Rechtsprechung
BSG, 01.09.2009 - B 12 KR 26/09 B |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- SG Gießen, 04.09.2006 - S 17 RA 282/04
- LSG Hessen, 24.02.2009 - L 1 KR 249/08
- BSG, 01.09.2009 - B 12 KR 26/09 B
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75
Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des …
Auszug aus BSG, 01.09.2009 - B 12 KR 26/09 B
Die Beschwerdebegründung muss daher erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in den herangezogenen höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (vgl BSG in SozR 1500 § 160a Nr. 14, 21, 29 und 67). - BSG, 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R
Keine Sozialversicherungspflicht eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines …
Auszug aus BSG, 01.09.2009 - B 12 KR 26/09 B
4 Der Kläger macht allein eine Abweichung des Berufungsurteils vom Urteil des Senats vom 28.5.2008 (B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45, in juris veröffentlicht) geltend. - BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 131/98 B
Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren
Auszug aus BSG, 01.09.2009 - B 12 KR 26/09 B
Denn nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern das Nichtübereinstimmen im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 26).
- LSG Hessen, 24.02.2009 - L 1 KR 249/08
Sozialversicherungspflicht - LKW-Fahrer - kein Einsatz von Sachmitteln neben …
Anmerkung: Rechtsmittel eingelegt, BSG-Az: B 12 KR 26/09 B, erledigt: 01.09.2009. - SG Kassel, 01.06.2011 - S 12 KR 45/10
Krankenversicherung - Behandlung einer Beinspastik - Anspruch auf …
Hiergegen hatte die Klägerin unter Vorlage weiterer Unterlagen u.a. des Universitätsklinikums C-Stadt (C-Fluss) - UKC-Stadt - am 23. November 2009 Widerspruch eingelegt sowie am 10. Dezember 2009 unter dem Az. S 12 KR 26/09 ER beim Sozialgericht in Kassel unter Hinweis auf einen am 23. September 2009 für den 15. Dezember 2009 im UK vereinbarten ambulanten Behandlungstermin als 2. Wiederholungsbehandlung den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und eine Kostenübernahme im einstweiligen Rechtsschutz vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache geltend gemacht, wobei die Kosten hierfür ca. 1.065,00 Euro pro Behandlungseinheit betragen hätten.Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte insgesamt; ebenso wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, deren jeweils wesentlicher, den vorliegenden Rechtsstreit betreffender Inhalt wie der der beigezogenen Gerichtsakte des einstweiligen Anordnungsverfahrens S 12 KR 26/09 ER und der vorgelegten und beigezogenen Befundberichte, Krankenunterlagen und weiteren Auskünfte und Veröffentlichungen gleichfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, in der die Beklagte nicht vertreten gewesen ist.
- BSG, 29.09.2016 - B 12 KR 26/16 B
Sozialversicherungsbeitragspflicht; Grundsatzrüge; Fehlende Klärungsfähigkeit …
Dies gilt umso mehr, als das Statusfeststellungsverfahren des Klägers bereits rechtskräftig entschieden (Urteil des LSG vom 24.2.2009 - L 1 KR 249/08 - und Beschluss des Senats vom 1.9.2009 - B 12 KR 26/09 B) und ein Rechtsstreit über eine erneute Entscheidung der Clearingstelle am SG Gießen noch anhängig ist (S 6 R 474/15).