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   FG Köln, 29.08.2007 - 12 K 1038/04   

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FG Köln, 29.08.2007 - 12 K 1038/04 (https://dejure.org/2007,10261)
FG Köln, Entscheidung vom 29.08.2007 - 12 K 1038/04 (https://dejure.org/2007,10261)
FG Köln, Entscheidung vom 29. August 2007 - 12 K 1038/04 (https://dejure.org/2007,10261)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Ansatz eines Freibetrags aus Anlass der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils; Einkommensteuerrechtliche "Veräußerung" als jede entgeltliche Übertragung des bürgerlich-rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums an Wirtschaftsgütern auf eine andere ...

  • Judicialis

    EStG § 16 Abs. 4 S. 1; ; EStG § 18 Abs. 3 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 16 Abs. 4
    Versagung des Veräußerungsfreibetrages

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkünfteermittlung - Versagung des Veräußerungsfreibetrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 117
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 21.09.1995 - IV R 1/95

    Der erhöhte Freibetrag nach § 18 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 4 EStG ist auch

    Auszug aus FG Köln, 29.08.2007 - 12 K 1038/04
    Da gemäß dem BFH-Urteil vom 21.09.1995 IV R 1/95, BStBl II 1995, 893 für die zeitliche Zuordnung das Kausalgeschäft maßgebend sei, sei diese Veräußerung also vor dem 1. Januar 1996 "erfolgt" und die Klägerin könne den Freibetrag erneut in Anspruch nehmen.

    Dabei wird zur Auslegung des Begriffs "erfolgen" auf das BFH-Urteil vom 21.9.1995 IV R 1/95, BStBl II 1995, 893, zurück gegriffen.

    Dem steht das Urteil des BFH vom 21.9.1995 IV R 1/95, BStBl II 1995, 893, nicht entgegen.

  • BFH, 22.09.1992 - VIII R 7/90

    Ermittlung des Feststellungszeitraums durch Vertragsauslegung

    Auszug aus FG Köln, 29.08.2007 - 12 K 1038/04
    Dabei kommt es im Rahmen der §§ 16 Abs. 4, 18 Abs. 3 EStG hinsichtlich des Zeitpunkts der Veräußerung und der Erzielung des Veräußerungsgewinns nicht auf das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, sondern auf das dingliche Erfüllungsgeschäft an (vgl. BFH-Urteile vom 22.9.1992 VIII R 7/90, BStBl II 1993, 228;vom 23.01.1992 IV R 88/90, BStBl II 1992, 525 undvom 29.04.1993 IV R 107/92, BStBl II 1993, 666).

    Ist aber die Veräußerung eines Gesellschaftsanteils "mit Wirkung vom 1. Januar" eines Jahres vereinbart, ist der Veräußerungsgewinn erst in diesem Jahr, und nicht etwa am 31. Dezember des Vorjahres oder zu einem etwa noch davor liegenden Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts realisiert, sofern die Abmachung dieses Zeitpunkts (1. Januar) von den Beteiligten klar getroffen und das Geschäft nicht tatsächlich schon früher vollzogen wurde (BFH-Urteil vom 22.9.1992 VIII R 7/90, BStBl II 1993, 228).

  • BFH, 29.04.1993 - IV R 107/92

    Zum Umfang der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte bei einer

    Auszug aus FG Köln, 29.08.2007 - 12 K 1038/04
    Dabei kommt es im Rahmen der §§ 16 Abs. 4, 18 Abs. 3 EStG hinsichtlich des Zeitpunkts der Veräußerung und der Erzielung des Veräußerungsgewinns nicht auf das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, sondern auf das dingliche Erfüllungsgeschäft an (vgl. BFH-Urteile vom 22.9.1992 VIII R 7/90, BStBl II 1993, 228;vom 23.01.1992 IV R 88/90, BStBl II 1992, 525 undvom 29.04.1993 IV R 107/92, BStBl II 1993, 666).
  • BFH, 26.08.1975 - VIII R 61/72

    GmbH - Gründer einer GmbH - Übernahmeverpflichtung - Übernahme der Stammeinlage -

    Auszug aus FG Köln, 29.08.2007 - 12 K 1038/04
    Damit wird dem im Rahmen dieser Vorschrift geltenden Grundgedanken Rechnung getragen, dass der Steuerpflichtige sich Werterhöhungen von Wirtschaftsgütern innerhalb einer bestimmten Frist zugeführt hat und dies bereits mit dem Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts geschehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 04.06.2003 X R 49/01, BStBl II 2003, 751 undvom 26.08.1975 VIII R 61/72, BStBl II 1976, 64 m.w.N.).
  • BFH, 23.01.1992 - IV R 88/90

    Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Praxisübertragung zum Anfang des Folgejahres

    Auszug aus FG Köln, 29.08.2007 - 12 K 1038/04
    Dabei kommt es im Rahmen der §§ 16 Abs. 4, 18 Abs. 3 EStG hinsichtlich des Zeitpunkts der Veräußerung und der Erzielung des Veräußerungsgewinns nicht auf das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, sondern auf das dingliche Erfüllungsgeschäft an (vgl. BFH-Urteile vom 22.9.1992 VIII R 7/90, BStBl II 1993, 228;vom 23.01.1992 IV R 88/90, BStBl II 1992, 525 undvom 29.04.1993 IV R 107/92, BStBl II 1993, 666).
  • BFH, 04.06.2003 - X R 49/01

    Anschaffungszeitpunkt eines Grundstücks

    Auszug aus FG Köln, 29.08.2007 - 12 K 1038/04
    Damit wird dem im Rahmen dieser Vorschrift geltenden Grundgedanken Rechnung getragen, dass der Steuerpflichtige sich Werterhöhungen von Wirtschaftsgütern innerhalb einer bestimmten Frist zugeführt hat und dies bereits mit dem Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts geschehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 04.06.2003 X R 49/01, BStBl II 2003, 751 undvom 26.08.1975 VIII R 61/72, BStBl II 1976, 64 m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 15.01.2013 - 4 K 3278/10

    Abstellen auf das Kausalgeschäft bei Übertragung eines Betriebes wegen

    Das bedeute, dass der Freibetrag dem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben zugutekomme (Urteil des FG Köln vom 29. August 2007 12 K 1038/04, EFG 2008, 117; Urteil des FG Düsseldorf vom 16. Dezember 2008 8 K 4495/07 E, EFG 2009, 469).

    Nach der Änderung des § 16 Abs. 4 EStG durch das JStG 1996 (mit Wirkung für Veräußerungen, die nach dem 31.12.1995 erfolgen) komme es nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nicht mehr auf diesen Kausalzusammenhang an, sondern darauf, ob in der Person des Steuerpflichtigen (hier in der Person des Erben) die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG vorlägen (s. Urteil des FG Köln vom 29. August 2007 12 K 1038/04, a.a.O.).

    Zur Begründung seiner Rechtsauffassung verweise der Bekl auf Seite 9 der Einspruchsentscheidung auf das Urteil des FG Köln vom 29. August 2007 12 K 1038/04 (a.a.O.).

    Unter Beachtung von Sinn und Zweck der Vorschrift habe der BFH entschieden, dass in dem Fall, in dem der Erblasser das rechtsbegründende Kausalgeschäft noch zu Lebzeiten abgeschlossen habe und dieses durch den Erben lediglich verwirklicht werde, für die Anwendung des § 16 Abs. 4 EStG ausnahmsweise ausschließlich darauf abzustellen sei, ob der Erblasser und nur dieser die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kausalgeschäfts erfülle (Urteil des BFH vom 21. September 1995 IV R 1/95, a.a.O., Seite 893; so auch das Urteil des FG Köln vom 29. August 2007 12 K 1038/04, a.a.O., S. 217 unter Ziffer 5. der Urteilsbegründung; so auch ausdrücklich Geissler in Hermann/Heuer/Raupach, Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, Stand Juni 2010, § 16 Anm. 58; Kobor in Hermann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 16 Anm. 510 mit weiteren Nachweisen; Wacker, a.a.O., § 16 Rz 579).

    Vielmehr habe gerade das FG Köln mit Urteil vom 29 August 2007 12 K 1038/04 (a.a.O.) in der Urteilsbegründung unter Ziffer 5. ausgeführt, dass die Entscheidung gerade nicht im Widerspruch zu dem Urteil des BFH vom 21. September 2005 IV R 1/95 (a.a.O.) stehe, da es in dem Fall, über den das FG Köln zu entscheiden gehabt habe, keine Rolle gespielt habe, aus welcher causa heraus der Freibetrag zu gewähren sei (vgl. das Urteil des FG Köln vom 29. August 2007 12 K 1038/04, a.a.O., S. 217).

    Nach Maßgabe des vorstehend genannten Urteils des BFH, des Urteils des FG Köln vom 29. August 2007 12 K 1038/04 (a.a.O.) und der herrschenden Meinung in der Literatur komme es, sofern der verstorbene Mitunternehmer das Rechtsgeschäft abgeschlossen habe, mit dem die Veranlassungskette rechtlich bindend in Gang gesetzt worden sei, ausschließlich darauf an, ob der Erblasser zum Zeitpunkt des Kausalgeschäfts die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG erfüllt habe (vgl. das Urteil des BFH vom 21. September 1995, a.a.O., Seite 893; Urteil des FG Köln vom 29. August 2007, a.a.O., S. 215; Geissler, a.a.O., § 16 Anm. 58; Kobor, a.a.O., § 16 Anm. 510 mit weiteren Nachweisen; Wacker, a.a.O., § 16 Rz 579; Hörger/Rapp, a.a.O., § 16 Rn 247).

    Dem stehe weder entgegen, dass die Person, die die Veranlassungskette rechtlich bindend in Gang gesetzt habe, zum Zeitpunkt des dinglichen Rechtsgeschäfts nicht mehr lebe und der Veräußerungsgewinn deshalb nicht mehr in seiner Person, sondern in der Person des Rechtsnachfolgers verwirklicht werde (vgl. das Urteil des BFH vom 21. September 1995, a.a.O., Seite 893, unter Ziffer 1. der Urteilsbegründung,), noch dass nach § 16 Abs. 4 Satz 2 EStG der Freibetrag nur einmal in Anspruch genommen werden könne (vgl. das Urteil des FG Köln vom 29. August 2007, a.a.O., S. 215).

  • FG Baden-Württemberg, 23.04.2009 - 3 K 50/06

    Auslegung des § 34 Abs. 7 Satz 7 KStG (§ 34 Abs. 4 Satz 7 KStG a.F.) - Begriff

    Der rechtliche bzw. wirtschaftliche "Erfolg" einer Veräußerung tritt erst mit der Übertragung des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Eigentums ein (ebenso FG Köln, Urteil vom 29. August 2007 12 K 1038/04, EFG 2008, 117, Revisionsverfahren anhängig unter BFH-Aktenzeichen VIII R 49/07).

    Das FG Köln hat in seinem Urteil in EFG 2008, 117 den die fraglichen Tatbestandsmerkmale betreffenden Meinungsstreit mit Zulassung der Revision so entschieden, dass es nicht auf das Kausal- bzw. Verpflichtungsgeschäft, sondern auf das dingliche Erfüllungsgeschäft abstellt (FG Köln, a.a.O., mit weiteren Nachweisen auch zur Gegenmeinung).

    § 23 EStG und die hierauf bezogene Anwendungsvorschrift sind - wenn man aus ihnen überhaupt ein Argument ableiten will - vor diesem Hintergrund allenfalls Beleg für die wortlautgetreue und einheitliche Auslegung des Veräußerungsbegriffs in §§ 8b, 34 Abs. 4 Satz 7 KStG a.F., nicht etwa ein Gegenargument für eine differenzierende Auslegung ohne irgendeinen darauf hindeutenden Anklang im Wortlaut der Anwendungsvorschrift (vgl. auch insoweit das Urteil des FG Köln in EFG 2008, 117).

  • BFH, 19.01.2010 - VIII R 49/07

    Veräußerungsfreibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG - Zeitlich gestreckte

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 117 veröffentlicht.
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