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   LAG Düsseldorf, 03.06.2020 - 12 SaGa 4/20   

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https://dejure.org/2020,26456
LAG Düsseldorf, 03.06.2020 - 12 SaGa 4/20 (https://dejure.org/2020,26456)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.06.2020 - 12 SaGa 4/20 (https://dejure.org/2020,26456)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. Juni 2020 - 12 SaGa 4/20 (https://dejure.org/2020,26456)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Unterlassungsanspruch, Verwendung von Geschäftsgeheimnissen zum Zwecke des Wettbe-werbs

  • IWW

    §§ 2, 6, 4 GeschGehG, § 2 GeschGehG, § 4 Abs. 1 Nr. 1, 3. Variante GeschGehG, § 4 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG, § ... 533 ZPO, § 267 ZPO, § 525 ZPO, § 533 Nr. 1 ZPO, § 533 Nr. 2 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 938 Abs. 1 ZPO, § 8 Abs. 1 UWG, §§ 3 Abs. 1, 3a UWG, § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 6 GeschGehG, §§ 920 Abs. 2, 936 ZPO, § 294 ZPO, § 286 ZPO, § 940 ZPO, § 2 Nr. 1 Buchstabe b GeschGehG, Richtlinie (EU) 2016/943, § 17 Abs. 2 UWG, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG, § 2 Nr. 1 Buchstaben a und c GeschGehG, § 667 BGB, Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2016/943/EU, § 2 Nr. 1 GeschGehG, Art. 2 Nr. 1 Buchstabe c RL 2016/943, § 890 Abs. 1, 2 ZPO, § 92 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 4 ArbGG

  • Betriebs-Berater

    Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Geheimhaltungsmaßnahmen Geschäftsgeheimnisgesetz

  • LAG Düsseldorf PDF

    Art. 2 Richtlinie EU 2016/943, Art. 11 Richtlinie EU 2016/943; Art. 105 Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs, Art. 107 Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs; §... 667 BGB; § 2 GeschGehG, § 4 GeschGehG, § 6 GeschGehG; § 3 Abs. 1, 3a UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 17 Abs. 1, Abs. 2 UWG; § 253 Abs. 2 ZPO, § 267 ZPO, § 286 ZPO, § 294 ZPO § 525 ZPO, § 533 ZPO, § 890 ZPO; § 920 Abs. 2 ZPO, § 936 ZPO, § 938 ZPO, § 940 ZPO
    Unterlassungsanspruch, Verwendung von Geschäftsgeheimnissen zum Zwecke des Wettbe-werbs

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Verwendung von Geschäftsgeheimnissen durch Arbeitnehmer

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Catch-all-Klauseln sind keine angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - PU-Schaum -, Unterlassungsanspruch des AG gegen den AN wegen der Verwendung von Geschäftsgeheimnissen, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einordnung von privaten Aufzeichnungen des Arbeitnehmers als Geschäftsgeheimnisse nach dem GeschGehG

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Kundendaten, Absatzmengen und Infos über Kundenbesuche sind Geschäftsgeheimnisgesetz geschützt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

  • esche.de (Kurzinformation)

    Ein Arbeitsvertrag als angemessene Geheimhaltungsmaßnahme

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2021, 181
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03

    Kundendatenprogramm

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 03.06.2020 - 12 SaGa 4/20
    Für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch bedeutet dies, dass er nur besteht, wenn das beanstandete Wettbewerbsverhalten des Verfügungsbeklagten zu der Zeit, zu der es erfolgt ist, solche Ansprüche begründet hat und diese Ansprüche auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage noch gegeben sind (BGH 27.04.2006 - I ZR 126/03, juris Rn. 8; BGH 11.03.2010 - I ZR 27/08, juris Rn. 16 jeweils für das In-Kraft-Treten des UWG).

    Eine unzulässige Verwertung der Kundenliste als Geschäftsgeheimnis eines Unternehmens ist auch dann gegeben, wenn die Namen der Kunden im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit in die persönlichen Unterlagen des Arbeitnehmers gelangt sind und von diesem bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit außerhalb des Unternehmens verwertet werden (BGH 19.12.2002 a.a.O. Rn. 26; BGH 27.04.2006 - I ZR 126/03, juris Rn. 13).

    Liegen dem ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Unterlagen - beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Notebook abgespeicherten Datei - vor und entnimmt er ihnen ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (BGH 27.04.2006 a.a.O. Rn. 14).

    Es entspricht vielmehr dem Grundsatz des Leistungswettbewerbs, wenn ein ausgeschiedener Handelsvertreter zu seinem früheren Geschäftsherren in Wettbewerb tritt (BGH 14.01.1999 a.a.O. Rn. 26; BGH 27.04.2006 a.a.O. Rn. 13).

    bb)Zunächst handelte es sich bei der Liste ASt 9 und den privaten Aufzeichnungen des Verfügungsbeklagten um ein Geschäftsgeheimnis i.S.v. 17 Abs. 1 UWG a.F. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll (BGH 27.04.2006 a.a.O. Rn. 19).

    Dementsprechend dürfen an die Manifestation des Geheimhaltungswillens keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn sich dieser Wille aus der Natur der geheim zu haltenden Tatsache ergibt (BGH 27.04.2006 a.a.O. Rn. 19).

  • BGH, 19.12.2002 - I ZR 119/00

    Verwertung von Kundenlisten

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 03.06.2020 - 12 SaGa 4/20
    aa)Die bisherige Rechtsprechung zum UWG ist davon ausgegangen, dass Kundennamen und -anschriften, die einem Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit für die Klägerin bekannt geworden sind, Geschäftsgeheimnisse i.S. von § 17 Abs. 2 UWG darstellen (BGH 19.12.2002 - I ZR 119/00, juris Rn. 21).

    Eine unzulässige Verwertung der Kundenliste als Geschäftsgeheimnis eines Unternehmens ist auch dann gegeben, wenn die Namen der Kunden im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit in die persönlichen Unterlagen des Arbeitnehmers gelangt sind und von diesem bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit außerhalb des Unternehmens verwertet werden (BGH 19.12.2002 a.a.O. Rn. 26; BGH 27.04.2006 - I ZR 126/03, juris Rn. 13).

  • ArbG Düsseldorf, 23.01.2020 - 12 Ga 5/20
    Auszug aus LAG Düsseldorf, 03.06.2020 - 12 SaGa 4/20
    1.Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.01.2020 - 12 Ga 5/20 teilweise abgeändert und der Verfügungsbeklagte verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr privat angefertigte Notizen über Kunden, Ansprechpartner sowie deren Kontaktinformationen und/oder Umsätze zum Zwecke des Wettbewerbs zu verwerten und/oder verwerten zu lassen und/oder zu nutzen und/oder zu nutzen und/oder nutzen zu lassen.

    Der Verfügungskläger beantragt zuletzt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.01.2020 - 12 Ga 5/20 den Verfügungsbeklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr.

  • BGH, 21.10.2010 - V ZB 210/09

    Ablehnung einer Gerichtsperson: Non liquet hinsichtlich der Glaubhaftmachung der

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 03.06.2020 - 12 SaGa 4/20
    Diese Voraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn bei der erforderlichen umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Falles mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen (BGH 21.10.2010 - V ZB 210/09, juris Rn. 7; BeckOK ZPO Vorwerk/Wolf, 36. Edition, § 294 Rn. 3).

    Die Wahrscheinlichkeitsfeststellung unterliegt ebenfalls dem Grundsatz der freien Würdigung des gesamten Vorbringens gemäß § 286 ZPO (BGH 21.12.2006 - IX ZB 60/06, juris Rn. 12; BGH 21.10.2010 a.a.O. Rn. 7).

  • BGH, 26.01.2017 - I ZR 207/14

    Zur Zulässigkeit der Mitwirkung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei der

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 03.06.2020 - 12 SaGa 4/20
    a)Ein Unterlassungsantrag muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so bestimmt gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind und der Beklagte erkennen kann, wogegen er sich verteidigen soll und welche Unterlassungspflichten sich aus einer dem Unterlassungsantrag folgenden Verurteilung ergeben; die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, darf grundsätzlich nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen werden (BGH 22.11.2007 - I ZR 12/05, juris Rn. 20; BGH 16.07.2009 - I ZR 56/07, juris Rn. 9; BGH 26.01.2017 - I ZR 207/14, juris Rn. 18).

    Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann im Übrigen hinzunehmen sein, wenn eine weitergehende Konkretisierung nicht möglich und die gewählte Antragsformulierung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (BGH 26.01.2017 a.a.O. Rn. 18; OLG München 21.03.2019 - 6 U 3377/18, juris Rn. 51).

  • BAG, 14.12.2011 - 10 AZR 283/10

    Geschäftsunterlagen - Herausgabeanspruch des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 03.06.2020 - 12 SaGa 4/20
    Außerdem entspricht die Rückgabe der vollständigen Geschäftsunterlagen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 667 BGB (vgl. dazu BAG 14.12.2011 - 10 AZR 283/10, juris; Reinfeld a.a.O. § 1 Rn. 190 f.).
  • BGH, 22.11.2007 - I ZR 12/05

    Planfreigabesystem

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 03.06.2020 - 12 SaGa 4/20
    a)Ein Unterlassungsantrag muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so bestimmt gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind und der Beklagte erkennen kann, wogegen er sich verteidigen soll und welche Unterlassungspflichten sich aus einer dem Unterlassungsantrag folgenden Verurteilung ergeben; die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, darf grundsätzlich nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen werden (BGH 22.11.2007 - I ZR 12/05, juris Rn. 20; BGH 16.07.2009 - I ZR 56/07, juris Rn. 9; BGH 26.01.2017 - I ZR 207/14, juris Rn. 18).
  • BGH, 09.02.1998 - II ZB 15/97

    Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes mittels Indizien

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 03.06.2020 - 12 SaGa 4/20
    Die Haupttatsache ist glaubhaft gemacht, wenn die auf die Hilfstatsachen gestützte Schlussfolgerung überwiegend wahrscheinlich erscheint, ohne dass dadurch bereits alle anderen Möglichkeiten praktisch ausgeschlossen sein müssen (BGH 09.02.1998 - II ZB 15/97, juris Rn).
  • BGH, 21.12.2006 - IX ZB 60/06

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes; Besetzung des

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 03.06.2020 - 12 SaGa 4/20
    Die Wahrscheinlichkeitsfeststellung unterliegt ebenfalls dem Grundsatz der freien Würdigung des gesamten Vorbringens gemäß § 286 ZPO (BGH 21.12.2006 - IX ZB 60/06, juris Rn. 12; BGH 21.10.2010 a.a.O. Rn. 7).
  • LAG Düsseldorf, 19.09.2012 - 12 SaGa 17/12

    Einstweilige Verfügung; Entfallen des Berfügungsgrundes infole Zuwartens

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 03.06.2020 - 12 SaGa 4/20
    Dabei sind an den Verfügungsgrund (§ 940 ZPO) strenge Anforderungen zu stellen: (1) Der Antragsteller muss auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen sein, (2) die geschuldete Handlung ist, wenn sie ihren Sinn nicht verlieren soll, so kurzfristig zu erbringen, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist, und (3) der dem Antragsteller aus der Nichterfüllung drohende Schaden steht außer Verhältnis zu dem Schaden, der dem Antragsgegner aus der sofortigen - vorläufigen - Erfüllung droht (LAG Düsseldorf 17.11.2010 - 12 SaGa 19/10, juris Rn. 12; LAG Düsseldorf 19.09.2012 - 12 SaGa 17/12, juris Rn. 7).
  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

  • BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95

    Unbestimmter Unterlassungsantrag III - Getarnte Werbung; Bestimmtheit des

  • BGH, 04.11.2010 - I ZR 118/09

    Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker

  • BGH, 13.11.1975 - VII ZR 186/73

    Zulässigkeit eines Parteiwechsels auf Beklagtenseite

  • BGH, 16.07.2009 - I ZR 56/07

    Betriebsbeobachtung

  • OLG München, 21.03.2019 - 6 U 3377/18

    Telefonanrufe zu Werbezwecken bei Verbrauchern ohne vorherige Einwilligung

  • BGH, 11.03.2010 - I ZR 27/08

    Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel

  • BAG, 15.06.1993 - 9 AZR 558/91

    Wettbewerbsverbot - vorzeitige Pensionierung und Aufstockung von

  • LAG Sachsen-Anhalt, 10.07.2009 - 9 Sa 167/08
  • LAG Düsseldorf, 17.11.2010 - 12 SaGa 19/10

    Unbegründeter Eilantrag auf Prozessbeschäftigung; unsubstantiierte Darlegungen

  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 38/00

    Zugabenbündel

  • ArbG Aachen, 13.01.2022 - 8 Ca 1229/20

    Geschäftsgeheimnis; Know-How-Schutz; Konkurrenzprodukte; Geheimnisschutzkonzept;

    Die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, darf grundsätzlich nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen werden (BAG 25.04.1989 - 3 AZR 35/88, zu I. 1. der Gründe; BGH 04.07.2002 - I ZR 38/00, zu I. 1. b) (1) der Gründe; LAG Düsseldorf 03.06.2020 - 12 SaGa 4/20, Rn. 57; LAG Hamm 18.10.2013 - 10 SaGa 28/13, zu A. I. 1. der Gründe; LAG Köln 18.01.2012 - 9 Ta 407/11, zu 1. a) der Gründe).

    Wer keine hinreichenden Bestrebungen zum Schutz dieser Informationen unternimmt oder lediglich darauf vertraut, dass die geheime Information nicht entdeckt werde und verborgen bleibe, genießt keinen Schutz des GeschGehG (LAG Düsseldorf 03.06.2020 - 12 SaGa 4/20, Rn. 80; Alexander, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 2 GeschGehG, Rn. 49).

    Bei der Wertung der Angemessenheit der Schutzmaßnahmen können insbesondere der Wert des Geschäftsgeheimnisses und dessen Entwicklungskosten, die Natur der Informationen, die Bedeutung für das Unternehmen, die Größe des Unternehmens, die üblichen Geheimhaltungsmaßnahmen in dem Unternehmen, die Art der Kennzeichnung der Informationen und vereinbarte vertragliche Regelungen mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern berücksichtigt werden (OLG Stuttgart 19.11.2020 - 2 U 575/19, Rn. 169; LAG Baden-Württemberg 18.08.2021 - 4 SaGa 1/21, Rn. 33; OLG Hamm 15.09.2020 - I-4 U 177/19, Rn. 162 f.; LAG Düsseldorf 03.06.2020 - 12 SaGa 4/20, Rn. 81; BT-Drucksache 19/4724, S. 24 f.) Von einem weltweit tätigen Unternehmen können größere und finanziell aufwändigere Sicherungsvorkehrungen erwartet werden als von einem Handwerksbetrieb mit wenigen Angestellten (OLG Hamm 15.09.2020 - I-4 U 177/19, Rn. 163; Alexander, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 2 GeschGehG, Rn. 51 f.).

    Ließe man eine solche pauschale Regelung ausreichen, würde § 2 Nr. 1 b) GeschGehG seines Inhalts und Zwecks entleert (LAG Düsseldorf 03.06.2020 - 12 SaGa 4/20, Rn. 80; BeckOK GeschGehG/Fuhlrott, Stand 15.12.2021, § 2, Rn. 53).

    Auf der Grundlage der bloßen arbeitsvertraglichen Nebenpflicht oder einer pauschal gefassten Klausel wird für viele Arbeitnehmer (abgesehen von evidenten Fällen) häufig nicht erkennbar sein, in Bezug auf welche Informationen genau sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (vgl. auch LAG Düsseldorf 03.06.2020 - 12 SaGa 4/20, Rn. 80).

  • LAG Baden-Württemberg, 18.08.2021 - 4 SaGa 1/21

    Einstweilige Verfügung - Unterlassung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses

    Ein solches Prüfprogramm wird indiziell durch Art. 11 Abs. 2 der RL 2016/943 EU bestätigt, wonach die zuständigen Gerichte bei ihrer Prüfung der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit den dort genannten Aspekten Rechnung tragen müssen (LAG Düsseldorf 3. Juni 2020 - 12 SaGa 4/20 -).
  • LAG Baden-Württemberg, 22.09.2023 - 7 Ta 1/22

    Meistbegünstigungsgrundsatz - Einstufung der Geheimhaltungsbedürftigkeit und

    Maßgeblich ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Geheimnisinhabers, sondern ein objektiver Maßstab (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. August 2021, 4 SaGa 1/21, Rn. 33, MMR 2022, 79-81; LAG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juni 2020, 12 SaGa 4/20, Rn.117; CR 2021, 295-299).

    Bei der Abwägung sind insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung und Entwicklungskosten der Information, die Gefährdungssituation, die Praktikabilität und die Kosten der Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. August 2021, 4 SaGa 1/21, Rn. 33, MMR 2022, 79-81; LAG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juni 2020, 12 SaGa 4/20, Rn.117; CR 2021, 295-299; Keller/Schönknecht/Glinke-Schönknecht, GeschGehG, 1. Aufl. 2021, § 2 Rn. 79ff).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.11.2020 - 5 Sa 152/19

    Schadensersatz wegen unbefugten Kopierens betrieblicher Berechnungstabellen

    Ohne Bindung durch ein Wettbewerbsverbot ist der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Verwendung seiner beruflichen Kenntnisse und seines erworbenen Erfahrungswissens grundsätzlich frei, auch soweit er in Wettbewerb zu dem ehemaligen Arbeitgeber tritt (BAG, Urteil vom 15. Juni 1993 - 9 AZR 558/91 - Rn. 52, juris = NZA 1994, 502; LAG Düsseldorf, Urteil vom 03. Juni 2020 - 12 SaGa 4/20 - Rn. 109, juris = GRURPrax 2020, 525).
  • LAG Hamm, 23.06.2021 - 10 SaGa 9/21

    Unterlassung der Offenlegung und Nutzung von Geschäftsgeheimnissen;

    Welche Anforderungen dabei an die Konkretisierung des Streitgegenstandes im Unterlassungsantrag zu stellen sind, ist auch abhängig von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalles ( LAG Düsseldorf, 03.06.2020, 12 SaGa 4/20, Rn. 93 m.w.N. ).

    Allerdings können bereits vertragliche Vereinbarungen ein Mittel des Geheimnisschutzes darstellen, denn die an die Geheimhaltungsmaßnahmen zu stellenden Anforderungen sind nicht besonders hoch ( LAG Düsseldorf, 03.06.2020, 12 SaGa 4/20, Rn. 116 m.w.N.; BeckOK GeschGehG/Fuhlrott, § 2 GeschGehG, Rn. 20; 20.1 ).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.01.2021 - 3 SaGa 8/20

    Einstweilige Verfügung, Unterlassung Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen

    Vorliegend begehrt die Verfügungsklägerin insoweit eine Leistungsverfügung, denn durch den Zuspruch des begehrten Antrags soll der Verfügungsbeklagten die Nutzung und Offenlegung von Dokumenten verboten werden (s. LAG Düsseldorf 03.06.2020 - 12 SaGa 4/20).
  • LAG Köln, 28.09.2022 - 11 Sa 128/22

    Feststellungsinteresse; Geschäftsgeheimnis

    Hieraus folgt vorliegend, dass jedenfalls (auch) erforderlich ist, dass nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung das beanstandete Verhalten die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs aus § 6 Satz 1 GeschGehG erfüllen muss (vgl.: LAG Düsseldorf, Urt. v. 03.06.2020 - 12 SaGa 4/20 - OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.03.2021 - 15 U 6/20 - m. w. N.).
  • ArbG Detmold, 05.05.2021 - 2 Ga 1/21
    Diese Voraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn bei der erforderlichen umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Falles mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 03. Juni 2020 - 12 SaGa 4/20, juris).
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