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   LAG Düsseldorf, 21.05.2008 - 12 Sa 505/08   

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LAG Düsseldorf, 21.05.2008 - 12 Sa 505/08 (https://dejure.org/2008,1201)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.05.2008 - 12 Sa 505/08 (https://dejure.org/2008,1201)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Mai 2008 - 12 Sa 505/08 (https://dejure.org/2008,1201)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Dankesformel im Arbeitszeugnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufnahme einer Schlussformel in ein Arbeitszeugnis; Sinn und Zweck einer wohlwollenden Abfassung eines Arbeitszeugnisses; Inhalt eines Arbeitszeugnisses unter Berücksichtigung des zeugnisrechtlichen Wohlwollensgebotes; Entwertung eines Arbeitszeugnisses durch Fehlen ...

  • LAG Düsseldorf PDF

    § 109 GewO, § 630 BGB
    Arbeitszeugnis - Schlussformulierung (Dankes- und Wunschformel)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Arbeitszeugnis - Schlussformulierung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 630; GewO § 109 Abs. 2 Satz 2
    Keine Dankes- und Wunschformel in Arbeitszeugnis bei nur durchschnittlicher Leistungs- und Verhaltensbeurteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zeugnis: Bei nur durchschnittlicher Leistung muss nicht gedankt werden

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zeugnis: Bei nur durchschnittlicher Leistung muss nicht gedankt werden

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Arbeitszeugnisse: Anspruch auf Dankes- und Wunschformel?

  • IWW (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht - Anspruch auf "Dankes- und Wunschformel" im Zeugnis?

  • IWW (Kurzinformation)

    Personalmanagement - Streit um "Dankes- und Wunschformel" im Arbeitszeugnis

  • IWW (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht - Keine "Dankes- und Wunschformel" im Arbeitszeugnis bei Durchschnittsleistung

  • IWW (Kurzinformation)

    Personalmanagement - Streit um "Dankes- und Wunschformel" im Arbeitszeugnis

  • IWW (Kurzinformation)

    Personalmanagement - Streit um "Dankes- und Wunschformel" im Arbeitszeugnis

  • IWW (Kurzinformation)

    Personalmanagement - Streit um "Dankes- und Wunschformel" im Arbeitszeugnis

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Kurzinformation)

    Dankesformel im Arbeitszeugnis

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Dankbarkeitspflicht fürs Arbeitszeugnis

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    "Dankes- und Wunschformel" in Arbeitszeugnis

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Dankesformel in Arbeitszeugnissen

  • mein-arbeitszeugnis.com (Kurzinformation)

    Kein Recht auf freundliche Schlussformel

  • kanzlei-richter.com (Kurzinformation)

    Anspruch auf Dankes- und Wunschformel im Arbeitszeugnis

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Zeugnis: Bei nur durchschnittlicher Leistung muss nicht gedankt werden

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf "Schluss- und Dankesformel" in einem Arbeitszeugnis, wenn er eine durchschnittle Leistung abgegeben hat.

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Dankesformel im Arbeitszeugnis: Bei nur durchschnittlicher Leistung muss nicht unbedingt gedankt werden - Streit um Dankesformel "wünschen wir ihm für seinen weiteren beruflichen und privaten Lebensweg alles Gute"

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitszeugnisse: Anspruch auf Dankes- und Wunschformel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2009, 177
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 44/00

    Arbeitszeugnis - Schlußsätze

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 21.05.2008 - 12 Sa 505/08
    Der Arbeitgeber braucht jedenfalls dann, wenn dem Arbeitnehmer eine nur durchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung zusteht, das Arbeitszeugnis nicht mit einer "Dankes- und Wunschformel" abzuschließen (vgl. BAG, Urteil vom 20.02.2001, DB 2001, 1674 f.).

    Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20.02.2001, 9 AZR 44/00, NJW 2001, 2995) hat zu § 630 BGB angenommen, dass eine Schlussformel, die den Dank des Arbeitgebers und gute Wünsche für die Zukunft zum Ausdruck bringe, nicht zum gesetzlich geschuldeten Inhalt eines Arbeitszeugnisses gehöre, und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:.

    Die Kammer kann offen lassen, ob dem BAG-Urteil vom 20.02.2001 (a.a.O) unter der Geltung des § 109 GewO zu folgen ist oder ob deutliche bessere Gründe für die Gegenmeinung bestehen und daher ihr beizutreten wäre.

  • LAG Düsseldorf, 11.06.2003 - 12 Sa 354/03

    Zeugnis, Berichtigungsanspruch, Leistungsbeurteilung (Notenskala), Darlegungs-

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 21.05.2008 - 12 Sa 505/08
    Nicht anders als bei der Leistungswertung nach der sog. Zufriedenheitsskala (oder auch bei allgemeinen Grußformeln) äußert der Arbeitgeber in der Schlussformulierung nicht seine subjektiv aufrichtigen Emotionen, sondern wahrt gerade und nur allgemeine Standards und Höflichkeitsformen (vgl. Kammer, 11.06.2003, 12 Sa 354/03, LAGE Nr. 1 zu § 109 GewO 2003 = Juris Rz. 31; 08.08.1990, 12 Sa 816/90, n.v.).
  • BAG, 16.10.2007 - 9 AZR 248/07

    Abweichung des Endzeugnisses vom Zwischenzeugnis

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 21.05.2008 - 12 Sa 505/08
    Indem es als Bewerbungsunterlage anderen Arbeitgebern vorgelegt und meist in den dortigen Personalabteilungen (Human Ressources) der (Vorab)Bewertung unterzogen wird (vgl. BAG, Urteil vom 16.10.2007, 9 AZR 248/07, NJW 2008, 1175 = Juris Rz. 14), sind die dort gewohnten Erkenntnis- und Verständnismöglichkeiten zu berücksichtigen.
  • BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 352/04

    Zeugnisberichtigung - Bindung an Erfüllungsversuche

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 21.05.2008 - 12 Sa 505/08
    a) Es ist gefestigte Rechtsprechung, dass das Arbeitszeugnis - neben dem Wahrheitsgebot - im Interesse des beruflichen Fortkommens des Arbeitnehmers wohlwollend zu fassen ist (BAG, Urteil vom 21.06.2005, 9 AZR 352/04, NZA 2006, 104, Juris Rz. 22).
  • LAG Düsseldorf, 08.08.1990 - 12 Sa 816/90
    Auszug aus LAG Düsseldorf, 21.05.2008 - 12 Sa 505/08
    Nicht anders als bei der Leistungswertung nach der sog. Zufriedenheitsskala (oder auch bei allgemeinen Grußformeln) äußert der Arbeitgeber in der Schlussformulierung nicht seine subjektiv aufrichtigen Emotionen, sondern wahrt gerade und nur allgemeine Standards und Höflichkeitsformen (vgl. Kammer, 11.06.2003, 12 Sa 354/03, LAGE Nr. 1 zu § 109 GewO 2003 = Juris Rz. 31; 08.08.1990, 12 Sa 816/90, n.v.).
  • LAG Düsseldorf, 03.11.2010 - 12 Sa 974/10

    Zeugniserteilung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Elternzeit;

    Die vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf in der Entscheidung vom 21.05.2008 (12 Sa 505/08) erhobenen Bedenken sind bereits in der Entscheidung vom 20.02.2001 vom Bundesarbeitsgericht berücksichtigt worden.

    Sie ist - unter Anknüpfung an ihr Urteil vom 12.05.2008 - 12 Sa 505/08 - NZA-RR 2009, 177 = LAGE Nr. 5 zu § 630 BGB 2002 = Juris Rn. 30 - der Auffassung, dass die Verpflichtung zur Aufnahme einer Dankes- und Zukunftsformel insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die dem Arbeitnehmer zustehende Leistungs- und Verhaltensbewertung über ein "befriedigend" signifikant hinausgeht und Inhalt und Form des vorgelegten Arbeitszeugnisses bei Bewerbungen bzw. der Bewerberauswahl relevant zu sein pflegen. In dieser Konstellation stellt das Fehlen einer Schlussfor-mulierung, mit der der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit dankt und alles Gute und Erfolg für den weiteren Berufsweg wünscht, eine nach § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO unzulässige Abwertung der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung dar. Mit einem ohne abschließende freundliche Schlussfloskel (clausula comis benevolentiae) ausgestellten Zeugnis genügt der Arbeitgeber nicht dem allgemeinen zeugnisrechtlichen "Wohlwollensgebot".

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