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   LAG Düsseldorf, 10.09.2014 - 12 Sa 505/14   

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https://dejure.org/2014,31073
LAG Düsseldorf, 10.09.2014 - 12 Sa 505/14 (https://dejure.org/2014,31073)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.09.2014 - 12 Sa 505/14 (https://dejure.org/2014,31073)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. September 2014 - 12 Sa 505/14 (https://dejure.org/2014,31073)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW

    § 106 GewO, § ... 612a BGB, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 106 Satz 1 GewO, § 305 ff. BGB, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 306 Abs. 2 BGB, § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB, § 2 KSchG, § 305c Abs. 2 BGB, § 306 BGB, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 5 Abs. 3 BetrVG, § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BetrVG, § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG, § 5 Abs. 4 BetrVG, § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, § 242 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarung alternierende Telearbeit; Beendigungsklausel von Telearbeit; Alternierender Telearbeit und Versetzung

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Alternierende Telearbeit - Voraussetzungslose Beendigungsklausel unwirksam - BR-Zustimmung notwendig

  • LAG Düsseldorf PDF

    §§ 5 Abs. 3 und 4, ... 95 Abs. 3 Sätze 1 und 2, 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG; §§ 242, 305, 305c Abs. 2, 306 Abs. 2, 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, 307 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 310 Abs. 4 Satz 2; § 106 Satz 1 GewO; § 2 KSchG; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
    Beendigung alternierender Telearbeit

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Alternierende Telearbeit - Voraussetzungslose Beendigungsklausel unwirksam - BR-Zustimmung notwendig

  • Betriebs-Berater

    Beendigung alternierender Telearbeit

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beendigung alternierender Telearbeit

  • rechtsportal.de

    Vereinbarung alternierende Telearbeit

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (32)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Beendigung alternierender Telearbeit

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Alternierende Telearbeit - keine einseitige Beendigung durch den Arbeitgeber

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Anspruch auf Home-Office in den Niederlanden und Deutschland

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Telearbeit ist nicht einfach kündbar

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Beendigung alternierender Telearbeit

  • faz.net (Kurzinformation)

    Darf mir der Chef das Home Office streichen?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Beendigung alternierender Telearbeit

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber können Home-Office-Vereinbarungen nicht ohne weiteres kündigen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beendigung alternierender Telearbeit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit einer Klausel über eine Beendigung alternierender Telearbeit

  • Jurion (Kurzinformation)

    Telearbeit kann vom Arbeitgeber oft nicht einseitig beendet werden

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Beendigung alternierender Telearbeit

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Beendigung alternierender Telearbeit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Beendigung alternierender Telearbeit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit einer Klausel über eine Beendigung alternierender Telearbeit

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Bild der Tätigkeit ändert sich grundsätzlich - Beendigung von Telearbeit gilt als Versetzung

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Home Office: Darf der Chef vereinbarte Telearbeit wieder kündigen?

  • osborneclarke.com (Kurzinformation)

    Beendigung von Telearbeit

  • poko.de (Kurzinformation)

    Ab ins Büro

  • spiegel.de (Pressebericht, 13.04.2015)

    Telearbeit: Daheim ist es am schönsten

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Alternierende Telearbeit ist Versetzung nach BetrVG

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kündigung eines Telearbeitsplatzes

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Betriebsrat muss zustimmen, wenn Telearbeit wieder beendet wird

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    "Homeofficevereinbarungen nicht ohne Weiteres kündbar"

  • anwalt24.de (Pressemitteilung)

    Arbeitgeber kann Telearbeit nicht einseitig kündigen/ Zustimmung des Betriebsrats erforderlich

  • anwalt24.de (Pressemitteilung)

    Homeofficevereinbarungen nicht ohne Weiteres kündbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Homeofficevereinbarungen nicht ohne Weiteres kündbar

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber kann Telearbeit nicht einseitig kündigen

  • wordpress.com (Kurzinformation)

    Kündigung eines Telearbeitsplatzes ist problematisch

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Home-Office

  • brs-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber muss bei Kündigung einer "Homeoffice-Regelung" Arbeitnehmerinteressen berücksichtigen und Betriebsrat beteiligen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Home-Office-Vereinbarungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 2995
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 25.08.2010 - 10 AZR 275/09

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Versetzungsvorbehalt

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.09.2014 - 12 Sa 505/14
    Insoweit ist zwar richtig, dass bei einer Direktionsrechtsklausel die Gründe für die Ausübung des Weisungsrechts nicht angegeben werden müssen (BAG 25.08.2010 - 10 AZR 275/09, NZA 2010, 1355 Rn. 25).

    So führt es aus, dass die Vertragsklausel die Beschränkung auf den materiellen Gehalt des § 106 GewO aus sich heraus erkennen lassen muss (BAG 25.08.2010 a.a.O. Rn. 25).

  • BAG, 22.04.2010 - 2 AZR 491/09

    Änderungskündigung - Versetzung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.09.2014 - 12 Sa 505/14
    a)Eine ohne Zustimmung des Betriebsrats ausgesprochene Versetzung ist auch individualrechtlich unwirksam, weil das Mitbestimmungsrecht bei der Versetzung neben dem Schutz der Belegschaft auch dem Schutz des von der Versetzung betroffenen Arbeitnehmers dient (BAG 05.04.2001 - 2 AZR 580/99, NZA 2001, 893 Rn. 36; BAG 22.04.2010 - 2 AZR 491/09, DB 2010, 2285 Rn. 13).

    Unabhängig davon darf der Kläger die Arbeit gemäß dem Schreiben vom 19.11.2013, d.h. zu den geänderten Arbeitsbedingungen verweigern, weil der Betriebsrat der Versetzung nicht zugestimmt hat (BAG 29.09.2004 - 1 AZR 473/03, juris Rn. 45; BAG 22.04.2010 a.a.O. Rn. 13).

  • ArbG Düsseldorf, 01.04.2014 - 2 Ca 7562/13

    Beendigung alternierender Telearbeit

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.09.2014 - 12 Sa 505/14
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.04.2014 - 2 Ca 7562/13 - wird zurückgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.04.2014 - 2 Ca 7562/13 abzuweisen.

  • BAG, 16.03.2010 - 3 AZR 31/09

    Beschäftigungsanspruch - Zustimmungsersetzungsverfahren

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.09.2014 - 12 Sa 505/14
    Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs erfüllt für sich allein den Versetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG aber nur dann, wenn sie für eine längere Zeit als einen Monat geplant ist (BAG 16.03.2010 - 3 AZR 31/09, DB 2010, 1710 Rn. 36; BAG 10.10.2012 - 7 ABR 42/11, AP Nr. 51 zu § 99 BetrVG 1972 Versetzung Rn. 41).
  • BAG, 10.10.2012 - 7 ABR 42/11

    Postpersonalrechtsgesetz - Versetzung - Beamte

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.09.2014 - 12 Sa 505/14
    Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs erfüllt für sich allein den Versetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG aber nur dann, wenn sie für eine längere Zeit als einen Monat geplant ist (BAG 16.03.2010 - 3 AZR 31/09, DB 2010, 1710 Rn. 36; BAG 10.10.2012 - 7 ABR 42/11, AP Nr. 51 zu § 99 BetrVG 1972 Versetzung Rn. 41).
  • BAG, 18.01.1996 - 6 AZR 314/95

    Nebentätigkeit - Anzeigepflicht

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.09.2014 - 12 Sa 505/14
    Richtig ist weiter - wie die Beklagte ausgeführt hat -, dass die Zustimmung zu einer Nebentätigkeit versagt werden kann, wenn die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden, was z.B. bei einer Nebentätigkeit während der Arbeitszeit der Fall ist (vgl. BAG 18.01.1996 - 6 AZR 314/95, NZA 1997, 41; BAG 11.12.2001 - 9 AZR 464/00, DB 202, 1507).
  • BAG, 11.12.2001 - 9 AZR 464/00

    Abmahnung - Nebentätigkeit - Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.09.2014 - 12 Sa 505/14
    Richtig ist weiter - wie die Beklagte ausgeführt hat -, dass die Zustimmung zu einer Nebentätigkeit versagt werden kann, wenn die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden, was z.B. bei einer Nebentätigkeit während der Arbeitszeit der Fall ist (vgl. BAG 18.01.1996 - 6 AZR 314/95, NZA 1997, 41; BAG 11.12.2001 - 9 AZR 464/00, DB 202, 1507).
  • BAG, 29.09.2004 - 1 AZR 473/03

    Mitbestimmung bei Versetzungen im Gemeinschaftsbetrieb

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.09.2014 - 12 Sa 505/14
    Unabhängig davon darf der Kläger die Arbeit gemäß dem Schreiben vom 19.11.2013, d.h. zu den geänderten Arbeitsbedingungen verweigern, weil der Betriebsrat der Versetzung nicht zugestimmt hat (BAG 29.09.2004 - 1 AZR 473/03, juris Rn. 45; BAG 22.04.2010 a.a.O. Rn. 13).
  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 557/05

    AGB-Kontrolle - Versetzungsklausel

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.09.2014 - 12 Sa 505/14
    Die Wahrung billigen Ermessens kann z.B. darin zum Ausdruck kommen, dass ausweislich der Klausel das Direktionsrecht unter den Vorbehalt der Interessen des Arbeitnehmers steht (BAG 11.04.2006 - 9 AZR 557/05, AP Nr. 17 zu § 307 BGB Rn. 35).
  • BAG, 13.03.2007 - 9 AZR 433/06

    Verlagerung einer Betriebsabteilung - Wirksamkeit von Versetzungen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.09.2014 - 12 Sa 505/14
    Eine unangemessene Benachteiligung hat das Bundesarbeitsgericht verneint, wenn eine Zuweisung nur entsprechend der Leistungen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers erfolgen sollte, worin das billige Ermessen und die Abwägung der beiderseitigen Interessen zum Ausdruck kam (BAG 13.03.2007 - 9 AZR 433/06, AP Nr. 26 zu § 307 BGB Rn. 41).
  • BAG, 22.02.2012 - 5 AZR 249/11

    Annahmeverzug - Leistungswille - Verbindlichkeit einer Weisung

  • BAG, 16.01.2013 - 10 AZR 26/12

    Weihnachtsgratifikation in vom Arbeitgeber jährlich festzulegender Höhe (§ 315

  • BAG, 28.08.2013 - 10 AZR 569/12

    Arbeitszeit - Versetzung - billiges Ermessen

  • BAG, 12.02.2014 - 4 AZR 317/12

    Nichtigkeit eines Verzichts auf einen tariflichen Anspruch

  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 412/13

    Verweigerung von Versorgungsleistungen - Widerruf einer Versorgungszusage -

  • BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 580/99

    Fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung bei fehlender

  • BAG, 13.03.2007 - 9 AZR 612/05

    Datenschutzbeauftragter - Bestellung - Widerruf

  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 103/12

    Rückzahlung von Fortbildungskosten - Rückzahlungsklausel - Inhaltskontrolle -

  • BAG, 09.07.2013 - 1 ABR 17/12

    Unbestimmter Leistungsantrag im Beschlussverfahren - Beteiligung

  • BAG, 18.07.2013 - 6 AZR 47/12

    Sicherung durch Treuhandvereinbarung

  • BAG, 19.02.2014 - 5 AZR 920/12

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Vergütungsabsenkung nach

  • LAG Köln, 14.08.2020 - 9 TaBV 11/20

    Telearbeit - Widerruf - Ermessen - Tarifvertrag

    aa) Bei dem von der Arbeitgeberin beabsichtigten Widerruf der alternierenden Telearbeit handelt es sich um eine Versetzung iSd. §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 BetrVG, denn die Einbindung des Arbeitnehmers in den Betriebsablauf und die Aufgabenerfüllung ist auch bei teilweiser Telearbeit aufgrund von deren Besonderheiten eine völlig andere als ohne Telearbeit, so dass sich bei der Beendigung der Telearbeit das Bild der Tätigkeit grundsätzlich ändert (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. September 2014 - 12 Sa 505/14 -, Rn. 92 ff., juris; Preis/Temming, Der Arbeitsvertrag, 6. Aufl. 2020, Telearbeit/Arbeiten im Home, Mobile und Global Office, Rn. 72).

    (2.1) Es kann insoweit im Rahmen des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG dahinstehen, ob ein Arbeitgeber auf Grund eines vorbehaltenen Widerrufsrechts einseitig bestimmen kann, dass die Arbeitsleistung zukünftig nur noch am Arbeitsplatz im Betrieb zu erbringen ist (dazu Kramer, DB 2000, 1329, 1332; 1333; Oberthür, MDR 2015, 1269, 1271 f.) und ob die entsprechende Regelung in der Vereinbarung zwischen der Arbeitgeberin und Frau R vom 24.04.2007 von dem gesetzlichen Leitbild des § 106 Satz 1 GewO so weit abweicht, dass sie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB iVm. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist (zur Problematik Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. September 2014 - 12 Sa 505/14 -, Rn. 83 ff. juris).

  • LAG Hamm, 16.03.2023 - 18 Sa 832/22

    Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO ; Zulässigkeit einer Teilkündigung bei

    Zwar können Teilkündigungsklauseln, die, wie § 7 Abs. 1 und 2 der Zusatzvereinbarung vom 29.11.2016, keinen Maßstab für die Ausübung des Kündigungsrechts im Sinne eines billigen Ermessens vorsehen, grundsätzlichen Bedenken begegnen ( so LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2014 - 12 Sa 505/14 ).

    Die Zusatzvereinbarung legt auch nicht einen bestimmten Anteil der Tätigkeiten am häuslichen Arbeitsplatz im Verhältnis zur Gesamttätigkeit des Klägers fest ( anders im zugrundeliegenden Sachverhalt bei LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2014 - 12 Sa 505/14: dort war in der Vereinbarung über alternierende Telearbeit vorgesehen, dass die Arbeitsleistung mindestens zu 40 % in Form von häuslicher Telearbeit erbracht wird ).

    Da es sich bei der Festlegung des Arbeitsortes nicht um eine vertragliche Leistung der Beklagten handelt ( siehe oben unter II 3 a aa, bb (1) der Entscheidungsgründe ), ist die Regelung über die Teilkündbarkeit nicht als Widerrufsklausel anzusehen, die der Angabe von Widerrufsgründen bedarf ( LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2014 - 12 Sa 505/14 ).

  • LAG München, 29.01.2015 - 4 Sa 557/14

    Nachtarbeitszuschlag

    Im Übrigen können die einschlägigen tariflichen Regelungen - nur - als Orientierung für die etwa als angemessen anzusehende Höhe eines Nachtarbeitszuschlages dienen, diesen nicht etwa bereits verbindlich präfigurieren (vgl. etwa BAG, U. v. 11.02.2009, 5 AZR 148/08, Rz. 18 - BAG, U. v. 27.05.2003, 9 AZR 180/02, a. a. O. - I. 4. a der Gründe - sh. zur Situation bei der Beklagten auch LAG Berlin-Brandenburg, U. v. 12.08.2014, 7 Sa 852/14, BB 2014, S. 2740 und Juris - Rz. 55 -).
  • ArbG Bamberg, 17.06.2020 - 4 Ca 300/19

    Arbeitnehmer, Arbeitszeit, Betriebsrat, Leistungen, Arbeitgeber, Sonderzahlung,

    Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (BAG 19.02.2014 - 5 AZR 920/12, DB 2014, 1143 Rn. 20 m.w.N.; Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. September 2014 - 12 Sa 505/14 -, Rn. 86, juris).

    Die erkennende Kammer schließt sich insoweit folgenden Ausführungen des LAG Düsseldorf in seinem Urteil vom 10. September 2014 an (12 Sa 505/14 -, Rn. 88, juris): "Mit der Vereinbarung von Telearbeit wird der Ort der Arbeitsleistung festgelegt.

    Und auch zu einer Klausel, nach welcher der Arbeitgeber einseitig jährlich neu über die Gewährung einer Gratifikation entscheidet, hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass erkennbar war, dass die Entscheidung eine Abwägung der maßgeblichen Interessen beider Seiten erforderte (BAG 16.01.2013 - 10 AZR 26/12, NJW 2013, 1020 Rn. 21)." Entscheidend ist, dass eine Klausel zur Beendigung der Telearbeit so formuliert ist, dass sie nur unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei erfolgen kann (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. September 2014 - 12 Sa 505/14 -, Rn. 90, juris).

    Bei der Beendigung von Telearbeit handelt es sich um eine Versetzung im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG i.V.m. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. September 2014 - 12 Sa 505/14 -, Rn. 98, juris).

  • ArbG Rheine, 27.06.2022 - 2 Ca 201/22
    Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (LAG Düsseldorf vom 10.9.2014 - 12 Sa 505/14, zit. nach juris; BAG vom 19.2.2014 - 5 AZR 920/12, zit. nach juris).

    Damit muss die Vertragsklausel die Beschränkung auf den materiellen Gehalt des § 106 GewO aus sich heraus erkennen lassen (vgl. für den Fall einer vertraglichen Formularvereinbarung zur Beendigungsmöglichkeit alternierender Telearbeit LAG Düsseldorf vom 10.9.2014 - 12 Sa 505/14, zit. nach juris).

    Die Vereinbarung eines einseitigen Lösungsrechts des Arbeitgebers muss daher zumindest vorsehen, dass bei der Ausübung die Interessen des Arbeitnehmers nach dem Maßstab des § 315 Abs. 1 angemessen berücksichtigt werden (LAG Düsseldorf vom 10.9.2014 - 12 Sa 505/14, zit. nach juris).

  • VG Gelsenkirchen, 02.12.2016 - 12 L 2395/16

    Telearbeitsplatz; Entziehung; Widerruf; Telekom; Umsetzung

    Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. September 2016 - 12 Sa 505/14 - verweist, so ergibt sich daraus nichts Gegenteiliges.
  • ArbG Essen, 17.07.2018 - 3 Ca 914/18

    Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne

    Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs erfüllt für sich allein den Versetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG aber nur dann, wenn sie für eine längere Zeit als einen Monat geplant ist (vgl. BAG vom 10.10.2012 - 7 ABR 42/11, juris Rdn. 41; BAG vom 16.03.2010 - 3 AZR 31/09, juris Rdn. 36; LAG Düsseldorf vom 10.09.2014 - 12 Sa 505/14, juris Rdn. 100).
  • ArbG Köln, 14.03.2019 - 11 Ca 7315/18
    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der von der Klägerin angeführten Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 10.09.2014 (12 Sa 505/14) bei dem eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung vorlag, da ein Tarifvertrag keine Anwendung fand.
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