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   LAG Köln, 06.12.2016 - 12 Sa 938/16   

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https://dejure.org/2016,44135
LAG Köln, 06.12.2016 - 12 Sa 938/16 (https://dejure.org/2016,44135)
LAG Köln, Entscheidung vom 06.12.2016 - 12 Sa 938/16 (https://dejure.org/2016,44135)
LAG Köln, Entscheidung vom 06. Dezember 2016 - 12 Sa 938/16 (https://dejure.org/2016,44135)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Auflösende Bedingung Betriebsvereinbarung Beschäftigungssicherung

  • IWW

    § 2 I Ziffer 1 MTV, Abschnitt 1 Ziffer 3 MTV, § 256 ZPO, § ... 77 Abs. 5 BetrVG, § 61 Abs. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 102 BetrVG, § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 4 KSchG, § 77Absatz 5 BetrVG, § 98 SGB III, § 98 Abs. 1 Ziffer 2 SGB III, § 626 BGB, § 613a BGB, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB, § 4 Abs. 5 TVG, § 611 BGB, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 288 Abs. 1 BGB, § 92 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich des Zeitpunkts der Beendigung durch Kündigung der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich des Zeitpunkts der Beendigung durch Kündigung der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 14.11.2006 - 1 ABR 5/06

    Mitbestimmung bei Dienstreisen

    Auszug aus LAG Köln, 06.12.2016 - 12 Sa 938/16
    Bei fortbestehenden Zweifeln kann auf weitere Kriterien zurückgegriffen werden (vgl. u. a. BAG vom 14.11.2006, 1 ABR 05/06).
  • LAG Köln, 13.09.2018 - 6 Sa 150/18

    Schwerbehinderung; Sozialplan; Pauschalierung; Benachteiligung; Rechtfertigung;

    Hierzu existiert inzwischen eine gefestigte und einheitliche Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln zur Auslegung der hier streitigen Passagen der Betriebsvereinbarung, die beiden Parteien bekannt ist (z.B. 12 Sa 938/16 und 8 Sa 193/18): "fristlos mit sofortiger Wirkung" bedeutet nicht, dass die Rechtsfolge erst bei Ablauf der Kündigungsfrist eintritt, sondern tatsächlich sofort bei Ausspruch der Kündigung.
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