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   LG Potsdam, 01.12.2016 - 12 T 53/16   

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https://dejure.org/2016,50845
LG Potsdam, 01.12.2016 - 12 T 53/16 (https://dejure.org/2016,50845)
LG Potsdam, Entscheidung vom 01.12.2016 - 12 T 53/16 (https://dejure.org/2016,50845)
LG Potsdam, Entscheidung vom 01. Dezember 2016 - 12 T 53/16 (https://dejure.org/2016,50845)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Dresden, 18.04.2018 - 1 U 1509/17

    Ersatzfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten zu einem aufgehobenen

    Sind Kosten "notwendig" i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil objektiv erforderlich, ist nicht ersichtlich, weshalb sich an der Erstattungspflicht etwas ändern soll, weil die Kosten möglicherweise durch eine amtspflichtwidrige Maßnahme verursacht wurden, und deswegen vom Berechtigten zu verlangen ist, zunächst ein Amtshaftungsverfahren durchzuführen (LG Berlin, Beschl. v. 07.04.1987, Az.: 82 T 148/87, Rpfleger 1988, 504 f.; LG Potsdam, Beschl. v. 01.12.2016, Az.: 12 T 53/16, ZfS 2017, 466 = NJ 2017, 37, 38; Hansens, ZfS 2017, 466, 468).
  • KG, 25.05.2022 - 5 W 22/22

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Reisekosten eines

    (b) Die Beantwortung der Frage danach, ob bestimmte Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind, hängt auch nicht davon ab, ob zu ihrer Entstehung möglicherweise das Verhalten eines Dritten beigetragen hat und dieser derjenigen Partei, die mit den Kosten belastet ist, zum Ersatz des hiermit einhergehenden Schadens verpflichtet sein kann (OLG Schleswig, Beschluss vom 22. Oktober 2018 - 9 W 142/18, Rn. 11, juris; OLG Dresden, Urteil vom 18. April 2018 - 1 U 1509/17, Rn. 19, juris; LG Potsdam, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 12 T 53/16, Rn. 2, juris; LG Berlin, Beschluss vom 7. April 1987 - 82 T 148/87; BeckOK ZPO/Jaspersen, 44. Ed. 1..2022, § 104 Rn. 22b; Herget in: Zöller, ZPO , 34. Aufl. 2022, § 104 Rn. 21.5; Schneider in JurBüro 2022, 225, 226; Hansens in: RVGReport 2018, 277, 279).

    Dieses Verfahren kann daher auch aus diesem Grunde nicht nachrangig zu der Inanspruchnahme des Dritten wegen einer möglichen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB sein (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 22. Oktober 2018 - 9 W 142/18, Rn. 10, juris; OLG Dresden, Urteil vom 18. April 2018 - 1 U 1509/17, Rn. 19, juris; LG Potsdam, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 12 T 53/16, Rn. 2, juris; LG Berlin, Beschluss vom 7. April 1987 - 82 T 148/87, MDR 1988, 237, 238; BeckOK ZPO/Jaspersen, 44. Ed. 1.1.2022, § 104 Rn. 22b; Herget in: Zöller, ZPO , 34. Aufl. 2022, § 104 Rn. 21.5; Schneider in JurBüro 2022, 225, 226; Hansens in: RVGReport 2018, 277, 279; a.A. OLG Koblenz, Beschluss vom 11. März 1986, 14 W 221/86, BeckRS 1986, 1656).

  • LG Mönchengladbach, 28.06.2022 - 12 O 389/21
    Vielmehr ist in einem solchen Fall eine Festsetzung dieser Kosten gegen die erstattungspflichtige Partei mit der Einschränkung zulässig, dass die erstattungsberechtigte Partei Zahlung nur Zug um Zug gegen Abtretung ihres etwaigen Anspruchs aus Amtspflichtverletzung verlangen kann (OLG Schleswig, Beschl. v. 22.10.2018 - 9 W 142/18 -, Rn. 9, juris; OLG Dresden, Urt. v. 18.04.2018 - 1 U 1509/17 -, Rn. 19, juris; LG Berlin, Beschl. v. 07.04.1987 - 82 T 148/87 -, juris; vgl. auch LG Potsdamm, Beschl. v. 01.12 2016, 12 T 53/16 -, juris).
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