Weitere Entscheidung unten: VGH Bayern, 09.01.2012

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   VGH Bayern, 09.01.2012 - 12 CE 11.2685   

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VGH Bayern, 09.01.2012 - 12 CE 11.2685 (https://dejure.org/2012,120)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.01.2012 - 12 CE 11.2685 (https://dejure.org/2012,120)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Januar 2012 - 12 CE 11.2685 (https://dejure.org/2012,120)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zulässigkeit der Veröffentlichung von Berichten der Heimaufsicht im Internet

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Heimaufsicht - Kreisverwaltungsbehörden dürfen nach derzeitiger Rechtslage vorläufig keine Prüfberichte veröffentlichen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Kompetenz der Kreisverwaltungsbehörden zur Veröffentlichung von Prüfberichten der Heimaufsicht im Internet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Kompetenz der Kreisverwaltungsbehörden zur Veröffentlichung von Prüfberichten der Heimaufsicht im Internet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Heimaufsicht - Kreisverwaltungsbehörden dürfen nach derzeitiger Rechtslage vorläufig keine Prüfberichte veröffentlichen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Veröffentlichung von Prüfberichten eines Pflegeheims

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Heimaufsicht: Kreisverwaltungsbehörden dürfen nach derzeitiger Rechtslage vorläufig keine Prüfberichte veröffentlichen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2012, 223
  • NZS 2012, 227
  • DVBl 2012, 383
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2012 - 12 CE 11.2685
    aa) Die Aufgabe der Staatsleitung ermächtigt die (Bundes- oder Landes-) Regierung, die Öffentlichkeit über wichtige Vorgänge außerhalb oder weit im Vorfeld ihrer eigenen, gestaltenden politischen Tätigkeit zu unterrichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.6.2002 - 1 BvR 558, 1428/91 -, BVerfGE 105, 252 [268] - "Glykol"; Beschluss vom 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279 [301] - "Osho").

    Die Staatsleitung in diesem Sinne umfasst nicht nur die Aufgabe, durch rechtzeitige öffentliche Information die Bewältigung von Konflikten in Staat und Gesellschaft zu erleichtern, sondern auch, auf diese Weise neuen, oft kurzfristig auftretenden Herausforderungen entgegenzutreten und auf etwaige Krisenlagen und sonstige Besorgnisse der Bürger schnell und sachgerecht zu reagieren und den Betroffenen mit Warnungen und Empfehlungen Orientierung zu geben (vgl. BVerfGE 105, 252 [268]; 105, 279 [302]).

    Durch die Wahl eines solchen funktionalen Äquivalents eines Eingriffs kann das Erfordernis einer besonderen gesetzlichen Grundlage nicht umgangen werden (BVerfGE 105, 252 [273] - "Glykol"; 105, 279 [303] - "Osho").

    Damit geht die Veröffentlichung über die Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidung der Bürger als Marktteilnehmer (vgl. hierzu BVerfGE 105, 252 [268] - "Glykol") weit hinaus.

    Die Veröffentlichung ist als Schlusspunkt eines besonderen, in Art. 11 PfleWoqG näher geregelten Qualitätssicherungsverfahrens nach Zielsetzung, Inhalt und Wirkung gerade nicht als aliud zu einem Verwaltungshandeln konzipiert (vgl. hierzu BVerfGE 105, 252 [273 f.] - "Glykol").

    Es geht nicht um Krisenbewältigung in unvorhergesehenen Fällen, sondern um administrative Maßnahmen des Rechtsgüterschutzes, die auf eine Behandlung einer Vielzahl konkreter Einzelfälle und die Beseitigung daraus resultierender Nachteile zielt (vgl. BVerfGE 105, 252 [275] - "Glykol").

    Der betroffene Träger wird an den "elektronischen Pranger" gestellt, so dass die Veröffentlichung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Grundrechtseingriff zu qualifizieren ist (vgl. BVerfGE 105, 252 [273] - "Glykol").

    Auch wenn Art. 12 Abs. 1 GG dem Träger einer Einrichtung nicht das Recht vermittelt, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie er selbst gesehen werden möchte oder wie er sich und seine Leistungen sieht (vgl. BVerfGE 105, 252 [266] - "Glykol"), so liegt es doch gleichwohl auf der Hand, dass die beabsichtigte Veröffentlichung der Prüfberichte durch die Kreisverwaltungsbehörde angesichts des zwischen stationären Pflegeeinrichtungen bestehenden Wettbewerbs ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Risiko für die Antragstellerin in sich birgt, das diese vor dem Hintergrund des Fehlens der für eine Veröffentlichung durch die Antragsgegnerin erforderlichen Rechtsgrundlage nicht hinnehmen muss, zumal das berechtigte öffentliche Interesse an Transparenz im Bereich des Heimrechts bereits durch die Vorschriften des § 115 Abs. 1 a SGB XI und § 3 Abs. 2 Nr. 3 Alternative 2 in Verbindung mit Abs. 5 des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (WBVG) gewährleistet ist.

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2012 - 12 CE 11.2685
    aa) Die Aufgabe der Staatsleitung ermächtigt die (Bundes- oder Landes-) Regierung, die Öffentlichkeit über wichtige Vorgänge außerhalb oder weit im Vorfeld ihrer eigenen, gestaltenden politischen Tätigkeit zu unterrichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.6.2002 - 1 BvR 558, 1428/91 -, BVerfGE 105, 252 [268] - "Glykol"; Beschluss vom 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279 [301] - "Osho").

    Die Staatsleitung in diesem Sinne umfasst nicht nur die Aufgabe, durch rechtzeitige öffentliche Information die Bewältigung von Konflikten in Staat und Gesellschaft zu erleichtern, sondern auch, auf diese Weise neuen, oft kurzfristig auftretenden Herausforderungen entgegenzutreten und auf etwaige Krisenlagen und sonstige Besorgnisse der Bürger schnell und sachgerecht zu reagieren und den Betroffenen mit Warnungen und Empfehlungen Orientierung zu geben (vgl. BVerfGE 105, 252 [268]; 105, 279 [302]).

    Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Vorgänge und Entwicklungen, die für den Bürger und das funktionierende Zusammenwirken von Staat und Gesellschaft von Wichtigkeit sind, ist von der der Bundes- bzw. Landesregierung durch das Grundgesetz bzw. die Landesverfassungen zugewiesenen Aufgabe der Staatsleitung auch dann gedeckt, wenn mit dem Informationshandeln mittelbar-faktische Grundrechtsbeeinträchtigungen verbunden sind (vgl. BVerfGE 105, 279 [303]).

    Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt hierfür keine über die Aufgabenzuweisung hinausgehende besondere Ermächtigung durch den Gesetzgeber, da sich derartige faktisch-mittelbare Wirkungen typischerweise einer Normierung entziehen (vgl. BVerfGE 105, 279 [303; 304] - "Osho").

    Durch die Wahl eines solchen funktionalen Äquivalents eines Eingriffs kann das Erfordernis einer besonderen gesetzlichen Grundlage nicht umgangen werden (BVerfGE 105, 252 [273] - "Glykol"; 105, 279 [303] - "Osho").

    Durch die Wahl eines solchen funktionalen Äquivalents kann das Erfordernis einer besonderen gesetzlichen Grundlage nicht umgangen werden (vgl. BVerfGE 105, 279 [303] - "Osho").

  • BVerwG, 18.04.1985 - 3 C 34.84

    Transparenzliste

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2012 - 12 CE 11.2685
    Ein solcher im Hauptsacheverfahren mit der vorbeugenden Unterlassungsklage geltend zu machender Anspruch kommt namentlich dann in Betracht, wenn Unterlassung eines Realakts - die Nichtveröffentlichung des Prüfberichtes - begehrt wird, für dessen Vornahme - wie hier - eine Rechtsgrundlage nicht gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 [198 f.] - "Arzneimittel-Transparenzliste").

    Die Veröffentlichung des Prüfberichts greift als Akt staatlicher Lenkung des Wirtschafts- und Gesundheitswesens in die freie unternehmerische Betätigung der Antragstellerin ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 [190] - "Arzneimittel-Transparenzliste").

    Der Staat wirkt durch eine Veränderung der Rahmenbedingungen zielgerichtet auf den "Heimmarkt" ein, um zu Lasten bestimmter Unternehmer (Träger der Einrichtungen) einen im öffentlichen Interesse gewünschten Erfolg herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 [193] - "Arzneimittel-Transparenzliste").

    Als mit amtlicher Autorität ausgestattetes, auf eine konkrete Einrichtung bezogenes und veröffentlichtes Werturteil beeinflusst der Prüfbericht unmittelbar die Chancen der Antragstellerin am Markt, berührt ihren Ruf und beeinträchtigt diese daher in ihrer grundrechtlich geschützten Freiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 [194] - "Arzneimittel-Transparenzliste").

    Insoweit bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.4.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 [198 f.] - "Arzneimittel-Transparenzliste").

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2012 - 12 CE 11.2685
    Der Staat spricht nicht in den persönlichen Äußerungen der an der Entstehung des Gesetzes Beteiligten, sondern nur im Gesetz selbst (vgl. bereits BVerfGE 11, 126 [130] unter Bezugnahme auf Radbruch, Rechtsphilosophie, 4. Aufl., 1950, S. 210 f.).

    Der Wille des Gesetzgebers kann bei der Auslegung des Gesetzes nur insoweit berücksichtigt werden, als er in dem Gesetz selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerfGE 11, 126 [130] m.w.N.).

    Damit ist in Anwendung der anerkannten Auslegungstechniken (vgl. hierzu auch BVerfGE 11, 126 [130]) davon auszugehen, dass Art. 6 Abs. 2 PfleWoqG die Träger der Einrichtung, nicht aber die Kreisverwaltungsbehörden zur Veröffentlichung der streitgegenständlichen Prüfberichte berechtigt und verpflichtet.

  • BVerwG, 18.04.1996 - 11 A 86.95

    Naturschutz: Keine Zulassung einer Verbandsklage gegen eine

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2012 - 12 CE 11.2685
    Will der Gesetzgeber eine Veröffentlichung der Prüfberichte durch die Kreisverwaltungsbehörden (Art. 24 Abs. 1 PfleWoqG) ins Werk setzen, so muss er dies eindeutig und klar zum Ausdruck bringen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 18.4.1996 - 11 A 86/95 -, NJW 1996, 3161 [3162] - "Veröffentlichung von Warentests durch Behörde").

    Der allgemeine Schluss von den in Abschnitt 2 des zweiten Teils des PfleWoqG konkretisierten Aufgaben auf eine Befugnis zur Veröffentlichung von Prüfberichten ist nicht statthaft (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 18.4.1996 - 11 A 86/95 -, NJW 1996, 3161 [3162] - "Veröffentlichung von Warentests durch Behörde").

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2012 - 12 CE 11.2685
    Hätte der Gesetzgeber mit Art. 6 Abs. 2 PfleWoqG tatsächlich eine Veröffentlichungspflicht durch die in Art. 24 Abs. 1 PfleWoqG benannten Behörden ins Werk setzen wollen, so hätte es im Lichte des auch für juristische Personen des Privatrechts (Art. 19 Abs. 3 GG) Geltung beanspruchenden Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) entsprechend den hierzu vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Vorgaben einer (verfassungsmäßigen) gesetzlichen Grundlage bedurft, aus der sich sowohl die näheren Voraussetzungen als auch der Umfang einer solchen Verpflichtung in einer für den Normunterworfenen klar und eindeutig erkennbaren Art und Weise ergeben (vgl. BVerfGE 65, 1 [44] -"Volkszählungs-Urteil").

    Sie muss Inhalt, Art und Umfang der Veröffentlichung in einer dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechenden Weise regeln und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 65, 1 [44] - "Volkszählungs-Urteil").

  • VG Ansbach, 08.11.2011 - AN 4 E 11.01857

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Untersagung der

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2012 - 12 CE 11.2685
    Vielmehr findet diese Norm innerhalb des ersten Abschnitts des zweiten Teils des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes nur Anwendung, soweit die Bestimmung sich ausdrücklich auf die zuständige Behörde bezieht, im Übrigen gilt diese Zuständigkeitsregelung außerhalb des ersten Abschnittes des zweiten Teils des Gesetzes, namentlich für den mit "Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde" überschriebenen zweiten Abschnitt des zweiten Teils des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (so zutreffend VG Ansbach, Beschluss vom 8.11.2011 - AN 4 E 11.01857 - juris, RdNr.30).

    ergänzend und klar getrennt von dem Bericht der zuständigen Behörde zu schildern", folgt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht, dass die Veröffentlichung nicht vom Einrichtungsträger, sondern von der nach Art. 24 Abs. 1 PfleWoqG zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzunehmen wäre; vielmehr dient diese - unabhängig vom Ausführenden - lediglich der Erkennbarkeit der unterschiedlichen Standpunkte von Behörde und Träger (so zutreffend VG Ansbach, Beschluss vom 8.11.2011 - AN 4 E 11.01857 - juris, RdNr.31).

  • VG Regensburg, 08.11.2011 - RO 5 E 11.1509

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die bevorstehende Veröffentlichung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2012 - 12 CE 11.2685
    Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. November 2011 - RO 5 E 11.1509 - wird aufgehoben.

    der Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses vom 8. November 2011 - RO 5 E 11.1509 - die Veröffentlichung des Prüfberichtes der FQA vom 16. Juni 2011 - 54/FQA/13/131.11 - für die von ihr betriebene stationäre Pflegeeinrichtung "..., sowohl im Internet als auch auf anderem Wege zu untersagen.

  • BVerfG, 25.02.1999 - 1 BvR 1472/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden von Pharmaunternehmen im Zusammenhang mit der

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2012 - 12 CE 11.2685
    Vielmehr hat die Exekutive, namentlich das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, diese Entscheidung des Gesetzgebers zu respektieren (vgl. hierzu instruktiv BVerfG, Beschluss vom 25.2.1999 - 1 BvR 1472/91 und 1510/91 -, NJW 1999, 3404 [3405] - "Ausschluss unwirtschaftlicher Arzneimittel von der kassenärztlichen Versorgung - "Negativliste").
  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2012 - 12 CE 11.2685
    Der streitgegenständliche Prüfbericht ist - vergleichbar etwa dem Verfassungsschutzbericht - kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit (vgl. hierzu BVerfGE 113, 63 [77]).
  • BVerwG, 06.11.1986 - 3 C 72.84

    Subventionsbetreuer

  • BVerwG, 15.12.2005 - 7 C 20.04

    Unterlassungsanspruch; Glauben; Weltanschauung; Staatsleitung; staatliches

  • BVerwG, 16.01.2007 - 6 C 15.06

    Allgemeine Beeidigung, allgemeine Verwaltungsvorschrift, Berufsregelung,

  • BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79

    Fischereibezirke

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

  • BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87

    Feueralarmsirene - Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

  • VGH Bayern, 09.01.2012 - 12 CE 11.2700

    Heimaufsicht - Kreisverwaltungsbehörden dürfen nach derzeitiger Rechtslage

  • VGH Bayern, 02.02.2017 - 12 CE 17.71

    Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung bei der Erteilung von

    Bloße Verwaltungsvorschriften genügen nicht (vgl. BVerwGE 75, 109 [116 f.]; BVerwG, Urteil v. 16.1.2007 - 6 C 15/06 -, NJW 2007, 1478 [1481] Rn. 36; BayVGH, Beschluss v. 9.1.2012 - 12 CE 11.2685 -, DVBl. 2012, 383 [387]).
  • VG Berlin, 28.11.2012 - 14 K 79.12

    Aufnahme von Gaststätten in eine im Internet zugängliche, vom Land Berlin

    Ihm steht deshalb der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch analog §§ 1004, 906 BGB i. V. m. der Abwehrfunktion der Grundrechte zu, nach dem jeder Bürger von einem Hoheitsträger Unterlassung eines unmittelbar bevorstehenden oder noch andauernden rechtswidrigen Eingriffs in seine subjektiven öffentlichen Rechte verlangen kann (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Januar 2012 - 12 CE 11.2685, Rdnrn. 16 f. m. w. N.).

    Die Veröffentlichungen haben Wirkungen, die denen eines ordnungsrechtlichen Instruments entsprechen: Der betroffene Gastronom wird an den "elektronischen Pranger" gestellt, was deutlich belastender ist als eine ordnungsbehördliche Aufforderung zur Beseitigung der monierten Mängel, so dass die Veröffentlichung nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Grundrechtseingriff zu qualifizieren ist (so auch - zur Veröffentlichung von Prüfberichten der Heimaufsicht im Internet - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Januar 2012 - 12 CE 11.2685, juris, Rdnrn. 34 ff., 37).

  • VG Berlin, 19.03.2014 - 14 L 35.14

    Aufnahme von Lebensmittelbetrieben in eine im Internet zugängliche Liste

    Gegen einen derartigen Eingriff steht der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch analog §§ 1004, 906 BGB i. V. m. der Abwehrfunktion der Grundrechte zur Verfügung, wonach jeder Bürger von einem Hoheitsträger Unterlassung eines unmittelbar bevorstehenden Eingriffs in seine subjektiven öffentlichen Rechte verlangen kann (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Januar 2012 - 12 CE 11.2685, juris, Rdnrn. 16 f. m. w. N.).

    Die Veröffentlichungen haben Wirkungen, die denen eines ordnungsrechtlichen Instruments entsprechen: Der betroffene Gastronom wird an den "elektronischen Pranger" gestellt, was deutlich belastender ist als eine ordnungsbehördliche Aufforderung zur Beseitigung der monierten Mängel, so dass die Veröffentlichung nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Grundrechtseingriff zu qualifizieren ist (so auch - zur Veröffentlichung von Prüfberichten der Heimaufsicht im Internet - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Januar 2012 - 12 CE 11.2685, juris, Rdnrn. 34 ff., 37).".

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.06.2014 - L 1 KR 301/13

    Krankenversicherung - Qualitätssicherung mit Routinedaten - keine

    Für das Vorliegen eines Eingriffs sei insbesondere auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs v. 9. Januar 2010 - 12 CE 11.2685 zu verweisen.

    Ein Eingriff in die Berufsfreiheit kann sich zwar bereits aus der Absicht ergeben, zielgerichtet auf den Markt der Leistungserbringer einzuwirken (Bay. VGH, Beschluss v. 9. Januar 2012 - 12 CE 11.2685 - juris Rn 17).

  • VG Berlin, 17.03.2014 - 14 L 410.13

    Aufnahme von Lebensmittelbetrieben in eine im Internet zugängliche bezirkliche

    Gegen einen derartigen Eingriff steht der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch analog §§ 1004, 906 BGB i. V. m. der Abwehrfunktion der Grundrechte zur Verfügung, wonach jeder Bürger von einem Hoheitsträger Unterlassung eines unmittelbar bevorstehenden Eingriffs in seine subjektiven öffentlichen Rechte verlangen kann (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Januar 2012 - 12 CE 11.2685, juris, Rdnrn. 16 f. m. w. N.).

    Die Veröffentlichungen haben Wirkungen, die denen eines ordnungsrechtlichen Instruments entsprechen: Der betroffene Gastronom wird an den "elektronischen Pranger" gestellt, was deutlich belastender ist als eine ordnungsbehördliche Aufforderung zur Beseitigung der monierten Mängel, so dass die Veröffentlichung nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Grundrechtseingriff zu qualifizieren ist (so auch - zur Veröffentlichung von Prüfberichten der Heimaufsicht im Internet - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Januar 2012 - 12 CE 11.2685, juris, Rdnrn. 34 ff., 37).".

  • VG Regensburg, 23.10.2012 - RO 5 E 12.1580

    Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen auf einer behördlichen

    (Vgl. auch sogleich unter e)cc) sowie BayVGH, 9.1.2012, 12 CE 11.2685 zur Problematik der Veröffentlichung von Berichten der Heimaufsicht im Internet).

    Allerdings setzt hier die Kammer im Anschluss an die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9.1.2012 (12 CE 11.2685) im Eilrechtsschutzverfahren lediglich die Hälfte des im Hauptsacheverfahren festzusetzenden Regelstreitwertes an.

  • VGH Bayern, 20.03.2014 - 12 ZB 12.1351

    Eingliederungshilfeleistungen nach § 35a SGB VIII (Legasthenie- und

    Zutreffend geht das Verwaltungsgericht bei der Behandlung der Leistungsklage davon aus, dass es sich bei der verwaltungsinternen Anordnung der Beklagten vom 31. Juli 2010, ab dem 1. August 2010 nur noch solche Therapeuten mit der Erbringung von Legasthenie- und Dyskalkulietherapien zu beauftragen - und darüber hinaus in die Liste der "zugelassenen" Therapeuten aufzunehmen -, die Diplompsychologen mit entsprechender Zusatzqualifikation sind, um eine Regelung mit einer objektiv berufsregelnden Tendenz handelt (vgl. hierzu speziell für eine Liste von Legasthenietherapeuten VG München, U.v. 29.4.2009 - M 18 K 07.1892 - juris Rn. 28, ferner BVerfG, B.v. 25.3.1992 - 1 BvR 298/86 - BVerfGE 86, 28 ff. Rn. 36 ff. zur öffentlichen Bestellung eines Sachverständigen; BVerwG, U.v. 17.12.1991 - 1 C 5.88 - BVerwGE 89, 281 Rn. 17 ff. betreffend die Benennung von Unternehmensberatern durch eine Industrie- und Handelskammer; BayVGH, B.v. 9.1.2012 - 12 CE 11.2685 - DVBl. 2012, 383; VG Augsburg, U.v. 4.12.2001 - Au 9 K 01.621 - juris Rn. 27 ff. zum Ausschluss eines Pflegedienstes von staatlicher Förderung; VG Berlin, B.v. 19.2.2009 - 9 L 80.09 - juris Rn. 13 zur Aufnahme eines Tierarztes in den Notdienstplan; ferner Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 12 Rn. 17, 20 ff.; insb.
  • VG Hannover, 29.01.2013 - 9 B 264/13

    Höchstgehalt; Information; Internet; Öffentlichkeit

    Folglich kann es die Kammer offen lassen, ob die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Veröffentlichung nicht auch gegen das Übermaßverbot verstößt, weil sie weder einen Hinweis darauf enthält, dass von dem genannten Lebensmittel keine Gefahr mehr ausgehen kann (vgl. VG Regensburg, Beschl. vom 23.10.2012 - RO 5 E 12.1580 -, juris), noch erkennbar ist, dass eine zeitlich befristete Veröffentlichung beabsichtigt ist bzw. auf welche Zeit die Veröffentlichung einsehbar bleiben soll (vgl. zu den Anforderungen: VGH München, Beschl. vom 09.01.2012 - 12 CE 11.2685 -, juris zur Dauer von Internetveröffentlichungen der Heimaufsicht; VG Regenburg, Beschl. vom 23.10.2012, a. a. O.; VG Oldenburg, Beschl. vom 22.11.2012, a.a.O.).

    Der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht gemäß Abschnitt I Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren (so aber ohne Gründe: VGH München, Beschl. vom 09.01.2012, a.a.O. und ihm folgend VG Regensburg, Beschl. vom 21.12.2012, a.a.O.; VG München, Beschl. vom 13.09.2012 - M 22 E 12.4275 -, beck-online), da mit der gerichtlichen Entscheidung die Hauptsache gleichsam vorweggenommen wird (vgl.; VG Oldenburg, Beschl. vom 22.11.2012, a.a.O.; VG Karlsruhe, Beschl. vom 07.11.2012, a.a.O.).

  • VG Augsburg, 20.02.2013 - Au 1 E 13.182

    Einstweiliger Rechtsschutz

    dd) Damit kann der Antragsteller, da die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der Höchstmengenüberschreitung nicht zweifelsfrei feststeht, einen Unterlassungsanspruch aus der analogen Anwendung des § 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bzw. aus der Abwehrfunktion der Grundrechte gegenüber der Antragsgegnerin geltend machen (zur Rechtsgrundlage des Anordnungsanspruchs: VG Hannover, B.v. 29.1.2013 a.a.O. Rn. 20 m. umfangr. Nachw. zur Rspr.; vgl. auch BayVGH, B.v. 9.1.2012 - 12 CE 11.2685 - DVBI 2012, 383 für die Veröffentlichung des Berichts der Heimaufsicht im Internet).

    Mit der gerichtlichen Entscheidung wird die Hauptsache zwar gleichsam vorweggenommen, die Entscheidung dient aber nur der vorläufigen Sicherung (ebenso ohne weitere Begründung: BayVGH, B.v. 9.1.2012 a.a.O., juris Rn. 42 - in DVBl 2012, 383 nicht abgedruckt; dem folgend: VG Regensburg, B.v. 23.10.2012 - RO 5 E 12.1580 - juris Rn. 72).

  • VG Trier, 28.11.2012 - 1 L 1339/12

    Derzeit kein Eintrag in die sog. "Schmuddel-Liste"

    Damit besteht bei einem tatsächlich vorliegenden "hinreichend begründeten" Verdacht eine Richtigkeitsgewähr für behördlich festgestellte Verstöße, die in Abwägung mit dem öffentlichen Informationsbedürfnis und dem Willen des Gesetzgebers, behördliches Handeln transparent zu machen, die gesetzliche Regelung als nicht unverhältnismäßig erscheinen lässt (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 23. Oktober 2012, unter Hinweis auf BayVGH, 9. Januar 2012 -12 CE 11.2685- dort zur Problematik der Veröffentlichung von Berichten der Heimaufsicht im Internet).
  • VG Trier, 18.12.2012 - 1 L 1543/12

    "Schmuddel-Liste"

  • VG München, 29.10.2015 - M 17 K 14.4341

    Überprüfung einer ambulanten Wohngemeinschaft

  • SG Münster, 24.08.2012 - S 6 P 43/12

    Pflegeversicherung

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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 09.01.2012 - 12 CE 11.2700, 12 CE 11.2685   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,166
VGH Bayern, 09.01.2012 - 12 CE 11.2700, 12 CE 11.2685 (https://dejure.org/2012,166)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.01.2012 - 12 CE 11.2700, 12 CE 11.2685 (https://dejure.org/2012,166)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Januar 2012 - 12 CE 11.2700, 12 CE 11.2685 (https://dejure.org/2012,166)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Stationäre Pflegeeinrichtung - Veröffentlichung von Prüfberichten durch den Staat

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Heimaufsicht - Kreisverwaltungsbehörden dürfen nach derzeitiger Rechtslage vorläufig keine Prüfberichte veröffentlichen

  • Wolters Kluwer

    Keine Kompetenz der Kreisverwaltungsbehörden zur Veröffentlichung von Prüfberichten der Heimaufsicht im Internet

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 6 Abs. 2 Pflege- und Wohnqualitätsgesetz PfleWoqG
    Heimrecht: Veröffentlichung von Prüfberichten der Heimaufsicht | Rechtssatzförmige Anforderungen der Veröffentlichung von Prüfberichten der Heimaufsicht ; Befugnis der Heimaufsicht nach geltender Gesetzeslage; Berichte im Internet

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 6 Abs. 2 Pflege- und Wohnqualitätsgesetz PfleWoqG
    Heimrecht: Veröffentlichung von Prüfberichten der Heimaufsicht | Rechtssatzförmige Anforderungen der Veröffentlichung von Prüfberichten der Heimaufsicht ; Befugnis der Heimaufsicht nach geltender Gesetzeslage; Berichte im Internet

  • rechtsportal.de

    Keine Kompetenz der Kreisverwaltungsbehörden zur Veröffentlichung von Prüfberichten der Heimaufsicht im Internet

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Heimaufsicht - Kreisverwaltungsbehörden dürfen nach derzeitiger Rechtslage vorläufig keine Prüfberichte veröffentlichen

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2012 - 12 CE 11.2700
    aa) Die Aufgabe der Staatsleitung ermächtigt die (Bundes- oder Landes-) Regierung, die Öffentlichkeit über wichtige Vorgänge außerhalb oder weit im Vorfeld ihrer eigenen, gestaltenden politischen Tätigkeit zu unterrichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.6.2002 - 1 BvR 558, 1428/91 -, BVerfGE 105, 252 [268] - "Glykol"; Beschluss vom 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279 [301] - "Osho").

    Die Staatsleitung in diesem Sinne umfasst nicht nur die Aufgabe, durch rechtzeitige öffentliche Information die Bewältigung von Konflikten in Staat und Gesellschaft zu erleichtern, sondern auch, auf diese Weise neuen, oft kurzfristig auftretenden Herausforderungen entgegenzutreten und auf etwaige Krisenlagen und sonstige Besorgnisse der Bürger schnell und sachgerecht zu reagieren und den Betroffenen mit Warnungen und Empfehlungen Orientierung zu geben (vgl. BVerfGE 105, 252 [268]; 105, 279 [302]).

    Durch die Wahl eines solchen funktionalen Äquivalents eines Eingriffs kann das Erfordernis einer besonderen gesetzlichen Grundlage nicht umgangen werden (BVerfGE 105, 252 [273] - "Glykol"; 105, 279 [303] - "Osho").

    Damit geht die Veröffentlichung über die Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidung der Bürger als Marktteilnehmer (vgl. hierzu BVerfGE 105, 252 [268] - "Glykol") weit hinaus.

    Die Veröffentlichung ist als Schlusspunkt eines besonderen, in Art. 11 PfleWoqG näher geregelten Qualitätssicherungsverfahrens nach Zielsetzung, Inhalt und Wirkung gerade nicht als aliud zu einem Verwaltungshandeln konzipiert (vgl. hierzu BVerfGE 105, 252 [273 f.] - "Glykol").

    Es geht nicht um Krisenbewältigung in unvorhergesehenen Fällen, sondern um administrative Maßnahmen des Rechtsgüterschutzes, die auf eine Behandlung einer Vielzahl konkreter Einzelfälle und die Beseitigung daraus resultierender Nachteile zielt (vgl. BVerfGE 105, 252 [275] - "Glykol").

    Der betroffene Träger wird an den "elektronischen Pranger" gestellt, so dass die Veröffentlichung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Grundrechtseingriff zu qualifizieren ist (vgl. BVerfGE 105, 252 [273] - "Glykol").

    Auch wenn Art. 12 Abs. 1 GG dem Träger einer Einrichtung nicht das Recht vermittelt, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie er selbst gesehen werden möchte oder wie er sich und seine Leistungen sieht (vgl. BVerfGE 105, 252 [266] - "Glykol"), so liegt es doch gleichwohl auf der Hand, dass die beabsichtigte Veröffentlichung der Prüfberichte durch die Kreisverwaltungsbehörde angesichts des zwischen stationären Pflegeeinrichtungen bestehenden Wettbewerbs ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Risiko für die Antragstellerin in sich birgt, das diese vor dem Hintergrund des Fehlens der für eine Veröffentlichung durch den Antragsgegner erforderlichen Rechtsgrundlage nicht hinnehmen muss, zumal das berechtigte öffentliche Interesse an Transparenz im Bereich des Heimrechts bereits durch die Vorschriften des § 115 Abs. 1 a SGB XI und § 3 Abs. 2 Nr. 3 Alternative 2 in Verbindung mit Abs. 5 des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (WBVG) gewährleistet ist.

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2012 - 12 CE 11.2700
    aa) Die Aufgabe der Staatsleitung ermächtigt die (Bundes- oder Landes-) Regierung, die Öffentlichkeit über wichtige Vorgänge außerhalb oder weit im Vorfeld ihrer eigenen, gestaltenden politischen Tätigkeit zu unterrichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.6.2002 - 1 BvR 558, 1428/91 -, BVerfGE 105, 252 [268] - "Glykol"; Beschluss vom 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279 [301] - "Osho").

    Die Staatsleitung in diesem Sinne umfasst nicht nur die Aufgabe, durch rechtzeitige öffentliche Information die Bewältigung von Konflikten in Staat und Gesellschaft zu erleichtern, sondern auch, auf diese Weise neuen, oft kurzfristig auftretenden Herausforderungen entgegenzutreten und auf etwaige Krisenlagen und sonstige Besorgnisse der Bürger schnell und sachgerecht zu reagieren und den Betroffenen mit Warnungen und Empfehlungen Orientierung zu geben (vgl. BVerfGE 105, 252 [268]; 105, 279 [302]).

    Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Vorgänge und Entwicklungen, die für den Bürger und das funktionierende Zusammenwirken von Staat und Gesellschaft von Wichtigkeit sind, ist von der der Bundes- bzw. Landesregierung durch das Grundgesetz bzw. die Landesverfassungen zugewiesenen Aufgabe der Staatsleitung auch dann gedeckt, wenn mit dem Informationshandeln mittelbar-faktische Grundrechtsbeeinträchtigungen verbunden sind (vgl. BVerfGE 105, 279 [303]).

    Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt hierfür keine über die Aufgabenzuweisung hinausgehende besondere Ermächtigung durch den Gesetzgeber, da sich derartige faktisch-mittelbare Wirkungen typischerweise einer Normierung entziehen (vgl. BVerfGE 105, 279 [303; 304] - "Osho").

    Durch die Wahl eines solchen funktionalen Äquivalents eines Eingriffs kann das Erfordernis einer besonderen gesetzlichen Grundlage nicht umgangen werden (BVerfGE 105, 252 [273] - "Glykol"; 105, 279 [303] - "Osho").

    Durch die Wahl eines solchen funktionalen Äquivalents kann das Erfordernis einer besonderen gesetzlichen Grundlage nicht umgangen werden (vgl. BVerfGE 105, 279 [303] - "Osho").

  • BVerwG, 18.04.1985 - 3 C 34.84

    Transparenzliste

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2012 - 12 CE 11.2700
    Ein solcher im Hauptsacheverfahren mit der vorbeugenden Unterlassungsklage geltend zu machender Anspruch kommt namentlich dann in Betracht, wenn Unterlassung eines Realakts - die Nichtveröffentlichung des Prüfberichtes - begehrt wird, für dessen Vornahme - wie hier - eine Rechtsgrundlage nicht gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 [198 f.] - "Arzneimittel-Transparenzliste").

    18 Die Veröffentlichung des Prüfberichts greift als Akt staatlicher Lenkung des Wirtschafts- und Gesundheitswesens in die freie unternehmerische Betätigung der Antragstellerin ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 [190] - "Arzneimittel-Transparenzliste").

    Der Staat wirkt durch eine Veränderung der Rahmenbedingungen zielgerichtet auf den "Heimmarkt" ein, um zu Lasten bestimmter Unternehmer (Träger der Einrichtungen) einen im öffentlichen Interesse gewünschten Erfolg herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 [193] - "Arzneimittel-Transparenzliste").

    Als mit amtlicher Autorität ausgestattetes, auf eine konkrete Einrichtung bezogenes und veröffentlichtes Werturteil beeinflusst der Prüfbericht unmittelbar die Chancen der Antragstellerin am Markt, berührt ihren Ruf und beeinträchtigt diese daher in ihrer grundrechtlich geschützten Freiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 [194] - "Arzneimittel-Transparenzliste").

    Insoweit bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.4.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 [198 f.] - "Arzneimittel-Transparenzliste").

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2012 - 12 CE 11.2700
    Der Staat spricht nicht in den persönlichen Äußerungen der an der Entstehung des Gesetzes Beteiligten, sondern nur im Gesetz selbst (vgl. bereits BVerfGE 11, 126 [130] unter Bezugnahme auf Radbruch, Rechtsphilosophie, 4. Aufl., 1950, S. 210 f.).

    Der Wille des Gesetzgebers kann bei der Auslegung des Gesetzes nur insoweit berücksichtigt werden, als er in dem Gesetz selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerfGE 11, 126 [130] m.w.N.).

    Damit ist in Anwendung der anerkannten Auslegungstechniken (vgl. hierzu auch BVerfGE 11, 126 [130]) davon auszugehen, dass Art. 6 Abs. 2 PfleWoqG die Träger der Einrichtung, nicht aber die Kreisverwaltungsbehörden zur Veröffentlichung der streitgegenständlichen Prüfberichte berechtigt und verpflichtet.

  • BVerwG, 18.04.1996 - 11 A 86.95

    Naturschutz: Keine Zulassung einer Verbandsklage gegen eine

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2012 - 12 CE 11.2700
    Will der Gesetzgeber eine Veröffentlichung der Prüfberichte durch die Kreisverwaltungsbehörden (Art. 24 Abs. 1 PfleWoqG) ins Werk setzen, so muss er dies eindeutig und klar zum Ausdruck bringen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 18.4.1996 - 11 A 86/95 -, NJW 1996, 3161 [3162] - "Veröffentlichung von Warentests durch Behörde").

    Der allgemeine Schluss von den in Abschnitt 2 des zweiten Teils des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes konkretisierten Aufgaben auf eine Befugnis zur Veröffentlichung von Prüfberichten ist nicht statthaft (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 18.4.1996 - 11 A 86/95 -, NJW 1996, 3161 [3162] - "Veröffentlichung von Warentests durch Behörde").

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2012 - 12 CE 11.2700
    Hätte der Gesetzgeber mit Art. 6 Abs. 2 PfleWoqG tatsächlich eine Veröffentlichungspflicht durch die in Art. 24 Abs. 1 PfleWoqG benannten Behörden ins Werk setzen wollen, so hätte es im Lichte des auch für juristische Personen des Privatrechts (Art. 19 Abs. 3 GG) Geltung beanspruchenden Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) entsprechend den hierzu vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Vorgaben einer (verfassungsmäßigen) gesetzlichen Grundlage bedurft, aus der sich sowohl die näheren Voraussetzungen als auch der Umfang einer solchen Verpflichtung in einer für den Normunterworfenen klar und eindeutig erkennbaren Art und Weise ergeben (vgl. BVerfGE 65, 1 [44] -"Volkszählungs-Urteil").

    Sie muss Inhalt, Art und Umfang der Veröffentlichung in einer dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechenden Weise regeln und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 65, 1 [44] - "Volkszählungs-Urteil").

  • VG Ansbach, 08.11.2011 - AN 4 E 11.01857

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Untersagung der

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2012 - 12 CE 11.2700
    Vielmehr findet diese Norm innerhalb des ersten Abschnitts des zweiten Teils des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes nur Anwendung, soweit die Bestimmung sich ausdrücklich auf die zuständige Behörde bezieht, im Übrigen gilt diese Zuständigkeitsregelung außerhalb des ersten Abschnittes des zweiten Teils des Gesetzes, namentlich für den mit "Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde" überschriebenen zweiten Abschnitt des zweiten Teils des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (so zutreffend VG Ansbach, Beschluss vom 8.11.2011 - AN 4 E 11.01857 - juris, RdNr.30).

    ergänzend und klar getrennt von dem Bericht der zuständigen Behörde zu schildern", folgt entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht, dass die Veröffentlichung nicht vom Einrichtungsträger, sondern von der nach Art. 24 Abs. 1 PfleWoqG zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzunehmen wäre; vielmehr dient diese - unabhängig vom Ausführenden - lediglich der Erkennbarkeit der unterschiedlichen Standpunkte von Behörde und Träger (so zutreffend VG Ansbach, Beschluss vom 8.11.2011 - AN 4 E 11.01857 - juris, RdNr.31).

  • BVerwG, 16.01.2007 - 6 C 15.06

    Allgemeine Beeidigung, allgemeine Verwaltungsvorschrift, Berufsregelung,

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2012 - 12 CE 11.2700
    Verwaltungsvorschriften sind generell nicht geeignet, einen solchen Eingriff zu legitimieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.1986 - 3 C 72.84 -, BVerwGE 75, 109 [116 f.]; Urteil vom 16.1.2007 - 6 C 15.06 -, NJW 2007, 1478 [1481]).
  • BVerwG, 15.12.2005 - 7 C 20.04

    Unterlassungsanspruch; Glauben; Weltanschauung; Staatsleitung; staatliches

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2012 - 12 CE 11.2700
    Der mit der Veröffentlichung verbundene Eingriff ist dadurch gekennzeichnet, dass der Staat zielgerichtet zu Lasten eines bestimmten Betroffenen - dem Träger der Einrichtung - einen im öffentlichen Interesse erwünschten Erfolg herbeiführen will (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 7 C 20.04 -, NJW 2006, 1303 [1304] - "Schutzerklärung gegen Scientology").
  • BVerwG, 06.11.1986 - 3 C 72.84

    Subventionsbetreuer

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2012 - 12 CE 11.2700
    Verwaltungsvorschriften sind generell nicht geeignet, einen solchen Eingriff zu legitimieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.1986 - 3 C 72.84 -, BVerwGE 75, 109 [116 f.]; Urteil vom 16.1.2007 - 6 C 15.06 -, NJW 2007, 1478 [1481]).
  • BVerfG, 25.02.1999 - 1 BvR 1472/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden von Pharmaunternehmen im Zusammenhang mit der

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

  • BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87

    Feueralarmsirene - Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

  • BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79

    Fischereibezirke

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2013 - 9 S 2423/12

    Unterlassungsanspruch durch einstweilige Anordnung gegen Veröffentlichung von

    Als milderes Mittel dürfte insoweit durch das Gesetz selbst oder auf dessen Grundlage eine Löschungsfrist vorzusehen sein (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.01.2012 - 12 CE 11.2700 -, Juris Rn. 41 - zur Veröffentlichung von Berichten der Heimaufsicht; Wollenschläger, a.a.O., 47).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2013 - 13 B 192/13

    Verletzung der informationellen Selbstbestimmung der betroffenen Lebensmittel-

    Dies erfordert es, dass der Gesetzgeber die zeitliche Wirkung dieser Veröffentlichung durch Aufnahme einer Löschungsfrist einschränkt, vgl. BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 -, a.a.O., Rn. 195 und 199; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 9 S 2423/12 -, a.a.O., Rn. 24; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2012 - 12 CE 11.2700 -, juris, Rn. 41, und vom 18. März 2013 - 9 CE 12.2755 -, a.a.O., S. 8 BA.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1702/09 -, NVwZ-RR 2009, 945 = juris, Rn. 24; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Januar 2012 - 12 CE 11.2700 -, a.a.O., Rn. 40 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 9 S 2423/12 -, a.a.O., Rn. 32.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2013 - 13 B 238/13

    "Hygienepranger" in Nordrhein-Westfalen gestoppt

    Dies erfordert es, dass der Gesetzgeber die zeitliche Wirkung dieser Veröffentlichung durch Aufnahme einer Löschungsfrist einschränkt, vgl. BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 -, a.a.O., Rn. 195 und 199; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 9 S 2423/12 -, a.a.O., Rn. 24; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2012 - 12 CE 11.2700 -, juris, Rn. 41, und vom 18. März 2013 - 9 CE 12.2755 -, a.a.O., S. 8 BA.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1702/09 -, NVwZ-RR 2009, 945 = juris, Rn. 24; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Januar 2012 - 12 CE 11.2700 -, a.a.O., Rn. 40 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 9 S 2423/12 -, a.a.O., Rn. 32.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2013 - 13 B 215/13

    "Hygienepranger" in Nordrhein-Westfalen gestoppt

    Dies erfordert es, dass der Gesetzgeber die zeitliche Wirkung dieser Veröffentlichung durch Aufnahme einer Löschungsfrist einschränkt, vgl. BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 -, a.a.O., Rn. 195 und 199; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 9 S 2423/12 -, a.a.O., Rn. 24; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2012 - 12 CE 11.2700 -, juris, Rn. 41, und vom 18. März 2013 - 9 CE 12.2755 -, a.a.O., S. 8 BA.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1702/09 -, NVwZ-RR 2009, 945 = juris, Rn. 24; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Januar 2012 - 12 CE 11.2700 -, a.a.O., Rn. 40 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 9 S 2423/12 -, a.a.O., Rn. 32.

  • VGH Bayern, 09.01.2012 - 12 CE 11.2685

    Heimaufsicht - Kreisverwaltungsbehörden dürfen nach derzeitiger Rechtslage

    Zur näheren Begründung verweist sie auf die Stellungnahme der Landesanwaltschaft Bayern im Parallelverfahren 12 CE 11.2700 vom 16. Dezember 2011.
  • VG Würzburg, 12.12.2012 - W 6 E 12.994

    Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen im Internet; Restaurant;

    Ein solcher im Hauptsacheverfahren mit der vorbeugenden Unterlassungsklage geltend zu machender Anspruch kommt in Betracht, wenn wie hier die Unterlassung eines Realakts - Nichtveröffentlichung - begehrt wird (vgl. BayVGH, B.v. 19.01.2012, Az. 12 CE 11.2700, BayVBl. 2012, 305 mit Bezug auf BVerwG, U.v. 29.04.1988, Az. 7 C 33.87, BVerwGE 79, 254; VG Trier, B.v. 29.11.2012, Az. 1 L 1339/12.TR; VG Regensburg, B.v. 23.10.2012, Az. RO 5 E 12.1518).

    Des Weiteren wird angemerkt, dass grundsätzliche Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 40 Abs. 1a LFGB und gegen dessen Verhältnismäßigkeit nicht bestehen, gerade wenn sich die Auslegung bzw. die praktische Handhabung nicht vom Gesetzestext entfernt (vgl. ausführlicher VG Regensburg, B.v. 23.10.2012, Az. RO 5 E 12.5080 u.a. mit Bezug auf VGH, B.v. 09.01.2012, Az. 12 CE 11.2700, BayVBl. 2012, 305).

  • OVG Sachsen, 18.06.2014 - 3 B 59/14

    Antrag nach § 123 VwGO; Beschwerde

    6 Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch zulässigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist mit dem Verwaltungsgericht Dresden festzustellen, dass für die begehrte einstweilige Anordnung kein aus der analogen Heranziehung von §§ 1004, 906 BGB i. V. m. der Abwehrfunktion der Grundrechte (Art. 19 Abs. 3 i. V. m. Art. 12 bzw. Art. 14 GG, vgl. BayVGH, Beschl. v. 9. Januar 2012 - 12 CE 11.2700 -, juris Rn. 17 m. w. N.) ableitbarer Anordnungsanspruch besteht, weil eine Grundrechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin derzeit nicht feststellbar ist.7 1. Bei dieser Sachlage kann mit dem Verwaltungsgericht Dresden offen bleiben, ob es sich bei dem ALS um eine Behörde handelt.

    Im Gegensatz zu auf die Unterrichtung oder Warnung der Öffentlichkeit abzielenden behördlichen Hinweisen und Prüfberichten, bei denen eine Grundrechtsbeeinträchtigung von der Rechtsprechung bejaht wird (vgl. nur BayVGH, Beschl. v. 9. Januar 2012 - 12 CE 11.2700 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschl. v. 3. April 2014 - 13 B 1309/13 -, juris Rn. 79, jeweils m.w. N.), richtet sich nämlich vorliegend der in Streit stehende Beschluss nicht gegen bestimmte Produkte der Antragstellerin.

  • VG Aachen, 04.02.2013 - 7 L 569/12

    Internet-Pranger: Erfolgreicher Eilantrag eines Bäckereibetriebs

    Als milderes Mittel dürfte insoweit durch das Gesetz selbst oder auf dessen Grundlage eine Löschungsfrist vorzusehen sein (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.01.2012 - 12 CE 11.2700 -, Juris Rn. 41 - zur Veröffentlichung von Berichten der Heimaufsicht; Wollenschläger, a.a.O., 47).
  • VG Halle, 29.04.2015 - 7 A 211/13

    Verfassungsmäßigkeit der und Anforderungen an die Veröffentlichung von

    Die Klägerin vertritt unter Verweis auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 9. Januar 2012 - 12 CE 11.2700 -, juris) zur Veröffentlichung von Prüfberichten der Heimaufsichtsbehörden die Auffassung, dass die Vorschriften des WTG LSA über die Qualitätsberichterstattung nicht dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit genügen, dass insbesondere Inhalt, Art und Umfang der Veröffentlichung nicht hinreichend bestimmt geregelt sind.

    Ob den vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 9. Januar 2012 (Az.: 12 CE 11.2700) aufgestellten Anforderungen zu folgen wäre und ob die Vorschriften des WTG LSA diesen genügen, lässt die Kammer aber offen.

  • VGH Hessen, 23.04.2013 - 8 B 28/13

    Verfassungsmäßigkeit des § 40 Abs 1a S 1 Nr 2 LFGB; Verfassungsmäßigkeit des § 40

    Als milderes Mittel dürfte insoweit durch das Gesetz selbst oder auf dessen Grundlage eine Löschungsfrist vorzusehen sein (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 09.01.2012 - 12 CE 11.2700 -, Juris Rn. 41 - zur Veröffentlichung von Berichten der Heimaufsicht; Wollenschläger, a.a.O., 47).
  • VG Minden, 08.04.2013 - 7 L 157/13

    Annahme einer Existenzgefährdung oder Existenzvernichtung bei amtlichen

  • VG Halle, 27.06.2014 - 7 B 212/13

    Veröffentlichung von Qualitätsberichten der Heimaufsicht

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