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   BSG, 22.04.1986 - 12 RK 53/84   

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BSG, 22.04.1986 - 12 RK 53/84 (https://dejure.org/1986,3031)
BSG, Entscheidung vom 22.04.1986 - 12 RK 53/84 (https://dejure.org/1986,3031)
BSG, Entscheidung vom 22. April 1986 - 12 RK 53/84 (https://dejure.org/1986,3031)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1987, 86
  • NZA 1986, 845
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 29.04.1981 - IV R 131/78

    Zur Frage der Mitunternehmerschaft von Kommanditisten, die ohne weiteres zum

    Auszug aus BSG, 22.04.1986 - 12 RK 53/84
    Denn gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb ua Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG), einer KG und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist; dabei bezieht sich der Nebensatz ("bei der ...") auch auf Gesellschafter einer OHG und einer KG (Blümich/Falk, EStG, 12. Aufl, § 15 Rz 241, 242 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH, vgl dazu BFHE 133, 392, 393).

    Auch der Bundesfinanzhof (BFH) verneint die Mitunternehmereigenschaft eines Kommanditisten, wenn seine Stellung "nach dem Gesellschaftsvertrag und der tatsächlichen Handhabung wesentlich hinter dem zurückbleibt, was handelsrechtlich das Bild des Kommanditisten bestimmt" (BFHE 116, 497; vgl ferner BFHE 119, 421, 424) oder - nach neuerer Formulierung - er nicht "wenigstens annähernd die Rechte erlangt hat, die einem Kommanditisten nach dem HGB zustehen" (BFHE 133, 392, 394).

    Die Stellung des Kommanditisten entspricht in einem solchen Falle derjenigen eines stillen Gesellschafters nach § 230 des Handelsgesetzbuches (HGB), dessen Einnahmen aus Beteiligung an einem Handelsgeschäft gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, es sei denn, daß er (ausnahmsweise) als Mitunternehmer anzusehen ist (vgl BFHE 133, 392, 393).

  • BFH, 30.07.1975 - I R 174/73

    Mitunternehmer - Stellung des Kommanditisten - Gesellschaftsvertrag -

    Auszug aus BSG, 22.04.1986 - 12 RK 53/84
    Auch der Bundesfinanzhof (BFH) verneint die Mitunternehmereigenschaft eines Kommanditisten, wenn seine Stellung "nach dem Gesellschaftsvertrag und der tatsächlichen Handhabung wesentlich hinter dem zurückbleibt, was handelsrechtlich das Bild des Kommanditisten bestimmt" (BFHE 116, 497; vgl ferner BFHE 119, 421, 424) oder - nach neuerer Formulierung - er nicht "wenigstens annähernd die Rechte erlangt hat, die einem Kommanditisten nach dem HGB zustehen" (BFHE 133, 392, 394).
  • BSG, 26.11.1984 - 12 RK 32/82
    Auszug aus BSG, 22.04.1986 - 12 RK 53/84
    Von einer weitgehenden Anknüpfung des § 15 SGB 4 an das Steuerrecht ist auch der erkennende Senat bisher ausgegangen (vgl ua BSGE 57, 235, 237 = SozR 2200 § 180 Nr. 19).
  • BFH, 23.06.1976 - I R 178/74

    Mitunternehmerschaft zwischen Vater und minderjährigen Kindern bei Vorbehalt der

    Auszug aus BSG, 22.04.1986 - 12 RK 53/84
    Auch der Bundesfinanzhof (BFH) verneint die Mitunternehmereigenschaft eines Kommanditisten, wenn seine Stellung "nach dem Gesellschaftsvertrag und der tatsächlichen Handhabung wesentlich hinter dem zurückbleibt, was handelsrechtlich das Bild des Kommanditisten bestimmt" (BFHE 116, 497; vgl ferner BFHE 119, 421, 424) oder - nach neuerer Formulierung - er nicht "wenigstens annähernd die Rechte erlangt hat, die einem Kommanditisten nach dem HGB zustehen" (BFHE 133, 392, 394).
  • BSG, 17.07.1985 - 1 RA 41/84

    Höhe des Arbeitseinkommens - Flexibles Altersruhegeld - Selbständige Tätigkeiten

    Auszug aus BSG, 22.04.1986 - 12 RK 53/84
    Ungeachtet dieser Besonderheiten bleibt das Steuerrecht das maßgebende Bezugssystem für den Begriff des Arbeitseinkommens iS des § 15 SGB 4. Demgemäß hat das Bundessozialgericht (BSG) schon wiederholt entschieden, daß der Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit iS des § 15 Satz 1 SGB 4 nicht nur den aus einer selbständigen Arbeit iS des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und des § 18 Abs. 1 EStG umfaßt, sondern daß er neben den Einkünften aus selbständiger Arbeit auch diejenigen aus Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 13 EStG) und aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 15 EStG) einschließt, da für diese ebenfalls (vgl § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) der steuerrechtliche Gewinnbegriff gilt (BSGE 58, 277, 279 f mwN = SozR 2100 § 15 Nr. 8).
  • BSG, 15.12.1977 - 11 RA 38/77

    Arbeitseinkommen - Einmann-GmbH - Einkünfte des Alleingesellschafters - Zu

    Auszug aus BSG, 22.04.1986 - 12 RK 53/84
    Dabei ist allerdings zu beachten, daß eine Bindung an Entscheidungen der Finanzbehörden und der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit nicht besteht (BSGE 45, 244, 245 unten = SozR 2200 § 1248 Nr. 19).
  • BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 56/02 R

    Einkommensanrechnung auf Rente wegen Todes - Arbeitseinkommen - Einkünfte eines

    Indes ist dem Urteil des 4. Senats vom 27. Januar 1999 (aaO) nicht zu entnehmen, dass dieser entgegen dem Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung anderer Senate des BSG (vgl BSG Urteil vom 22. April 1986 - 12 RK 53/84 - SozR 2200 § 180 Nr. 30, Senatsurteil vom 9. September 1993 - 5 RJ 60/92 - BSGE 73, 77 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 9, Urteile vom 27. August 1998 - B 10 LW 8/97 R - veröffentlicht in JURIS, und vom 22. Mai 2003 - B 12 KR 13/02 R - BSGE 91, 83 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 2) die grundsätzliche Anlehnung des Begriffs des "Arbeitseinkommens aus selbständiger Tätigkeit" an die Systematik und Bewertung durch das Steuerrecht aufgegeben hätte, insbesondere nicht mit Blick auf die Tätigkeit eines Kommanditisten, der von der Finanzverwaltung als Mitunternehmer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG eingestuft wurde und dessen Gewinnanteile deshalb als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG der Einkommensteuer unterworfen wurden.

    Zu Recht hat sich das LSG an der Rechtsprechung des 12. Senats des BSG (Urteil vom 22. April 1986 - 12 RK 53/84 - SozR 2200 § 180 Nr. 30) orientiert und die Einkünfte des Klägers nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern in enger Anlehnung an die steuerrechtliche Rechtsprechung - ungeachtet der fehlenden Mitarbeit des Klägers bei den laufenden Geschäften der R. KG - den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet.

  • LSG Rheinland-Pfalz, 15.09.2016 - L 5 KR 52/16

    Krankenversicherung - Familienversicherung - freiberufliche selbstständige

    Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.04.1986 (12 RK 53/84, SozR 2200 § 180 Nr. 30) könne der Steuerpflichtige aber eine unrichtige steuerliche Behandlung bestimmter Einnahmen, die er hingenommen habe, weil sie steuerlich ohne Nachteile für ihn sind, im Sozialgerichtsverfahren nochmals überprüfen lassen.
  • SG Karlsruhe, 23.11.2020 - S 6 KR 28/18

    Krankenversicherung - Versicherungspflicht bzw -freiheit - Kommanditist -

    (a.) Dass eine dem handelsrechtlichen Leitbild im Wesentlichen entsprechende Tätigkeit als Kommanditist eine selbständige Tätigkeit darstellt, ist im Rahmen von § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV allgemein anerkannt, der das Arbeitseinkommen als den nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn aus einer "selbständigen Tätigkeit" definiert (s. nur BSG, Urt. v. 22.04.1986 - 12 RK 53/84; Urt. v. 25.02.2004 - B 5 RJ 56/02 R; Urt. v. 07.05.2020 - B 3 KS 3/18 R; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.9.2015 - L 5 KR 2224/14; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 05.11.2014 - L 16 R 575/11).

    Zwar sieht auch der 12. Senat des BSG Kommanditisten ohne zusätzliche weitergehende Voraussetzungen als selbständig Tätige iSv. § 15 SGB IV an (BSG, Urt. v. 22.04.1986 - 12 RK 53/84), wobei er weiterhin grundsätzlich davon ausgeht, dass der Begriff der selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 15 SGB IV auch für die Besonderen Teile des Sozialversicherungsrechts maßgeblich ist (BSG, Urt. v. 04.06.2009 - B 12 KR 3/08 R - juris Rn. 16) und auch die Gesellschafter einer Personengesellschaft als selbständig Tätige im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI ansieht (BSG, Urt. v. 29.08.2012 - B 12 R 7/10 R, juris Rn. 21).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.09.2014 - L 2 R 4854/12

    Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten vor Vollendung der

    Hat der Steuerpflichtige/Versicherte den Einkommensteuerbescheid in einem solchen Fall (falsche Einordnung der Einkünfte) hingenommen, darf ihm das im Sozialversicherungsrecht nicht zwingend zum Nachteil gereichen (vgl. BSG, Urt. v. 22.4.1986, 12 RK 53/84 = SozR 2200 § 180 Nr. 30).
  • LSG Hessen, 28.08.2009 - L 5 R 445/07

    Hinzuverdienst - Einkünfte eines Kommanditisten ohne tatsächliche Arbeitsleistung

    Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Entscheidung überhaupt zu entnehmen ist, dass der 4. Senat entgegen dem Gesetzeswortlaut und entgegen der Rechtsprechung anderer Senate des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom 22. April 1986 - 12 RK 53/84 = SozR 2200 § 180 Nr. 30, BSG vom 9. September 1993 - 5 RJ 60/92 = BSGE 73, 77 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 9, BSG vom 27. August 1998 - B 10 LW 8/97 R - und BSG vom 22. Mai 2003 - B 12 KR 13/02 R = BSGE 91, 83 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 2) die grundsätzliche Anlehnung des Begriffs "Arbeitseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit" an die Systematik und Bewertung durch das Steuerrecht aufgegeben hätte.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2008 - 5 A 2907/06

    Zulassung einer Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines

    Einkünfte dieser Art sind als ein "nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte(r) Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit" im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zu werten - vgl. Fischer, in: juris Praxiskommentar SGB IV, § 15 Rn. 34, 36; Klattenhoff, in: Hauck/Noftz, SGB IV, Stand: Juli 2003, K § 15 Rn. 9 f.; BSG, Urteile vom 22. April 1986 - 12 RK 53/84 - juris, Rn. 10 ff., 25. Februar 2004 - B 5 RJ 56/02 R - juris, Rn. 17, 20 f., und 7. Oktober 2004 - B 13 RJ 13/04 R - juris, Rn. 29 - und damit nach der Satzung des Beklagten Bestandteil der Beitragsbemessungsgrundlage.

    vgl. dazu im Einzelnen BSG, Urteile vom 22. April 1986, a.a.O., Rn. 13 f., und 25. Februar 2004, a.a.O., Rn. 17, 21 ff.

  • LSG Hamburg, 29.03.2000 - III ANBf 16/97

    Einkommensanrechnung auf RV-Hinterbliebenenrente - Einkünfte eines Kommanditisten

    Bei der Einordnung ist von einer weitgehenden Anknüpfung des § 15 SGB IV an das Steuerrecht auszugehen, ohne dass eine Bindung an Entscheidungen der Finanzbehörden und der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit besteht (BSG vom 22. April 1986 - 12 RK 53/84).

    Diese steuerliche Abgrenzung ist auch für die Abgrenzung des Arbeitseinkommens nach § 15 SGB IV (Gewinn aus selbständiger Tätigkeit) maßgeblich (BSG vom 22. April 1986 a.a.O.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2011 - L 4 KR 377/11
    Eine strikte rechtliche Bindung an Entscheidungen der Finanzbehörden und -gerichte im Sinne einer Feststellungswirkung besteht nicht (Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Dezember 1995 - 2 RU 41/94 - in SozR 3-2400 § 15 Nr. 4 und Urteil vom 22. April 1986 - 12 RK 53/84 - in SozR 2-2200 § 180 Nr. 30).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.06.2016 - L 1 KR 172/14
    Denn gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb u. a. Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG), einer KG und einer anderen Gesellschaft bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sei; dabei beziehe sich der Nebensatz ("bei der ") auch auf Gesellschafter einer OHG und einer KG (BSG, Urteil vom 22. April 1986 - 12 RK 53/84).
  • LSG Bayern, 02.03.2005 - L 1 R 4078/03

    Änderung der Berechnung der Witwenrente; Eintritt in die Rechtsnachfolge des

    Aber selbst wenn eine Berechtigte - was bei der Klägerin nicht zutrifft - nur Kommanditistin einer OHG gewesen wäre, bliebe der Gewinn nicht anrechnungsfrei (vgl. die klarstellende Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 25.02.2004, Az: B 5 RJ 56/02 R, wonach der Entscheidung des BSG vom 27.01.1999, Az.: B 4 RA 17/98 R nicht zu entnehmen sei, dass dieser entgegen dem Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung anderer Senate des BSG - vgl. BSG Urteil vom 22.04.1986 - 12 RK 53/84 - SozR 2200 § 180 Nr. 30, Senatsurteil vom 09.09.1993 - 5 RJ 60/92 - BSGE 73, 77 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 9, Urteile vom 27.08.1998 - B 10 LW 8/97 R - veröffentlicht in JURIS, und vom 22.05.2003 - B 12 KR 13/02 R - BSGE 91, 83 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 2; neuerdings: Urteil vom 70.10.2004, B 13 RJ 13/04 R die grundsätzliche Anlehnung des Begriffs des "Arbeitseinkommens aus selbständiger Tätigkeit" an die Systematik und Bewertung durch das Steuerrecht aufgegeben hätte, insbesondere nicht mit Blick auf die Tätigkeit eines Kommanditisten, der von der Finanzverwaltung als Mitunternehmer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG eingestuft wurde und dessen Gewinnanteile deshalb als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG der Einkommensteuer unterworfen wurden).
  • SG Dessau-Roßlau, 23.02.2018 - S 1 R 544/13

    Rückforderung überzahlter Altersrente aufgrund der Überschreitung der

  • VG Köln, 05.02.2013 - 7 K 4881/12

    Bemessung der Beiträge einer selbstständig tätigen Rechtsanwältin als

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