Rechtsprechung
LG Düsseldorf, 22.07.2009 - 12 O 485/08 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
§§ 8 Abs. 2 Nr. 10, 14 MarkenG
Markenanmeldung eines zuvor gemeinschaftlich genutzten Zeichens ist nicht rechtsmissbräuchlich - stroemer.de
Blattlogo
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BPatG, 15.02.2006 - 29 W (pat) 341/00
Auszug aus LG Düsseldorf, 22.07.2009 - 12 O 485/08
Voraussetzung ist, dass der Anmelder für gleiche Waren eine Bezeichnung in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund anmeldet, mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers (BGH Beschluss vom 02.04.2009, Aktenzeichen I ZB 8/06 sowie BPatG, GRUR 2006, 1032).Denn es ist zugunsten des Markeninhabers von der Vermutung auszugehen, dass der Anmelder Marken in der vom Gesetz als Regelfall angenommenen Weise zur Kennzeichnung von Dienstleistungen verwenden will (BPatG GRUR 2006, 1032).
- BGH, 20.01.2005 - I ZR 29/02
The Colour of Elégance
Auszug aus LG Düsseldorf, 22.07.2009 - 12 O 485/08
Von einer Bösgläubigkeit ist auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 02.04.2009, Aktenzeichen I ZB 8/06; BGH, NJW-RR 2005, 914 - The Color of Elegance).Denn ein Anmelder handelt sogar dann nicht bösgläubig, wenn er weiß, dass ein anderer dasselbe Zeichen für gleiche Waren benutzt (vgl. BGH NJW-RR 2005, 914 - The Color of Elegance).
- BGH, 02.04.2009 - I ZB 8/06
Ivadal
Auszug aus LG Düsseldorf, 22.07.2009 - 12 O 485/08
Von einer Bösgläubigkeit ist auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 02.04.2009, Aktenzeichen I ZB 8/06; BGH, NJW-RR 2005, 914 - The Color of Elegance).Voraussetzung ist, dass der Anmelder für gleiche Waren eine Bezeichnung in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund anmeldet, mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers (BGH Beschluss vom 02.04.2009, Aktenzeichen I ZB 8/06 sowie BPatG, GRUR 2006, 1032).
- BPatG, 12.01.2005 - 32 W (pat) 13/04
Auszug aus LG Düsseldorf, 22.07.2009 - 12 O 485/08
Aber dieser Umstand der Widerrechtlichkeit der Markenanmeldung hätte nicht die Unwirksamkeit zur Folge, sondern würde nur einen Anspruch auf Einräumung der Mitberechtigung auslösen (vgl. BPatG, Beschluss vom 12.01.2005; Aktenzeichen 32 W (pat) 13/04).