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   VG Oldenburg, 04.11.2010 - 12 B 2474/10   

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VG Oldenburg, 04.11.2010 - 12 B 2474/10 (https://dejure.org/2010,5767)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 04.11.2010 - 12 B 2474/10 (https://dejure.org/2010,5767)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 04. November 2010 - 12 B 2474/10 (https://dejure.org/2010,5767)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Verfassungsmäßigkeit der Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten in Niedersachsen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 284 StGB; § 4 Abs. 1 GlüStV; § 5 Abs. 1 GlüStV; § 5 Abs. 2 GlüStV; § 4 Abs. 1 NGlüSpG; § 64 Abs. 1 Nds. SOG; § 65 Abs. 2 Nds. SOG; § 69 Nds. SOG; § 70 Abs. 3 Nds. SOG; § 74 Nds. SOG
    Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Eilrechtsschutz im Falle der Untersagung von Sportwetten; Geeignetheit des Sportwettenmonopols zur Gewährleistung der im Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und dem Niedersächsischen Glücksspielgesetz (Nds. SOG) normierten Zielvorgaben; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Eilrechtsschutz im Falle der Untersagung von Sportwetten; Geeignetheit des Sportwettenmonopols zur Gewährleistung der im Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und dem Niedersächsischen Glücksspielgesetz (Nds. SOG) normierten Zielvorgaben; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Glücksspielmonopol in Niedersachsen rechtlich nicht zu beanstanden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sportwettenmonopol in Niedersachsen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Glücksspielmonopol in Niedersachsen rechtlich nicht zu beanstanden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Staatliches Glücksspielmonopol in Niedersachsen rechtmäßig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Glücksspielmonopol in Niedersachsen bestätigt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Glücksspielmonopol rechtlich nicht zu beanstanden - Maßnahmen zur Bekämpfung der gestiegenen Suchtgefahr muss vom Gesetzgeber entschieden werden

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Glücksspielmonopol in Niedersachsen bestätigt

Papierfundstellen

  • EuZW 2010, 925
  • ZUM 2010, 1008
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • VG Oldenburg, 17.09.2009 - 12 A 167/09

    Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten

    Auszug aus VG Oldenburg, 04.11.2010 - 12 B 2474/10
    Das Gericht hält an der Rechtsprechung in seinen Urteilen vom 17. September 2009 (12 A 167/09, juris) und vom 25. Februar 2010 (12 A 2357/10 n.v.) auch unter Berücksichtigung der Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 8. September 2010 (C - 316/07 u.a., Rechtssache Markus Stoß u.a., juris und C - 46/08, Rechtssache Carmen Media Group Ltd., juris) fest.

    Die ihr erteilte maltesische Genehmigung zur Veranstaltung von Sportwetten entfaltet keine Legalisierungswirkung in der Bundesrepublik Deutschland bzw. in Niedersachsen, da es mangels entsprechender Harmonierungsvorschriften keinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Konzessionen innerhalb der Europäischen Union gibt (vgl. u.a. Urteile der Kammer vom 17. September 2009 - 12 A 167/09 -, juris, Rn 22 und vom 25. Februar 2010 - 12 A 2357/10 -, n.v., jeweils mit weiteren Nachweisen; Nds. OVG, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71/08 -, juris, Rn 31; EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C 316/07, 358 - 360/07, 409/07, 410/07 -, Rechtssache Markus Stoß u.a., juris, Rn 112).

    Dies hat das Gericht in gleichgelagerten Fällen mit Urteilen vom 17. September 2009 (12 A 167/09, juris; 12 A 168/09, 12 A 169/09 und 12 A 170/09, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtssprechung) und 25. Februar 2010 (12 A 2357/09, 12 A 173/09, 12 A 177/09, 12 A 2960/09 jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung) entschieden.

    In dem Urteil vom 17. September 2009 (a.a.O.) ist dazu ausgeführt:.

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus VG Oldenburg, 04.11.2010 - 12 B 2474/10
    Es hat dort ausgeführt, dass der Glücksspielstaatsvertrag und das Niedersächsische Glücksspielgesetz sowohl den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276=NJW 2006, S. 1261) als auch den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes zur Einschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit durch Beschränkungen der Wetttätigkeit (vgl. insbesondere die Urteile vom 21. September 1999, - C - 124/97 - Läärä, juris; vom 13. November 2003 - C - 42/02 - Lindmann, juris; vom 6. März 2007, - C - 338/04 - Placanica, juris; vom 8. September 2009, - C - 42/07 - Liga Portuguesa, juris) gerecht werden, die Vorgaben also in normativer Hinsicht erfüllt und beide Regelwerke entsprechend ihren Zielvorgaben auch umgesetzt werden.

    Die das Monopol ausmachenden Bestimmungen müssen - wie der EuGH in der Entscheidung vom 8. September 2009, a.a.O., zusammenfassend betont - geeignet im Sinne einer kohärenten und systematischen Regelung sein, die festgelegten Ziele zu gewährleisten.

    In diesem Sinne versteht sie die Aussagen des EuGH zur Freiheit eines jeden Mitgliedstaates, die Ziele seiner Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen, wobei die Beschränkungen der europäischen Grundfreiheiten verhältnismäßig sein müssen (vgl. EuGH in den genannten Urteilen, zuletzt Urteil vom 8. September 2009, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2008 - 11 MC 71/08

    Zulässigkeit einer Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter in

    Auszug aus VG Oldenburg, 04.11.2010 - 12 B 2474/10
    Die ihr erteilte maltesische Genehmigung zur Veranstaltung von Sportwetten entfaltet keine Legalisierungswirkung in der Bundesrepublik Deutschland bzw. in Niedersachsen, da es mangels entsprechender Harmonierungsvorschriften keinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Konzessionen innerhalb der Europäischen Union gibt (vgl. u.a. Urteile der Kammer vom 17. September 2009 - 12 A 167/09 -, juris, Rn 22 und vom 25. Februar 2010 - 12 A 2357/10 -, n.v., jeweils mit weiteren Nachweisen; Nds. OVG, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71/08 -, juris, Rn 31; EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C 316/07, 358 - 360/07, 409/07, 410/07 -, Rechtssache Markus Stoß u.a., juris, Rn 112).

    Der Anteil am Glücksspielmarkt (21,5 %) ist im Vergleich zum Anteil des Toto- und Lottoblocks (29,9%) etwa gleich groß (vgl. BT-Drs. 16/6551, S. 2) und das Spiel an Geldspielgeräten enthält ein eher höheres Suchtpotenzial (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8. Juli 2008, a.a.O.; und vom 16. Februar 2009, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 13. August 2008, a.a.O.).

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    Auszug aus VG Oldenburg, 04.11.2010 - 12 B 2474/10
    Es hat dort ausgeführt, dass der Glücksspielstaatsvertrag und das Niedersächsische Glücksspielgesetz sowohl den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276=NJW 2006, S. 1261) als auch den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes zur Einschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit durch Beschränkungen der Wetttätigkeit (vgl. insbesondere die Urteile vom 21. September 1999, - C - 124/97 - Läärä, juris; vom 13. November 2003 - C - 42/02 - Lindmann, juris; vom 6. März 2007, - C - 338/04 - Placanica, juris; vom 8. September 2009, - C - 42/07 - Liga Portuguesa, juris) gerecht werden, die Vorgaben also in normativer Hinsicht erfüllt und beide Regelwerke entsprechend ihren Zielvorgaben auch umgesetzt werden.

    In seinen Urteilen zu den Rechtssachen Markus Stoß u.a. sowie Carmen Media Group Ltd. wiederholt der EuGH zunächst die Grundsätze, die er in seinen Urteilen zu einer zulässigen Einschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit durch Beschränkungen der Spieltätigkeit in den Mitgliedsstaaten (vgl. insbesondere Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 -, Rechtssache Gambelli, juris; Urteil vom 21. September 1999 - C-124/97 -, Rechtssache Läärä, juris; Urteil vom 21. Oktober 1999 - C-67/98 -, Rechtssache Zenatti, juris; Urteil vom 24. März 1994 - C-42/02 -, Rechtssache Schindler, juris; Urteil vom 6. März 2007 - C-338/04 -, Rechtssache Placanica, juris; Urteil vom 8. September 2009, Rechtssache Liga Portuguesa, a.a.O.) entwickelt hat und betont dabei u.a. erneut, dass diese Beschränkungen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein können, wenn sie geeignet sind, dazu beizutragen, die Verwirklichung der genannten Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie die Wetttätigkeit in kohärenter und systematischer Weise begrenzen (vgl. Urteil vom 8. September 2010, Rechtssache Markus Stoß u.a., a.a.O. Rdnr. 88 und Rechtssache Carmen Media Group Ltd., a.a.O., Rdnr. 55).

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

    Auszug aus VG Oldenburg, 04.11.2010 - 12 B 2474/10
    Es hat dort ausgeführt, dass der Glücksspielstaatsvertrag und das Niedersächsische Glücksspielgesetz sowohl den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276=NJW 2006, S. 1261) als auch den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes zur Einschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit durch Beschränkungen der Wetttätigkeit (vgl. insbesondere die Urteile vom 21. September 1999, - C - 124/97 - Läärä, juris; vom 13. November 2003 - C - 42/02 - Lindmann, juris; vom 6. März 2007, - C - 338/04 - Placanica, juris; vom 8. September 2009, - C - 42/07 - Liga Portuguesa, juris) gerecht werden, die Vorgaben also in normativer Hinsicht erfüllt und beide Regelwerke entsprechend ihren Zielvorgaben auch umgesetzt werden.

    In seinen Urteilen zu den Rechtssachen Markus Stoß u.a. sowie Carmen Media Group Ltd. wiederholt der EuGH zunächst die Grundsätze, die er in seinen Urteilen zu einer zulässigen Einschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit durch Beschränkungen der Spieltätigkeit in den Mitgliedsstaaten (vgl. insbesondere Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 -, Rechtssache Gambelli, juris; Urteil vom 21. September 1999 - C-124/97 -, Rechtssache Läärä, juris; Urteil vom 21. Oktober 1999 - C-67/98 -, Rechtssache Zenatti, juris; Urteil vom 24. März 1994 - C-42/02 -, Rechtssache Schindler, juris; Urteil vom 6. März 2007 - C-338/04 -, Rechtssache Placanica, juris; Urteil vom 8. September 2009, Rechtssache Liga Portuguesa, a.a.O.) entwickelt hat und betont dabei u.a. erneut, dass diese Beschränkungen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein können, wenn sie geeignet sind, dazu beizutragen, die Verwirklichung der genannten Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie die Wetttätigkeit in kohärenter und systematischer Weise begrenzen (vgl. Urteil vom 8. September 2010, Rechtssache Markus Stoß u.a., a.a.O. Rdnr. 88 und Rechtssache Carmen Media Group Ltd., a.a.O., Rdnr. 55).

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus VG Oldenburg, 04.11.2010 - 12 B 2474/10
    Es hat dort ausgeführt, dass der Glücksspielstaatsvertrag und das Niedersächsische Glücksspielgesetz sowohl den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276=NJW 2006, S. 1261) als auch den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes zur Einschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit durch Beschränkungen der Wetttätigkeit (vgl. insbesondere die Urteile vom 21. September 1999, - C - 124/97 - Läärä, juris; vom 13. November 2003 - C - 42/02 - Lindmann, juris; vom 6. März 2007, - C - 338/04 - Placanica, juris; vom 8. September 2009, - C - 42/07 - Liga Portuguesa, juris) gerecht werden, die Vorgaben also in normativer Hinsicht erfüllt und beide Regelwerke entsprechend ihren Zielvorgaben auch umgesetzt werden.

    In seinen Urteilen zu den Rechtssachen Markus Stoß u.a. sowie Carmen Media Group Ltd. wiederholt der EuGH zunächst die Grundsätze, die er in seinen Urteilen zu einer zulässigen Einschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit durch Beschränkungen der Spieltätigkeit in den Mitgliedsstaaten (vgl. insbesondere Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 -, Rechtssache Gambelli, juris; Urteil vom 21. September 1999 - C-124/97 -, Rechtssache Läärä, juris; Urteil vom 21. Oktober 1999 - C-67/98 -, Rechtssache Zenatti, juris; Urteil vom 24. März 1994 - C-42/02 -, Rechtssache Schindler, juris; Urteil vom 6. März 2007 - C-338/04 -, Rechtssache Placanica, juris; Urteil vom 8. September 2009, Rechtssache Liga Portuguesa, a.a.O.) entwickelt hat und betont dabei u.a. erneut, dass diese Beschränkungen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein können, wenn sie geeignet sind, dazu beizutragen, die Verwirklichung der genannten Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie die Wetttätigkeit in kohärenter und systematischer Weise begrenzen (vgl. Urteil vom 8. September 2010, Rechtssache Markus Stoß u.a., a.a.O. Rdnr. 88 und Rechtssache Carmen Media Group Ltd., a.a.O., Rdnr. 55).

  • VG Oldenburg, 25.02.2010 - 12 A 2357/09

    Untersagung der Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten

    Auszug aus VG Oldenburg, 04.11.2010 - 12 B 2474/10
    Dies hat das Gericht in gleichgelagerten Fällen mit Urteilen vom 17. September 2009 (12 A 167/09, juris; 12 A 168/09, 12 A 169/09 und 12 A 170/09, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtssprechung) und 25. Februar 2010 (12 A 2357/09, 12 A 173/09, 12 A 177/09, 12 A 2960/09 jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung) entschieden.

    In den genannten Urteilen vom 17. September 2009 und 25. Februar 2010 (a.a.O.), die auf die derzeitige Rechtslage und die Sachlage zum Entscheidungszeitpunkt abstellen, hat das Gericht insbesondere zu den vom Antragsteller vorliegend unter Bezugnahme auf den Gegenstand der Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 8. September 2010 (a.a.O.) im Wesentlichen geltend gemachten Argumenten intensiver, zum Spiel ermunternder Werbung und der Politik der Angebotserweiterung im Bereich Internet in Gestalt neuer Kasinospielmöglichkeiten und durch die Lockerung der Bedingungen im Bereich des gewerblichen Automatenspiels in Gestalt der Änderung der Spielverordnung durch die Bekanntmachung der Neufassung vom 27. Januar 2006 Stellung genommen und ausgeführt:.

  • Drs-Bund, 02.10.2007 - BT-Drs 16/6551
    Auszug aus VG Oldenburg, 04.11.2010 - 12 B 2474/10
    Der Anteil am Glücksspielmarkt (21,5 %) ist im Vergleich zum Anteil des Toto- und Lottoblocks (29,9%) etwa gleich groß (vgl. BT-Drs. 16/6551, S. 2) und das Spiel an Geldspielgeräten enthält ein eher höheres Suchtpotenzial (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8. Juli 2008, a.a.O.; und vom 16. Februar 2009, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 13. August 2008, a.a.O.).
  • Drs-Bund, 10.06.2010 - BT-Drs 17/2037
    Auszug aus VG Oldenburg, 04.11.2010 - 12 B 2474/10
    Ersterer ist für Ende dieses Jahres zu erwarten (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die "Kleine Anfrage" der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen u.a. vom 10. Juni 2010 - BT-Drs. 17/2037).
  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VG Oldenburg, 04.11.2010 - 12 B 2474/10
    Es hat dort ausgeführt, dass der Glücksspielstaatsvertrag und das Niedersächsische Glücksspielgesetz sowohl den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276=NJW 2006, S. 1261) als auch den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes zur Einschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit durch Beschränkungen der Wetttätigkeit (vgl. insbesondere die Urteile vom 21. September 1999, - C - 124/97 - Läärä, juris; vom 13. November 2003 - C - 42/02 - Lindmann, juris; vom 6. März 2007, - C - 338/04 - Placanica, juris; vom 8. September 2009, - C - 42/07 - Liga Portuguesa, juris) gerecht werden, die Vorgaben also in normativer Hinsicht erfüllt und beide Regelwerke entsprechend ihren Zielvorgaben auch umgesetzt werden.
  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • VG Gießen, 07.05.2007 - 10 E 13/07

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an einen über eine österreichische

  • VG Stuttgart, 24.07.2007 - 4 K 4435/06

    Vorabentscheidungsersuchen an EuGH - zu den Voraussetzungen einer systematischen

  • VG Schleswig, 30.01.2008 - 12 A 102/06

    EuGH-Vorlage zur Frage der Vereinbarkeit von Sportwettenrecht und EU-Recht

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

  • VG Gera, 14.12.2010 - 5 K 155/09

    Feststellungsklage zu Fortbestand einer Gewerbeerlaubnis für Sportwetten aus

    Andere Gerichte (vgl. u.a.: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. November 2010 - 4 B 733/10 ; VG Oldenburg, Beschluss vom 4. November 2010 - 12 B 2474/10 - im Folgenden: Gegenmeinung) führen allerdings bereits im Eilverfahren aus, dass sie die Zweifel der vorlegenden Verwaltungsgerichte in Gießen, Stuttgart und des VG Schleswig-Holstein an der Europarechtskonformität der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages nicht teilen.
  • OVG Niedersachsen, 11.11.2010 - 11 MC 429/10

    Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit Unionsrecht i.R.v.

    Deshalb erübrigt sich in diesem Verfahren auch eine nähere Auseinandersetzung mit den dazu jüngst von niedersächsischen Verwaltungsgerichten vertretenen Ansichten (vgl. VG Braunschweig, Beschl. v. 7.10.2010 - 5 B 178/10 -, und VG Oldenburg, Beschl. v. 4.11.2010 - 12 B 2474/10 -, jeweils Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit).
  • VG Halle, 11.11.2010 - 3 A 158/09

    Genehmigungsfreiheit der gewerblichen Vermittlung von staatlich zugelassenen

    Der Anteil dieses Sektors am Glücksspielmarkt ist mit 21, 5% im Vergleich zum Anteil des Toto-und Lottoblocks, der 29, 9 % beträgt, etwa gleich groß (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 04. November 2010 - 12 B 2474/10 -, Juris, Rz. 27, m. w. N.).
  • VG Oldenburg, 03.09.2013 - 12 B 5333/13

    Berufsausübungsregelung; Betreiberwechsel; Enteignung; Geldspielautomat;

    Dies hat das Gericht in seinen Entscheidungen zum Sportwettenmonopol in Bezug auf die Entscheidungen des EuGH bereits ausgeführt (vgl. zuletzt Beschluss des Gerichts vom 4. November 2010 - 12 B 2474/10 - unter Bezugnahme auf seine Urteile vom 17. September 2009 - 12 A 167/09 -, juris und vom 25. Februar 2010 - 12 A 2357/09 -, juris, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
  • VG Oldenburg, 03.09.2013 - 12 B 5441/13

    Berufsausübungsregelung; Enteignung; Geldspielautomat; Gesetzgebungskompetenz;

    Dies hat das Gericht in seinen Entscheidungen zum Sportwettenmonopol in Bezug auf die Entscheidungen des EuGH bereits ausgeführt (vgl. zuletzt Beschluss des Gerichts vom 4. November 2010 - 12 B 2474/10 - unter Bezugnahme auf seine Urteile vom 17. September 2009 - 12 A 167/09 -, juris und vom 25. Februar 2010 - 12 A 2357/09 -, juris, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
  • VG Berlin, 04.11.2010 - 35 K 88.09

    Frage der Untersagung der Sportwettenvermittlung und Unionsrecht

    Diese intensive Beobachtung der (auch nach dem Februar 2008) eingetretenen Entwicklung erbringt das oben von der Kammer gefundene Ergebnis (so auch VG Arnsberg, Beschluss vom 15. Oktober 2010, juris, Rn. 19 ff.; a.A. VG Oldenburg, Beschluss vom 4. November 2010 - 12 B 2474/10 -, juris, Rn. 31 f., das allerdings unzutreffend davon ausgeht, dass allein die Entwicklung bezüglich - insbesondere der steigenden Zahl - der Geldspielgeräte seit der Änderung der Spielverordnung nicht den Schluss zulasse, der Bundesgesetzgeber verfolge oder dulde hier gegenüber dem Wettbereich eine Expansionspolitik; dass dieser Schluss indes zu ziehen ist, zeigen eindrücklich die Äußerungen des Parlamentarischen Staatssekretärs Burgbacher [s.o.] und der Automatenverbände selbst [s.o.]).
  • VG Halle, 11.11.2010 - 3 A 156/09
    Der Anteil dieses Sektors am Glücksspielmarkt ist mit 21, 5% im Vergleich zum Anteil des Toto- und Lottoblocks, der 29, 9 % beträgt, etwa gleich groß (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 04. November 2010 - 12 B 2474/10 -, Juris, Rz. 27, m. w. N.).
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