Rechtsprechung
LG Nürnberg-Fürth, 24.06.2021 - 12 Qs 39/21 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Burhoff online
Auslegung, Rechtsmittel, Anfechtungswille
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
GG Art. 103 Abs. 1; StPO § 300; GKG § 21 Abs. 1 Satz 1
Auslegung der Zuschrift eines Beschuldigten als Rechtsmittel
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Nachfragepflicht eines Gerichtes bei Auslegungszweifeln bzgl. einer Rechtsmitteleinlegung
- rewis.io
Beschwerde, Auslegung, Rechtsmittel, Strafbefehl, Schreibweise, Form, Beschuldigte, Zweifel, Vorlage, Ratenzahlung, Vereinbarung, Rechtsmitteleinlegung, Beistand, Hinweis, sofortige Beschwerde, gerichtliche Entscheidung, sofortigen Beschwerde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
StPO: Die nicht eindeutige (Rechtsmittel)Erklärung - Dann muss das Gericht nachfragen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Zweifel zum Vorliegen des Willens zur Einlegung eines Rechtsmittels muss durch Nachfrage geklärt werden - Zweifel aufgrund fehlender Verwendung des Worts "Beschwerde", Rechtsunkundigkeit und mangelnder Sprachkenntnisse
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Bamberg, 08.09.2016 - 3 OLG 7 Ss 78/16
Zweideutiger Anfechtungswille bei vorbehaltener Revision
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 24.06.2021 - 12 Qs 39/21
Das Rechtsmittel muss von einem unzweideutigen Anfechtungswillen getragen sein (OLG Bamberg, Beschluss vom 8. September 2016 - 3 OLG 7 Ss 78/16, juris Rn. 4). - BGH, 12.12.1951 - 3 StR 691/51
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 24.06.2021 - 12 Qs 39/21
Bleibt auch nach der durchzuführenden Auslegung der Erklärung der Anfechtungswille unklar, ist der verbleibende Zweifel durch eine Nachfrage zu klären (…zutreffend Hoch in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl., § 300 Rn. 4 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1951 - 3 StR 691/51, BGHSt 2, 63, 67).
- LG Hechingen, 28.03.2022 - 3 Qs 7/22
Beschwerde, Anfechtungswille
Ein Anfechtungswille wird indes nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die sprachliche Form der abgegebenen Erklärung ihrerseits missverständlich oder uneindeutig ist (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 24. Juni 2021 - 12 Qs 39/21, BeckRS 2021, 15647).