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   LAG Düsseldorf, 02.12.2015 - 12 Sa 1135/15   

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LAG Düsseldorf, 02.12.2015 - 12 Sa 1135/15 (https://dejure.org/2015,43463)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.12.2015 - 12 Sa 1135/15 (https://dejure.org/2015,43463)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. Dezember 2015 - 12 Sa 1135/15 (https://dejure.org/2015,43463)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    Richtlinie 2000/78/EG, RL 2000/78/EG, Art. 6 Abs. 2 RL 2000/78/EG, § 256 Abs. 1 ZPO, §§ 351, ... 352, 358 RVO, § 354 Abs. 1 RVO, §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG, § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG, § 6 Abs. 2 AGG, § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG, § 1 AGG, § 7 Abs. 2 AGG, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVG Berlin, § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, § 10 AGG, § 10 Satz 1 AGG, § 10 Satz 2 AGG, § 10 Satz 3 AGG, § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG, § 108 BBG, § 116a BBG, Art. 1, Art. 2 Abs. 1 RL 2000/78/EG, Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG, § 6 Abs. 2 RL 2000/78/EG, Art. 141 EGV, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Altersdiskriminierung durch Nichtberücksichtigung von Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres bei der Berechnung der Versorgung eines Dienstordnungsangestellten in Nordrhein-Westfalen

  • LAG Düsseldorf PDF

    Art. 21, ... 51 GR-Charta; Protokoll Nr. 33 zu Art. 157 AEUV; Art. 1, 2, 6 RL 2000/78; Art. 4 Richtlinie 2014/50/EU; §§ 1, 2, 3, 6, 7, 10 AGG; §§ 6, 10, 12, 50b LBeamtVG NW; § 6 BeamtVG Bund; Art. 14 BayBeamtVG; § 21 LBeamtVGBW; § 6 LBeamtVG Berlin; § 6 SHBeamtVG; §§ 351, 352, 354, 358 RVO; § 4 TVG; § 256 ZPO
    Altersversorgung einer Dienstordnungsangestellten - Altersdiskriminierung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Altersdiskriminierung durch Nichtberücksichtigung von Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres bei der Berechnung der Versorgung eines Dienstordnungsangestellten in Nordrhein-Westfalen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2016, 214
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 356/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.12.2015 - 12 Sa 1135/15
    Dem Feststellungsantrag steht der Vorrang der Leistungsklage nicht entgegen, Dieser Vorrang greift nicht, weil die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. dazu BAG 12.11.2013 - 3 AZR 356/12, NZA 2014, 848 Rn. 9 m.w.N.).

    Bewirkt die Bestimmung einer Versorgungsordnung, dass Dienstzeiten ab bzw. vor einem bestimmten Alter nicht berücksichtigt werden, liegt darin eine ungünstigere Behandlung wegen des Alters (BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 21).

    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings i.S.v. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 22; BAG 04.08.2015 a.a.O. Rn. 43 m.w.N.).

    Die Kammer verkennt zunächst nicht, dass § 14 LBeamtVG auch bei Nichtberücksichtigung der Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres weitgehend ein ganzes Berufsleben abdeckt (zu diesem Aspekt HessVGH 27.01.1994 a.a.O. Rn. 26; s. dazu auch BAG 12.02.2013 - 3 AZR 100/11, DB 2013, 1245 Rn. 33; BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 28).

    Zu berücksichtigen ist aber auf der anderen Seite, dass betriebliche Altersversorgung auch als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung gewährt (BAG 12.02.2013 a.a.O. Rn. 32; BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 28; BAG 04.08.2015 a.a.O. Rn. 69) und auch die Versorgung eines Beamten durch die zurückgelegte Dienstzeit erdient wird (so HessVGH 27.01.1994 a.a.O. Rn. 26).

    Es geht hier auch nicht primär darum, die Versorgungslasten in zulässiger Weise zu begrenzen, d.h. um den Dotierungsrahmen (vgl. dazu BAG 12.02.2013 a.a.O. Rn. 32; BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 28), der ohnehin auf 71, 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge begrenzt ist, sondern darum, durch die Altersgrenze eine erstrebte gleiche Ausgangslage zwischen zwei Berufsgruppen herzustellen.

    Eine solche Altersgrenze darf nicht zu einer Diskriminierung wegen des Geschlechts führen (vgl. hierzu auch BAG 12.02.2013 a.a.O. Rn. 32, 34; BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 28, 31).

  • VG Bremen, 17.02.2014 - 2 K 1907/10

    Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sind ruhegehaltsfähig

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.12.2015 - 12 Sa 1135/15
    Zweck der Vorschrift ist letztlich, dass die ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht schon zu einem Zeitpunkt beginnen soll, der bei Beamten des gehobenen und höheren Dienstes noch in die Schul- oder Lehrzeit fällt (Strötz in GKÖD, Bd. I, Stand 11/15, § 6 BeamtVG Rn. 53; HessVGH 27.01.1994, IÖD, 1994, 142 Rn. 26; VG Bremen 17.02.2014 - 2 K 1907/10, juris Rn. 21).

    Letztlich kommt es nicht darauf an, ob das erstrebte Ziel überhaupt legitim ist (offen gelassen VG Bremen 17.02.2014 a.a.O.; für grundsätzliche Zulässigkeit der Regelung HesVGH 27.01.1994 a.a.O.; ebenso BVerwG 01.09.2005 - 2 C 28/04, NVwZ 2006, 216).

    (3)Die Altersgrenze des 17. Lebensjahres ist aufgrund des angestrebten Zweckes nicht angemessen (ebenso VG Bremen 17.02.2014 a.a.O. Rn. 24 ff.).

    Das starre Anknüpfen an das Alter 17 ist im Hinblick auf das zu erreichende Ziel der Gleichbehandlung von Beamten des einfachen und mittleren Dienstes mit solchen des gehobenen und höheren Dienstes gleichwohl unangemessen (ebenso VG Bremen 17.02.2014 a.a.O. Rn. 24).

    So werden Beamte des einfachen und mittleren Dienstes, die Zeiten vor und nach dem 17. Lebensjahr aber jeweils insgesamt die gleiche Dienstzeit zurückgelegt haben, im Verhältnis zueinander benachteiligt, ohne dass dafür die Gleichbehandlung mit der Gruppe der Beamten des gehobenen und höheren Dienstes als tragfähiger Grund herangezogen werden kann (vgl. dazu VG Bremen 17.02.2014 a.a.O. Rn. 24, 26 im Anschluss an EuGH 18.06.2006 a.a.O. Rn. 48).

  • BAG, 19.07.2011 - 3 AZR 434/09

    Betriebliche Altersversorgung - Altersdiskriminierung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.12.2015 - 12 Sa 1135/15
    Die aus dem allgemeinen Kontext der gesetzlichen Regelung abgeleiteten Anhaltspunkte können die Feststellung des Zwecks für die vorzunehmende Überprüfung ermöglichen (BAG 19.07.2011 - 3 AZR 434/09, ZIP 2012, 44 Rn. 38).

    Zutreffend ist zwar, dass in der betrieblichen Altersversorgung kein reines "Entgeltprinzip" besteht, sondern die Altersversorgung auch für die gesamte Betriebszugehörigkeit bzw. Betriebstreue erbracht wird (BAG 19.07.2011 a.a.O. Rn. 43).

    Die Versorgungsordnung selbst muss dem Verbot der Altersdiskriminierung entsprechen (BAG 19.07.2011 a.a.O. Rn. 49).

    Die deutschen Gerichte dürfen daher gesetzliche Bestimmungen, die dem primärrechtlichen Verbot der Altersdiskriminierung widersprechen, nicht anwenden (BAG 19.07.2011 a.a.O. Rn. 23 m.w.N.).

    2.Es bleibt offen, ob unter Heranziehung der den primärrechtlichen Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung konkretisierenden Regelungen in der RL 2000/78/EG (vgl. dazu BAG 19.07.2011 a.a.O. Rn. 25) auch eine gemeinschaftsrechtlich verbotene Diskriminierung wegen des Alters gegeben ist.

  • BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 137/13

    Spätehenklausel - Gleichbehandlung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.12.2015 - 12 Sa 1135/15
    a)Das AGG gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentengesetz nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13, juris Rn. 38).

    Dabei ist auf den Beschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG) abzustellen (BAG 04.08.2015 a.a.O. Rn. 39).

    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings i.S.v. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 22; BAG 04.08.2015 a.a.O. Rn. 43 m.w.N.).

    Zu berücksichtigen ist aber auf der anderen Seite, dass betriebliche Altersversorgung auch als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung gewährt (BAG 12.02.2013 a.a.O. Rn. 32; BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 28; BAG 04.08.2015 a.a.O. Rn. 69) und auch die Versorgung eines Beamten durch die zurückgelegte Dienstzeit erdient wird (so HessVGH 27.01.1994 a.a.O. Rn. 26).

    e)Der Anwendung des AGG steht der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht entgegen (vgl. dazu BAG 04.08.2015 a.a.O. Rn. 84 ff.).

  • BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 100/11

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.12.2015 - 12 Sa 1135/15
    Die Kammer verkennt zunächst nicht, dass § 14 LBeamtVG auch bei Nichtberücksichtigung der Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres weitgehend ein ganzes Berufsleben abdeckt (zu diesem Aspekt HessVGH 27.01.1994 a.a.O. Rn. 26; s. dazu auch BAG 12.02.2013 - 3 AZR 100/11, DB 2013, 1245 Rn. 33; BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 28).

    Zu berücksichtigen ist aber auf der anderen Seite, dass betriebliche Altersversorgung auch als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung gewährt (BAG 12.02.2013 a.a.O. Rn. 32; BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 28; BAG 04.08.2015 a.a.O. Rn. 69) und auch die Versorgung eines Beamten durch die zurückgelegte Dienstzeit erdient wird (so HessVGH 27.01.1994 a.a.O. Rn. 26).

    Es geht hier auch nicht primär darum, die Versorgungslasten in zulässiger Weise zu begrenzen, d.h. um den Dotierungsrahmen (vgl. dazu BAG 12.02.2013 a.a.O. Rn. 32; BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 28), der ohnehin auf 71, 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge begrenzt ist, sondern darum, durch die Altersgrenze eine erstrebte gleiche Ausgangslage zwischen zwei Berufsgruppen herzustellen.

    Die Frage der Unverfallbarkeit und diejenige der daran anknüpfenden zeitratierlichen Kürzung sind von der Versorgungsordnung selbst und deren Ausgestaltung zu unterscheiden (vgl. BAG 12.02.2013 a.a.O. Rn. 35 ff.).

    Eine solche Altersgrenze darf nicht zu einer Diskriminierung wegen des Geschlechts führen (vgl. hierzu auch BAG 12.02.2013 a.a.O. Rn. 32, 34; BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 28, 31).

  • BAG, 25.04.1979 - 4 AZR 791/77

    Ortskrankenkassen - Dienstordnungsangestellte - Arbeitnehmer - Regelung der

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.12.2015 - 12 Sa 1135/15
    Es liegt betriebliche Altersversorgung vor, denn trotz der Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht handelt es sich bei den DO-Angestellten um privatrechtliche Arbeitsverhältnisse (allgemein bereits BAG 25.04.1979 - 4 AZR 791/77, AP Nr. 49 zu § 611 BGB Dienstordnungs- Angestellte Rn. 12).

    Die Klägerin ist als DO-Angestellte Arbeitnehmerin (allgemein bereits BAG 25.04.1979 a.a.O. Rn. 12), und zwar auch gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG.

  • BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 860/11

    DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von Krankenkassen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.12.2015 - 12 Sa 1135/15
    Sobald der Vertrag geschlossen ist, wirkt die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetzesgleich auf das Dienstverhältnis ein (BAG 21.01.2014 - 3 AZR 860/11, ZTR 2014, 359 Rn. 20).

    Die von einer Krankenkasse erlassene Dienstordnung für die Dienstordnungsangestellten muss sich als autonomes Satzungsrecht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften halten, andernfalls ist sie als sekundäre Rechtsquelle unwirksam (BAG 21.01.2014 a.a.O. Rn. 28).

  • ArbG Düsseldorf, 29.07.2015 - 3 Ca 7680/14

    Berücksichtigung von Dienstzeiten des Arbeitnehmers vor Vollendung des 17.

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.12.2015 - 12 Sa 1135/15
    1.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.07.2015 - 3 Ca 7680/14 - abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte ab August 2013 bei der Festsetzung der monatlichen Versorgungsbezüge der Klägerin auch den Zeitraum vom 01.08.1971 bis 19.07.1973 zu Grunde zu legen hat.

    Die Klägerin beantragt, auf ihre Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.07.2015, zugestellt am 05.08.2015 - 3 Ca 7680/14 - abzuändern und festzustellen dass die Beklagte ab August 2013 bei der Festsetzung ihrer monatlichen Versorgungsbezüge auch den Zeitraum 01.08.1971 bis 19.07.1973 zugrunde zu legen hat.

  • BVerwG, 01.09.2005 - 2 C 28.04

    Ruhegehaltfähige Dienstzeit; auf vorgeschriebene Ausbildung angerechnete

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.12.2015 - 12 Sa 1135/15
    Letztlich kommt es nicht darauf an, ob das erstrebte Ziel überhaupt legitim ist (offen gelassen VG Bremen 17.02.2014 a.a.O.; für grundsätzliche Zulässigkeit der Regelung HesVGH 27.01.1994 a.a.O.; ebenso BVerwG 01.09.2005 - 2 C 28/04, NVwZ 2006, 216).
  • BVerfG, 18.11.2008 - 1 BvL 4/08

    Vereinbarkeit von § 622 Abs 2 S 2 BGB mit Art 3 Abs 1, Abs 3 GG - mangelnde

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.12.2015 - 12 Sa 1135/15
    Richtig ist, dass das AGG als Prüfungsmaßstab gleichrangiger Gesetze nicht in Betracht kommt (BVerfG 18.11.2008 - 1 BvL 4/08, EzA Nr. 6 zu § 622 BGB 202 Rn. 13).
  • Drs-Bund, 04.07.1955 - BT-Drs II/1549
  • BAG, 13.10.2009 - 9 AZR 722/08

    Altersdiskriminierung - Punkteschema

  • BAG, 19.01.2011 - 3 AZR 29/09

    Betriebliche Altersversorgung - mittelbare Diskriminierung

  • BAG, 18.11.2003 - 3 AZR 655/02

    Ungleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung

  • BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 415/10

    Betriebliche Altersversorgung - Änderung einer Anpassungsregelung

  • BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 72/16

    Betriebliche Altersversorgung - Altersgrenzen

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember 2015 - 12 Sa 1135/15 - aufgehoben.
  • VGH Bayern, 28.06.2022 - 14 BV 19.580

    Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen

    Dementsprechend hätten das Verwaltungsgericht Saarlouis durch Urteil vom 8. März 2018 - 2 K 455/17 -, das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (U.v. 2.12.2015 - 12 Sa 1135/15 -) und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch sein besagtes Urteil vom 17. Dezember 2015 entschieden, ebenso das Verwaltungsgericht Bayreuth in seiner streitgegenständlichen, zutreffenden Entscheidung.
  • VG Saarlouis, 08.03.2018 - 2 K 455/17

    Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

    dazu VG Bremen, Urteil vom 17.02.2014 - 2 K 1907/10 - juris; im Ergebnis ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 17.12.2015 - 4 S 1211/14 - Rdnrn 42 ff - juris; vgl. ferner zur Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten einer Dienstordnungsangestellten in Nordrhein-Westfalen bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres für die Altersversorgung, LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2015 - 12 SA 1135/15 - juris: danach stellt der Ausschluss der Berücksichtigung von Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres gemäß der anzuwendenden Dienstordnung i.V.m. den entsprechenden Vorschriften des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen für die Berechnung der Versorgung einer Dienstordnungsangestellten eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters dar, weil sie nach § 10 AGG weder angemessen noch erforderlich ist.
  • VG Gelsenkirchen, 09.04.2020 - 3 K 11500/17

    Nachgeheiratete Witwe; Verfassungsmäßigkeit; Altersdiskriminierung; Europarecht;

    Unabhängig davon, dass das AGG schon nicht als Prüfungsmaßstab für die Wirksamkeit der gleichrangigen Norm des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG dienen kann, vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. November 2008- 1 BvL 4/08 -, juris Rn. 13; LAG Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 2015 - 12 Sa 1135/15 -, juris Rn. 36; Hamacher/Ulrich, NZA 2007, 657, 663; Müller-Thele/Neu, MDR 2008, 537, 540, stimmen die in Betracht kommenden Vorschriften des AGG mit den nahezu wortgleichen Regelungen der Richtlinie 2000/78/EG - jedenfalls soweit hier von Interesse - inhaltlich überein.
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