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   LAG Köln, 17.11.2015 - 12 Sa 707/15   

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LAG Köln, 17.11.2015 - 12 Sa 707/15 (https://dejure.org/2015,41505)
LAG Köln, Entscheidung vom 17.11.2015 - 12 Sa 707/15 (https://dejure.org/2015,41505)
LAG Köln, Entscheidung vom 17. November 2015 - 12 Sa 707/15 (https://dejure.org/2015,41505)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Vertragsstrafe, außerordentliche Kündigung, Auslegung, Inhaltskontrolle, AGB

  • IWW

    § 309 Nr. 12 BGB, § ... 619a BGB, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519, § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO, § 294 Abs. 1 InsO, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 305c Abs. 1 BGB, § 626 Abs. 1 BGB, § 339 Satz 1 BGB, § 339 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, §§ 307 ff. BGB, § 309 Nr. 6 BGB, § 888 Abs. 3 ZPO, § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB, § 286 Abs. 4 BGB, § 307 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 622 Abs. 6 BGB, § 15 Abs. 4 TzBfG, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 252 Satz 2 BGB, § 287 ZPO, § 622 Abs. 1 BGB, § 339 Satz 1BGB, § 339 Satz 1, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3 BGB, § 314 Abs. 2 BGB, § 3 Abs. 3 EFZG, § 140 BGB, §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB, § 91 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit und Auslegung einer Vertragsstrafenklausel in einem Arbeitsvertrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 305 BGB; § 307 BGB; § 309 Nr. 6, 12 BGB
    Wirksamkeit und Auslegung einer Vertragsstrafenklausel in einem Arbeitsvertrag

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Inhaltskontrolle von Vertragsstrafenabreden in Arbeitsverträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Reisende sollte man nicht aufhalten - auch nicht mit (wirksamen) Vertragsstrafeklauseln

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 495
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 14.08.2007 - 8 AZR 973/06

    Wirksamkeit einer Vertragsstrafenabrede

    Auszug aus LAG Köln, 17.11.2015 - 12 Sa 707/15
    Im Einzelfall muss der Verwender ggf. auf die Klausel besonders hinweisen oder diese drucktechnisch hervorheben (vgl. BAG 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 - Rn. 21; 27. April 2000 - 8 AZR 301/99 -) .

    Da die Vertragsstrafe die vorzeitige Beendigung sanktionieren soll, ist sie an diesen Stellen zur Dauer und Kündigung gerade nicht an unerwarteter Stelle, sondern an zu erwartender Stelle untergebracht (vgl. hierzu BAG 14. August 2007- 8 AZR 973/06 - Rn. 22) .

    Ein Arbeitnehmer, der sich über seine Pflichten im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses informieren möchte, kann insbesondere die Bestimmungen in §§ 1, 6 AV nicht übersehen (vgl. zu einem Wettbewerbsverbot BAG 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 - Rn. 22) .

    Ein darüber hinausgehender Hinweis vom Kläger - den er behauptet - war unter diesen Umständen nicht erforderlich (vgl. hierzu BAG 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 - Rn. 21) .

  • BAG, 28.05.2009 - 8 AZR 896/07

    Vertragsstrafe - Verlängerung der Arbeitnehmerkündigungsfristen

    Auszug aus LAG Köln, 17.11.2015 - 12 Sa 707/15
    Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 896/07 - Rn. 30) .

    dd) Die gegenüber dem Gesetz (§ 622 Abs. 3 BGB) verlängerte Probezeitkündigungsfrist von vier Wochen benachteiligt den Beklagten jedenfalls dann nicht unangemessen, solange sie für beide Parteien in gleichem Maße gilt, § 622 Abs. 6 BGB, und die Grundkündigungsfristen des § 622 Abs. 1 BGB nicht überschreitet (vgl. grds. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 896/07 - HWK/Bittner 6. Aufl. § 622 BGB Rn. 41 mwN) .

    Sie entspricht während der vereinbarten Probezeit genau dem Arbeitsentgelt für die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist - hier vier Wochen (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 896/07 - Rn. 45) .

  • BAG, 18.12.2008 - 8 AZR 81/08

    Vertragsstrafe - AGB-Kontrolle

    Auszug aus LAG Köln, 17.11.2015 - 12 Sa 707/15
    Daher kann die Klausel entgegen der Annahme des Beklagten nicht dahin verstanden werden, dass die Vertragsstrafe auch bei einem unverschuldeten Verhalten greifen soll (vgl. BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 46) .

    Dies folgt schon aus § 339 Satz 1 BGB (vgl. BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 46) .

    Da es bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe jedenfalls auch um einen vermögensmäßigen Ausgleich nicht erbrachter Vertragsleistungen geht, sind die Kündigungsfristen, die durch den Vertragsbruch vom Arbeitnehmer nicht beachtet wurden, ein relevanter Abwägungsgesichtspunkt zur Feststellung der Angemessenheit der Vertragsstrafenhöhe (BAG 19. August 2010 - 8 AZR 645/09 - Rn. 43; 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 -) .

  • BAG, 23.01.2014 - 8 AZR 130/13

    Vertragsstrafenversprechen - Formulararbeitsvertrag - Auslegung -

    Auszug aus LAG Köln, 17.11.2015 - 12 Sa 707/15
    Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG 23. Januar 2014 - 8 AZR 130/13 - Rn. 18) .

    Die Ausführungen des Achten Senats in der Entscheidung vom 23. Januar 2014 (- 8 AZR 130/13 - Rn. 23) sind allein dahin zu verstehen, dass die Vertragsstrafe wegen ihrer erheblichen Folgen besonderen Transparenzanforderungen unterliegt.

    Die Vertragsstrafenklausel muss das die Vertragsstrafe auslösende Fehlverhalten des Arbeitnehmers präzise beschreiben ist (BAG 23. Januar 2014 - 8 AZR 130/13 - Rn. 23, 25).

  • BAG, 04.03.2004 - 8 AZR 196/03

    Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag

    Auszug aus LAG Köln, 17.11.2015 - 12 Sa 707/15
    § 309 Nr. 6 BGB findet ebenso wenig Anwendung wie § 309 Nr. 12 BGB (vgl. BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8) .

    Sie dient dazu, die Darlegung und den Beweis eines konkreten Schadens, was erfahrungsgemäß mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, zu vereinfachen (vgl. BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8; vgl. allgemein zu § 309 Nr. 12 BGB Schlewing in Clemenz/Kreft/Krause AGB-Arbeitsrecht § 309 Rn. 140, 141 zum abstrakten Schuldanerkenntnis) .

  • BAG, 04.03.2004 - 8 AZR 344/03

    Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag

    Auszug aus LAG Köln, 17.11.2015 - 12 Sa 707/15
    Das Interesse des Arbeitgebers an einer Vertragsstrafenregelung ist deshalb anerkennenswert (BAG 4. März 2004 - 8 AZR 344/03 - vgl. hierzu auch Klumpp in Clemenz/Kreft/Krause AGB-Arbeitsrecht § 307 Rn. 259) .

    Ist allerdings erkennbar, dass die Vertragsstrafe in erster Linie zur bloßen Schöpfung neuer, vom Sachinteresse des Verwenders losgelöster Geldforderungen eingesetzt wird, fehlt es am berechtigten Interesse des Arbeitgebers (BAG 4. März 2004 - 8 AZR 344/03 -) .

  • ArbG Köln, 15.01.2015 - 11 Ca 5420/14

    Vertragsstrafe AGB-Kontrolle

    Auszug aus LAG Köln, 17.11.2015 - 12 Sa 707/15
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15. Januar 2015 - 11 Ca 5420/14 - abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Vertragsstrafe iHv. 1.540,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2014 zu zahlen.

    Der Kläger beantragt , auf seine Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15. Januar 2015 - 11 Ca 5420/14 - abzuändern und.

  • BAG, 19.06.1967 - 2 AZR 287/66

    Gastarbeitnehmer - Unterbringung - Kündigung - Abmahnung

    Auszug aus LAG Köln, 17.11.2015 - 12 Sa 707/15
    Daher ist auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung erforderlich (BAG 19. Juni 1967 - 2 AZR 287/66 - ErfK/Müller-Glöge 16. Auflage § 626 BGB Rn. 158) .
  • BGH, 10.06.2009 - I ZR 37/07

    Unrichtige Aufsichtsbehörde

    Auszug aus LAG Köln, 17.11.2015 - 12 Sa 707/15
    Es wird vermutet, § 280 Abs. 1 Satz 2 (BGH 10. Juni 2009 - I ZR 37/07 - MükoBGB/Gottwald 3. Aufl. § 339 Rn. 34) .
  • BAG, 19.08.2010 - 8 AZR 645/09

    Vertragsstrafe - Nichtantritt der Arbeit

    Auszug aus LAG Köln, 17.11.2015 - 12 Sa 707/15
    Da es bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe jedenfalls auch um einen vermögensmäßigen Ausgleich nicht erbrachter Vertragsleistungen geht, sind die Kündigungsfristen, die durch den Vertragsbruch vom Arbeitnehmer nicht beachtet wurden, ein relevanter Abwägungsgesichtspunkt zur Feststellung der Angemessenheit der Vertragsstrafenhöhe (BAG 19. August 2010 - 8 AZR 645/09 - Rn. 43; 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 -) .
  • BGH, 19.03.2003 - VIII ZR 135/02

    Formularmäßige Vereinbarung der Ersetzung der Besitzverschaffung durch Abtretung

  • BAG, 27.04.2000 - 8 AZR 301/99

    Bürgschaft für einen angestellten Verkaufsfahrer - Vertragsstrafe

  • BAG, 31.08.2005 - 5 AZR 545/04

    Höhe und pauschale Abgeltung von Nachtarbeitszuschlägen - AGB-Kontrolle von

  • BAG, 22.10.2009 - 8 AZR 865/08

    Auslegung einer Kündigungserklärung des Arbeitnehmers - Vertragsstrafe -

  • BAG, 24.08.2017 - 8 AZR 378/16

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Vertragsstrafe - unangemessene Benachteiligung

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. November 2015 - 12 Sa 707/15 - aufgehoben.
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