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   OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 - 12 B 11.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 - 12 B 11.17 (https://dejure.org/2018,7557)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.03.2018 - 12 B 11.17 (https://dejure.org/2018,7557)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. März 2018 - 12 B 11.17 (https://dejure.org/2018,7557)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 2 Abs 1 GG, Art 8 MRK, § 25 Abs 4 S 2 AufenthG 2004, § 25 Abs 5 AufenthG 2004, § 34 Abs 2 AufenthG 2004
    In Deutschland geborener, volljähriger Ausländer; Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 2 Abs 1 GG, Art 8 MRK, § 25 Abs 4 S 2 AufenthG, § 25 Abs 5 AufenthG, § 34 Abs 2 AufenthG, § 34 Abs 3 AufenthG, § 35 Abs 1 AufenthG, § 35 Abs 3 AufenthG, § 26 aF AuslG 1990
    Berufung; Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung; Serbe; Volljähriger; nachgezogenes Kind; Geburt und Aufenthalt im Bundesgebiet; kein Schulabschluss; Straffälligkeit; keine Ausbildungs- oder Arbeitsbemühungen; eigenständiges Aufenthaltsrecht für Kinder; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verlängerung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nach Eintritt der Volljährigkeit eines von einem Ausländer in Deutschland geborenen Kindes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlängerung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nach Eintritt der Volljährigkeit eines von einem Ausländer in Deutschland geborenen Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 13.09.2011 - 1 C 17.10

    Niederlassungserlaubnis; Voraufenthaltszeiten; Sieben-Jahres-Frist;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 - 12 B 11.17
    Das lässt sich dahin verstehen, dass die Vorschrift insgesamt den Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis unter gegenüber § 9 Abs. 2 AufenthG verringerten Anforderungen für Kinder regeln will, die erst so spät in das Bundesgebiet nachgezogen sind, dass sie bei Vollendung des 16. Lebensjahres noch nicht die nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis erfüllten, sondern dieser Tatbestand erst bis zur Volljährigkeit und je nach Erteilungszeitpunkt der ersten Aufenthaltserlaubnis bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres eingetreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 24.08 - BVerwGE 135, 225, juris Rn. 24; Urteil vom 13. September 2011 - 1 C 17.10 - BVerwG 140, 332, juris Rn. 22).
  • BVerwG, 22.06.2011 - 1 C 5.10

    Aufenthaltserlaubnis; Auslandsvertretung; Ehegattennachzug; ehegattenunabhängiges

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 - 12 B 11.17
    Das Verwaltungsgericht hat - unter Berücksichtigung des fehlenden Nachweises über die Online-Vereinbarung eines Vorsprachetermins bei der Ausländerbehörde verständlich - aber in der Sache zu Unrecht angenommen, eine Verlängerung der dem Kläger zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis scheide aus, weil der Verlängerungsantrag nicht vor Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis gestellt worden sei (dazu BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 C 5.10 - BVerwGE 140, 64, juris Rn. 14).
  • BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 24.08

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 - 12 B 11.17
    Das lässt sich dahin verstehen, dass die Vorschrift insgesamt den Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis unter gegenüber § 9 Abs. 2 AufenthG verringerten Anforderungen für Kinder regeln will, die erst so spät in das Bundesgebiet nachgezogen sind, dass sie bei Vollendung des 16. Lebensjahres noch nicht die nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis erfüllten, sondern dieser Tatbestand erst bis zur Volljährigkeit und je nach Erteilungszeitpunkt der ersten Aufenthaltserlaubnis bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres eingetreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 24.08 - BVerwGE 135, 225, juris Rn. 24; Urteil vom 13. September 2011 - 1 C 17.10 - BVerwG 140, 332, juris Rn. 22).
  • BVerwG, 27.01.2009 - 1 C 40.07

    Altfallregelung; Bleiberechtserlass; oberste Landesbehörde; Einvernehmen mit dem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 - 12 B 11.17
    Die beantragte Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG scheitert nach der Erklärung des Beklagten zur Aussetzung der Vollziehung bis zur Rechtskraft einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren schon daran, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist (zum Fehlen der Voraussetzungen bei vorläufigem Rechtsschutz: BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2009 - 1 C 40.07 - BVerwGE 133, 72, juris Rn.17).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.1993 - 11 S 2532/92

    Anspruch auf unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; achtjähriger

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 - 12 B 11.17
    Diese gesetzliche Konzeption lag schon der Vorgängervorschrift des § 26 AuslG 1990 zugrunde (vgl. VGH Mannheim, Beschlüsse vom 24. Februar 1992 - 1 S 7/92 - DÖV 1992, 539, juris Rn. 3, vom 10. Februar 1993 - 11 S 2532/92 - Inf-AuslR 1993, 212, juris Rn. 3, und vom 21. November 2001 - 13 S 1635/01 - AuAS 2002, 74, juris Rn. 5; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 195).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.1992 - 1 S 7/92

    Versagung der Aufenthaltsgenehmigung - Regelversagungstatbestand -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 - 12 B 11.17
    Diese gesetzliche Konzeption lag schon der Vorgängervorschrift des § 26 AuslG 1990 zugrunde (vgl. VGH Mannheim, Beschlüsse vom 24. Februar 1992 - 1 S 7/92 - DÖV 1992, 539, juris Rn. 3, vom 10. Februar 1993 - 11 S 2532/92 - Inf-AuslR 1993, 212, juris Rn. 3, und vom 21. November 2001 - 13 S 1635/01 - AuAS 2002, 74, juris Rn. 5; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 195).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001 - 13 S 1635/01

    Achtjahresfrist - unbefristete Verlängerung der einem Minderjährigen erteilten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 - 12 B 11.17
    Diese gesetzliche Konzeption lag schon der Vorgängervorschrift des § 26 AuslG 1990 zugrunde (vgl. VGH Mannheim, Beschlüsse vom 24. Februar 1992 - 1 S 7/92 - DÖV 1992, 539, juris Rn. 3, vom 10. Februar 1993 - 11 S 2532/92 - Inf-AuslR 1993, 212, juris Rn. 3, und vom 21. November 2001 - 13 S 1635/01 - AuAS 2002, 74, juris Rn. 5; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 195).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 3 B 11.16

    Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers; Befristung des an die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 - 12 B 11.17
    Jedenfalls ist das Fehlen verwandtschaftlicher Beziehungen im Herkunftsstaat bei Volljährigen kein Umstand, aus dem sich gemeinhin die Unzumutbarkeit der Rückkehr ableiten lässt (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 - OVG 3 B 11.16 - Urteilsabdruck S. 17, Beschluss vom 14. Januar 2008 - OVG 3 S 4.08 - Beschlussabdruck S. 5 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2019 - 11 S 1646/18

    Abgrenzung der Anspruchsgrundlagen nach § 35 Abs. 1 S. 1 AufenthG 2004 und 35

    Die persönlichen Anwendungsbereiche der Anspruchsgrundlagen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und nach § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG  sind nicht anhand des Eintritts der Volljährigkeit eines Antragstellers voneinander abzugrenzen, sondern anhand des Zeitpunkts, zu dem der Mindestzeitraum von fünf Jahren vervollständigt worden ist (Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2018 - OVG 12 B 11.17 -, juris; Fortführung von VGH Mannheim, Beschluss vom 10.02.1993 - 11 S 2532/92 -, juris).

    Aus der gesetzgeberischen Konzeption folgt, dass die persönlichen Anwendungsbereiche dieser Anspruchsgrundlagen - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - nicht anhand des Alters eines Antragstellers abzugrenzen sind, so dass mit Erreichen der Volljährigkeit stets (nur noch) § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG anzuwenden wäre, sondern anhand des Zeitpunkts, zu dem der Mindestzeitraum von fünf Jahren vervollständigt worden ist (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2018 - OVG 12 B 11.17 -, juris, Rn. 25 ff.):.

    Deshalb stellt der Gesetzgeber an diese Gruppe volljähriger Antragsteller, die wegen ihres späten Nachzugs nicht schon von § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfasst werden, typisierend gesteigerte Anforderungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2018 - OVG 12 B 11.17 -, juris, Rn. 26).

    Die gegenüber der früheren Vorschrift festzustellenden Abweichungen im Wortlaut lassen nicht darauf schließen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Aufenthaltsgesetzes eine wesentliche Änderung seiner Grundkonzeption bezweckt hätte (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2018 - OVG 12 B 11.17 -, juris, Rn. 27); nach der Gesetzesbegründung "entspricht [die Vorschrift] weitgehend § 26 AuslG" (BT-Drs. 15/240, S. 83).

    Soweit die Antragstellerin Ziff. 1 weiterhin ihren Lebensunterhalt nicht sichern können sollte, geht das spezifische Regelungssystem des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AufenthG der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor; dies begründet indes nicht stets einen Anspruch darauf, dass in solchen Fällen "zumindest" die Aufenthaltserlaubnis verlängert wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2018 - OVG 12 B 11.17 -, juris, Rn. 28 ff.; Dienelt, in: Bergmann/ders., AuslR, 12. Auflage 2018, § 35 AufenthG Rn. 21; Diesterhöft, in: HTK-AuslR / § 35 AufenthG / Versagungsgründe, Stand: 26.08.2018, Rn. 3 (m.w.N.) und 16).

  • VG Stuttgart, 12.01.2023 - 4 K 5927/22

    Aufenthaltserlaubnis; Grundkenntnisse des Inhalts der freiheitlichen

    Das Fehlen verwandtschaftlicher Beziehungen im Herkunftsstaat ist bei Volljährigen kein Umstand, aus dem sich die Unzumutbarkeit der Rückkehr ableiten lässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.03.2018 - OVG 12 B 11.17 - juris Rn. 31; OVG Münster, Beschl. v. 19.08.2022 - 17 B 605/22 - juris Rn. 39).
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