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   FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2013 - 12 K 12197/10   

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FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2013 - 12 K 12197/10 (https://dejure.org/2013,9197)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.01.2013 - 12 K 12197/10 (https://dejure.org/2013,9197)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. Januar 2013 - 12 K 12197/10 (https://dejure.org/2013,9197)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Sonderkonstellation für gewerbliche Zwischenvermieter gebietet Billigkeitsmaßnahmen bei der Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG - § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG sind nicht verfassungswidrig

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Erlass einer Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163 und 227 AO - Gewerbe- und Körperschaftsteuer 2008Gewerbesteuermessbetrag 2008

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnung von aufgewandten Pachtzinsen zum Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 8 Nr. 1 lit. d) und lit. e) des Gewerbesteuergesetzes in der für das Jahr 2008 (Streitjahr) geltenden Fassung (GewStG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen zum Gewerbeertrag Erlass wegen bei gewerblichen Zwischenvermietern anzunehmender sachlicher Unbilligkeit Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage gegen den Gewerbesteuermessbetrag

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen zum Gewerbeertrag - Erlass wegen bei gewerblichen Zwischenvermietern anzunehmender sachlicher Unbilligkeit - Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage gegen den Gewerbesteuermessbetrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Zwischenverpächter müssen mehr Gewerbesteuer zahlen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1062
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (30)

  • BFH, 16.10.2012 - I B 128/12

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach §

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2013 - 12 K 12197/10
    Der Senat teilt diese Überzeugung, und er folgt ferner der Ansicht des BFH (Beschluss vom 16. Oktober 2012 - I B 128/12, Bundessteuerblatt [BStBl.] II 2013, 30), wonach sich an dem Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer trotz der seit geraumer Zeit zu beobachtenden "verstetigten" Ertragsorientierung nichts Grundlegendes geändert hat, so dass die bisherige verfassungsrechtliche Beurteilung seitens des BVerfG nicht etwa überholt, sondern nach wie vor zutreffend ist.

    26 b) Die Regelungen des § 8 Nr. 1 lit. d) und lit. e) GewStG verstoßen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (ebenso BFH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - I B 128/12, a.a.O.; FG Köln, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 9 K 1022/10, EFG 2011, 561; Niedersächsisches FG, Urteil vom 07. Juli 2011 - 10 K 78/10, EFG 2011, 2100; FG Münster, Urteil vom 22. August 2012 - 10 K 4664/10 G, a.a.O.).

    Die grundlegende "Belastungsentscheidung" des Gesetzgebers besteht im Fall der Gewerbesteuer darin, diese als am Ertrag orientierte Objektsteuer zu erheben und sich hierbei an einem typisierten, eigenkapitalfinanzierten Unternehmen als "Sollgröße" zu orientieren (so zutreffend BFH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - I B 128/12, a.a.O.).

    Wie der BFH in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2012 (I B 128/12, a.a.O.) zutreffend ausführt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb gesetzliche Änderungen, die die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Verobjektivierung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage verbreitern und ausbauen, indem nunmehr nicht nur Fremdkapitalzinsen, sondern auch Miet- und Pachtzinsen in bestimmtem Umfang der Hinzurechnung unterliegen, unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten anders zu beurteilen sein sollen.

    Allein dieser Umstand rechtfertigt nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - I B 128/12, a.a.O., unter II.2.b)cc) der Gründe) deshalb noch nicht die Annahme einer "sachlichen Unbilligkeit".

    c) Nunmehr allerdings hat der BFH in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2012 (I B 128/12, BStBl. II 2013, 30, dort unter II.2.b)dd) der Gründe) im Rahmen eines obiter dictums erklärt, die Fälle gewerblicher Zwischenvermieter (um die es im dortigen Beschlussfall nicht ging) bildeten im Hinblick auf die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 lit. e) GewStG eine "Sonderkonstellation", welche "ggf. im Wege des Billigkeitserweises" zu bewältigen sei.

    Insbesondere geht der Senat in Übereinstimmung mit dem 1. Senat des BFH (Beschluss vom 16. Oktober 2012 - I B 128/12, DStR 2012, 2377) davon aus, dass die Vorlage des FG Hamburg offenkundig unbegründet und damit aussichtslos ist, weil ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der § 8 Nr. 1 lit. d) und lit. e) GewStG nicht bestehen.

    Der BFH hat aber auch darauf hingewiesen, dass die Gründe, welche in der Frage einer Verfahrensaussetzung nach § 74 FGO eine Ermessensreduzierung auf Null bewirken und eine Aussetzung im Ergebnis erzwingen könnten, nach der einschlägigen Rechtsprechung mit den Erfordernissen übereinstimmen, die an das Vorliegen "ernstlicher Zweifel" im Sinne von § 69 FGO zu stellen sind (BFH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - I B 128/12, a.a.O. unter 5. der Gründe).

  • VG Gelsenkirchen, 22.03.2012 - 5 K 1600/10

    Gewerbesteuer, Gewerbesteuermessbescheid, Bindungswirkung, erdrosselnde Wirkung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2013 - 12 K 12197/10
    Hätte die Klägerin - wie der Beklagte es als allein zulässig ansieht - sich gegen den Gewerbesteuerbescheid gewandt, so wäre das Zustandekommen des Messbetrages (und mithin auch die Anwendung der Hinzurechnungsnormen) in einem solchen Verfahren überhaupt nicht zu überprüfen gewesen (vgl. ebenso Verwaltungsgericht [VG] Gelsenkirchen, Urteil vom 22. März 2012, 5 K 1600/10, veröffentlicht in juris).

    Vielmehr ist dem Beklagten darin zu folgen, dass der Gewerbesteuermessbetragsbescheid grundsätzlich keine erdrosselnde Wirkung haben kann, sondern dass eine solche erst durch die Steuererhebung selbst eintreten kann (ebenso BFH, Beschluss vom 16. Oktober 2009 - III B 170/08, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2010, 237; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. März 2012, 5 K 1600/10, a.a.O.).

    Ein solcher Fall bewirke deshalb gerade keine vom Gesetz etwa nicht bezweckte oder gebilligte Benachteiligung, die eine sachliche Unbilligkeit begründen könne (ebenso in jüngerer Zeit auch das VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. März 2012 - 5 K 1600/10, a.a.O., unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 23. März 1998 - II R 41/96, a.a.O.).

  • BFH, 23.03.1998 - II R 41/96

    Steuerklasse für Verlobte

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2013 - 12 K 12197/10
    Ein solcher Fall bewirke deshalb gerade keine vom Gesetz etwa nicht bezweckte oder gebilligte Benachteiligung, die eine sachliche Unbilligkeit begründen könne (ebenso in jüngerer Zeit auch das VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. März 2012 - 5 K 1600/10, a.a.O., unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 23. März 1998 - II R 41/96, a.a.O.).

    b) Nach der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH kann es allerdings bei generalisierenden und typisierenden Steuertatbeständen zur Wahrung der Grundrechte geboten sein, im Einzelfall oder in Gruppen von Einzelfällen auftretenden Härten durch Billigkeitsmaßnahmen Rechnung zu tragen, wenn (nur) auf diese Weise eine gesetzliche Regelung der verfassungsrechtlichen Prüfung standhält (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - 2 BvR 89/91, NVwZ 1995, 989; BFH, Urteil vom 23. März 1998 - II R 41/96, BStBl. II 1998, 396).

  • BVerfG, 15.02.2016 - 1 BvL 8/12

    Unzulässige Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der teilweisen Hinzurechnung von

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2013 - 12 K 12197/10
    Eine Aussetzung war insbesondere nicht mit Blick auf das beim BVerfG zum Aktenzeichen 1 BvL 8/12 anhängige Verfahren über den Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 29. Februar 2012 (1 K 138/10, EFG 2012, 960) geboten.

    Auch von einer Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BFH in einem der anhängigen Revisionsverfahren zur gewerbesteuerlichen Situation bei Zwischenvermietern (Revision gegen das Urteil des FG Köln vom 27. Oktober 2010, anhängig beim 4. Senat des BFH [IV R 55/10], jedoch ausgesetzt bis zu einer Entscheidung des BVerfG im Verfahren 1 BvL 8/12; Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen FG vom 7. Juli 2011, anhängig beim 4. Senat des BFH [IV R 38/11]; Revision gegen das Urteil des FG Münster vom 22. August 2012, anhängig beim 1. Senat des BFH [I R 70/12]) hat der Senat abgesehen.

  • BVerwG, 30.08.1977 - 7 B 40.77

    Gewerbesteuerschuld - Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen - Gewerbeertrag -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2013 - 12 K 12197/10
    Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) sieht allein darin, dass ein Gewerbebetrieb, der keinen Gewinn erzielt, im Wesentlichen aufgrund der Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen zum Gewerbeertrag mit Gewerbesteuer belastet wird, noch keine sachliche Unbilligkeit (Beschluss vom 30. August 1977 - VII B 40.77, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung [HFR] 1978, Nr. 82).

    Schließlich hat auch das BVerwG in seiner vorstehend unter a) zitierten Entscheidung (Beschluss vom 30. August 1977 - VII B 40.77, a.a.O.) zumindest offen gelassen, ob mit Blick auf den grundrechtlichen Schutz von Eigentums- und Berufsfreiheit Billigkeitsmaßnahmen dann in Betracht kommen könnten, wenn die hinzurechnungsbedingt anfallende Gewerbesteuer den Betroffenen "übermäßig belaste und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtige".

  • FG Hamburg, 29.02.2012 - 1 K 138/10

    Verfassungswidrigkeit des Gewerbesteuergesetzes ?

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2013 - 12 K 12197/10
    Soweit die Klägerin sich die Ausführungen des FG Hamburg in dessen Vorlagebeschluss vom 29. Februar 2012 an das BVerfG (1 K 138/10, EFG 2012, 960) zu Eigen macht, wonach der Gesetzgeber bei diesen Regelungen das verfassungsrechtliche Gebot der Folgerichtigkeit missachtet habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Eine Aussetzung war insbesondere nicht mit Blick auf das beim BVerfG zum Aktenzeichen 1 BvL 8/12 anhängige Verfahren über den Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 29. Februar 2012 (1 K 138/10, EFG 2012, 960) geboten.

  • BFH, 16.10.2009 - III B 170/08

    Halbteilungsgrundsatz und Art. 14 GG - Keine Geltendmachung einer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2013 - 12 K 12197/10
    Vielmehr ist dem Beklagten darin zu folgen, dass der Gewerbesteuermessbetragsbescheid grundsätzlich keine erdrosselnde Wirkung haben kann, sondern dass eine solche erst durch die Steuererhebung selbst eintreten kann (ebenso BFH, Beschluss vom 16. Oktober 2009 - III B 170/08, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2010, 237; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. März 2012, 5 K 1600/10, a.a.O.).

    27 c) Soweit die Klägerin in der Hinzurechnung bestimmter Anteile der Aufwendungen für Miet- und Pachtzinsen einen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsfreiheit zu erkennen meint, kann der Senat dem im Streitfall schon deshalb nicht folgen, weil ein derartiger Eingriff allenfalls mit der erdrosselnden Wirkung der sich hieraus ergebenden Gewerbesteuer begründet werden könnte (vgl. hierzu etwa die Ausführungen von Grünwald/Friz, Deutsches Steuerrecht [DStR] 2012, 2106, dort zu Ziff. 5.1); eine solche Wirkung kann aber - wie oben zur Frage der Zulässigkeit der Klage bereits ausgeführt - dem allein angefochtenen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag von vornherein nicht zukommen (vgl. BFH, Beschluss vom 16. Oktober 2009 - III B 170/08, a.a.O.).

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2013 - 12 K 12197/10
    Abgaben sind nach der Rechtsprechung des BVerfG, dem der Senat folgt, nur dann an der Berufsfreiheit zu messen, wenn sie in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes stehen und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (BVerfG, Entscheidungen vom 30. Oktober 1961 - 1 BvR 833/59, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts [BVerfGE] 13, 181; vom 22. Mai 1963 - 1 BvR 78/56, BVerfGE 16, 147).

    Sie kann allenfalls dann gegeben sein, wenn ein Steuergesetz gerade die Erlangung der Erlaubnis zur Ausübung eines bestimmten Berufes als steuerbegründenden Tatbestand enthält, also die Berufszulassung als Anfang der Berufsausübung mit wirtschaftlichen Nachteilen verbindet (BVerfG, Entscheidung vom 30. Oktober 1961 - 1 BvR 833/59, a.a.O.).

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2013 - 12 K 12197/10
    Abgaben sind nach der Rechtsprechung des BVerfG, dem der Senat folgt, nur dann an der Berufsfreiheit zu messen, wenn sie in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes stehen und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (BVerfG, Entscheidungen vom 30. Oktober 1961 - 1 BvR 833/59, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts [BVerfGE] 13, 181; vom 22. Mai 1963 - 1 BvR 78/56, BVerfGE 16, 147).

    Ebenso besteht eine berufsregelnde Tendenz im Fall einer in das Gewand eines Steuergesetzes gekleideten wirtschaftlichen Lenkungsmaßnahme wie etwa einer Sonderbesteuerung des Werkfernverkehrs (BVerfG, Entscheidung vom 22. Mai 1963 - 1 BvR 78/56, BVerfGE 16, 147).

  • FG Köln, 27.10.2010 - 9 K 1022/10

    Hinzurechnung bei sog. "Durchleitungsmietverträgen"

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2013 - 12 K 12197/10
    Ein Wirtschaftsgut wird nicht nur dann für den Betrieb des Pächters "benutzt", wenn es in dessen Betrieb genutzt wird, sondern auch dann, wenn es aus betrieblichen Gründen im Wege der Weiterverpachtung einem Dritten zur Nutzung überlassen wird (ebenso Finanzgericht [FG] Köln, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 9 K 1022/10, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2011, 561, nicht rechtskräftig; FG Münster, Urteil vom 22. August 2012 - 10 K 4664/10 G, EFG 2012, 2231, nicht rechtskräftig).

    26 b) Die Regelungen des § 8 Nr. 1 lit. d) und lit. e) GewStG verstoßen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (ebenso BFH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - I B 128/12, a.a.O.; FG Köln, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 9 K 1022/10, EFG 2011, 561; Niedersächsisches FG, Urteil vom 07. Juli 2011 - 10 K 78/10, EFG 2011, 2100; FG Münster, Urteil vom 22. August 2012 - 10 K 4664/10 G, a.a.O.).

  • FG Münster, 22.08.2012 - 10 K 4664/10

    § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2008 verfassungsgemäß

  • BFH, 05.07.1973 - IV R 215/71

    Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen - Gewerbeertrag - Hinzurechnung von

  • BFH, 21.01.1992 - VIII R 51/88

    Prüfungspflicht bei Nichtdurchführung des Einspruchverfahrens (§ 163 AO 1 1977)

  • BFH, 13.05.1998 - II R 98/97

    Niedrigere Festsetzung der Steuer nach dem Ermessen der Behörde, wenn die

  • BFH, 27.09.2001 - X R 134/98

    Baukindergeld für behindertes Kind bei Heimunterbringung

  • BFH, 06.10.2004 - II R 10/03

    Aussetzung Klageverfahren - Verfahren vor BVerfG

  • BFH, 05.04.2005 - IV B 96/03

    Gewerbliche Prägung bei Kreditaufnahme durch Gesellschafter

  • BFH, 11.01.2006 - XI R 31/04

    Vorwegabzug; Einbeziehung des nicht sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohns

  • BFH, 30.04.2013 - IV R 38/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fehleingabe in den elektronischen

  • BFH, 04.06.2014 - I R 70/12

    Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und

  • BFH, 08.12.2016 - IV R 55/10

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Zwischenvermietung

  • BVerfG, 05.04.1978 - 1 BvR 117/73

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung eines Steuererlasses aus

  • BVerfG, 13.12.1994 - 2 BvR 89/91

    Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit - Billigkeitserlaß

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

  • BFH, 20.02.2004 - II R 44/01

    Aussetzung des Klageverfahrens; Musterverfahren bei BVerfG

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

  • FG Niedersachsen, 07.07.2011 - 10 K 78/10

    Hinzurechnung von Mietzinsen und Pachtzinsen gem. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG zum

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BFH, 04.06.2014 - I R 21/13

    Grundsätzlich kein Gewerbesteuererlass bei gewerblicher Zwischenverpachtung

    Das Urteil vom 30. Januar 2013  12 K 12197/10 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1062 abgedruckt.
  • FG Baden-Württemberg, 05.05.2014 - 6 K 3420/11

    Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnung von Pachtzinsen gem. § 8 Nr. 1 Buchst. e

    Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift schließt sich der erkennende Senat den Ausführungen des FG Münster im Urteil vom 22. August 2012 10 K 4664/10 G, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2012, 2231, sowie des FG Berlin-Brandenburg vom 30. Januar 2013 12 K 12197/10, EFG 2013, 1062, uneingeschränkt an und verweist insoweit auf diese Entscheidungen.
  • VG Münster, 11.06.2014 - 9 K 357/12

    Möglichkeit einer ganzen oder teilweisen Stundung von Ansprüchen aus dem

    Soweit in Sonderkonstellationen wegen branchenspezifischer Besonderheiten gleichwohl eine Billigkeitsmaßnahme in Betracht kommen könnte, vgl. zum Ganzen: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Januar 2013 - 12 K 12197/10 - n. rk., juris, dort auch zu einer für einen Erlass in Betracht kommenden Sondersituation bestimmter gewerblicher Zwischenverpächter, hatte für die Beklagte schon mangels entsprechenden Vortrags der Klägerin im Verwaltungsverfahren um eine Stundung bzw. einen Erlass keine Veranlassung bestanden, solches in ihr Ermessen einzubeziehen.
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