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   FG Baden-Württemberg, 20.05.2010 - 12 K 247/06   

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FG Baden-Württemberg, 20.05.2010 - 12 K 247/06 (https://dejure.org/2010,7821)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.05.2010 - 12 K 247/06 (https://dejure.org/2010,7821)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Mai 2010 - 12 K 247/06 (https://dejure.org/2010,7821)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zur Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen bei Mehrwertsteuerbetrug des Abnehmers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung bei Mehrwertsteuerbetrug des Abnehmers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung bei Mehrwertsteuerbetrug des Abnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen von Personenkraftwagen bei begangenem Mehrwertsteuerbetrug des Abnehmers; Begriff der innergemeinschaftlichen Lieferung i.S.d. § 4 Nr. 1 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG); Nachweispflichten nach § 6 Abs. 4 UStG i.V.m. §§ ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1537
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 28.05.2009 - V R 23/08

    Buchnachweis bei Ausfuhrlieferungen - Ergänzung und Berichtigung -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.05.2010 - 12 K 247/06
    Die Vorschriften zum Beleg- und Buchnachweis gemäß § 6 Abs. 4 UStG in Verbindung mit §§ 8 bis 17 UStDV beruhen gemeinschaftsrechtlich auf der gemäß Art. 15 Einleitungssatz der Richtlinie 77/388/EWG bestehenden Befugnis, Bedingungen für die Anwendung der Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen festzusetzen und sind daher grundsätzlich mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar (BFH-Urteil vom 28. Mai 2009, V R 23/08, BFH/NV 2009, 1565, unter II. 1., m. w. Nachw.).

    Erfüllt der Unternehmer die nach § 6 Abs. 4 UStG in Verbindung mit §§ 8 bis 17 UStDV bestehenden Nachweispflichten, ist er berechtigt, die Lieferung als steuerfrei zu behandeln (BFH-Urteil vom 28. Mai 2009, V R 23/08, BFH/NV 2009, 1565, unter II. 1., m. w. Nachw.).

    Die durch den Unternehmer beigebrachten Nachweise unterliegen aber der Nachprüfung durch das Finanzamt, da es für die Steuerfreiheit auf die Richtigkeit der Nachweisangaben ankommt (BFH-Urteil vom 28. Mai 2009, V R 23/08, BFH/NV 2009, 1565, unter II. 1., m. w. Nachw.).

    Die Nachweispflichten nach § 6 Abs. 4 UStG in Verbindung mit §§ 8 ff. UStDV sind jedoch keine materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerfreiheit (BFH-Urteil vom 28. Mai 2009, V R 23/08, BFH/NV 2009, 1565, unter II. 2., m. w. Nachw.).

    Im Übrigen wird mit dem Abstellen auf den Zeitpunkt der Abgabe der Voranmeldung den Erfordernissen der Rechtssicherheit genügt (BFH-Urteil vom 28. Mai 2009, V R 23/08, BFH/NV 2009, 1565, unter II. 3. a, m. w. Nachw.).

    Allerdings sind Ausfuhrlieferungen trotz Nichterfüllung der Nachweispflichten - ausnahmsweise - steuerfrei, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung vorliegen (BFH-Urteil vom 28. Mai 2009, V R 23/08, BFH/NV 2009, 1565, unter II. 3. c, m. w. Nachw.).

    Dabei berücksichtigt der Senat im Streitfall auch, dass der Beklagte keine begründeten Zweifel an den materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 6 Abs. 1, 2 UStG äußert (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 28. Mai 2009, V R 23/08, BFH/NV 2009, 1565, unter II. 4. b).

  • BFH, 08.11.2007 - V R 72/05

    Nachweis einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.05.2010 - 12 K 247/06
    Dann ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unternehmer die nach § 6a Abs. 3 UStG erforderlichen Nachweise nicht erbrachte (BFH-Urteile vom 8. November 2007, V R 72/05, BStBl II 2009, 55, unter II. 2. c, und vom 6. Dezember 2007, V R 59/03, BStBl II 2009, 57, unter II. 1. d, m. w. Nachw.).

    Der Nachweis des Bestimmungsorts des Fahrzeugs im Sinne von § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV ergibt sich insoweit jedenfalls aus der in den Rechnungen jeweils ausgewiesenen Anschrift der RR und der RY (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 2007, V R 72/05, BStBl II 2009, 55).

    Der Nachweis des Bestimmungsorts des Fahrzeugs im Sinne von § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV ergibt sich wiederum aus der in den Rechnungen jeweils ausgewiesenen Anschrift der RY (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 2007, V R 72/05, BStBl II 2009, 55).

  • BFH, 06.12.2007 - V R 59/03

    Nachweis einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.05.2010 - 12 K 247/06
    Dann ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unternehmer die nach § 6a Abs. 3 UStG erforderlichen Nachweise nicht erbrachte (BFH-Urteile vom 8. November 2007, V R 72/05, BStBl II 2009, 55, unter II. 2. c, und vom 6. Dezember 2007, V R 59/03, BStBl II 2009, 57, unter II. 1. d, m. w. Nachw.).

    Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass diese Fahrzeuge auch tatsächlich - physisch - nach Italien verbracht wurden (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 8. November 2007, V R 26/05,BStBl II 2009, 49, unter II. 1. b, und vom 6. Dezember 2007, V R 59/03, BStBl II 2009, 57, unter II. 1. a, je m. w. Nachw.).

  • BFH, 29.07.2009 - XI B 24/09

    Ernstliche Zweifel an Versagung der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.05.2010 - 12 K 247/06
    Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die Versendung der bezeichneten Fahrzeuge im Streitfall durch den Kläger oder seine Abnehmer - die RR und die RY - erfolgte (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 29. Juli 2009, XI B 24/09, BFH/NV 2009, 1567, unter II. 2. d).

    - an der Vermeidung der Erwerbsbesteuerung seiner Abnehmer im Gemeinschaftsgebiet mitgewirkt (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juli 2009, XI B 24/09, BFH/NV 2009, 1567, unter II. 2. c, m. w. Nachw.) haben könnte,.

  • BFH, 12.05.2009 - V R 65/06

    BFH klärt umsatzsteuerliche Zweifelsfragen bei Ausfuhrlieferungen und

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.05.2010 - 12 K 247/06
    Als Frachtbrief im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV ist auch ein nach dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (Convention on the Contract for the International Carriage of Goods by Road [CMR-Übereinkommen], Bundesgesetzblatt II 1961, 1120) ausgestellter Frachtbrief (CMR-Frachtbrief) anzusehen (dazu näher Urteil des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 12. Mai 2009, V R 65/06, BFH/NV 2009, 1555, insbesondere unter II. B. 3. b).

    Der Unternehmer trägt dabei das Risiko einer nicht geglückten Aufklärung einer als zweifelhaft erscheinenden Beförderung zum Bestimmungsort oder einer zweifelhaften Bevollmächtigung eines Abnahmebeauftragten (BFH-Urteil vom 8. November 2007, V R 71/05, Bundessteuerblatt [BStBl] II 2009, 52, unter II. 2. b, aa, m. w. Nachw.).Belegangaben erfüllen die ihnen zukommende Nachweisfunktion allerdings nur, wenn die inhaltliche Richtigkeit der Belegangaben beim Aussteller des Beleges überprüft werden kann, weshalb die Anschrift des Belegausstellers bekannt sein muss (BFH-Urteil vom 12. Mai 2009, V R 65/06, BFH/NV 2009, 1555, unter II. B. 1. d).

  • BFH, 08.11.2007 - V R 71/05

    Nachweis einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.05.2010 - 12 K 247/06
    Der Unternehmer trägt dabei das Risiko einer nicht geglückten Aufklärung einer als zweifelhaft erscheinenden Beförderung zum Bestimmungsort oder einer zweifelhaften Bevollmächtigung eines Abnahmebeauftragten (BFH-Urteil vom 8. November 2007, V R 71/05, Bundessteuerblatt [BStBl] II 2009, 52, unter II. 2. b, aa, m. w. Nachw.).Belegangaben erfüllen die ihnen zukommende Nachweisfunktion allerdings nur, wenn die inhaltliche Richtigkeit der Belegangaben beim Aussteller des Beleges überprüft werden kann, weshalb die Anschrift des Belegausstellers bekannt sein muss (BFH-Urteil vom 12. Mai 2009, V R 65/06, BFH/NV 2009, 1555, unter II. B. 1. d).

    Die Frage des Gutglaubensschutzes stellt sich aber erst dann, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nachgekommen ist (BFH-Urteil vom 8. November 2007, V R 71/05, BStBl II 2009, 52, unter II. 2. b, m. w. Nachw.).

  • EuGH, 22.05.2008 - C-162/07

    Ampliscientifica und Amplifin - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.05.2010 - 12 K 247/06
    - die Fahrzeuge nicht im Rahmen normaler Handelsgeschäfte geliefert hat, sondern, um missbräuchlich in den Genuss von im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Mai 2008,Ampliscientifica Srl und Amplifin SpA, C-162/07, Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst 2008, 902, Rdnr. 27, m. w. Nachw.), insbesondere.
  • BFH, 04.05.2011 - XI R 10/09

    Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung im Versendungsfall -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.05.2010 - 12 K 247/06
    Die Revision wird - im Hinblick auf die bei dem BFH bereits anhängige Revision XI R 10/09 - gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und - im Hinblick auf Rdnr. 36 des BMF-Schreibens vom 5. Mai 2010 - IV D 3 - S 7141 / 08 / 10001 (2010 / 0334195) - gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
  • BFH, 08.11.2007 - V R 26/05

    Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.05.2010 - 12 K 247/06
    Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass diese Fahrzeuge auch tatsächlich - physisch - nach Italien verbracht wurden (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 8. November 2007, V R 26/05,BStBl II 2009, 49, unter II. 1. b, und vom 6. Dezember 2007, V R 59/03, BStBl II 2009, 57, unter II. 1. a, je m. w. Nachw.).
  • FG Düsseldorf, 30.01.2009 - 5 V 3471/08

    Bewertung von Getränkelieferungen nach Spanien als innergemeinschaftliche

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.05.2010 - 12 K 247/06
    Eine solche Identifikationsnummer erhalten nämlich grundsätzlich nur Unternehmer im Sinne der genannten Vorschriften (vgl. für das Inland § 27a UStG, für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ferner - für die Streitjahre - Art. 22 Abs. 1 Buchst. c bis e in Verbindung mit Art. 4 der Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [Sechste Richtlinie] bzw. - jetzt - Art. 214 in Verbindung mit Art. 9 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem [Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie]; vgl. auch Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2009, 5 V 3471/08 A [U], Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1872, juris-Rdnr. 62).
  • BGH, 24.10.2002 - I ZR 104/00

    Beweiskraft eines Lieferscheins im Schadensersatzprozeß wegen des Verlustes von

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.10.2010 - 6 K 1643/08

    Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferung: Angabe des Bestimmungsortes

    Zu dem Ergebnis, dass der Unternehmer, dessen USt-Id.Nr. verwendet wurde, Vertragspartner und damit Abnehmer der Fahrzeuge ist, kommt in einem vergleichbaren Fall auch das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil v. 20.05.2010 - 12 K 247/06, EFG 2010, S. 1537).

    Auch dem FG Baden-Württemberg (Urteil vom 20.05.2010 a.a.O.) genügt es in diesem Zusammenhang, dass sich der Bestimmungsort aus der in der Rechnung angegebenen Adresse des Abnehmers ergibt (unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 08.11.2007 - V R 72/05).

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.10.2010 - 6 K 1644/08

    Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferung: Angabe des Bestimmungsortes

    Zu dem Ergebnis, dass der Unternehmer, dessen USt-Id.Nr. verwendet wurde, Vertragspartner und damit Abnehmer der Fahrzeuge ist, kommt in einem vergleichbaren Fall auch das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil v. 20.05.2010 - 12 K 247/06, EFG 2010, S. 1537).

    Auch dem FG Baden-Württemberg (Urteil vom 20.05.2010 a.a.O.) genügt es in diesem Zusammenhang, dass sich der Bestimmungsort aus der in der Rechnung angegebenen Adresse des Abnehmers ergibt (unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 08.11.2007 - V R 72/05).

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2010 - 6 K 1130/09

    Anforderungen an eine innergemeinschaftliche Lieferung von Kraftfahrzeugen nach

    Das Risiko, ob die Angaben, die in dem Verfahren nach § 18e UStG bestätigt werden, tatsächlich zutreffen, darf jedenfalls nicht den Steuerpflichtigen treffen (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Mai 2010 - 12 K 247/06, in juris).
  • FG Düsseldorf, 17.06.2011 - 1 K 3069/09

    Befreiung von der Umsatzsteuer zweier Pkw-Lieferungen als innergemeinschaftliche

    Aus diesen Rechnungen ergibt sich auch der Nachweis des Bestimmungsorts der Fahrzeuge i. S. des § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV, weil in ihnen jeweils die Anschrift der "F" GmbH in "E-Stadt", Luxemburg, ausgewiesen ist (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 14.10.2010 6 K 1643/08, EFG 2011, 670; Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 20.05.2010 12 K 247/06, EFG 2010, 1537 unter Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 08.11.2007 V R 72/05, BStBl II 2009, 55).
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.05.2012 - 3 K 2138/10

    Innergemeinschaftliche Lieferung von Kraftfahrzeugen: Steuerfreiheit der

    Nach der Rechtsprechung des Gerichts darf das Risiko, ob die Angaben, die in dem Verfahren nach § 18e UStG bestätigt werden, tatsächlich zutreffen, nicht den Steuerpflichtigen treffen (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. August 2010 - 6 K 1130/09, EFG 2011, 275 unter Hinweis auf Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Mai 2010 - 12 K 247/06, in juris).
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