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   BSG, 17.10.1986 - 12 RK 16/86   

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https://dejure.org/1986,6419
BSG, 17.10.1986 - 12 RK 16/86 (https://dejure.org/1986,6419)
BSG, Entscheidung vom 17.10.1986 - 12 RK 16/86 (https://dejure.org/1986,6419)
BSG, Entscheidung vom 17. Oktober 1986 - 12 RK 16/86 (https://dejure.org/1986,6419)
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Wird zitiert von ... (6)

  • BSG, 25.05.2011 - B 12 P 1/09 R

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von "Altersrenten" einer

    Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob auf die Leistungen ein Rechtsanspruch besteht oder ob sie nach Ermessen gewährt werden, wenn sie jedenfalls - wie hier - tatsächlich erbracht werden (BSG Urteil vom 17.10.1986 - 12 RK 16/86 - SozR 2200 § 180 Nr. 34 S 134) .

    Nur für den Fall, dass eine Leistung nicht mehr unmittelbar auf eine Erwerbstätigkeit zurückzuführen ist und nicht dem Ersatz von Einkommen bzw Arbeitsentgelt dient, sondern zur Sicherung des Lebensunterhalts bedürftiger Mitglieder oder ihrer Hinterbliebenen bestimmt ist und daher den Charakter privater sozialhilfeähnlicher Leistungen trägt, hat der Senat die Eigenschaft als der Rente vergleichbare Einnahmen verneint (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 34: GEMA-Sozialkasse) .

  • BSG, 08.12.1988 - 12 RK 46/86

    Betriebliche Altersversorgung - Rente - Direktversicherung - Arbeitgeber -

    Nicht vergleichbar sind daher Leistungen, die sich lediglich an der Bedürftigkeit von Mitgliedern einer Berufsgruppe (oder deren Angehörigen) orientieren, ohne Rücksicht auf bisherige Einkommensverhältnisse oder Beiträge zu dem Versorgungswerk zu nehmen (vgl BSG SozR 2200 § 180 Nr. 34).
  • BSG, 11.03.2009 - B 12 R 6/07 R

    Krankenversicherung - Tragung der Beiträge für eine Rente aus der

    Nicht entscheidend ist ebenso, ob auf die Leistungen ein Rechtsanspruch besteht oder ob sie nach Ermessen gewährt werden und ob sie von der Bedürftigkeit abhängig sind (Urteil des Senats vom 17.10.1986, 12 RK 16/86, SozR 2200 § 180 Nr. 34).
  • BSG, 10.06.1988 - 12 RK 24/87

    Betriebliche Altersversorgung - Rente - Beitragspflicht -

    Erst dann, wenn eine Leistung nicht mehr unmittelbar auf eine Erwerbstätigkeit zurückzuführen ist und nicht dem Ersatz von Erwerbseinkommen dient, sondern zur Sicherung des Lebensunterhalts bedürftiger Mitglieder oder ihrer Hinterbliebenen bestimmt ist und daher den Charakter privater Sozialhilfe trägt, hat der Senat die Eigenschaft als der Rente vergleichbare Einnahmen verneint (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 34).
  • BSG, 11.12.1987 - 12 RK 59/84

    Krankenversicherungspflicht bei Rentnern; Bewertung der Bezüge von der früheren

    Verneint hat der Senat die Einkommensersatzfunktion bisher lediglich für die Leistungen der GEMA-Sozialkasse zur Sicherung hilfsbedürftiger Mitglieder oder Hinterbliebener (SozR 2200 § 180 Nr. 34).
  • KG, 19.11.2008 - 17 UF 61/08

    Qualifizierung von Leistungen der GEMA-Sozialkasse; Renten der betrieblichen

    Insbesondere handelt es sich bei den Leistungen der GEMA-Sozialkasse nicht um eine Rente der betrieblichen Altersversorgung, weil die Leistungen nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, weil weder die Beiträge vom Erwerbseinkommen abhängig sind noch die Leistungen an den entrichteten Beiträgen orientiert sind, die Leistungen mithin keine Einkommensersatzfunktion sondern den Charakter privater Sozialhilfe haben (so auch BSG, SozR 2200 § 180 Nr. 34 und 38), die nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen.
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