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   BSG, 28.11.1963 - 12 RJ 98/62   

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https://dejure.org/1963,9272
BSG, 28.11.1963 - 12 RJ 98/62 (https://dejure.org/1963,9272)
BSG, Entscheidung vom 28.11.1963 - 12 RJ 98/62 (https://dejure.org/1963,9272)
BSG, Entscheidung vom 28. November 1963 - 12 RJ 98/62 (https://dejure.org/1963,9272)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1964, 450
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 22.01.1959 - 8 RV 667/57
    Auszug aus BSG, 28.11.1963 - 12 RJ 98/62
    die Vorrichtung dieser Tätigkeit zuzumuten ist (so Hoffmann- Stcphan, Ehegesetz Anm° 4 B c aa zu 5 58; a.A. Godin, Ehegesetz, 2° Aufl. Anm° 6 zu 5 58 und die dort aufgeführte weitere Literatur, auch der 8° Senat des BSG in einer Entscheidung vom 22.1.1959, NJW 1959 S. 647).
  • BSG, 19.03.1997 - 5 RJ 16/95

    Berechnung einer Unterhaltsverpflichtung iS. von § 1265 RVO , die sich auf § 60

    Im Prinzip ist daher ergänzend zu ermitteln, welche Entwicklung die festgestellten Einkommen der Eheleute seit der Scheidung genommen und welche Veränderungen sich in den allgemeinen Lohn- und Preisverhältnissen ergeben haben (zu dieser auch als "Projizierung" bezeichneten Anpassung vgl BSG, Urteile vom 28. November 1963 - 12 RJ 98/62 - SozR Nr. 16 zu § 1265 RVO, vom 29. Oktober 1968 - 4 RJ 421/67 - SozR Nr. 47 zu § 1265 RVO, vom 22. Juni 1972 - 12 RJ 36/72 - SozR Nr. 62 zu § 1265 RVO, vom 19. März 1976 - 11 RA 50/75 - BSGE 41, 253, 256 = SozR 2200 § 1265 Nr. 15, vom 25. Mai 1976 - 5 RJ 63/75 - BSGE 42, 60, 63 = SozR 2200 § 1265 Nr. 17, vom 13. August 1981 - 11 RA 48/80 - BSGE 52, 83, 85 = SozR 2200 § 1265 Nr. 56).

    Wenn nur der Versicherte Einkünfte hatte, steht dem geschiedenen Ehegatten gemäß § 58 EheG 1/4 bis 1/3 des Nettoeinkommens zu (BSG, Urteil vom 28. November 1963 - 12 RJ 98/62 - SozR Nr. 16 zu § 1265 RVO).

  • BSG, 17.07.1996 - 5 RJ 50/95

    Anwendbarkeit von auf dem Recht der ehemaligen DDR beruhenden Regeln über die

    Im Prinzip ist daher ergänzend zu ermitteln, welche Entwicklung die festgestellten Einkommen der Eheleute seit der Scheidung genommen und welche Veränderungen sich in den allgemeinen Lohn- und Preisverhältnissen ergeben haben (zu dieser auch als "Projizierung" bezeichneten Anpassung vgl BSG, Urteile vom 28. November 1963 - 12 RJ 98/62 - SozR Nr. 16 zu § 1265 RVO, vom 29. Oktober 1968 - 4 RJ 421/67 - SozR Nr. 47 zu § 1265 RVO, vom 22. Juni 1972 - 12 RJ 36/72 - SozR Nr. 62 zu § 1265 RVO, vom 19. März 1976 - 11 RA 50/75 - BSGE 41, 253, 256 = SozR 2200 § 1265 Nr. 15, vom 25. Mai 1976 - 5 RJ 63/75 - BSGE 42, 60, 63 = SozR 2200 § 1265 Nr. 17, vom 13. August 1981 - 11 RA 48/80 - BSGE 52, 83, 85 = SozR 2200 § 1265 Nr. 56).
  • LSG Bayern, 30.09.2009 - L 18 U 437/05

    Gesetzliche Unfallversicherung - Geschiedenen-Witwenrente - Unterhaltsleistung

    Dies ist darin begründet, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. Urteile vom 28.11.1963 -12 RJ 98/62 = SozR Nr. 16 zu § 1265 RVO; vom 29.08.1968 - 12 RJ 48/66) für den Fall, dass geschiedene Eheleute wieder in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, ohne nochmals geheiratet zu haben und eine Unterhaltspflicht des Mannes gegenüber seiner früheren Ehefrau weder nach dem Ehegesetz noch aus sonstigem Grund vorliegt, der Mann seiner früheren Ehefrau jedenfalls dann keinen Unterhalt leistet, wenn der Wert des Beitrages, den er zu dem gemeinsamen Haushalt beisteuert, nicht höher ist als der Wert des Beitrages der Frau mit Einschluss des Wertes der Haushaltsführung.
  • BSG, 09.02.1971 - 11 RA 208/69

    Unterhalt zum Scheidungszeitpunkt - Angemessener Unterhalt der Ehefrau - Eigenes

    -BSG- vom 28° November 1965 - 12 RJ 98/62 SozR Nr" 16 zu @ 1265 der Reichsversicherungsordnung -RVO-) stehe der geschiedenen Frau je nach den Besonderheiten des Einzelfalles 1/5 bis 1/4 des Nettoeinkommens des Mannes unter voller Anrechnung ihres eigenen Einkommens als angemessener Unterhalt zu° Das LSG sei irrigerweise von der Annahme ausgegangen, in jenem vom BSG entschiedenen Fall habe die Ehefrau kein eigenes Einkommen gehabt° Der Klägerin hätten somit nur 1/3 von 600 --DN, also 200 --DN" zugestanden" dem ihr eigenes Einkommen gegenüberzustellen.
  • LSG Schleswig-Holstein, 26.11.1975 - L 4 U 62/75
    Wenn berufstätige Eheleute nach der Scheidung eine gemeinsame Haushaltsführung nicht aufgegeben haben, der Versicherte jedoch im letzten Jahr vor seinem Tode zur See gefahren ist, muß bei der Frage, wessen Beitrag zur gemeinsamen Haushaltsführung überwogen hat (vergleiche BSG 1963-04-21 12/4 RJ 170/60 = SozR Nr. 13 zu § 1265 RVO und BSG 1963-11-28 12 RJ 98/62 = SozR Nr. 16 zu § 1265 RVO)), auf die tatsächlich gemeinsamen Ausgaben, nicht jedoch darauf abgestellt werden, was jeder für sich verbraucht hat.
  • LSG Hamburg, 13.08.1974 - IV ANBf 76/73
    Ist zwischen der Scheidung und dem Eintritt des maßgebenden letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes vor dem Tode des Versicherten eine nicht unerhebliche Zeit verstrichen und muß eine inzwischen eingetretene allgemeine Erhöhung der Lebenshaltungskosten entsprechend berücksichtigt werden (vergleiche BSG 1963-11-23 12 RJ 98/62 SozR Nr. 16 zu § 1265 RVO), so liegen die Voraussetzungen des AVG § 42 S 1 Alternative 1 vor, wenn die geschiedene Ehefrau im Wege der Hochrechnung so viel an Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes von dem verstorbenen Versicherten im Zeitpunkt seines Todes verlangen kann, daß dieser Unterhalt nach Abzug ihrer eigenen Einkünfte von dem zeitlich und örtlich notwendigen Mindestbedarf noch mindestens 25% des Mindestbedarfs ausmacht.
  • BSG, 27.07.1967 - 12 RJ 118/64
    Urteil vom 290 Oktober 1963 - 12/3 RJ 176/59 (SozR aaO Nr" 19)" Urteil vom 28° November 1963 12 RJ 98/62 (SOZR aaO Nr" 16)° Der Senat hält auch nach neuer Prüfung an seiner Rechten auffassung, die in diesen Entscheidungen ausgedrückt ist und der das LSG nicht beigetreten ist, fest° Die Stellungnahme des LSG zu der Recht5prechung des Bundesu62weifelhaft sozialgerichts (BSG) geht zunächst insofern fehl" als das LSG davon ausgegangen ist (S° 8 des angefochtenen Urteils)n das BSG sei der Auffassung" daß der geschiedene Mann mit seinen Geldleistungen an seine den gemeinsamen Haushalt führende frühere Ehefrau deren Dienste im Rahmen eines Arbeits« verhältnisses entlohnen wolle° Der Senat ist vielmehr in BSG 19, 185, 186 ausdrücklich dem Berufungsgericht in jenem Rechtsstreit darin beigetreten, daß dort von einem Arbeitsverhältnis nicht ge5prochen werden könne; eine solche rechtliche Konstruktion würde den tatsächlichen Beziehungen der Partner sicherlich nicht gerecht" Damit ist jedoch noch nicht gesagta daß die Leistungen des geschiedenen Versicherten Unterhalt im Sinne des 5 1265, 1etzte Alternatives RVO darstellena.
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