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   LAG Hamm, 14.11.2016 - 12 Ta 475/16   

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https://dejure.org/2016,43183
LAG Hamm, 14.11.2016 - 12 Ta 475/16 (https://dejure.org/2016,43183)
LAG Hamm, Entscheidung vom 14.11.2016 - 12 Ta 475/16 (https://dejure.org/2016,43183)
LAG Hamm, Entscheidung vom 14. November 2016 - 12 Ta 475/16 (https://dejure.org/2016,43183)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • faz.net (Kurzinformation)

    Muss ich mich gegen ein dickes Lob im Arbeitszeugnis wehren?

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Positives, ironisches Zeugnis muss korrigiert werden!

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Achtung Ironie! Arbeitnehmer können auch Korrektur eines zu positiven Zeugnisses verlangen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Ironie im Arbeitszeugnis

  • mein-arbeitszeugnis.com (Kurzinformation)

    Berichtigung, wenn Arbeitszeugnis zu positiv?

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Zu gut ist auch nicht gut

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Spott und Ironie im Arbeitszeugnis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Spott und Ironie im Arbeitszeugnis - ist das zulässig?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ironisches Arbeitszeugnis

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Ironisches Arbeitszeugnis

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Formulierungshoheit im Arbeitszeugnis

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bitte keine Ironie im Arbeitszeugnis!

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 09.09.2011 - 3 AZB 35/11

    Zwangsvollstreckung - Zeugnis - Prozessvergleich

    Auszug aus LAG Hamm, 14.11.2016 - 12 Ta 475/16
    aa) Hier haben die Parteien im Vergleich zulässigerweise eine abweichende Vereinbarung getroffen, die den Spielraum des Arbeitgebers einschränkt und die Formulierungshoheit dem Arbeitnehmer überträgt (vgl. vgl. BAG, Beschluss v. 09.09.2011 - 3 AZB 35/11, AP-Nr. 53 zu § 794 ZPO LAG Hamm, Urteil v. 18.02.2016 - 18 Sa 1577/15, juris; LAG Hamm, Beschluss v. 04.08.2010 - 1 Ta 196/10, juris).

    Damit hat sich allerdings die Schuldnerin nicht verpflichtet, den Entwurf des Schuldners ohne weitere Prüfung und ohne jede Änderung zu übernehmen (vgl. BAG, Beschluss v. 09.09.2011 - 3 AZB 35/11, AP-Nr. 53 zu § 794 ZPO).

    Vor diesem Hintergrund kann die Schuldnerin auch im Wege der Zwangsvollstreckung nicht angehalten werden, ein Zeugnis zu erteilen, das gegen die Zeugniswahrheit verstößt (vgl. BAG, 09.09.2011 - 3 AZB 35/11 a.a.O.).

    Im Vollstreckungsverfahren kann allerdings nach der Rechtsprechung des BAG nicht geklärt werden, ob das begehrte Zeugnis dem Grundsatz der Zeugniswahrheit entspricht oder nicht (vgl. BAG, 09.09.2011 - 3 AZB 35/11 a.a.O.).

  • LAG Hamm, 18.02.2016 - 18 Sa 1577/15

    Zeugnisberichtigung; Vergleich; Darlegungslast

    Auszug aus LAG Hamm, 14.11.2016 - 12 Ta 475/16
    aa) Hier haben die Parteien im Vergleich zulässigerweise eine abweichende Vereinbarung getroffen, die den Spielraum des Arbeitgebers einschränkt und die Formulierungshoheit dem Arbeitnehmer überträgt (vgl. vgl. BAG, Beschluss v. 09.09.2011 - 3 AZB 35/11, AP-Nr. 53 zu § 794 ZPO LAG Hamm, Urteil v. 18.02.2016 - 18 Sa 1577/15, juris; LAG Hamm, Beschluss v. 04.08.2010 - 1 Ta 196/10, juris).

    Denn der - in einer Vielzahl von Fällen - vereinbarte Passus ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Zeugniswahrheit auszulegen (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 18.02.2016 - 18 Sa 1577/15, juris).

    d) Der Schuldnerin ist es auch nicht gelungen, einen "wichtigen Grund" - wie zwischen den Parteien vereinbart - darzulegen (zur Darlegungs- und Beweislast im Erkenntnisverfahren vgl. LAG Hamm, Urteil v. 18.02.2016 - 18 Sa 1577/15, juris) Ihrer eigenen Auffassung nach sind die gewählten Formulierungen allesamt "Synonyme" oder allenfalls "Ergänzungen ohne Veränderung des Sinngehaltes".

  • BAG, 18.11.2014 - 9 AZR 584/13

    Arbeitszeugnis - Schlussnote - Darlegungslast

    Auszug aus LAG Hamm, 14.11.2016 - 12 Ta 475/16
    Dieser Grundsatz und der der Zeugnisklarheit, wie er in § 109 Abs. 2 GewO zum Ausdruck kommt, werden als wesentliche Prinzipien des Zeugnisrechts verstanden (vgl. Erfk-Müller-Glöge, 17. Aufl 2017, § 109 GewO Rn. 22; BAG, Urt.v. 18.11.2014- 9 AZR 584/13, NZA 2015, 435, 437).

    Sinn und Zweck des Zeugnisses ist es, einem potentiellen Arbeitgeber ein möglichst wahres Urteil über die Leistung und das Verhalten im Arbeitsverhältnis zu geben (BAG, Urt.v. 18.11.2014- 9 AZR 584/13, NZA 2015, 435, 437).

  • LAG Hamm, 04.08.2010 - 1 Ta 196/10

    Zwangsvollstreckung; Vollstreckungsfähigkeit; Zeugnis; Vorschlagsrecht zur

    Auszug aus LAG Hamm, 14.11.2016 - 12 Ta 475/16
    aa) Hier haben die Parteien im Vergleich zulässigerweise eine abweichende Vereinbarung getroffen, die den Spielraum des Arbeitgebers einschränkt und die Formulierungshoheit dem Arbeitnehmer überträgt (vgl. vgl. BAG, Beschluss v. 09.09.2011 - 3 AZB 35/11, AP-Nr. 53 zu § 794 ZPO LAG Hamm, Urteil v. 18.02.2016 - 18 Sa 1577/15, juris; LAG Hamm, Beschluss v. 04.08.2010 - 1 Ta 196/10, juris).
  • BAG, 14.02.2017 - 9 AZB 49/16

    Zwangsvollstreckung - Prozessvergleich - Arbeitszeugnis

    Anders als bei der Verpflichtung, ein Zeugnis gemäß einem Entwurf des Arbeitnehmers zu erteilen (vgl. hierzu BAG 9. September 2011 - 3 AZB 35/11 - Rn. 15 ff.; LAG Hamm 14. November 2016 - 12 Ta 475/16 - zu II 2 b bb der Gründe) , lässt die Vereinbarung einer bestimmten Notenstufe dem Arbeitgeber einen derart weiten Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Auswahl und Gewichtung einzelner Gesichtspunkte, des Umfangs des Zeugnistextes sowie der Formulierung der Leistungs- und Führungsbeurteilung, dass von einem konkreten Leistungsbefehl, der die Grundlage einer mit staatlichen Zwangsmitteln zu vollziehenden Vollstreckung bildet, nicht die Rede sein kann.
  • LAG Düsseldorf, 07.01.2020 - 14 Sa 505/19
    Durch die Vereinbarung eines Entwurfsrechts in einem Prozessvergleich wird dieser Grundsatz maßgeblich eingeschränkt, indem die Formulierungshoheit auf den Arbeitnehmer übergeht (BAG vom 09.09.2011 - 3 AZB 35/11, Rn. 19, juris; LAG Hamm vom 14.11.2016 - 12 Ta 475/16, juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.04.2019 - 15 Ta 317/19

    Bestimmtheit - Vergleich - Zeugnis - Abweichung durch Arbeitgeber -

    Nach Ansicht des LAG Hamm (14.11.2016 - 12 Ta 475/16 - juris) muss der Schuldner im Einzelnen darlegen, dass ein "wichtiger Grund" für eine Abweichung vorgelegen habe.
  • ArbG Hamm, 24.10.2016 - 3 Ca 1338/15
    Über die unter dem 12.08.2016 eingelegte Beschwerde - Az. 12 Ta 475/16 - hat das LAG Hamm noch nicht entschieden.
  • ArbG Herford, 19.07.2017 - 1 Ca 155/17
    Die Klägerin verweist zur Stützung ihrer Auffassung auf den Beschluss des LAG Hamm vom 14.11.2016, 12 Ta 475/16.
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