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   BSG, 23.06.1994 - 12 RK 72/92   

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https://dejure.org/1994,1057
BSG, 23.06.1994 - 12 RK 72/92 (https://dejure.org/1994,1057)
BSG, Entscheidung vom 23.06.1994 - 12 RK 72/92 (https://dejure.org/1994,1057)
BSG, Entscheidung vom 23. Juni 1994 - 12 RK 72/92 (https://dejure.org/1994,1057)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streit über die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung - Vorliegen einer Beschäftigung als "Angestellte" einer GmbH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abhängige Beschäftigung eines angestellten GmbH-Gesellschafters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (217)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 05.11.1980 - 11 RA 80/79

    Personenhandelsgesellschaft - Selbständige Erwerbstätigkeit - Prokura

    Auszug aus BSG, 23.06.1994 - 12 RK 72/92
    Das hat die Rechtsprechung für Beschäftigungen von Kommanditisten in der "eigenen" Kommanditgesellschaft wiederholt ausgesprochen (RVA AN 1936, 130; LSG Schleswig-Holstein Breith 1959, 287 jeweils mwN; vgl auch BSGE 50, 284 = SozR 5750 Art. 2 § 9a Nr. 11), gilt aber ebenso für die Beschäftigung von Gesellschaftern in der GmbH.

    Zwar spricht die Verpflichtung zu höheren Diensten nicht unbedingt gegen eine abhängige Beschäftigung (BSG SozR 3-2940 § 3 Nr. 1; SozR 2400 § 2 Nr. 19; BSGE 50, 284 = SozR 5750 Art. 2 § 9a Nr. 11 jeweils mwN).

  • BSG, 08.08.1990 - 11 RAr 77/89

    Abhängige Beschäftigung des Geschäftsführers einer GmbH

    Auszug aus BSG, 23.06.1994 - 12 RK 72/92
    Das LSG geht zutreffend davon aus, daß ein maßgeblicher Einfluß auf die Willensbildung der Gesellschaft aufgrund der Gesellschafterstellung ein Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne ausschließt (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 mwN).

    Die ständige Rechtsprechung des BSG geht allerdings davon aus, daß eine rechtlich bestehende Abhängigkeit durch die tatsächlichen Verhältnisse so überlagert sein kann, daß eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dennoch ausscheidet (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; SozR 2400 § 2 Nr. 25; SozR 2100 § 7 Nr. 7; BSGE 45, 199 = SozR 2200 § 1227 Nr. 8; SozR Nr. 68 zu § 165 RVO jeweils mwN).

  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 47/87

    Vorstandsmitglieder - Eingetragene Genossenschaft - Versicherungspflicht

    Auszug aus BSG, 23.06.1994 - 12 RK 72/92
    Zwar spricht die Verpflichtung zu höheren Diensten nicht unbedingt gegen eine abhängige Beschäftigung (BSG SozR 3-2940 § 3 Nr. 1; SozR 2400 § 2 Nr. 19; BSGE 50, 284 = SozR 5750 Art. 2 § 9a Nr. 11 jeweils mwN).
  • BSG, 01.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74

    Arbeitslosenversicherungspflicht der Bezirksstellenleiter der Staatlichen

    Auszug aus BSG, 23.06.1994 - 12 RK 72/92
    Die ständige Rechtsprechung des BSG geht allerdings davon aus, daß eine rechtlich bestehende Abhängigkeit durch die tatsächlichen Verhältnisse so überlagert sein kann, daß eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dennoch ausscheidet (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; SozR 2400 § 2 Nr. 25; SozR 2100 § 7 Nr. 7; BSGE 45, 199 = SozR 2200 § 1227 Nr. 8; SozR Nr. 68 zu § 165 RVO jeweils mwN).
  • LSG Berlin, 15.06.1988 - L 9 KR 70/87

    Selbständiger; Wechselseitige Beschäftigung; Arbeitsbedingungen;

    Auszug aus BSG, 23.06.1994 - 12 RK 72/92
    Die Absicht der Beteiligten, zwischen der Klägerin und der GmbH einerseits und gleichzeitig zwischen der Geschäftsführerin der GmbH und der Klägerin andererseits Arbeitsverhältnisse zu begründen, sowie räumliche und zeitliche Zusammenhänge zwischen der Ausübung der wechselseitigen Dienstleistungen können weitere Anhaltspunkte für die Entscheidung liefern, auch wenn eine Gegenseitigkeit nicht förmlich vereinbart sein sollte (zu wechselseitigen Beschäftigungen vgl LSG Berlin Breith 1988, 793).
  • BSG, 09.12.1981 - 12 RK 4/81

    Betriebsarzt - Weisungsfreie Aufgabe - Abhaltung bestimmter Sprechstunden im

    Auszug aus BSG, 23.06.1994 - 12 RK 72/92
    Zwar spricht die Verpflichtung zu höheren Diensten nicht unbedingt gegen eine abhängige Beschäftigung (BSG SozR 3-2940 § 3 Nr. 1; SozR 2400 § 2 Nr. 19; BSGE 50, 284 = SozR 5750 Art. 2 § 9a Nr. 11 jeweils mwN).
  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

    Bereits aufgrund einer solchen Unterordnung unter den Geschäftsführer ist regelmäßig von einer Beschäftigung auszugehen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 17 S 57; BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - USK 9448 S 253) .

    Weitergehend hatte allerdings der 3. Senat bereits 1971 die Selbstständigkeit eines nicht zum (ggf weiteren) Geschäftsführer bestellten Minderheitsgesellschafters angenommen, weil dieser in der betrieblichen Praxis der mit ihm verheirateten Geschäftsführerin und Mehrheitsgesellschafterin vollständig gleichgestellt gewesen sei sowie sich faktisch als zweiter Geschäftsführer betätigt und neben der hauptamtlichen Geschäftsführerin die GmbH nach außen vertreten habe (BSG SozR Nr. 68 zu § 165 RVO; vgl auch BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - USK 9448) .

  • BSG, 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer einer

    Der erkennende Senat hat nur vereinzelt - soweit ersichtlich nur ein einziges Mal - auf die "Kopf und Seele"-Rechtsprechung zurückgegriffen (vgl BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - juris RdNr 18; zur Frage, ab wie vielen Entscheidungen von einer "ständigen" oder "gefestigten" Rechtsprechung ausgegangen werden kann: Pohl, Rechtsprechungsänderung und Rückanknüpfung, 2005, S 93 ff) .

    Der Senat hat bereits in der Vergangenheit betont, dass ein enges familienrechtliches Band allein nicht die Annahme rechtfertigt, die Betroffenen würden sich unter allen Umständen gleichgesinnt verhalten (BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - juris RdNr 18) .

  • BSG, 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Minderheitsgesellschafter einer GmbH - leitender

    Soweit der Senat in der Vergangenheit vereinzelt gleichwohl auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen hat (vgl BSG Urteil vom 23.6. 1994 - 12 RK 72/92), wird hieran - wie bereits im Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 23/13 R (zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2400 § 7 Nr. 24 vorgesehen) dargelegt worden ist - nicht festgehalten, weil eine Abhängigkeit der Statuszuordnung vom rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten mit dem bereits oben beschriebenen Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände ebenfalls nicht in Einklang zu bringen ist.
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