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   OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2010 - 12 E 1740/09   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2010 - 12 E 1740/09 (https://dejure.org/2010,5239)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.02.2010 - 12 E 1740/09 (https://dejure.org/2010,5239)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. Februar 2010 - 12 E 1740/09 (https://dejure.org/2010,5239)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungspflicht der Staatskasse gegenüber einem beigeordneten Rechtsanwalt in einem höheren als ihm im Verhältnis der Parteien zueinander zustehenden Verhältnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungspflicht der Staatskasse gegenüber einem beigeordneten Rechtsanwalt in einem höheren als ihm im Verhältnis der Parteien zueinander zustehenden Verhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 21.10.2009 - 19 C 09.2395

    Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr; Altfall;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2010 - 12 E 1740/09
    Weil das Bundesverwaltungsgericht für die Rechtslage vor Einfügung von § 15a Abs. 1 RVG durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren in anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (BGBl. 2009 I, S. 2449) und der Neufassung von § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes jeweils zum 5. August 2009 (Art. 10) für den Bereich verwaltungsgerichtlicher Verfahren entschieden hat, dass eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG, die in einem vorangegangenen Verfahren vor der Verwaltungsbehörde angefallen ist, nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG vor dem Hintergrund des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich anzurechnen ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 9 KSt 4.08, 9 KSt 4.08 (9 A 3.06) -, BayVBl. 2010, 30; BayVGH, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 19 C 09.2395 -, juris, sowie OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 12 E 165/08 - jedenfalls für den Fall dass die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt worden ist, kommt es auf die in der Zivilrechtsprechung für die dortigen Verfahren geführte Diskussion, ob § 15a RVG als bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage auch auf sog. Altfälle Anwendung findet oder als Änderung des geltenden Rechts gem. § 60 Abs. 1 RVG für Altfälle keine Anwendung findet, vgl. zum Meinungsstand etwa BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - I - 10 W 126/09 -, juris, jeweils m. w. N., nicht an.

    Die für den zivilrechtlichen Bereich umstrittene und für die Diskussion ausschlaggebende Frage nach der bisherigen Rechtslage ist durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für den Bereich verwaltungsgerichtlicher Verfahren nämlich als geklärt anzusehen, so dass einer früheren anderslautenden Rechtsprechung der Instanzgerichte, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 25. April 2006 - 7 E 410/06 -und vom 14. März 2008 - 2 E 1045/07 m. w. N.; siehe auch die Nachweise bei BayVGH, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 19 C 09.2395 -, und einer darauf aufbauenden Rechtsprechung zur Behandlung von Altfällen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2009.

    Ist für den Bereich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon auszugehen, dass bisher die für das vorangegangene Verwaltungsverfahren anfallende Geschäftsgebühr schon mit ihrer Entstehung nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden musste, hängt die Anwendung des § 15a RVG als Neuregelung und nicht lediglich als Klarstellung, vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 21. Oktober 2009, a. a. O., und des mit ihm korrespondierenden § 55 Abs. 5 Satz 3 RVG n. F. davon ab, ob die Übergangsregelung in § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG greift.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2008 - 2 E 1045/07

    Bestimmung der Höhe einer abrechnungsfähigen Verfahrensgebühr; Anrechnung der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2010 - 12 E 1740/09
    Die für den zivilrechtlichen Bereich umstrittene und für die Diskussion ausschlaggebende Frage nach der bisherigen Rechtslage ist durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für den Bereich verwaltungsgerichtlicher Verfahren nämlich als geklärt anzusehen, so dass einer früheren anderslautenden Rechtsprechung der Instanzgerichte, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 25. April 2006 - 7 E 410/06 -und vom 14. März 2008 - 2 E 1045/07 m. w. N.; siehe auch die Nachweise bei BayVGH, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 19 C 09.2395 -, und einer darauf aufbauenden Rechtsprechung zur Behandlung von Altfällen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2009.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2009 - 4 E 1609/08

    Abänderung eines Vergütungsfestsetzungsbeschlusses; Anteilige Anrechnung der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2010 - 12 E 1740/09
    Insoweit ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2009 - 4 E 1609/08 -, wobei aber das Ergebnis der Prüfung im Hinblick auf die Annahme, es handele sich bloß um eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage, offen gelassen wird; von vornherein offen gelassen: OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2009 - 2 E 1133/08 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2006 - 7 E 410/06

    Rechtsanwaltsgebühren, Kosten, Kostenerstattung, Kostenrecht, Verfahrensgebühr,

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2010 - 12 E 1740/09
    Die für den zivilrechtlichen Bereich umstrittene und für die Diskussion ausschlaggebende Frage nach der bisherigen Rechtslage ist durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für den Bereich verwaltungsgerichtlicher Verfahren nämlich als geklärt anzusehen, so dass einer früheren anderslautenden Rechtsprechung der Instanzgerichte, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 25. April 2006 - 7 E 410/06 -und vom 14. März 2008 - 2 E 1045/07 m. w. N.; siehe auch die Nachweise bei BayVGH, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 19 C 09.2395 -, und einer darauf aufbauenden Rechtsprechung zur Behandlung von Altfällen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2009.
  • OLG Düsseldorf, 03.12.2009 - 10 W 126/09

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2010 - 12 E 1740/09
    Weil das Bundesverwaltungsgericht für die Rechtslage vor Einfügung von § 15a Abs. 1 RVG durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren in anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (BGBl. 2009 I, S. 2449) und der Neufassung von § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes jeweils zum 5. August 2009 (Art. 10) für den Bereich verwaltungsgerichtlicher Verfahren entschieden hat, dass eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG, die in einem vorangegangenen Verfahren vor der Verwaltungsbehörde angefallen ist, nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG vor dem Hintergrund des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich anzurechnen ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 9 KSt 4.08, 9 KSt 4.08 (9 A 3.06) -, BayVBl. 2010, 30; BayVGH, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 19 C 09.2395 -, juris, sowie OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 12 E 165/08 - jedenfalls für den Fall dass die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt worden ist, kommt es auf die in der Zivilrechtsprechung für die dortigen Verfahren geführte Diskussion, ob § 15a RVG als bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage auch auf sog. Altfälle Anwendung findet oder als Änderung des geltenden Rechts gem. § 60 Abs. 1 RVG für Altfälle keine Anwendung findet, vgl. zum Meinungsstand etwa BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - I - 10 W 126/09 -, juris, jeweils m. w. N., nicht an.
  • BGH, 09.12.2009 - XII ZB 175/07

    Auswirkung der Gebührenanrechnung im Verhältnis zu Dritten im

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2010 - 12 E 1740/09
    Weil das Bundesverwaltungsgericht für die Rechtslage vor Einfügung von § 15a Abs. 1 RVG durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren in anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (BGBl. 2009 I, S. 2449) und der Neufassung von § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes jeweils zum 5. August 2009 (Art. 10) für den Bereich verwaltungsgerichtlicher Verfahren entschieden hat, dass eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG, die in einem vorangegangenen Verfahren vor der Verwaltungsbehörde angefallen ist, nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG vor dem Hintergrund des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich anzurechnen ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 9 KSt 4.08, 9 KSt 4.08 (9 A 3.06) -, BayVBl. 2010, 30; BayVGH, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 19 C 09.2395 -, juris, sowie OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 12 E 165/08 - jedenfalls für den Fall dass die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt worden ist, kommt es auf die in der Zivilrechtsprechung für die dortigen Verfahren geführte Diskussion, ob § 15a RVG als bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage auch auf sog. Altfälle Anwendung findet oder als Änderung des geltenden Rechts gem. § 60 Abs. 1 RVG für Altfälle keine Anwendung findet, vgl. zum Meinungsstand etwa BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - I - 10 W 126/09 -, juris, jeweils m. w. N., nicht an.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2008 - 12 E 165/08

    Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Voraussetzungen der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2010 - 12 E 1740/09
    Weil das Bundesverwaltungsgericht für die Rechtslage vor Einfügung von § 15a Abs. 1 RVG durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren in anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (BGBl. 2009 I, S. 2449) und der Neufassung von § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes jeweils zum 5. August 2009 (Art. 10) für den Bereich verwaltungsgerichtlicher Verfahren entschieden hat, dass eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG, die in einem vorangegangenen Verfahren vor der Verwaltungsbehörde angefallen ist, nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG vor dem Hintergrund des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich anzurechnen ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 9 KSt 4.08, 9 KSt 4.08 (9 A 3.06) -, BayVBl. 2010, 30; BayVGH, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 19 C 09.2395 -, juris, sowie OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 12 E 165/08 - jedenfalls für den Fall dass die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt worden ist, kommt es auf die in der Zivilrechtsprechung für die dortigen Verfahren geführte Diskussion, ob § 15a RVG als bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage auch auf sog. Altfälle Anwendung findet oder als Änderung des geltenden Rechts gem. § 60 Abs. 1 RVG für Altfälle keine Anwendung findet, vgl. zum Meinungsstand etwa BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - I - 10 W 126/09 -, juris, jeweils m. w. N., nicht an.
  • BVerwG, 22.07.2009 - 9 KSt 4.08

    Kosten; Kostenfestsetzungsverfahren; Anrechnung; Geschäftsgebühr;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2010 - 12 E 1740/09
    Weil das Bundesverwaltungsgericht für die Rechtslage vor Einfügung von § 15a Abs. 1 RVG durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren in anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (BGBl. 2009 I, S. 2449) und der Neufassung von § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes jeweils zum 5. August 2009 (Art. 10) für den Bereich verwaltungsgerichtlicher Verfahren entschieden hat, dass eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG, die in einem vorangegangenen Verfahren vor der Verwaltungsbehörde angefallen ist, nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG vor dem Hintergrund des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich anzurechnen ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 9 KSt 4.08, 9 KSt 4.08 (9 A 3.06) -, BayVBl. 2010, 30; BayVGH, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 19 C 09.2395 -, juris, sowie OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 12 E 165/08 - jedenfalls für den Fall dass die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt worden ist, kommt es auf die in der Zivilrechtsprechung für die dortigen Verfahren geführte Diskussion, ob § 15a RVG als bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage auch auf sog. Altfälle Anwendung findet oder als Änderung des geltenden Rechts gem. § 60 Abs. 1 RVG für Altfälle keine Anwendung findet, vgl. zum Meinungsstand etwa BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - I - 10 W 126/09 -, juris, jeweils m. w. N., nicht an.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2011 - 2 E 1410/10

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine Verfahrensgebühr; Entstehen einer

    - 12 E 1740/09 -, juris Rn. 17.

    - 12 E 1740/09 -, juris Rn. 14.

  • VG Darmstadt, 30.12.2010 - 9 O 720/10

    Anrechnung der Geschäftsgebühr des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens auf die

    Die obergerichtliche Rechtsprechung innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gefolgt (so unter anderem HessVGH, Beschluss vom 08.12.2010,- 1 E 2812/09 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.02.2010, - 12 E 1740/09 - beide zit. nach juris).

    Die beschließende Einzelrichterin folgt damit auch nach der divergierenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 09.12.2009 - XII ZB 175/07 -, juris) der Rechtsauffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Hess VGH, Beschluss vom 08.12.2009 - 1 E 2812/09 -, juris) und der weiteren hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 22.02.2010, - 12 E 1740/09 - und vom 10.06.2010 - 18 E 1722/09 - Bayer. VGH, Beschl. v. 16.08.2010, - 19 C 10.1667 - OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.10.2010,- 13 OA 130/10-; jeweils zit. nach juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2014 - 3 K 45.14

    Kostenfestsetzung; Geschäftsgebühr; Verfahrensgebühr; Anrechnung; Altfall

    Der Senat teilt daher die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - im Anschluss an die angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - mittlerweile einhellig vertretene Auffassung, dass § 15a RVG für die Kostenfestsetzung keine Anwendung findet, wenn der Auftrag - wie hier - vor dem 5. August 2009 erteilt wurde (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2009 - 19 C 09.2395 -, juris, Rn. 13 ff; vom 27. Juli 2010 - 7 C 10.1428 - juris, Rn. 9 ff.; vom 16. August 2010 - 19 C 10.1667 -, juris, Rn. 10 ff.; vom 14. November 2011 - 2 C 10.2444 -, juris, Rn. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 1 S 367/09 -, juris, Rn. 4 ff.; OVG NW, Beschlüsse vom 22. Februar 2010 - 12 E 1740/09 -, juris, Rn. 5 ff.; vom 10. Juni 2010 - 18 E 1722/09 -, juris, Rn. 2 ff.; vom 8. Februar 2011 - 2 E 1410/10 -, juris, Rn. 7 ff., 11 ff.; NdsOVG, Beschlüsse vom 17. November 2009 - 10 OA 166/09 -, juris, Rn. 10 ff., 12; vom 19. November 2009 - 5 OA 241/09 -, juris, Rn. 10 ff.; vom 19. Oktober 2010 - 13 OA 130/10 -, juris, Rn. 5 ff.; SächsOVG, Beschluss vom 31. August 2011 - 3 E 74/10 -, juris, Rn. 6 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2011 - 35 KE 30.11 -, juris, Rn. 3 ff.; s.a. VGH BW, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 2 S 102/11 -, juris, Rn. 11).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2010 - 18 E 1722/09

    Zurückweisung einer Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung durch den

    Zu den sich in diesem Zusammenhang stellenden Rechtsfragen hat das beschließende Gericht mit Beschluss vom 22. Februar 2010 12 E 1740/09 , juris, ausgeführt:.
  • FG Sachsen-Anhalt, 04.05.2010 - 4 KO 409/10

    Rechtsanwaltskosten: Anwendbarkeit des § 15a Abs. 1 RVG gegenüber der Landeskasse

    Die Beiordnung hat zur Folge, dass der Rechtsanwalt nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung [FGO] die ihm zustehende Vergütung nicht bei seinem Mandanten geltend machen kann, sondern nur bei der insoweit an die Stelle des Mandanten tretenden Landeskasse (Staatskasse) [FG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2009 - 10 Ko 862/09 KF - juris ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 13 OA 134/09 - NdsRpfleger 2009, S. 438; OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2010 - 12 E 1740/09 - juris ; im Ergebnis ebenso: OLG Bamberg, Beschluss vom 05. Oktober 2009 - 7 WF 201/09 - JurBüro 2010, S. 25; OLG Hamm, Beschluss vom 25. September 2009 - 25 W 333/09 - juris ].
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2011 - 19 E 54/10

    Anrechung einer entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des

    BVerwG, Beschluss vom 22.7.2009 9 KSt 4/08, 9 KSt 4/08 (9 A 3/06) , BayVBl. 2010, 30, juris, Rdn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 10.6.2010 18 E 1722/09 , juris, Rdn. 3 und vom 22.2.2010 12 E 1740/09 , juris, Rdn. 6 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 16.8.2010 19 C 10.1667 , juris, Rdn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 19.10.2010 13 OA 130/10 , juris, Rdn. 5.
  • VG Minden, 08.11.2010 - 9 K 1572/09

    Begründetheit einer Erinnerung zur Berücksichtigung von außergerichtlichen

    Vor diesem Hintergrund kommt es auf die in der Zivilrechtsprechung für die in dortigen Verfahren umstrittene Frage, ob § 15 a RVG als Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage auch auf Altfälle Anwendung findet oder als Änderung des geltenden Rechts gemäß § 60 Abs. 1 RVG für Altfälle keine Anwendung findet, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.06.2010 - 18 E 1722/09 -, juris und vom 22.02.2010 - 12 E 1740/09 -, juris; zum Meinungsstand BGH, Beschluss vom 09.12.2009 - XII ZB 175/07 - juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.12.2009 - I - 10 W 126/09 - juris, jeweils m.w.N., nicht an.
  • VGH Bayern, 27.07.2010 - 7 C 10.1428

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr; derselbe Gegenstand im

    Eine solche Anrechnung ist auch im Rahmen der Kostenfestsetzung gegen die unterlegene Prozesspartei vorzunehmen (vgl. auch BayVGH vom 21.10.2009 Az. 19 C 09.2395 â?¹jurisâ?º; OVG NRW vom 22.2.2010 Az. 12 E 1740/09 â?¹jurisâ?º; BayVGH vom 23.2.2010 Az. 4 C 10.152 â?¹jurisâ?º).
  • VG Minden, 30.03.2010 - 8 K 1633/07

    Anwendung des § 15a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf Altfälle

    Auch hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 22.02.2010 in dem Verfahren 12 E 1740/09 entschieden, dass es sich bei § 15a RVG entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten der Kläger um eine gesetzliche Neuregelung handelt, die nach § 60 Abs. 1 RVG auf sogenannte Altfälle nicht anwendbar ist.
  • VGH Bayern, 02.08.2010 - 7 C 10.1718

    Geschäftsgebühr im Verwaltungsverfahren; Verfahrensgebühr im gerichtlichen

    Eine solche Anrechnung ist auch im Rahmen der Kostenfestsetzung gegen die unterlegene Prozesspartei vorzunehmen (vgl. auch BayVGH vom 27.7.2010 Az. 7 C 10.1428; BayVGH vom 23.2.2010 Az. 4 C 10.152 â?¹jurisâ?º; OVG NRW vom 22.2.2010 Az. 12 E 1740/09 â?¹jurisâ?º; BayVGH vom 21.10.2009 Az. 19 C 09.2395 â?¹jurisâ?º).
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