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OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2016 - 12 N 67.15 |
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OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. August 2016 - 12 N 67.15 (https://dejure.org/2016,27068)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 9 Abs 1 RAVersorgG BB, § 33 Abs 2 RAVersorgSa BB, § 33 Abs 1 RAVersorgSa BB, § 33 Abs 3 RAVersorgSa BB
Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte - Berücksichtigung berufsfremder Einkünfte - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 9 Abs 1 RAVersorgG BB, § 33 Abs 2 RAVersorgSa BB, § 33 Abs 1 RAVersorgSa BB, § 33 Abs 3 RAVersorgSa BB, § 124 Abs 2 Nr 1 bis 3 VwGO
Versorgungswerk; Beitrag; Bemessungsgrundlage; weiter Einkommensbegriff; berufsfremde Einkünfte; Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel; besondere Schwierigkeiten; Grundsatzrüge - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Sachsen, 25.05.2010 - 4 B 289/09
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2016 - 12 N 67.15
Im Übrigen setzt sich der Kläger nicht mit der bereits vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer das gesamte Arbeitseinkommen umfassenden Beitragsbemessung auseinander (vgl. neben den bereits erstinstanzlich angeführten Entscheidungen auch OVG Bautzen, Urteil vom 25. Mai 2010 - 4 B 289/09 - juris Rn. 38 ff. zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte).
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2017 - 12 N 77.16
Vereinbarkeit des ArchBKG BE 2006 § 4 Abs 1 mit höherrangigem Recht; …
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist es erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 25. August 2016 - OVG 12 N 67.15 - BA S. 4). - OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2018 - 12 N 77.17
Information zu den exakten geographischen Grenzen in einer polizeilichen …
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist es erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 25. August 2016 - OVG 12 N 67.15 - BA S. 4). - OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2017 - 12 N 11.16
Kommunalaufsichtsrechtliche Beanstandung einer Straßenausbaubeitragssatzung, …
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist es erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 25. August 2016 - OVG 12 N 67.15 - BA S. 4).