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   VGH Hessen, 14.02.1991 - 12 TH 1568/90   

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VGH Hessen, 14.02.1991 - 12 TH 1568/90 (https://dejure.org/1991,628)
VGH Hessen, Entscheidung vom 14.02.1991 - 12 TH 1568/90 (https://dejure.org/1991,628)
VGH Hessen, Entscheidung vom 14. Februar 1991 - 12 TH 1568/90 (https://dejure.org/1991,628)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 7 Abs 1 AuslG, § 7 Abs 2 AuslG, § 8 Abs 1 AuslG, § 20 AuslG, § 62 Abs 1 Nr 2 VwGO
    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung nach Inkrafttreten des neuen Ausländergesetzes - Weiterbestehen eines entstandenen fiktiven Aufenthaltsrechtes - Anwendung der Nachzugsvorschriften neuen Rechts auf legal eingereiste minderjährige ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorläufiger Rechtsschutz hinsichtlich der Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung; Erlöschen einer fiktiven Aufenthaltsgenehmigung oder einer fiktiven Duldung; Fortgeltung des durch Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis entstandenen fiktiven Aufenthaltsrechts nach ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1991, 426
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

    Auszug aus VGH Hessen, 14.02.1991 - 12 TH 1568/90
    Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 31. Januar 1990 sind nämlich offensichtlich rechtmäßig, und im Hinblick darauf rechtfertigen es öffentliche Belange, welche die persönlichen Interessen des Antragstellers überwiegen und über das die angegriffenen Verwaltungsakte selbst rechtfertigende Interesse hinausgehen, den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1-642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1).
  • BVerwG, 09.02.1983 - 1 B 17.83

    Anforderungen an den Nachzug eines minderjährigen Ausländers mit einer im

    Auszug aus VGH Hessen, 14.02.1991 - 12 TH 1568/90
    Ein derartiger Härtefall wäre zwar anzunehmen, wenn der Antragsteller in einer das Zusammenleben im Bundesgebiet erfordernden Weise auf die familiäre Lebenshilfe seines Vaters oder seines Bruders angewiesen wäre (vgl. zum Kriterium der familiären Beistandsgemeinschaft insbesondere BVerfG - Kammer -, 14.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, EZAR 105 Nr. 27 = FamRZ 1990, 363; BVerwG, 26.03.1982 - 1 C 29.81 -, BVerwGE 65, 188 = EZAR 105 Nr. 6, u. 10.07.1984 - 1 C 52.81 -, BVerwGE 69, 359 = EZAR 105 Nr. 4; Hess. VGH, 08.02.1990 - 12 TH 4308/88 -, 20.12.1990 - 12 TH 2806/89 - u. 28.12.1990 - 12 TH 2522/90 -), etwa weil eine dem Wohl des Antragstellers entsprechende Erziehung in der Türkei nicht mehr gewährleistet werden könnte (vgl. BVerwG, 09.02.1983 - 1 B 17.83 -, EZAR 105 Nr. 8 = NJW 1983, 1278).
  • BVerwG, 26.03.1982 - 1 C 29.81

    Ausländer - Kinder - Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VGH Hessen, 14.02.1991 - 12 TH 1568/90
    Ein derartiger Härtefall wäre zwar anzunehmen, wenn der Antragsteller in einer das Zusammenleben im Bundesgebiet erfordernden Weise auf die familiäre Lebenshilfe seines Vaters oder seines Bruders angewiesen wäre (vgl. zum Kriterium der familiären Beistandsgemeinschaft insbesondere BVerfG - Kammer -, 14.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, EZAR 105 Nr. 27 = FamRZ 1990, 363; BVerwG, 26.03.1982 - 1 C 29.81 -, BVerwGE 65, 188 = EZAR 105 Nr. 6, u. 10.07.1984 - 1 C 52.81 -, BVerwGE 69, 359 = EZAR 105 Nr. 4; Hess. VGH, 08.02.1990 - 12 TH 4308/88 -, 20.12.1990 - 12 TH 2806/89 - u. 28.12.1990 - 12 TH 2522/90 -), etwa weil eine dem Wohl des Antragstellers entsprechende Erziehung in der Türkei nicht mehr gewährleistet werden könnte (vgl. BVerwG, 09.02.1983 - 1 B 17.83 -, EZAR 105 Nr. 8 = NJW 1983, 1278).
  • VGH Hessen, 21.12.1989 - 12 TH 2820/88

    Aufenthaltserlaubnis: vorläufiger Rechtsschutz; maßgeblicher Zeitpunkt;

    Auszug aus VGH Hessen, 14.02.1991 - 12 TH 1568/90
    Für die rechtliche Beurteilung der Beschwerde ist allerdings, zumal ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist, die derzeitige Sach- und Rechtslage maßgebend (Hess. VGH, 21.12.1989 - 12 TH 2820/88 -, EZAR 622 Nr. 7 m.w.N.), also insbesondere das am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 einschließlich der darin enthaltenen Übergangsvorschriften zugrundezulegen.
  • BVerfG, 11.02.1982 - 2 BvR 77/82

    Ausländerrecht - Vollziehung der Ausweisungsverfügung - Interesse an Aussetzung -

    Auszug aus VGH Hessen, 14.02.1991 - 12 TH 1568/90
    Ist demnach bei summarischer Überprüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung auszugehen, so besteht grundsätzlich auch ein besonderes, die sofortige Vollziehung rechtfertigendes öffentliches Interesse (vgl. BVerfG - Richterausschuß -, 11.02.1982 - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 241, u. 15.04.1982 - 2 BvR 1492/81 -, DÖV 1982, 451).
  • VGH Hessen, 08.06.1990 - 12 TH 2430/89

    Familiennachzug - Änderung der Erlaßlage - Aufhebung der Vollziehung/Streitwert

    Auszug aus VGH Hessen, 14.02.1991 - 12 TH 1568/90
    Auch diese Mängel sind aber durch die inzwischen eingetretene Handlungs- und Prozeßfähigkeit des Antragstellers als geheilt anzusehen, zumal er sich auf die betreffenden Verfahrensfehler zu keiner Zeit berufen hat (vgl. BVerwG, 31.09.1984 - 9 C 156.83 -, EZAR 600 Nr. 6 = NJW 1985, 576, sowie Hess. VGH, 21.11.1989 - 12 TH 2401/89 - u. 08.06.1990 - 12 TH 2430/89 -).
  • BVerfG, 15.02.1982 - 2 BvR 1492/81

    Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Vereinbarkeit mit Grundgesetz

    Auszug aus VGH Hessen, 14.02.1991 - 12 TH 1568/90
    Ist demnach bei summarischer Überprüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung auszugehen, so besteht grundsätzlich auch ein besonderes, die sofortige Vollziehung rechtfertigendes öffentliches Interesse (vgl. BVerfG - Richterausschuß -, 11.02.1982 - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 241, u. 15.04.1982 - 2 BvR 1492/81 -, DÖV 1982, 451).
  • BVerfG, 14.12.1989 - 2 BvR 377/88

    Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG - Erwachsenenadoption

    Auszug aus VGH Hessen, 14.02.1991 - 12 TH 1568/90
    Ein derartiger Härtefall wäre zwar anzunehmen, wenn der Antragsteller in einer das Zusammenleben im Bundesgebiet erfordernden Weise auf die familiäre Lebenshilfe seines Vaters oder seines Bruders angewiesen wäre (vgl. zum Kriterium der familiären Beistandsgemeinschaft insbesondere BVerfG - Kammer -, 14.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, EZAR 105 Nr. 27 = FamRZ 1990, 363; BVerwG, 26.03.1982 - 1 C 29.81 -, BVerwGE 65, 188 = EZAR 105 Nr. 6, u. 10.07.1984 - 1 C 52.81 -, BVerwGE 69, 359 = EZAR 105 Nr. 4; Hess. VGH, 08.02.1990 - 12 TH 4308/88 -, 20.12.1990 - 12 TH 2806/89 - u. 28.12.1990 - 12 TH 2522/90 -), etwa weil eine dem Wohl des Antragstellers entsprechende Erziehung in der Türkei nicht mehr gewährleistet werden könnte (vgl. BVerwG, 09.02.1983 - 1 B 17.83 -, EZAR 105 Nr. 8 = NJW 1983, 1278).
  • BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 156.83

    Asylrecht - Asylverfahren - Handlungsunfähigkeit - Asylsuchender -

    Auszug aus VGH Hessen, 14.02.1991 - 12 TH 1568/90
    Auch diese Mängel sind aber durch die inzwischen eingetretene Handlungs- und Prozeßfähigkeit des Antragstellers als geheilt anzusehen, zumal er sich auf die betreffenden Verfahrensfehler zu keiner Zeit berufen hat (vgl. BVerwG, 31.09.1984 - 9 C 156.83 -, EZAR 600 Nr. 6 = NJW 1985, 576, sowie Hess. VGH, 21.11.1989 - 12 TH 2401/89 - u. 08.06.1990 - 12 TH 2430/89 -).
  • BVerwG, 10.07.1984 - 1 C 52.81

    Volljährigkeit - Daueraufenthalt - Schutzgebot - Ausländer - Adoptiveltern -

    Auszug aus VGH Hessen, 14.02.1991 - 12 TH 1568/90
    Ein derartiger Härtefall wäre zwar anzunehmen, wenn der Antragsteller in einer das Zusammenleben im Bundesgebiet erfordernden Weise auf die familiäre Lebenshilfe seines Vaters oder seines Bruders angewiesen wäre (vgl. zum Kriterium der familiären Beistandsgemeinschaft insbesondere BVerfG - Kammer -, 14.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, EZAR 105 Nr. 27 = FamRZ 1990, 363; BVerwG, 26.03.1982 - 1 C 29.81 -, BVerwGE 65, 188 = EZAR 105 Nr. 6, u. 10.07.1984 - 1 C 52.81 -, BVerwGE 69, 359 = EZAR 105 Nr. 4; Hess. VGH, 08.02.1990 - 12 TH 4308/88 -, 20.12.1990 - 12 TH 2806/89 - u. 28.12.1990 - 12 TH 2522/90 -), etwa weil eine dem Wohl des Antragstellers entsprechende Erziehung in der Türkei nicht mehr gewährleistet werden könnte (vgl. BVerwG, 09.02.1983 - 1 B 17.83 -, EZAR 105 Nr. 8 = NJW 1983, 1278).
  • VGH Hessen, 15.05.1992 - 7 UE 2131/85

    Zurückweisung der Berufung durch den Einzelrichter; Aufenthaltserlaubnis für

    Für die rechtliche Beurteilung des von der Klägerin außerdem verfolgten Anfechtungsbegehrens gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis - dem neben dem Verpflichtungsbegehren deshalb selbständige Bedeutung zukommt, weil mit der Antragsablehnung über die bloße Versagung einer Begünstigung hinaus zusätzlich das mit der Antragstellung entstandene fiktive Aufenthaltsrecht zum Erlöschen gebracht wurde (vgl. Hess. VGH, B. v. 14. Februar 1991 - 12 TH 1568/90 -, NVwZ-RR 1991, 426) - sowie gegen die Abschiebungsandrohung kommt es demgegenüber auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids an, mithin auf das seinerzeit noch geltende Ausländergesetz vom 28. April 1965 - AuslG 1965 - (BGBl. I S. 353).

    Diese Vorschrift findet auch dann (mindestens entsprechende) Anwendung, wenn ein sich bereits im Bundesgebiet legal aufhaltender Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis für sein hiesiges Verbleiben beantragt, da der Wortlaut - einmal abgesehen von der Überschrift - eine problemlose Subsumtion auch derartiger Fallgestaltungen zuläßt und deren Besonderheiten im Rahmen der Härteklausel sowie bei der konkreten Ermessensausübung ausreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. Hess. VGH, B. v. 14. Februar 1991 - 12 TH 1568/90 -, a.a.O., zu §§ 20 i.V.m. 17 AuslG 1990).

    Ein solcher Härtefall wäre anzunehmen, wenn der Vater der Klägerin in einer das Zusammenleben im Bundesgebiet erfordernden Weise auf die familiäre Lebenshilfe gerade der Klägerin angewiesen wäre (vgl. Kanein/Renner, Ausländerrecht, 5. Aufl. 1992, § 22 AuslG, Rdnrn. 6 und 9, u. Hess. VGH, B. v. 14. Februar 1991 - 12 TH 1568/90 -, a.a.O.; ferner BVerfG - Kammer -, B. v. 14. Dezember 1989 - 2 BvR 377/88 -, EZAR 105 Nr. 27 = FamRZ 1990, 363, u. BVerwG, Ue. v. 26. März 1982 - 1 C 29.81 -, BVerwGE 65, 188 = EZAR 105 Nr. 6, u. v. 10. Juli 1984 - 1 C 52.81 -, BVerwGE 69, 359 = EZAR 105 Nr. 14).

  • VGH Hessen, 16.03.2005 - 12 TG 298/05

    Einreise ohne erforderliches Visum; Auslösung der Fiktionswirkung;

    Gemäß der nunmehr anwendbaren Bestimmung des § 81 Abs. 4 AufenthG ist festzustellen, dass mit der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung ein fiktives Bleibe- oder Aufenthaltsrecht in Deutschland zunächst begründet, aber durch die Ablehnung des Antrags beendet wurde (zu § 69 AuslG vgl. Hess. VGH, 14.02.1991 - 12 TH 1568/90 -, NVwZ-RR 1991, 426; Hess. VGH, 30.09.1992 - 12 TG 947/92 -, EZAR 622 Nr. 17 = InfAuslR 1993, 67).
  • VGH Hessen, 22.05.1996 - 10 TG 4207/95

    Kein Eintritt der Fiktionswirkung des AuslG 1990 § 69 Abs 2 S 1 bei verspätet

    Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist grundsätzlich nur zulässig, soweit durch die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ein durch die Antragstellung begründetes fiktives Bleibe- oder Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet beendet wird (Hess. VGH, Beschluß vom 14. Februar 1991 - 12 TH 1568/90 - NVwZ-RR 1991, 426).

    Ein vorläufiges Bleiberecht sowohl in der Form eines als erlaubt geltenden Aufenthalts als auch in der Form einer vorläufig geltenden Duldung entfällt nämlich nicht nur im Fall einer unerlaubten Einreise, einer Ausweisung oder einer sonst bestehenden Ausreisepflicht aufgrund eines Verwaltungsaktes sowie im Fall eines wiederholten Aufenthaltsgenehmigungsantrags (§ 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AuslG), sondern auch dann, wenn § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG von vornherein nicht eingreift (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 14. Februar 1991 - 12 TH 1568/90 - a. a. O.).

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