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   LAG Berlin-Brandenburg, 31.03.2011 - 12 Ta 574/11   

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https://dejure.org/2011,18547
LAG Berlin-Brandenburg, 31.03.2011 - 12 Ta 574/11 (https://dejure.org/2011,18547)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31.03.2011 - 12 Ta 574/11 (https://dejure.org/2011,18547)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31. März 2011 - 12 Ta 574/11 (https://dejure.org/2011,18547)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prozesskostenhilfe darf nicht wegen fehlender Rechtswegeröffnung untersagt werden; Prozesskostenhilfe bei Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts; Verweisung des Rechtsstreits an zuständiges Gericht

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Prozesskostenhilfe - Rechtsweg zu Arbeitsgerichten nicht gegeben

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    PKH-Gewährung und Verweisung des Rechtsstreits

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozesskostenhilfe bei Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts; Verweisung des Rechtsstreits an zuständiges Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Köln, 24.06.2009 - 7 Ta 162/08

    PKH; Verweisungsbeschluss; Rechtsweg; sic-non-Fall

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 31.03.2011 - 12 Ta 574/11
    Kann aber die Klage nicht wegen fehlenden Rechtsweges abgewiesen werden, so kann der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht aus diesem Grunde die hinreichende Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO abgesprochen werden (vgl. ebenso Gsell/ Mehring, NJW 2002, 1991, 1993 m.w.Nw.; im Ergebnis wohl ebenso LAG Köln vom 24. Juni 2009, 7 Ta 162/08, zitiert nach JURIS; LAG Berlin vom 19. März 2004, 17 Ta 541/04, EzA-SD 2004, Nr. 8, S. 13; zur örtlichen Zuständigkeit bereits die erkennende Kammer im Beschluss vom 1. April 2009, 12 Ta 287/09, n.v.; a. A. LAG Rheinland-Pfalz vom 16. Juli 2009, 3 Ta 164/09, zitiert nach JURIS, unter Hinweis auf Zöller-Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 114 Rdnr. 22, 22a, der aber ausweislich der dort angeführten Nachweise wohl das alleinige PKH-Verfahren betrachtet und von einer Antragsverweisung nach § 281 ZPO ausgeht, die seit der Änderung durch das Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (4. VwGOÄndG) vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) für die Rechtswegverweisung und die Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht mehr gilt).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.07.2009 - 3 Ta 164/09

    Prozesskostenhilfe - keine hinreichende Erfolgsaussicht - keine

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 31.03.2011 - 12 Ta 574/11
    Kann aber die Klage nicht wegen fehlenden Rechtsweges abgewiesen werden, so kann der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht aus diesem Grunde die hinreichende Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO abgesprochen werden (vgl. ebenso Gsell/ Mehring, NJW 2002, 1991, 1993 m.w.Nw.; im Ergebnis wohl ebenso LAG Köln vom 24. Juni 2009, 7 Ta 162/08, zitiert nach JURIS; LAG Berlin vom 19. März 2004, 17 Ta 541/04, EzA-SD 2004, Nr. 8, S. 13; zur örtlichen Zuständigkeit bereits die erkennende Kammer im Beschluss vom 1. April 2009, 12 Ta 287/09, n.v.; a. A. LAG Rheinland-Pfalz vom 16. Juli 2009, 3 Ta 164/09, zitiert nach JURIS, unter Hinweis auf Zöller-Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 114 Rdnr. 22, 22a, der aber ausweislich der dort angeführten Nachweise wohl das alleinige PKH-Verfahren betrachtet und von einer Antragsverweisung nach § 281 ZPO ausgeht, die seit der Änderung durch das Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (4. VwGOÄndG) vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) für die Rechtswegverweisung und die Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht mehr gilt).
  • LAG Berlin, 19.03.2004 - 17 Ta 541/04

    nicht eröffneter Rechtsweg - mangelnde Erfolgsaussicht

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 31.03.2011 - 12 Ta 574/11
    Kann aber die Klage nicht wegen fehlenden Rechtsweges abgewiesen werden, so kann der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht aus diesem Grunde die hinreichende Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO abgesprochen werden (vgl. ebenso Gsell/ Mehring, NJW 2002, 1991, 1993 m.w.Nw.; im Ergebnis wohl ebenso LAG Köln vom 24. Juni 2009, 7 Ta 162/08, zitiert nach JURIS; LAG Berlin vom 19. März 2004, 17 Ta 541/04, EzA-SD 2004, Nr. 8, S. 13; zur örtlichen Zuständigkeit bereits die erkennende Kammer im Beschluss vom 1. April 2009, 12 Ta 287/09, n.v.; a. A. LAG Rheinland-Pfalz vom 16. Juli 2009, 3 Ta 164/09, zitiert nach JURIS, unter Hinweis auf Zöller-Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 114 Rdnr. 22, 22a, der aber ausweislich der dort angeführten Nachweise wohl das alleinige PKH-Verfahren betrachtet und von einer Antragsverweisung nach § 281 ZPO ausgeht, die seit der Änderung durch das Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (4. VwGOÄndG) vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) für die Rechtswegverweisung und die Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht mehr gilt).
  • OLG Hamburg, 14.07.2015 - 9 W 29/15

    Prozesskostenhilfe für Insolvenzanfechtung: Versagung wegen fehlender

    Ist das Gericht der Hauptsache nicht das vom Antragsteller angerufene Gericht, so kann dieses über den Prozesskostenhilfeantrag auch nicht entscheiden (vgl. LAG Berlin, Beschluss vom 31.03.2011 - 12 Ta 574/11).

    Kann aber das angerufene Gericht wegen fehlender Rechtswegzuständigkeit eine Klage nicht abweisen, so erschließt sich nicht, wieso es dennoch Prozesskostenhilfe mit der Begründung fehlender Erfolgsaussicht versagen können soll (vgl. LAG Berlin, Beschluss vom 31.03.2011 - 12 Ta 574/11).

    Letztendlich sprechen nach Auffassung des Senats die besseren Gründe für eine analoge Anwendung von § 17a GVG im Prozesskostenhilfeverfahren (im Ergebnis ebenso z. B. MüKo/Zimmermann, ZPO, 4. Auflage 2013, § 17 a GVG Rn. 3, der meint, dass die sog. h.M. zu einer Verkürzung des Rechtsschutzes und untragbaren Ergebnissen führe; OVG Bautzen, Beschluss vom 05.02.1998 - 1 S 730/97 unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; OLG Dresden, Beschluss vom 15.07.2010 - 31 AR 37/10; "jedenfalls" für den Fall unbedingt erhobener Klage auch LAG Berlin, Beschluss vom 31.03.2011 - 12 Ta 574/11 und OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.04.2011 - 10 W 2/11).

  • LAG Hamburg, 03.06.2016 - 2 Ta 17/15

    Rechtswegentscheidung vor der Entscheidung zur Prozesskostenhilfe

    Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe darf nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, weil der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet sei (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. März 2011 - 12 Ta 574/11 -, Rn. 9, juris).

    a) Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden dürfen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung deshalb keine hinreichenden Erfolgsaussichten biete, weil der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet sei (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. März 2011 - 12 Ta 574/11 -, Rn. 9, juris, m.w.N.).

  • LAG Köln, 26.10.2016 - 9 Ta 237/16

    Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für eine Klage gegen die Kündigung

    Dann aber kann die hinreichende Erfolgsaussicht nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch nicht verneint werden (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. März 2011 - 12 Ta 574/11 -, Rn. 9, juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.07.2012 - 9 Ta 141/12

    Prozesskostenhilfe - Zuständigkeit zur Entscheidung trotz nicht gegebenen

    Im Gegensatz zu einer unbedingt erhobenen Klage, die noch anhängig und mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbunden ist (vgl. dazu etwa LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2011, Az. 12 Ta 574/11, juris), bedarf es in diesem Fall im Interesse der Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens keiner Verweisung an das zuständige Gericht des zutreffenden Rechtswegs.
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