 2006 - 9 C 05.2277 - juris Rn. 65 und vom 6. Februar 2009 a.a.O. Rn. 3; OVG Münster…, Urteil vom 19. März 2012 a.a.O. Rn. 77).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2012 - 12 A 2137/11
Prüfung des Anspruchs eines Studenten auf Gewährung von Wohngeld in gesetzlicher …
So auch BayVGH, Beschluss vom 6. Februar 2009 - 12 ZB 08.2959 -, juris, m. w. N., sowie VG München, Urteil vom 22. November 2007. - VG Sigmaringen, 23.11.2022 - 7 K 3042/21
Wohngeld; erhebliches Vermögen; Orientierungswert; Freigrenze bei Personen über …
Erheblich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG ist ein Vermögen, dessen Einsatz seinem Inhaber zur Deckung des Wohnbedarfs nach den individuellen Umständen des Einzelfalles im Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung des Ziels der Wohngeldgewährung, durch die Subventionierung der Wohnkosten angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern, zuzumuten ist (…vgl. VGH München, Beschlüsse vom 4. Oktober 2005 - 9 ZB 05.1654 - juris Rn. 14 und vom 06.02.2009 - 12 ZB 08.2959 - juris Rn. 3; OVG NRW…, Urteil vom 19. März 2012 - 12 A 2137/11 - juris Rn. 75; ferner BVerwG, Urteil vom 23.01.1990 - BVerwG 8 C 58.89 - BVerwGE 84, 278 = Buchholz 454.71 § 11 WoGG Nr. 3 S. 3).