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   LG Nürnberg-Fürth, 04.05.2021 - 12 Qs 22/21   

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https://dejure.org/2021,12351
LG Nürnberg-Fürth, 04.05.2021 - 12 Qs 22/21 (https://dejure.org/2021,12351)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 04.05.2021 - 12 Qs 22/21 (https://dejure.org/2021,12351)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 04. Mai 2021 - 12 Qs 22/21 (https://dejure.org/2021,12351)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Pflichtverteidiger, Haft, unverzügliche Bestellung, rückwirkende Bestellung

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StPO § 140 Abs. 1 Nr. 5; StPO § 142 Abs. 2; Art. 4 Abs. 4 Buchstabe b Richtlinie (EU) 2016/1919 vom 26. Oktober 2016; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie (EU) 2016/1919 vom 26. Oktober 2016
    Rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers

  • rewis.io

    Beschwerde, Beiordnung, Untersuchungshaft, Hauptverhandlung, Staatsanwaltschaft, Verteidiger, Pflichtverteidiger, Antragstellung, Haftbefehl, Pflichtverteidigerbestellung, Angeklagte, Wahlverteidiger, Anklageschrift, Frist, sofortige Beschwerde, Frist zur Stellungnahme, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Pflichtverteidigung: "Unverzüglich” bedeutet "eine Woche” - Rückwirkende Bestellung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2022, 144 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Bochum, 18.09.2020 - 10 Qs 6/20

    Pflichtverteidiger, Unverzüglichkeit, rückwirkende Bestellung

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 04.05.2021 - 12 Qs 22/21
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OLG Nürnberg (Beschluss vom 6. November 2020 - Ws 120/20, juris; ähnlich LG Hamburg, Beschluss vom 26. März 2021 - 604 Qs 6/21, BeckRS 2021, 6859 Rn 9; LG Bochum, Beschluss vom 18. September 2020 - II-10 Qs 6/20, juris Rn. 42 m.w.N.) geht die Kammer davon aus, dass im Lichte der PKH-Richtlinie eine nachträgliche Verteidigerbestellung nicht versagt werden kann, wenn die Entscheidung hierüber verzögert getroffen wurde.

    Diese Begriffsbestimmung nähert sich damit dem allgemeinen juristischen Verständnis der Unverzüglichkeit als "ohne schuldhaftes Zögern" (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB; ähnlich LG Bochum, Beschluss vom 18. September 2020 - II-10 Qs 6/20, juris Rn. 30).

  • LG Nürnberg-Fürth, 29.05.2012 - 5 Qs 53/12

    Pflichtverteidigung: Notwendige Verteidigung bei Vollstreckung von

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 04.05.2021 - 12 Qs 22/21
    (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. August 1999 - 1 Ws 411/99, juris Rn. 11; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 5 Qs 53/12, juris Rn. 3).
  • LG Dresden, 23.05.2018 - 14 Qs 16/18

    Pflichtverteidiger, U-Haft in anderer Sache

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 04.05.2021 - 12 Qs 22/21
    Soweit aufgrund systematischer Erwägungen zu früherer Rechtslage im Hinblick auf das Verhältnis von § 140 Abs. 1 Nr. 4 und 5 StPO a.F. vertreten wurde, § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO a.F. erfasse nicht den Fall einer in anderer Sache vollzogenen Freiheitsentziehung (dazu etwa LG Dresden, Beschluss vom 23. Mai 2018 - 14 Qs 16/18; LG Osnabrück, Beschluss vom 6. Juni 2016 - 18 Qs 526 Js 9422/16 (17/16), beide in juris), ist diese Auffassung durch die Änderung des § 140 StPO aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. 2019 Teil 1, 2128) überholt.
  • OLG Düsseldorf, 30.08.1999 - 1 Ws 411/99

    Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 04.05.2021 - 12 Qs 22/21
    (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. August 1999 - 1 Ws 411/99, juris Rn. 11; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 5 Qs 53/12, juris Rn. 3).
  • LG Osnabrück, 06.06.2016 - 18 Qs 17/16

    Vollstreckung der Untersuchungshaft gegen einen Angeklagten in anderer Sache

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 04.05.2021 - 12 Qs 22/21
    Soweit aufgrund systematischer Erwägungen zu früherer Rechtslage im Hinblick auf das Verhältnis von § 140 Abs. 1 Nr. 4 und 5 StPO a.F. vertreten wurde, § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO a.F. erfasse nicht den Fall einer in anderer Sache vollzogenen Freiheitsentziehung (dazu etwa LG Dresden, Beschluss vom 23. Mai 2018 - 14 Qs 16/18; LG Osnabrück, Beschluss vom 6. Juni 2016 - 18 Qs 526 Js 9422/16 (17/16), beide in juris), ist diese Auffassung durch die Änderung des § 140 StPO aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. 2019 Teil 1, 2128) überholt.
  • LG Hamburg, 26.03.2021 - 604 Qs 6/21

    Nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung häufiger zulässig

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 04.05.2021 - 12 Qs 22/21
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OLG Nürnberg (Beschluss vom 6. November 2020 - Ws 120/20, juris; ähnlich LG Hamburg, Beschluss vom 26. März 2021 - 604 Qs 6/21, BeckRS 2021, 6859 Rn 9; LG Bochum, Beschluss vom 18. September 2020 - II-10 Qs 6/20, juris Rn. 42 m.w.N.) geht die Kammer davon aus, dass im Lichte der PKH-Richtlinie eine nachträgliche Verteidigerbestellung nicht versagt werden kann, wenn die Entscheidung hierüber verzögert getroffen wurde.
  • LG Nürnberg-Fürth, 09.06.2021 - 12 Qs 37/21

    Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung bei Entlassung des Beschuldigten aus

    Wird ein Pflichtverteidiger zur Sicherung der praktischen Wirksamkeit der unionsrechtlichen Mindeststandards der Richtlinie (EU) 2016/1919 vom 26. Oktober 2016 nachträglich bestellt, steht das einer anschließenden oder späteren Aufhebung der Bestellung gem. § 143 Abs. 2 StPO nicht entgegen (Ergänzung zu Kammer, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 12 Qs 22/21, juris).

    Auf sofortige Beschwerde hin bestellte die Kammer mit Beschluss vom 4. Mai 2021 (12 Qs 22/21, juris) rückwirkend den bisherigen Wahl zum Pflichtverteidiger.

    Die Aufhebung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die vorangehende Bestellung zur Sicherung der praktischen Wirksamkeit der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/1919 vom 26. Oktober 2016 (ABl. L 297/1 vom 4. November 2016, fortan: PKH-Richtlinie) durch die Kammer nachträglich und rückwirkend angeordnet worden ist (Beschluss vom 4. Mai 2021 - 12 Qs 22/21, juris Rn. 22).

  • LG Nürnberg-Fürth, 08.02.2022 - 12 Qs 5/22

    Rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers

    Es entspricht der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Beschluss vom 6. November 2020 - Ws 962/20, StV 2021, 153; ebenso OLG Bamberg, Beschluss vom 29. April 2021 -1 Ws 260/21, juris), zahlreicher Landgerichte (umfangreiche Nachweise bei Burhoff, StraFo 2021, 486, 492 Fn. 98) und auch der Kammer (Beschluss vom 4. Mai 2021 - 12 Qs 22/21, juris), dass die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht kommt, wenn der Antrag auf gerichtliche Beiordnung vor Verfahrensabschluss gestellt wurde, die Voraussetzungen des § 140 StPO vorgelegen haben und aufgrund justizinterner Umstände eine rechtzeitige Bescheidung des Antrags unterblieben ist.

    Hieran hält die Kammer auch im Lichte abweichender Rechtsprechung (z.B. OLG Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2020 - 1 Ws 19/20, 1 Ws 20/20, NStZ 2020, 625; OLG Bremen, Beschluss vom 23. September 2020 - 1 Ws 120/20, NStZ 2021, 253) aus den andernorts (Beschluss vom 4. Mai 2021, aaO.) ausgeführten Gründen fest.

  • LG Gera, 10.11.2021 - 11 Qs 309/21

    Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung

    Nach Auffassung der Kammer gilt dies für die neue Rechtslage jedenfalls nicht mehr uneingeschränkt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. November 2020 - Ws 120/20; LG "Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 04. Mai 2021, Az. 12 Qs 22/21 , Rn. 17; LG Hamburg, Beschluss vom 26. März 2021 - 604 Qs 6/21, BeckRS 2021, 6859 Rn 9; LG Bochum, Beschluss vorn 18. September 2020 - 11-10 Qs 6/20, Rn. 42 - juris.) Deshalb geht die Kammer davon aus, dass im Lichte der PKH-Richtlinie eine nachträgliche Verteidigerbestellung nicht versagt werden kann, wenn die Entscheidung hierüber verzögert getroffen wurde (so auch LG Gera, Beschlüsse vorn 22.12.2020, Az. 11 Qs 362/20 und 11 Qs 323/20; r3esohluss vorn 23.12.2020, Az. 336/20 und Beschluss vom 31.03.2021, Az. 11 Qs 96/21).
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