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   BSG, 23.02.1988 - 12 RK 36/87   

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BSG, 23.02.1988 - 12 RK 36/87 (https://dejure.org/1988,8390)
BSG, Entscheidung vom 23.02.1988 - 12 RK 36/87 (https://dejure.org/1988,8390)
BSG, Entscheidung vom 23. Februar 1988 - 12 RK 36/87 (https://dejure.org/1988,8390)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vollschichtige Beschäftigung - Vorlesungsfreie Zeit - Vorlesungszeit - Wesentliches Anzeichen - Versicherungsfreiheit eines Werkstudenten

  • hensche.de

    Vollschichtige Beschäftigung, Vorlesungsfreie Zeit, Versicherungsfreiheit eines Werkstudenten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 3037
  • MDR 1988, 892
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 22.02.1980 - 12 RK 34/79
    Auszug aus BSG, 23.02.1988 - 12 RK 36/87
    Im Anschluß an das Urteil vom 22. Februar 1980 (BSGE 50, 25 = SozR 2200 § 172 Nr. 14) sei im Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom 3. bis 5. November 1980 (DOK 1981, 229, 231 ff) eine Beschäftigung, die sich mit einer Arbeitszeit von mehr als 20-Wochenstunden auf mehr als zwei Monate im Jahr erstrecke und in die Vorlesungszeit hineinreiche, generell als versicherungs- und beitragspflichtig eingestuft worden.

    Ob sie die entgeltliche Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) während des Studiums ausübte und versicherungsfrei war oder ob das Studium der entgeltlichen Beschäftigung untergeordnet war und deshalb Versicherungspflicht als Arbeitnehmerin bestand, ergibt sieh nach der Rechtsprechung des Senats (zuletzt BSGE 50, 25 = SozR 2200 § 172 Nr. 14; SozR 2200 § 172 Nr. 19 mwN) jedoch nicht allein aus der Immatrikulation, sondern aus ihrem "Erscheinungsbild".

    Der Senat hat schon früher - auch unter Berücksichtigung der für eine "starre" Regelung sprechenden Praktikabilitätsgründe - einer Prüfung im Einzelfall den Vorzug gegeben (BSGE 50, 25, 27 = SozR 2200 § 172 Nr. 14).

    Anderenfalls bleibt es bei der Versicherungs- und Beitragspflicht (vgl. BSGE 50, 25, 28 = SozR 2200 § 172 Nr. 14).

    Auch wenn die zeitlichen Obergrenzen der Beschäftigung, bis zu denen allenfalls noch das Erscheinungsbild eines Studenten bestehen kann, nicht erreicht sind, muß indes zusätzlich feststehen, daß die verrichtete Beschäftigung nach Dauer und Lage der Arbeitszeit mit den objektiven Anforderungen eines ordnungsgemäßen Studiums vereinbar und das Studium im Verhältnis zur Erwerbstätigkeit die Hauptsache geblieben ist (vgl. BSGE 50, 25, 27/28 = SozR 2200 § 172 Nr. 14).

  • BSG, 19.02.1987 - 12 RK 9/85

    Student - Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BSG, 23.02.1988 - 12 RK 36/87
    Das stimme mit dem späteren Urteil des Senats vom 19. Februar 1987 (SozR 2200 § 172 Nr. 19) überein.

    Ob sie die entgeltliche Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) während des Studiums ausübte und versicherungsfrei war oder ob das Studium der entgeltlichen Beschäftigung untergeordnet war und deshalb Versicherungspflicht als Arbeitnehmerin bestand, ergibt sieh nach der Rechtsprechung des Senats (zuletzt BSGE 50, 25 = SozR 2200 § 172 Nr. 14; SozR 2200 § 172 Nr. 19 mwN) jedoch nicht allein aus der Immatrikulation, sondern aus ihrem "Erscheinungsbild".

    In seinem bereits erwähnten Urteil vom 19. Februar 1987 (SozR 2200 § 172 Nr. 19) hat der Senat ergänzend entschieden, daß die Frage, ob jemand seinem gesamten Erscheinungsbild nach Student oder Arbeitnehmer ist, in einer auf den Beginn der Beschäftigung abstellenden vorausschauenden Betrachtungsweise zu beurteilen ist.

    Aus dem Urteil vom 19. Februar 1987 (SozR 2200 § 172 Nr. 19) kann nicht entnommen werden, der Senat habe eine vollschichtige Arbeit in der Vorlesungszeit in weiterem als dem erwähnten Umfang hingenommen.

  • BSG, 11.12.1987 - 12 RK 22/86

    Sozialversicherungspflicht einmal gezahlten Arbeitsentgelts

    Auszug aus BSG, 23.02.1988 - 12 RK 36/87
    Das hat der Senat im Urteil vom 11. Dezember 1987 - 12 RK 22/86 - (zur Veröffentlichung bestimmt) dargelegt.

    Auch insofern wird auf das Urteil vom 11. Dezember 1987 - 12 RK 22/86 - verwiesen.

  • BSG, 30.11.1978 - 12 RK 45/77

    Versicherungsfreiheit - Deutsche Bundespost - Fernsprechauskunftstelle -

    Auszug aus BSG, 23.02.1988 - 12 RK 36/87
    Hierzu gehört unter anderem, daß sich eine solche Beschäftigung, weil die Vorlesungszeit als Kern des Studiums in der Regel (zu Ausnahmen vgl. BSGE aaO und BSG SozR 2200 § 1228 Nr. 9) von einer überwiegenden, jedenfalls aber vollschichtigen Beschäftigung frei bleiben muß, mit der Vorlesungszeit nur verhältnismäßig kurz überschneidet.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2017 - L 18 AL 100/16

    Arbeitslosenversicherung - Versicherungsfreiheit eines Studenten -

    Ob jemand seinem gesamten Erscheinungsbild nach Student oder Arbeitnehmer ist, ist vielmehr nach einer auf den Beginn der Beschäftigung abzustellenden, vorausschauenden Betrachtungsweise zu beurteilen (BSG, Urteile 19. Februar 1987 - 12 RK 9/85 - und vom 23. Februar 1988 - 12 RK 36/87 - jeweils juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2016 - L 11 KR 281/15

    Dauer einer Familienversicherung; Begriff der Schulausbildung;

    Dabei kann nach wie vor im Rahmen des § 10 Abs. 2 SGB V von Schulausbildung nur gesprochen werden, wenn die Ausbildung den Schüler ganz oder mehr als die Hälfte einer Halbtagsbeschäftigung in Anspruch nimmt (Frehse in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, SGB V, 19. Auflage, September 2011, § 10, Rdn. 129; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, März 2016, § 10 SGB V, Rdn. 50), mithin bei einer üblichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (vgl. BSG, Urteil vom 23.02.1988 - 12 RK 36/87 - Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.06.2016 - L 16 R 397/14 -) mehr als 20 Stunden.
  • LSG Baden-Württemberg, 31.07.2018 - L 13 AL 2433/17

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit -

    Dieses Urteil des BSG vom 11. November 2003 ist Teil der seit dem - vom SG in seinen Entscheidungsgründen unter der Fundstelle "SozR 2200 § 17 Nr. 14" zitierten - Urteil des BSG vom 22. Februar 1980 (12 RK 34/79) ständig fortgeführten Rechtsprechung (z.B. Urteile vom 23. Februar 1988 -12 RK 36/87 - und vom 10. Dezember 1998 - B 12 KR 22/97 R -), nach der es hinsichtlich der Versicherungspflicht von Studenten nicht auf eine feste Stundengrenze ankommt sondern darauf, ob der Betroffene nach seinem Erscheinungsbild Student oder Arbeitnehmer ist und ob die Beschäftigung dem Studium nach Zweck und Dauer untergeordnet ist (vgl. hierzu auch Brand in Brand, Kommentar zum SGB 111, 7. Auflage, § 27, Rn.26 ff.; Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, Stand 27. März 2018, § 27, Rn.36ff.).
  • LSG Hessen, 21.06.1995 - L 6 Kg 389/94

    Kindergeldanspruch - Schulausbildung - Erwerbstätigkeit

    Dabei liegt es nach Auffassung des Senats nahe, maßgeblich auf das "Erscheinungsbild" abzustellen, wie dies von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 23. Februar 1988 - 12 RK 36/87 = SozR 2200 § 172 Nr. 20; Urteil vom 29. September 1992 - 12 RK 24/92 = SozR 3-2500 § 6 Nr. 2 m.w.N.) bei der Beurteilung des Bestehens von Versicherungs- und Beitragspflicht von Werkstudenten geschehen ist.
  • SG Nürnberg, 08.03.2022 - S 22 AL 129/21

    Keine Versicherungsfreiheit bei Arbeitsvertrag einer Studentin

    Dabei ist zu klären, ob das Studium die Hauptsache und die Beschäftigung die Nebensache darstellt und das äußere Erscheinungsbild eines Studenten erhalten bleibt oder nicht (BSG, Urteil vom 10.12.1998, B 12 KR 22/97 R; BSG, Urteil vom 11.11.2003, B 12 KR 24/03 R; BSG, Urteil vom 23.02.1988, 12 RK 36/87).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2019 - L 7 AL 164/17
    c) Zwar besteht keine feste Mindestarbeitszeit, ab wann das Werkstudentenprivileg nicht mehr greift und Versicherungspflicht eintritt (BSG, Urteil vom 23. Februar 1988 - 12 RK 36/87 -, SozR 2200 § 172 Nr. 20).
  • SG Hamburg, 08.11.2002 - S 21 KR 662/00
    Der 12. Senat des BSG hat bereits in seinem Urteil vom 23. Februar 1988 - 12 RK 36/87 - (vgl. SozR 2200 § 172 Nr. 20 - Bl. 44 f. -) deutlich ausgesprochen, dass zur Feststellung des Erscheinungsbildes alle insoweit erheblichen Umstände des Einzelfalls zu beachten seien.
  • SG Oldenburg, 04.03.2005 - S 5 R 44/05
    Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine starre Grenze, d. h. auch bei Unterschreiten der 20-Stundengrenze kann die Beschäftigung im Vordergrund stehen und bei Überschreiten der 20-Stundengrenze kann auch das Studium im Vordergrund stehen (vgl. BSG vom 23.2.1988, Az.: 12 RK 36/87 in SozR 2200 § 172 Nr. 20).
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