Rechtsprechung
FG Baden-Württemberg, 07.02.2013 - 12 K 4912/09 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Errichtung von Betriebsgebäuden für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb durch eine von dem Unternehmer beherrschte "vorgeschaltete" Gesellschaft
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorsteuerabzug für die Errichtung eines Stallgebäudes
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 42 AO, § 15 UStG 1993, § 15 UStG 1999, § 9 UStG 1993, § 9 UStG 1999
Kein Vorsteuerabzug aus der Errichtung von Betriebsgebäuden für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb durch eine von dem Unternehmer beherrschte "vorgeschaltete" Gesellschaft - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gestaltungsmissbrauch beim Vorsteuerabzug bei der Errichtung und Verpachtung eines Stalls von einer GbR an einen ihrer Gesellschafter
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Gestaltungsmissbrauch beim Vorsteuerabzug bei der Errichtung und Verpachtung eines Stalls von einer GbR an einen ihrer Gesellschafter
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 21.02.2006 - C-255/02
DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 07.02.2013 - 12 K 4912/09
Zwar hat ein Steuerpflichtiger grundsätzlich die Wahl zwischen steuerfreien und besteuerten Umsätzen und das Recht, seine Tätigkeit so zu gestalten, dass er seine Steuerschuld in Grenzen hält (vgl. EuGH-Urteil vom 21. Februar 2006, Rs. C-255/02, Halifax, Deutsches Steuerrecht [DStR] 2006, 420, Rdnr. 73).Im Streitfall führte die gewählte Gestaltung aber zu einem Steuervorteil, der dem Sinn der Regelungen über den Vorsteuerabzug (vgl. EuGH-Urteil vom 21. Februar 2006, Rs. C-255/02, Halifax, DStR 2006, 420, Rdnrn. 77 ff.) zuwiderläuft.
Im Streitfall würde die gewählte Gestaltung aber zu einem Steuervorteil führen, der dem Sinn der Regelungen über den Vorsteuerabzug zuwiderläuft, weil der Pächter im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit nur solche Umsätze ausführte, die den Vorsteuerabzug ausschließen (vgl. EuGH-Urteil vom 21. Februar 2006, Rs. C-255/02, Halifax, DStR 2006, 420, Rdnrn. 77 ff., 80).
Darüber hinaus hat der Senat auch hier den - wie schon der Sache nach ausgeführt - "rein willkürlichen Charakter dieser Umsätze sowie die rechtlichen, wirtschaftlichen und/oder personellen Verbindungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern ..., die in den Steuersparplan einbezogen sind" (vgl. EuGH-Urteil vom 21. Februar 2006, Rs. C-255/02, Halifax, DStR 2006, 420, Rdnrn. 75, 81), zu berücksichtigen.
- BFH, 09.11.2006 - V R 43/04
Vorsteuerabzug beim sog. Sparkassenmodell oder Bankenmodell - Änderung der …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 07.02.2013 - 12 K 4912/09
Gleichwohl ist im Streitfall der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn die Umsätze, die dieses Recht begründen, eine "missbräuchliche Praxis" darstellen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 9. November 2006, V R 43/04, Bundessteuerblatt [BStBl] II 2007, 344, unter II. 3. a, m. w. Nachw.):.(BFH-Urteil vom 9. November 2006, V R 43/04, BStBl II 2007, 344, unter II. 3. b, m. w. Nachw.; vgl. ferner EuGH-Urteil vom 22. Dezember 2010, C-103/09, UR 2011, 705, juris-Rdnrn. 28 ff., m. w. Nachw.).
Der darin liegende Liquiditätsvorteil wird nicht dadurch beseitigt, dass - (nur) bei Fortführung der steuerpflichtigen Verpachtung auch nach Ablauf des Berichtigungszeitraums gemäß § 15a UStG - die Umsatzsteuer aus den Verpachtungsumsätzen die Höhe der geltend gemachten Vorsteuerbeträge erreicht oder übersteigt, sondern er bleibt in jedem Falle erhalten (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 2006, V R 43/04, BStBl II 2007, 344, unter II. 3. b, aa).
- EuGH, 22.12.2010 - C-103/09
Weald Leasing - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Begriff der missbräuchlichen …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 07.02.2013 - 12 K 4912/09
das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 22. Dezember 2010, C-103/09 (Umsatzsteuer-Rundschau [UR] 2011, 705) und.(BFH-Urteil vom 9. November 2006, V R 43/04, BStBl II 2007, 344, unter II. 3. b, m. w. Nachw.; vgl. ferner EuGH-Urteil vom 22. Dezember 2010, C-103/09, UR 2011, 705, juris-Rdnrn. 28 ff., m. w. Nachw.).
Ein anderes Ergebnis vermag der Senat - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch weder aus dem Urteil des EuGH vom 22. Dezember 2010, C-103/09 (UR 2011, 705) noch aus Abschn. 148a Abs. 2 Satz 1 UStHA oder aus § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO abzuleiten: In dem dem Urteil des EuGH vom 22. Dezember 2010 zugrundeliegenden Fall war die Steuer streitig, die auf dem Erwerb von "Ausrüstung" und damit offenbar auf dem Erwerb beweglicher Gegenstände lastete (…vgl. a. a. O., Rdnrn. 9 ff.).