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   LG Amberg, 02.09.2010 - 12 Qs 78/10, 12 Qs 78/2010   

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https://dejure.org/2010,47162
LG Amberg, 02.09.2010 - 12 Qs 78/10, 12 Qs 78/2010 (https://dejure.org/2010,47162)
LG Amberg, Entscheidung vom 02.09.2010 - 12 Qs 78/10, 12 Qs 78/2010 (https://dejure.org/2010,47162)
LG Amberg, Entscheidung vom 02. September 2010 - 12 Qs 78/10, 12 Qs 78/2010 (https://dejure.org/2010,47162)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Außervollzugsetzung eines Haftbefehls: Bindung des Ermittlungsrichters an Antrag der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 2011, 420
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, Ermittlungsrichter, 30.11.1999 - 3 BJs 37/99

    Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehl auf Antrag der Staatsanwaltschaft

    Auszug aus LG Amberg, 02.09.2010 - 12 Qs 78/10
    In Übereinstimmung mit dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs (...) vertritt auch die Kammer die Ansicht, dass ein Ermittlungsrichter einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verschonung von weiterem Vollzug der Untersuchungshaft im Hinblick auf deren Stellung als "Herrin des Ermittlungsverfahrens" zu folgen hat.

    Nach der Konzeption der Strafprozessordnung obliegt dem Ermittlungsrichter vielmehr nur die Pflicht, zu prüfen, ob unter Richtervorbehalt gestellte Eingriffe der Strafverfolgungsbehörde in Beschuldigtenrechte nach der aktuellen Sach- und Rechtslage gerechtfertigt sind, nicht jedoch das Recht, von sich aus über von der Staatsanwaltschaft gestellte Anträge hinaus - oder ohne Antrag - Eingriffe zu begründen (vgl. BGH a.a.O.).

  • OLG Celle, 17.05.2021 - 2 Ws 145/21

    Keine Bindungswirkung des Antrags auf Außervollzugsetzung für Haftrichter;

    Dies folge nach einem "erst-recht"-Schluss (a majore ad minus) aus der Bindungswirkung des § 120 Abs. 3 StPO (BGH a. a. O.) Nach der Konzeption der Strafprozessordnung obliege dem Ermittlungsrichter nur die Pflicht, zu prüfen, ob unter Richtervorbehalt gestellte Eingriffe der Strafverfolgungsbehörde in Beschuldigtenrechte nach der aktuellen Sach- und Rechtslage gerechtfertigt sind, nicht jedoch das Recht, von sich aus über von der Staatsanwaltschaft gestellte Anträge hinaus - oder ohne Antrag - Eingriffe zu begründen (LG Amberg, Beschluss vom 02. September 2010 - 12 Qs 78/10 -, Rn. 14, juris).
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