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   LAG Düsseldorf, 25.06.2003 - 12 TaBV 34/03   

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LAG Düsseldorf, 25.06.2003 - 12 TaBV 34/03 (https://dejure.org/2003,3242)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.06.2003 - 12 TaBV 34/03 (https://dejure.org/2003,3242)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Juni 2003 - 12 TaBV 34/03 (https://dejure.org/2003,3242)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Eingriff in eine laufende Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung; Abbruch der Betriebsratswahl bei Nichtigkeit der Wahl oder bei Anfechtbarkeit der Wahl aus schwer wiegenden Gründen; Wahrung der Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl und des Prioritätsprinzipes; ...

  • LAG Düsseldorf PDF

    § 17, § 19 BetrVG, § 85 Abs. 2 ARbGG, § 935, § 940 ZPO
    Nichtigkeit der Wahl eines "zweiten" Wahlvorstandes

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeit der Wahl eines "zweiten" Wahlvorstandes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • LAG Baden-Württemberg, 16.09.1996 - 15 TaBV 10/96

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Zweck des

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 25.06.2003 - 12 TaBV 34/03
    Allerdings sind zum Abbruch der Wahl auch Wahlfehler geeignet, die zwar lediglich zur Anfechtung einer Betriebsratswahl berechtigen, jedoch so schwerwiegend sind, dass sie mit Sicherheit einer zu erwartenden Wahlanfechtung zum Erfolg verhelfen, und die auch nicht im Rahmen des Anfechtungsverfahrens korrigiert werden können (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.09.1996, LAGE § 19 BetrVG 1972 Nr. 15 = NZA-RR 1997, 141-143, LAG I., Beschluss vom 09.09.1994, BB 1995, 260, LAG Düsseldorf, Beschluss vom 01.07.1991, BetrR 1992, 115).
  • LAG Hessen, 05.04.2002 - 9 TaBVGa 61/02

    Betriebsratswahl; Wahlvorstand; Gemeinsamer Betrieb; Wahlanfechtung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 25.06.2003 - 12 TaBV 34/03
    Daher wird die im Rahmen der §§ 85 Abs. 2 ArbGG, 935, 940 ZPO gebotene Interessenabwägung im allgemeinen dazu führen, einem der beiden Wahlvorstände bzw. dem Wahlvorstand, der trotz Existenz einer Interessenvertretung eine Betriebsratswahl durchführt, den Abbruch der Betriebsratswahl aufzugeben (Hess. LAG, Beschluss vom 05.04.2002, 9 TaBVGa 61/02, n.v., ArbG Kiel, Beschluss vom 20.03.2002, AP Nr. 17 zu § 1 BetrVG 1972).
  • LAG Hessen, 29.04.1997 - 12 TaBVGa 60/97

    Einstweilige Verfügung auf Stop einer Betriebsratwahl; Nichtigkeit einer

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 25.06.2003 - 12 TaBV 34/03
    Nach Auffassung des Hessischen LAG (Beschluss vom 29.04.1997, BB 1997, 2220, nur Ls.) ist es arglistig und widerspricht den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Arbeitgeber einerseits die ihm verabredungsgemäß zugeleiteten Einladungen zur Betriebsversammlung ohne Unterrichtung des Einladenden nicht weitergereicht habe und andererseits sich im Verfügungsverfahren darauf berufe, dass die - von ihm zu verantwortende unterbliebene - Weiterreichung zur Nichtigkeit der Wahl eines Wahlvorstandes führe.
  • BAG, 11.04.1978 - 6 ABR 22/77

    Angefochtene Betriebsratswahl - Einheitlicher Betriebsrat - Mmehrere

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 25.06.2003 - 12 TaBV 34/03
    Die Wahl eines weiteren Betriebsrats wäre nichtig (BAG Beschluss vom 11.04.1978, 6 ABR 22/77, AP Nr. 8 zu § 19 BetrVG 1972).
  • BAG, 07.05.1986 - 2 AZR 349/85

    Nichtige Wahl des Wahlvorstandes

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 25.06.2003 - 12 TaBV 34/03
    Er ist verletzt, wenn die Einladung zu der Wahlversammlung nicht in einer Weise bekannt gemacht worden ist, dass alle nach § 17 Abs. 1 BetrVG wahlberechtigten Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten, Ort, Zeit und Zweck der Betriebsversammlung zu erfahren und an ihr teilzunehmen, und wenn auch nicht alle Arbeitnehmer auf andere Weise tatsächlich von der Betriebsversammlung Kenntnis erlangt haben." (BAG, Urteil vom 7. Mai 1986, 2 AZR 349/85, AP Nr. 18 zu § 15 KSchG 1969).
  • LAG Köln, 29.03.2001 - 5 TaBV 22/01

    Einstweilige Verfügung; Abbruch; Betriebsratswahl

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 25.06.2003 - 12 TaBV 34/03
    Im allgemeinen kann durch einstweilige Verfügung in eine laufende Betriebsratswahl nur eingegriffen werden, wenn die Wahl mit Sicherheit als nichtig anzusehen wäre (Hess. LAG, Beschluss vom 5. April 2002, 9 Ta BV Ga 61/02, n.v., LAG Köln, Beschluss vom 29.03.2001, MDR 2001, 1176; vgl. LAG Nürnberg, Beschluss vom 13.03.2002, AR-Blattei ES 530.6 Nr. 76).
  • LAG Hamm, 09.09.1994 - 3 TaBV 137/94
    Auszug aus LAG Düsseldorf, 25.06.2003 - 12 TaBV 34/03
    Allerdings sind zum Abbruch der Wahl auch Wahlfehler geeignet, die zwar lediglich zur Anfechtung einer Betriebsratswahl berechtigen, jedoch so schwerwiegend sind, dass sie mit Sicherheit einer zu erwartenden Wahlanfechtung zum Erfolg verhelfen, und die auch nicht im Rahmen des Anfechtungsverfahrens korrigiert werden können (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.09.1996, LAGE § 19 BetrVG 1972 Nr. 15 = NZA-RR 1997, 141-143, LAG I., Beschluss vom 09.09.1994, BB 1995, 260, LAG Düsseldorf, Beschluss vom 01.07.1991, BetrR 1992, 115).
  • LAG Düsseldorf, 01.07.1991 - 11 TaBV 66/91

    Betriebsratswahl: einstweilige Verfügung - Voraussetzungen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 25.06.2003 - 12 TaBV 34/03
    Allerdings sind zum Abbruch der Wahl auch Wahlfehler geeignet, die zwar lediglich zur Anfechtung einer Betriebsratswahl berechtigen, jedoch so schwerwiegend sind, dass sie mit Sicherheit einer zu erwartenden Wahlanfechtung zum Erfolg verhelfen, und die auch nicht im Rahmen des Anfechtungsverfahrens korrigiert werden können (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.09.1996, LAGE § 19 BetrVG 1972 Nr. 15 = NZA-RR 1997, 141-143, LAG I., Beschluss vom 09.09.1994, BB 1995, 260, LAG Düsseldorf, Beschluss vom 01.07.1991, BetrR 1992, 115).
  • LAG Hessen, 17.02.2005 - 9 TaBVGa 28/05

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Einstweilige Verfügung

    In Ausnahmefällen kann auch eine mit Sicherheit erfolgreiche Wahlanfechtung wegen unkorrigierbarer, feststehender Wahlfehler im Einzelfall zur Anordnung eines Wahlabbruchs oder Eingriffs in das laufende Wahlverfahren führen (etwa Hess. LAG Beschluss vom 24. Juni 2004 - 9 TaBVGa 83/04 - LAG Düsseldorf Beschluss vom 25. Juni 2003 - 12 TaBV 34/03 - Juris).
  • LAG Hessen, 25.05.2005 - 9 TaBVGa 82/05

    Betriebsratswahl - einstweilige Verfügung

    In Ausnahmefällen kann auch eine mit Sicherheit erfolgreiche Wahlanfechtung wegen unkorrigierbarer, feststehender Wahlfehler im Einzelfall zur Anordnung eines Wahlabbruchs oder Eingriffs in das laufende Wahlverfahren führen (etwa Hess. LAG Beschluss vom 24. Juni 2004 - 9 TaBVGa 83/04 - LAG Düsseldorf Beschluss vom 25. Juni 2003 - 12 TaBV 34/03 - Juris).
  • LAG Hessen, 23.05.2006 - 9 TaBVGa 81/06

    Betriebsratswahl - Abbruch - Erwerbstätige Hilfebedürftige - Wahlberechtigung

    In laufende Betriebsratswahlen kann im Wege der einstweiligen Verfügung eingegriffen werden, wenn die Wahl als nichtig anzusehen wäre (Hess. LAG in st. Rspr., zuletzt etwa Beschluss vom 19. März 2006 - 9 Ta 149/06 - Beschluss vom 17. Febr. 2005 - 9 TaBVGa 28/05 - ) oder zumindest eine mit Sicherheit erfolgreiche Wahlanfechtung wegen feststehender Wahlfehler festgestellt werden kann (etwa Hess. LAG Beschluss vom 24. Juni 2004 - 9 TaBVGa 83/04 - LAG Berlin Beschluss vom 7. Febr. 2006 - 4 TaBV 214/06 - NZA 2006, 509; LAG Düsseldorf Beschluss vom 25. Juni 2003 - 12 TaBV 34/03 - Juris; Veit/Wichert DB 2006, 390; Rieble/Triskatis NZA 2006, 233; Bram FA 2006, 66).
  • LAG München, 11.04.2006 - 4 TaBV 38/06

    Abbruch einer Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung

    Nach einer im Ansatz weniger restriktiven Auffassung können auch nicht korrigierbare Wahlfehler unterhalb der Schwelle einer bereits feststehenden Nichtigkeit der Betriebsratswahl, die aber jedenfalls zur nachträglichen Anfechtung der Betriebsratswahl berechtigen würden, jedoch so offensichtlich und schwerwiegend sind, dass sie mit Sicherheit einer Anfechtung zum Erfolg verhelfen würden und auch nicht im Rahmen des Verfügungsverfahrens korrigiert werden können, geeignet sein, die Wahl im Wege einer einstweiligen Verfügung abzubrechen (vgl. LAG Baden-Württemberg, B. v. 16.09.1996, NZA-RR 1997, S. 141 f = LAGE Nr. 15 zu § 19 BetrVG 1972; vgl. auch LAG Baden-Württemberg, B. v. 13.04.1994, DB 1994, S. 1091 f m. Anm. Gnann, jeweils m. w. N.; LAG Düsseldorf, B. v. 25.06.2003, LAGReport 2004, S. 255 f; LAG-Hamm, B. v. 09.09.1994, BB 1995, S. 260 f, und LAG Hamm, B. v. 18.09.1996, BB 1996, S. 2622 f).
  • LAG Düsseldorf, 23.03.2010 - 8 TaBVGa 4/10

    Nichtigkeit der Betriebsratswahl oder das Vorliegen eines feststehenden,

    Selbst wenn ein solcher Verstoß feststeht, bedarf es einer abschließenden Interessenabwägung, in der das berechtigte Interesse des Antragstellers, zumeist des Arbeitgebers, nicht auf ein teures und ggf. langwieriges Wahlanfechtungsverfahren verwiesen zu werden, in Relation zum gesetzlich anerkannten Interesse der Betriebsbelegschaft an der Vermeidung betriebsratsloser Zeiten zu setzen ist (Grundsätze nach LAG Hessen, Beschluss vom 07.08.2008 - 9 TaBVGa 188/08, ZTR 2008, 696; LAG I., Beschluss vom 26.04.2006 - 6 TaBV 6/06, NZA-RR 2006, 413; LAG Sachsen, Beschluss vom 19.04.2006 - 8 TaBV 10/06, AE 2006, 282; LAG Berlin, Beschluss vom 07.02.2006 - 4 TaBV 214/06, NZA 2006, 509; ähnlich LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25.06.2003 - 12 TaBV 34/03, ZBVR 2004, 109).
  • LAG Düsseldorf, 17.05.2010 - 11 TaBVGa 7/10

    Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl bei unterlassener unverzüglicher Prüfung

    Allerdings sind zum Abbruch der Wahl auch Wahlfehler geeignet, die zwar lediglich zur Anfechtung einer Betriebsratswahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG berechtigen, jedoch so schwerwiegend sind, dass sie mit Sicherheit einer zu erwartenden Wahlanfechtung zum Erfolg verhelfen, und die auch nicht im Rahmen des Anfechtungsverfahrens korrigiert werden können (z. B. LAG Baden-Württemberg 06.03.2006 - 13 TaBV 4/06 - AiB 2007, 294, 296; LAG Berlin 07.02.2006 - 4 TaBV 214/06 - NZA 2006, 509, 511; LAG Düsseldorf 25.06.2003 - 12 TaBV 34/03 - AuR 2004, 78 LS; LAG Düsseldorf 23.03.2010 - 8 TaBVGa 4/10 - noch unveröff.; LAG München 16.06.2008 - 11 TaBV 50/08 - juris).
  • LAG Hessen, 30.07.2009 - 9 TaBVGa 145/09

    Abbruch einer Betriebsratswahl - bereits vorhandener Betriebsrat im Teilbereich

    In laufende Betriebsratswahlen kann im Wege der einstweiligen Verfügung eingegriffen werden, wenn die Wahl als nichtig anzusehen wäre (Hess. LAG in st. Rspr., zuletzt etwa Beschluss vom 28. Mai 2008 - 9 TaBVGa 133/08 - n. v.; Beschluss vom 19. März 2006 - 9 Ta 149/06 - n. v.; Beschluss vom 17. Febr. 2005 - 9 TaBVGa 28/05 - EzAÜG § 14 AÜG Betriebsverfassung Nr. 61 m. w. N.; Hess. LAG Beschluss vom 24. Juni 2004 - 9 TaBVGa 83/04 - n. v.) oder zumindest eine mit Sicherheit erfolgreiche Wahlanfechtung wegen feststehender Wahlfehler festgestellt werden kann (Hess. LAG a. a. O., ferner LAG Berlin Beschluss vom 7. Febr. 2006 - 4 TaBV 214/06 - NZA 2006, 509; LAG Düsseldorf Beschluss vom 25. Juni 2003 - 12 TaBV 34/03 - Juris; Veit/Wichert DB 2006, 390; Rieble/Triskatis NZA 2006, 233; Bram FA 2006, 66).
  • LAG München, 09.04.2009 - 4 TaBVGa 8/09

    Abbruch einer Betriebsratswahl

  • LAG Düsseldorf, 26.01.2006 - 5 TaBV 13/06

    Einstweiliges Verfügungsverfahren bzgl. eines Streits über die

  • ArbG Essen, 11.02.2011 - 7 BVGa 1/11

    Zulassung eines Wahlvorschlags zur Aufsichtsratswahl

  • ArbG Darmstadt, 09.07.2009 - 7 BVGa 17/09

    Abbruch einer Betriebsratswahl wegen absehbarer Nichtigkeit

  • ArbG Wesel, 19.04.2010 - 3 BVGa 10/10
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