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   VG Schleswig, 15.02.2018 - 12 A 173/16   

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VG Schleswig, 15.02.2018 - 12 A 173/16 (https://dejure.org/2018,3925)
VG Schleswig, Entscheidung vom 15.02.2018 - 12 A 173/16 (https://dejure.org/2018,3925)
VG Schleswig, Entscheidung vom 15. Februar 2018 - 12 A 173/16 (https://dejure.org/2018,3925)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (14)

  • VG Hamburg, 02.03.2016 - 17 K 2912/14

    Zur Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheides der Handelskammer Hamburg auf Grund

    Auszug aus VG Schleswig, 15.02.2018 - 12 A 173/16
    Dem Kläger ist in seinem Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 02. März 2016 - 17 K 2912/14 - allerdings insoweit zuzustimmen, als dass dieses Ergebnis nicht bereits aus einer analogen Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 212 b Abgabenordnung a. F. folgt (so wohl VG München, Urteil vom 06. Oktober 2015 - M 16 K 15.2443 - juris, Rn. 20).

    Damit steht aber auch fest, dass die Annahme einer erneuten, eigenständigen Sachentscheidung ausscheidet, wenn - wie hier - die Kammer dem Mitglied lediglich den Saldo im Rahmen einer erneuten Aufstellung der Beiträge aus den Vorjahren mitteilt (vgl. aber VG Hamburg, Urteil vom 02. März 2016 a.a.O Rn. 68).

    Das Gericht folgt damit insoweit nicht der Auffassung des VG Hamburg, Urteil vom 02. März 2016 a.a.O., dass, auch wenn die Festsetzung im Ergebnis unverändert ist und sich keine Änderung der Höhe des Beitrags ergibt, der Beitrag im Wege der Abrechnung endgültig festzusetzen ist und dieser Veranlagungsbescheid eine in ihrer Gesamtheit anfechtbare Regelung darstellt.

    Da für die Jahre 2012 bis 2014 der Beitrag auf 0, 00 EUR festgesetzt wurde und dies eine Begünstigung darstellt, scheidet mangels Beschwer bzw. mangels Vorliegens einer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO eine Anfechtbarkeit ebenfalls aus (VG Hamburg, Urteil vom 02. März 2016 a.a.O. juris, Rn. 66; VG München, Urteil vom 06. Oktober 2015 a.a.O).

    Dieses ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist; Prognosen müssen aber aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen (BVerwG, Urteil vom 09. März 2015 - a.a.O Rn. 16.; VG Hamburg, Urteil vom 02. März 2016 a.a.O. Rn. 35).

    Es ist nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Wirtschaftsplanung bereits konkrete Planungen für eine Sanierung von Gebäuden o. ä. bestanden (vgl. VG Mainz, Urteil vom 10.November 2017 - 4 K 1310/16 MZ.- juris Rn. 29; vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 02. März 2016 a.a.O. Rn. 43ff).

  • BVerwG, 09.12.2015 - 10 C 6.15

    Ausgleichsrücklage; Beitragsbescheid; Beitragsbedarf; Betriebsmittelrücklage;

    Auszug aus VG Schleswig, 15.02.2018 - 12 A 173/16
    Dieser zu deckende Betrag wird dann auf der zweiten Stufe gemäß einer Beitragsordnung auf die Kammerzugehörigen mittels der konkret zu erhebenden Beiträge umgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 10 C 6/15 - juris, Rn. 12).

    Das schließt die Bildung von Rücklagen nicht aus, können doch auch diese als Teil ordnungsgemäßer Vermögensverwaltung "Kosten" für die Aufgabenwahrnehmung darstellen - allerdings eben nur, sofern Rücklagen an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gebunden sind (BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 2015 a.a.O. Rn. 17).

    Deshalb ist ein Wirtschaftsplan nicht nur dann rechtswidrig, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 2015 a.a.O., Rn. 17f; VGH Mannheim, Urteil vom 02. November 2016 a.a.O., Rn. 31).

  • VG München, 06.10.2015 - M 16 K 15.2443

    IHK, Rückwirkung, Kostendeckung, Rücklagenbildung

    Auszug aus VG Schleswig, 15.02.2018 - 12 A 173/16
    Dem Kläger ist in seinem Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 02. März 2016 - 17 K 2912/14 - allerdings insoweit zuzustimmen, als dass dieses Ergebnis nicht bereits aus einer analogen Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 212 b Abgabenordnung a. F. folgt (so wohl VG München, Urteil vom 06. Oktober 2015 - M 16 K 15.2443 - juris, Rn. 20).

    Vielmehr findet gerade die hier vertretene Auffassung, dass maßgeblich die jeweilige Ausgestaltung und Festsetzung im Einzelfall ist und einer lediglich wiederholenden Aufführung einer früheren Heranziehung zu Bemessungsbeiträgen keine eigenständige Regelungswirkung zukommt, auch in der Literatur Zustimmung (so nunmehr Jahn, GewArch 2016, 263, 270, im Ergebnis auch VG München, Urteil vom 06. Oktober 2015 a.a.O.).

    Da für die Jahre 2012 bis 2014 der Beitrag auf 0, 00 EUR festgesetzt wurde und dies eine Begünstigung darstellt, scheidet mangels Beschwer bzw. mangels Vorliegens einer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO eine Anfechtbarkeit ebenfalls aus (VG Hamburg, Urteil vom 02. März 2016 a.a.O. juris, Rn. 66; VG München, Urteil vom 06. Oktober 2015 a.a.O).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2016 - 6 S 1261/14

    Maßstäbe für die Zulässigkeit der Bildung von Rücklagen bei der Haushaltsplanung

    Auszug aus VG Schleswig, 15.02.2018 - 12 A 173/16
    Dabei kommt es vorliegend nicht auf die Frage an, ob die satzungsmäßige Festlegung eines Mindestbetrags zur Risikovorsorge, beispielsweise 30 v. H. der jährlichen Gesamtaufwendungen, mit dem Gebot der Schätzgenauigkeit in Einklang steht (vgl. zu dieser Differenzierung VGH Mannheim, Urteil vom 02. November 2016 - 6 S 1261/14 - juris, Rn. 37).

    Deshalb ist ein Wirtschaftsplan nicht nur dann rechtswidrig, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 2015 a.a.O., Rn. 17f; VGH Mannheim, Urteil vom 02. November 2016 a.a.O., Rn. 31).

  • VG Mainz, 10.11.2017 - 4 K 1310/16

    Bildung von angemessenen Rücklagen einer Industrie- und Handelskammer;

    Auszug aus VG Schleswig, 15.02.2018 - 12 A 173/16
    Es ist nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Wirtschaftsplanung bereits konkrete Planungen für eine Sanierung von Gebäuden o. ä. bestanden (vgl. VG Mainz, Urteil vom 10.November 2017 - 4 K 1310/16 MZ.- juris Rn. 29; vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 02. März 2016 a.a.O. Rn. 43ff).
  • VG Düsseldorf, 30.03.2017 - 20 K 3225/15

    Mitgliedsbeiträge der IHK Mittlerer Niederrhein rechtswidrig

    Auszug aus VG Schleswig, 15.02.2018 - 12 A 173/16
    Nach den haushaltsrechtlichen Grundsätzen wäre die Beklagte dann vielmehr stets gehalten, das Bedürfnis für die Ausgleichsrücklage in ihrer konkreten Höhe nachvollziehbar zu begründen und alle voraussichtlich zu erwartenden ergebniswirksamen Schwankungen möglichst zutreffend zu prognostizieren (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 25. November 2013 - 3 K 121/12. KO - juris Rn. 41f; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2017 - 20 K 3225/15 - juris Rn 345; etwas großzügiger VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. November 2017 - 19 K 903/16 - juris Rn. 44 "...jedenfalls in Grundzügen nachvollziehbar ... in transparenter Art und Weise..."),.
  • VG Köln, 15.02.2017 - 1 K 1473/16
    Auszug aus VG Schleswig, 15.02.2018 - 12 A 173/16
    Bei einer Ausgleichsrücklage in Höhe von bis zu 30 v. H. der Aufwendungen spricht jedenfalls die Vermutung dafür, dass eine Ausgleichsrücklage in dieser Höhe angemessen ist, um in dem Haushaltsjahr eine ordnungsgemäße Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten zu gewährleisten und Schwankungen im Beitragsaufkommen auszugleichen (vgl. VG Köln, Urteil vom 15. Februar 2017 - 1 K 1473/16 - juris Rn. 81).
  • VG Gelsenkirchen, 21.11.2017 - 19 K 903/16

    IHK-Beitrag, Wirtschaftsplan, Schätzgenauigkeit, Rücklagen, Ausgleichsrücklage,

    Auszug aus VG Schleswig, 15.02.2018 - 12 A 173/16
    Nach den haushaltsrechtlichen Grundsätzen wäre die Beklagte dann vielmehr stets gehalten, das Bedürfnis für die Ausgleichsrücklage in ihrer konkreten Höhe nachvollziehbar zu begründen und alle voraussichtlich zu erwartenden ergebniswirksamen Schwankungen möglichst zutreffend zu prognostizieren (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 25. November 2013 - 3 K 121/12. KO - juris Rn. 41f; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2017 - 20 K 3225/15 - juris Rn 345; etwas großzügiger VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. November 2017 - 19 K 903/16 - juris Rn. 44 "...jedenfalls in Grundzügen nachvollziehbar ... in transparenter Art und Weise..."),.
  • VG Koblenz, 25.11.2013 - 3 K 121/12

    Beitrag zur Industrie- und Handelskammer

    Auszug aus VG Schleswig, 15.02.2018 - 12 A 173/16
    Nach den haushaltsrechtlichen Grundsätzen wäre die Beklagte dann vielmehr stets gehalten, das Bedürfnis für die Ausgleichsrücklage in ihrer konkreten Höhe nachvollziehbar zu begründen und alle voraussichtlich zu erwartenden ergebniswirksamen Schwankungen möglichst zutreffend zu prognostizieren (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 25. November 2013 - 3 K 121/12. KO - juris Rn. 41f; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2017 - 20 K 3225/15 - juris Rn 345; etwas großzügiger VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. November 2017 - 19 K 903/16 - juris Rn. 44 "...jedenfalls in Grundzügen nachvollziehbar ... in transparenter Art und Weise..."),.
  • VG München, 19.05.2015 - M 16 K 14.477

    Beitragserhebung durch Steuerberaterkammer

    Auszug aus VG Schleswig, 15.02.2018 - 12 A 173/16
    Auch bei der Vermögensverwaltung mit ihren durchaus komplexen buchhalterischen Abwägungen reicht eine bloße Vermutung ebenso wenig aus wie bloße Hinweise auf die einzelnen Buchungswerte (vgl. VG München, Urteil vom 19. Mai 2015 - M 16 K 14.477 - juris Rn. 29).
  • BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 29.99

    Flugplatz; Flugplatz-Betriebsgesellschaft; gewerbliche Wirtschaft; Industrie- und

  • BVerwG, 26.06.1990 - 1 C 45.87

    Anforderungen an die Mitgliedsbeiträge zur IHK

  • BVerwG, 05.03.1971 - VII C 44.68

    Berichtigungsbescheid - Unanfechtbar festgesetzte Gewerbesteuer - Fehlende

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.11.1992 - 3 L 36/92

    Schulische Ordnungsmaßnahmen gegen Schüler als Verwaltungsakt; Verpflichtung zur

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 130/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

    2017, 194, juris Rn. 81; VG Schleswig, Urt. v. 15.2.2018 - 12 A 173/16 -, juris Rn. 33; VG Trier, Urt. v. 22.2.2018 - 2 K 5512/17.TR -, juris Rn. 71; ebenso Jahn, GewArch.
  • VG Augsburg, 29.03.2018 - Au 2 K 16.371

    Rechtmäßigkeit des Haushaltsplans der Handwerkskammer bezüglich der

    Der Sache nach liegt somit vorliegend kein "Korridor" für die allgemeine Rücklagenbildung vor, sondern lediglich ein - rechtlich unbedenklicher - satzungsmäßiger Mindestrichtwert (vgl. VG Schleswig, U.v. 15.2.2018 - 12 A 173/16 - juris Rn. 28; VG Mainz, U.v. 10.11.2017 - 4 K 1310/16.MZ - juris Rn. 27 - jeweils zu einer satzungsmäßigen Obergrenze der Rücklagenbildung).

    Liquiditätsrisiken; eine allgemeine Rücklage von bis zu 20 v.H. des Volumens des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre ist vielmehr ohne weiteres als notwendig und erforderlich anzusehen (vgl. in diesem Sinne VG Schleswig, U.v. 15.2.2018 - 12 A 173/16 - juris Rn. 33; VG Düsseldorf, U.v. 30.3.2017 - 20 K 3225/15 - juris Rn. 346; VG Köln, U.v. 15.2.2017 - 1 K 1473/16 - juris Rn. 81 - jeweils Vermutung der Angemessenheit einer Ausgleichsrücklage von bis zu 30 v.H. der geplanten Aufwendungen bei satzungsmäßiger Obergrenze von 50 v.H.; vgl. zum fehlenden Rechtfertigungsbedürfnis bei Rücklagen innerhalb eines satzungsmäßigen Korridors von 30 v.H. bis 50 v.H. der geplanten Aufwendungen: VG Mainz, U.v. 10.11.2017 - 4 K 1310/16.MZ - juris Rn. 28 - Ausgleichsrücklage von 36, 82 v.H. der geplanten Aufwendungen; VG Ansbach, U.v. 8.11.2017 - AN 4 K 15.1648 - juris Rn. 50 - Ausgleichsrücklage von 40 v.H. der geplanten Betriebsaufwendungen; VG München, U.v. 20.1.2015 - M 16 K 13.2277 - juris Rn. 18 - Ausgleichsrücklage von 36, 3 v.H. des geplanten Betriebsaufwands; vgl. zum Ganzen auch Jahn, GewArch 2016, 263, 268; a.A. VG Gelsenkirchen, U.v. 21.11.2017 - 19 K 903/16 - juris Rn. 42 - konkretes Rechtfertigungsbedürfnis bei Ausgleichsrücklage von 45 v.H. bzw. 36 v.H. bei Rücklagenkorridor von 30 v.H. bis 50 v.H. der geplanten Aufwendungen).

    Weitere hinreichend substantiierte Rügen der Klägerseite sind nicht ersichtlich; eine Pflicht des Gerichts zur Amtsermittlung (§ 86 VwGO) wird in Rechtsstreitigkeiten gegen Kammerbeitragsbescheide durch pauschale Verdachtsäußerungen zur Rücklagenbildung quasi "ins Blaue" nicht ausgelöst (vgl. VG Schleswig, U.v. 15.2.2018 - 12 A 173/16 - juris Rn. 29; VG Ansbach, U.v. 30.11.2017 - AN 4 K 17.537 - juris Rn. 22, 24 f.).

  • VG Augsburg, 29.03.2018 - Au 2 K 16.187

    Rechtmäßigkeit des Handwerkskammerbeitrags

    Der Sache nach liegt somit vorliegend kein "Korridor" für die allgemeine Rücklagenbildung vor, sondern lediglich ein - rechtlich unbedenklicher - satzungsmäßiger Mindestrichtwert (vgl. VG Schleswig, U.v. 15.2.2018 - 12 A 173/16 - juris Rn. 28; VG Mainz, U.v. 10.11.2017 - 4 K 1310/16.MZ - juris Rn. 27 - jeweils zu einer satzungsmäßigen Obergrenze der Rücklagenbildung).

    Liquiditätsrisiken; eine allgemeine Rücklage von bis zu 20 v.H. des Volumens des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre ist vielmehr ohne weiteres als notwendig und erforderlich anzusehen (vgl. in diesem Sinne VG Schleswig, U.v. 15.2.2018 - 12 A 173/16 - juris Rn. 33; VG Düsseldorf, U.v. 30.3.2017 - 20 K 3225/15 - juris Rn. 346; VG Köln, U.v. 15.2.2017 - 1 K 1473/16 - juris Rn. 81 - jeweils Vermutung der Angemessenheit einer Ausgleichsrücklage von bis zu 30 v.H. der geplanten Aufwendungen bei satzungsmäßiger Obergrenze von 50 v.H.; vgl. zum fehlenden Rechtfertigungsbedürfnis bei Rücklagen innerhalb eines satzungsmäßigen Korridors von 30 v.H. bis 50 v.H. der geplanten Aufwendungen: VG Mainz, U.v. 10.11.2017 - 4 K 1310/16.MZ - juris Rn. 28 - Ausgleichsrücklage von 36, 82 v.H. der geplanten Aufwendungen; VG Ansbach, U.v. 8.11.2017 - AN 4 K 15.1648 - juris Rn. 50 - Ausgleichsrücklage von 40 v.H. der geplanten Betriebsaufwendungen; VG München, U.v. 20.1.2015 - M 16 K 13.2277 - juris Rn. 18 - Ausgleichsrücklage von 36, 3 v.H. des geplanten Betriebsaufwands; vgl. zum Ganzen auch Jahn, GewArch 2016, 263, 268; a.A. VG Gelsenkirchen, U.v. 21.11.2017 - 19 K 903/16 - juris Rn. 42 - konkretes Rechtfertigungsbedürfnis bei Ausgleichsrücklage von 45 v.H. bzw. 36 v.H. bei Rücklagenkorridor von 30 v.H. bis 50 v.H. der geplanten Aufwendungen).

    Weitere hinreichend substantiierte Rügen der Klägerseite sind nicht ersichtlich; eine Pflicht des Gerichts zur Amtsermittlung (§ 86 VwGO) wird in Rechtsstreitigkeiten gegen Kammerbeitragsbescheide durch pauschale Verdachtsäußerungen zur Rücklagenbildung quasi "ins Blaue" nicht ausgelöst (vgl. VG Schleswig, U.v. 15.2.2018 - 12 A 173/16 - juris Rn. 29; VG Ansbach, U.v. 30.11.2017 - AN 4 K 17.537 - juris Rn. 22, 24 f.).

  • VG Stuttgart, 15.11.2018 - 4 K 6322/16

    Rechtswidrigkeit eines Bescheids der Industrie- und Handelskammer (IHK) über

    Die damit gemeinte Schwankung beruht auf einem endgültigen Zahlungsausfall (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 - 10 C 6/15 -, juris, Rn. 19), die Ausgleichsrücklage dient der Überbrückung dadurch verursachter Liquiditätsengpässe (Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 15.02.2018 - 12 A 173/16 -, juris, Rn. 33).

    Dabei steht einem willkürlich ins Blaue hinein getroffenen Ansatz die Annahme eines rein spekulativen Szenarios oder eines schlimmsten Falles ("worst case") gleich, für deren Eintritt es keinen nachvollziehbaren tatsächlichen Anhalt gibt (vgl. zur erforderlichen Tatsachengrundlage Hamburgisches OVG, Urteil vom 20.02.2018 - 5 Bf 213/12 -, juris, Rn. 66 ff.; VG Frankfurt, Urteil vom 09.08.2018 - 12 K 1978/16.F -, juris, Rn. 23; VG Trier, Urteil vom 18.06.2018 - 2 K 1089/18.TR -, juris, Rn. 28; VG Augsburg, Urteil vom 29.03.2018 - Au 2 K 16.371 -, juris, Rn. 33; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 15.02.2018 - 12 A 173/16 -, juris, Rn. 35; VG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2017 - 20 K 3225/15 -, juris, Rn. 343 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 - 10 C 6/15 -, juris, Rn. 20: es seien Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass das abgesicherte Risiko tatsächlich bestanden habe).

  • VG Stuttgart, 08.11.2018 - 4 K 14972/17

    Mitgliedsbeitrag der IHK - Aufstellung des Wirtschaftsplans

    Die damit gemeinte Schwankung beruht auf einem endgültigen Zahlungsausfall (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 - 10 C 6/15 -, juris, Rn. 19), die Ausgleichsrücklage dient der Überbrückung dadurch verursachter Liquiditätsengpässe (Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 15.02.2018 - 12 A 173/16 -, juris, Rn. 33).

    Dabei steht einem willkürlich ins Blaue hinein getroffenen Ansatz die Annahme eines rein spekulativen Szenarios oder eines schlimmsten Falles ("worst case") gleich, für deren Eintritt es keinen nachvollziehbaren tatsächlichen Anhalt gibt (vgl. zur erforderlichen Tatsachengrundlage Hamburgisches OVG, Urteil vom 20.02.2018 - 5 Bf 213/12 -, juris, Rn. 66 ff.; VG Frankfurt, Urteil vom 09.08.2018 - 12 K 1978/16.F -, juris, Rn. 23; VG Trier, Urteil vom 18.06.2018 - 2 K 1089/18.TR -, juris, Rn. 28; VG Augsburg, Urteil vom 29.03.2018 - Au 2 K 16.371 -, juris, Rn. 33; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 15.02.2018 - 12 A 173/16 -, juris, Rn. 35; VG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2017 - 20 K 3225/15 -, juris, Rn. 343 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 - 10 C 6/15 -, juris, Rn. 20: es seien Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass das abgesicherte Risiko tatsächlich bestanden habe).

  • VG Stuttgart, 15.11.2018 - 4 K 8053/18

    Rechtswidrigkeit eines Bescheids der Industrie- und Handelskammer (IHK) über

    Die damit gemeinte Schwankung beruht auf einem endgültigen Zahlungsausfall (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 - 10 C 6/15 -, juris, Rn. 19), die Ausgleichsrücklage dient der Überbrückung dadurch verursachter Liquiditätsengpässe (Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 15.02.2018 - 12 A 173/16 -, juris, Rn. 33).

    Dabei steht einem willkürlich ins Blaue hinein getroffenen Ansatz die Annahme eines rein spekulativen Szenarios oder eines schlimmsten Falles ("worst case") gleich, für deren Eintritt es keinen nachvollziehbaren tatsächlichen Anhalt gibt (vgl. zur erforderlichen Tatsachengrundlage Hamburgisches OVG, Urteil vom 20.02.2018 - 5 Bf 213/12 -, juris, Rn. 66 ff.; VG Frankfurt, Urteil vom 09.08.2018 - 12 K 1978/16.F -, juris, Rn. 23; VG Trier, Urteil vom 18.06.2018 - 2 K 1089/18.TR -, juris, Rn. 28; VG Augsburg, Urteil vom 29.03.2018 - Au 2 K 16.371 -, juris, Rn. 33; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 15.02.2018 - 12 A 173/16 -, juris, Rn. 35; VG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2017 - 20 K 3225/15 -, juris, Rn. 343 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 - 10 C 6/15 -, juris, Rn. 20: es seien Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass das abgesicherte Risiko tatsächlich bestanden habe).

  • VG Stuttgart, 08.11.2018 - 4 K 17238/17

    Rechtswidrigkeit eines Bescheids der Industrie- und Handelskammer (IHK) über

    Die damit gemeinte Schwankung beruht auf einem endgültigen Zahlungsausfall (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 - 10 C 6/15 -, juris, Rn. 19), die Ausgleichsrücklage dient der Überbrückung dadurch verursachter Liquiditätsengpässe (Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 15.02.2018 - 12 A 173/16 -, juris, Rn. 33).

    Dabei steht einem willkürlich ins Blaue hinein getroffenen Ansatz die Annahme eines rein spekulativen Szenarios oder eines schlimmsten Falles ("worst case") gleich, für deren Eintritt es keinen nachvollziehbaren tatsächlichen Anhalt gibt (vgl. zur erforderlichen Tatsachengrundlage Hamburgisches OVG, Urteil vom 20.02.2018 - 5 Bf 213/12 -, juris, Rn. 66 ff.; VG Frankfurt, Urteil vom 09.08.2018 - 12 K 1978/16.F -, juris, Rn. 23; VG Trier, Urteil vom 18.06.2018 - 2 K 1089/18.TR -, juris, Rn. 28; VG Augsburg, Urteil vom 29.03.2018 - Au 2 K 16.371 -, juris, Rn. 33; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 15.02.2018 - 12 A 173/16 -, juris, Rn. 35; VG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2017 - 20 K 3225/15 -, juris, Rn. 343 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 - 10 C 6/15 -, juris, Rn. 20: es seien Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass das abgesicherte Risiko tatsächlich bestanden habe).

  • VG Stuttgart, 08.11.2018 - 4 K 17366/17

    Der Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum der Industrie- und Handelskammer bei

  • VG Stuttgart, 15.11.2018 - 4 K 18379/17

    Rechtswidrigkeit eines Bescheids der Industrie- und Handelskammer (IHK) über

  • VG Hamburg, 13.11.2018 - 17 K 1035/18

    Festsetzung der Kammerbeiträge durch die Ärztekammer für das Jahr 2017

  • VG Stuttgart, 25.08.2020 - 4 K 11448/17

    Zur Berechnung der Beiträge zur Handwerkskammer (Äquivalenzprinzip; Verbot der

  • VG Würzburg, 25.04.2018 - W 6 K 17.376

    Verwaltungsgerichtlicher Kontrollumfang - haushaltsrechtlicher

  • VG Magdeburg, 27.06.2018 - 3 A 74/16

    Zu den Anforderungen an die Rücklagenbildung im Wirtschaftsplan einer IHK

  • VG Gießen, 15.11.2023 - 8 K 1297/23

    Zu den Grenzen der gerichtlichen Überprüfung der Wirtschaftsplanung von

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