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   OLG Karlsruhe, 18.12.2014 - 12 U 104/14   

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OLG Karlsruhe, 18.12.2014 - 12 U 104/14 (https://dejure.org/2014,40648)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.12.2014 - 12 U 104/14 (https://dejure.org/2014,40648)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18. Dezember 2014 - 12 U 104/14 (https://dejure.org/2014,40648)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der für rentenferne Versicherte erteilten Startgutschriften in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 14 Abs. 1; VBLS § 79 Abs. 1 a; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 18
    Das mit der 17. Änderung der VBLS eingeführte Vergleichsmodell beseitigt die Ungleichbehandlung von Versicherten mit berufsnotwendig langen Ausbildungszeiten nicht

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 78 Abs 4 VBLSa 2012, § 79 Abs 1a VBLSa 2012, § 79 Abs 6 S 3 VBLSa 2012, § 79 Abs 7 S 2 VBLSa 2012, § 80 Abs 2 VBLSa 2012
    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Weitere Unverbindlichkeit der für so genannte rentenferne Versicherte erteilten Startgutschriften auch nach Änderung der VBL-Satzung; Zulässigkeit der Anwendung des Näherungsverfahrens; weitere Regelungsmöglichkeit der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der für rentenferne Versicherte erteilten Startgutschriften in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

  • rechtsportal.de

    VBLs § 79 Abs. 1
    Rechtmäßigkeit der für rentenferne Versicherte erteilten Startgutschriften in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Oberlandesgericht Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - Oberlandesgericht Karlsruhe erklärt nachgebesserte Regelung der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) für rentenferne Versicherte für unwirksam

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    VBL-Startgutschriften - und die Ausbildungszeiten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unverbindlichkeit einer Startgutschrift für einen Angestellten im öffentlichen Dienst

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unverbindlichkeit einer Startgutschrift für einen Angestellten im öffentlichen Dienst

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Systemumstellung für rentenferne Pflichtversicherte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 590
  • VersR 2015, 739
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.12.2014 - 12 U 104/14
    Das mit der Änderung eingeführte Vergleichsmodell beseitigt die vom Bundesgerichtshof in dessen Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127) festgestellte Ungleichbehandlung von Versicherten mit berufsnotwendig langen Ausbildungszeiten nicht.

    Nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127) die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruhendes Betriebsrentensystem und die Neufassung der Satzung der Beklagten als solche für mit höherrangigem Recht vereinbar, aber die Übergangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte für unwirksam und die auf ihr beruhende Startgutschrift für unverbindlich erklärt hatte, einigten sich die Tarifparteien am 30. Mai 2011 auf einen 5. Änderungstarifvertrag zum ATV (§§ 32 Absatz 6, 33 Absatz 1a, Absatz 7 Satz 2, Protokollnotiz zu Absatz 1 und Absatz 1a, § 34 Absatz 1 Satz 2 und Satz 4 ATV).

    b) Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger zu dem Personenkreis gehört, der nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Systemumstellung bei rentenfernen Versicherten (BGHZ 174, 127) dadurch gleichheitswidrig benachteiligt wurde, dass die Übergangsregelung die Belange der Versicherten mit überdurchschnittlich langer Ausbildungszeit nicht hinreichend berücksichtigte.

    bb) Für die Richtigkeit dieses Befundes spricht auch, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127, Tz. 4) zu einem Versicherten ergangen ist, der seit dem 16. Lebensjahr bei der Beklagten ununterbrochen pflichtversichert war, der also nicht zum Kreis derjenigen Versicherten gehörte, die wegen einer berufsnotwendigen Ausbildung erst spät in die Pflichtversicherung eingetreten sind.

    Folglich haben sowohl das Bundesverfassungsgericht (ebd.) als auch der Bundesgerichtshof die Einbeziehung von Anwartschaften nach dem BetrAVG in den Schutzbereich des Artikel 14 Absatz 1 GG verneint, soweit diese nicht bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar geworden sind (BGHZ 174, 127 Tz. 43).

    Der Bundesgerichtshof hat den Tarifvertragsparteien - unter Berücksichtigung des aufgrund Artikel 9 Absatz 3 GG bestehenden weiten Gestaltungsspielraums - aufgegeben, die Übergangsvorschriften neu zu regeln (BGHZ 174, 127 Tz. 149).

    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 174, 127, Tz. 133) hat die frühere Übergangsregelung der Beklagten für ihre rentenfernen Versicherten als mit Artikel 3 Absatz 1 GG unvereinbar erklärt, weil das Berechnungsmodell infolge der Inkompatibilität beider Faktoren zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100%-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließe; das hat er im Wesentlichen damit begründet, dass sich der die Funktion eines Unverfallbarkeitsfaktors übernehmende Multiplikator des § 18 Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG nicht nach der erreichten gesamtversorgungsfähigen Zeit, sondern lediglich nach der Zahl der Pflichtversicherungsjahre richte, gesamtversorgungsfähige Zeit und Pflichtversicherungsjahre indes deutlich voneinander abweichen könnten.

    aa) Die Anwendung des § 2 Absatz 1 BetrAVG führt zu den im Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHZ 174, 127, Tz. 126, 68 ff.) beschriebenen Ungereimtheiten.

    Die von der Beklagten vorgelegte Anlage B 2 zeigt, dass allein für ab dem vollendeten 23. Lebensjahr eintretende Versicherte der Jahrgänge 1961 bis 1978 mehr als 450.000 Startgutschriften erteilt wurden, von denen zahlreiche (vgl. BGHZ 174, 127, Tz. 133) Versicherte mit berufsnotwendig langer Ausbildung betroffen sind.

    Hier geht es jedoch um die Frage, ob durch die von den Tarifvertragsparteien beschlossene und mit der Neufassung des § 79 VBLS umgesetzte Satzungsänderung der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 174, 127 Tz. 122 ff. festgestellte Verfassungsverstoß beseitigt wurde.

    Zwar sind die Grundsätze, die für die Überprüfung von Gesetzen am Maßstab des Gleichheitsgrundsatzes entwickelt worden sind, auf die Kontrolle von Tarifverträgen nicht vollständig übertragbar, weil der Einschätzungsprärogative und den Beurteilungs- und Bewertungsspielräumen der Tarifvertragsparteien Rechnung getragen werden muss (BGHZ 174, 127 Tz. 60).

    Der Bundesgerichtshof hat gefordert, dass das System der Berechnung der Anwartschaften so ausgestaltet sein müsse, dass auch ein wegen berufsnotwendiger Ausbildung später einsteigender Zusatzversicherter - bei Hochrechnung des Systems - die Vollversorgung erreichen kann (BGHZ 174, 127 Tz. 136).

    Zwar gilt das Verbot geltungserhaltener Reduktion nach § 310 Absatz 4 Satz 1 BGB nicht für Tarifverträge und damit auch nicht für die Satzung der Beklagten, soweit sie - wie hier - Tarifrecht umsetzt (BGHZ 174, 127, Tz. 147).

    Der Wegfall des Abzugsfaktors unter Aufrechterhaltung des Vergleichsmodells im Übrigen hätte aber zur Folge, dass auch eine Reihe von Versicherten bessergestellt würde, für die dies zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht geboten war (zu den gegen eine Anwendung des § 2 Absatz 1 BetrAVG sprechenden Gründen vgl. auch BGHZ 174, 127, Tz. 126).

    c) Der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch auf Justizgewährung, der im Sinne praktischer Konkordanz mit der durch Artikel 9 Absatz 3 GG geschützten Tarifautonomie zum Ausgleich zu bringen ist (BGHZ 174, 127, Tz. 143), gebietet eine gerichtlich gestaltende Regelung des Übergangsrechts - noch - nicht.

    d) Der Bundesgerichtshof hatte in seinen Erwägungen zu der Frage, ob bereits eine gerichtliche Übergangsregelung angezeigt oder diese den Tarifvertragsparteien zu überlassen sei, unter anderem darauf hingewiesen, dass das Interesse an alsbaldiger Klärung bei den rentenfernen Versicherten weniger stark zu gewichten sei als bei rentennahen Versicherten (BGHZ 174, 127, Tz. 146).

    a) Der Bundesgerichtshof hat den Parteien im Urteil vom 14.11.2007 aufgegeben, die Auswirkungen des Näherungsverfahrens erneut zu prüfen (BGHZ 174, 127 Tz. 120).

    b) Der Bundesgerichtshof hat den Tarifvertragsparteien Wege aufgezeigt, wie die gleichheitswidrige Behandlung berufsbedingt später einsteigender Versicherter beseitigt werden kann (BGHZ 174, 127 Tz. 149).

  • BVerfG, 17.12.2012 - 1 BvR 488/10

    Auswirkungen des Systemswechsels in der Zusatzversorgung über die VBL für

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.12.2014 - 12 U 104/14
    Eine darüber hinausgehende eigentumsrechtlich bedenkliche Entwertung des Beschäftigtenanteils an den geleisteten Beiträgen und Umlagen ist mit der Systemumstellung nicht verbunden (BVerfG ZTR 2013, 668 Tz. 21-23).

    Auch nach Artikel 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK sind Anwartschaften auf Ruhegehälter im öffentlichen Dienst nicht der Höhe nach geschützt (EGMR NVwZ 2006, 1274, 1275; BVerfG ZTR 2013, 668 Tz. 22).

    b) In der aufgrund der am 03.01.2003 veröffentlichten neuen Satzung der Versorgungsanstalt ist keine Verletzung des in Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 20 Absatz 3 GG verankerten Rückwirkungsverbots zu sehen (BVerfG ZTR 2013, 668 Tz. 24).

    Komplex wird die Ermittlung von Anwartschaften erst durch den Verweis auf die alte Satzung, die wiederum komplex, aber nicht verfassungswidrig ist und auch für die Zukunft abgelöst wird (BVerfG ZTR 2013, 668 Tz. 44 zu den rentennahen Versicherten).

  • BGH, 25.09.2013 - IV ZR 207/11

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst in Übergangsfällen: Errechnung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.12.2014 - 12 U 104/14
    In seiner Entscheidung vom 25. September 2013 (IV ZR 207/11, VersR 2014, 89) hatte der Bundesgerichtshof die Frage aufgeworfen, ob die von dem Kläger behauptete und durch ein Beispiel auch belegte Ungleichbehandlung zwischen der Gruppe der rentennahen Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung und der Gruppe der rentenfernen Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung möglicherweise deshalb nicht zu einer gegen Artikel 3 Absatz 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung führt, weil nur eine kleine Gruppe, nämlich diejenige der "rentennäheren rentenfernen" Versicherten im Ergebnis eine Besserstellung erfahren würde oder weil der behauptete Vorteil der Gruppe der rentenfernen Versicherten mit berufsständischer Zusatzversorgung gegenüber der Gruppe der rentennahen Versicherten mit berufsständischer Zusatzversorgung möglicherweise durch andere mit der Systemumstellung einhergehende Nachteile "kompensiert" wird.

    Der Bundesgerichtshof hat in einem anderen Zusammenhang verlangt, die tatsächlichen quantitativen Auswirkungen einer behaupteten Ungleichbehandlung festzustellen (BGH BetrAV 2014, 189 Tz. 37; VersR 2014, 89 Tz. 35).

  • BGH, 26.02.2013 - XI ZR 345/10

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Richterliche Schätzung des entgangenen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.12.2014 - 12 U 104/14
    aa) Ein Schädiger hat nur jene durch das Schadensereignis verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH NJW 2006, 1065 Rn. 5; NJW-Spezial 2013, 316 Tz. 38).

    Insoweit kommt es allerdings auf die (Gesamt-) Umstände des Einzelfalls an (BGH NJW-Spezial 2013, 316 Tz. 38).

  • LG Berlin, 27.03.2014 - 7 O 208/13

    Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes: Unverbindlichkeit der aufgrund der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.12.2014 - 12 U 104/14
    Das Landgericht Berlin sei in den Urteilen der 7. und 23. Kammer (Urteil vom 22.01.2014, 23 O 144/13, nicht veröffentlicht; Urteil vom 11.02.2014, 7 O 14/13, nicht veröffentlicht; Urteil vom 27.03.2014, 7 O 208/13 - juris) zu Recht davon ausgegangen, dass die Neuberechnung nach dem jetzt angewandten Vergleichsmodell den Wert der erlangten Anwartschaft nicht verbindlich festlege.

    b) Der so verstandene strukturelle Mangel wird durch das mit § 79 Absatz 1a VBLS n. F. eingeführte Vergleichsmodell - schon unter Zugrundlegung des eigenen Vorbringens der Beklagten -, nicht behoben, so dass es der Erhebung eines Sachverständigengutachtens nicht bedarf (im Ergebnis ebenso LG Berlin, Urteil vom 22. Januar 2014 - 23 O 144/13; Urteil vom 27. März 2014 - 7 O 208/13, juris Rn. 33 ff.).

  • LG Berlin, 22.01.2014 - 23 O 144/13

    Neuberechnung der Startgutschriften der VBL für Späteinsteiger ist unwirksam

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.12.2014 - 12 U 104/14
    Das Landgericht Berlin sei in den Urteilen der 7. und 23. Kammer (Urteil vom 22.01.2014, 23 O 144/13, nicht veröffentlicht; Urteil vom 11.02.2014, 7 O 14/13, nicht veröffentlicht; Urteil vom 27.03.2014, 7 O 208/13 - juris) zu Recht davon ausgegangen, dass die Neuberechnung nach dem jetzt angewandten Vergleichsmodell den Wert der erlangten Anwartschaft nicht verbindlich festlege.

    b) Der so verstandene strukturelle Mangel wird durch das mit § 79 Absatz 1a VBLS n. F. eingeführte Vergleichsmodell - schon unter Zugrundlegung des eigenen Vorbringens der Beklagten -, nicht behoben, so dass es der Erhebung eines Sachverständigengutachtens nicht bedarf (im Ergebnis ebenso LG Berlin, Urteil vom 22. Januar 2014 - 23 O 144/13; Urteil vom 27. März 2014 - 7 O 208/13, juris Rn. 33 ff.).

  • BAG, 15.01.1955 - 1 AZR 305/54

    Arbeitsentgelt: Gleichberechtigung von Mann und Frau beim Arbeitslohn

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.12.2014 - 12 U 104/14
    Ob dies insgesamt zur Nichtigkeit führt, ist nach der Vorschrift des § 139 BGB zu beurteilen (vgl. BAGE 1, 258, juris Rn. 46).
  • BGH, 18.03.1992 - IV ZR 101/91

    Substantiierter Berufungsangriff bei geltendgemachtem Verzugsschaden -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.12.2014 - 12 U 104/14
    Ist im ersten Rechtszuge ein Verzugsschadensanspruch allein mit der Begründung abgewiesen worden, es fehle schon an einer Hauptforderung, reicht ein substantiierter Angriff in der Berufungsbegründung gegen die Abweisung der Hauptforderung aus, um § 520 Absatz 3 Nr. 2 ZPO auch bezüglich des Anspruchs auf Verzugsschaden zu genügen (BGH NJW 1992, 1898 Rn. 13 zu § 519 BGB a. F.).
  • BGH, 10.01.2006 - VI ZR 43/05

    Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten aus einem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.12.2014 - 12 U 104/14
    aa) Ein Schädiger hat nur jene durch das Schadensereignis verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH NJW 2006, 1065 Rn. 5; NJW-Spezial 2013, 316 Tz. 38).
  • BGH, 02.12.2009 - IV ZR 279/07

    Zulässigkeit der rückwirkenden Systemumstellung des Zusatzversorgungssystems der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.12.2014 - 12 U 104/14
    Grundsätzlich bringt jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich, die unter den Voraussetzungen für eine am Maßstab des § 242 BGB orientierte, korrigierende Einzelfallentscheidung auszugleichen sind (BGH NVwZ-RR 2010, 487 Tz. 18-21).
  • BGH, 03.04.2013 - IV ZR 411/12

    Berechnung des Startguthabens bei einem Zusatzversorgungssystem für die

  • BVerfG, 18.04.2008 - 1 BvR 759/05

    Halbanrechnung der Vordienstzeiten in der Zusatzversorgung des öffentlichen

  • EGMR, 02.02.2006 - 51466/99

    Menschenrechte: Änderung in der Ruhegeldversorgung keine Diskriminierung i.S. der

  • LG Karlsruhe, 28.02.2014 - 6 O 145/13

    Versorgungsausgleich: Vereinbarkeit der Berechnung der Startgutschrift für

  • OLG Köln, 07.04.2014 - 7 U 8/14

    Rechtmäßigkeit der Systemumstellung in der Zusatzversorgung des Bundes und der

  • BGH, 21.02.1962 - IV ZR 235/61

    Rechtsmittel

  • OLG Karlsruhe, 22.09.2005 - 12 U 99/04

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der gesetzlichen Grundlage

  • OLG Karlsruhe, 30.11.2021 - 12 U 112/20

    Startgutschriften der VBL für rentenferne Versicherte

    Mit Urteil vom 18.12.2014 (12 U 104/14, VersR 2015, 739) erklärte der Senat auch die den rentenfernen Versicherten nach Maßgabe der geänderten Übergangsvorschrift erteilten Startgutschriften für unverbindlich.

    Die Klagepartei hat ein rechtliches Interesse (§ 256 ZPO) an der Feststellung, ob die Verfahrensweise der Beklagten zur Berechnung der Startgutschrift ordnungsgemäß ist oder nicht (Senat, Urteil vom 18.12.2014 - 12 U 104/14, juris Rn. 35).

    Soweit sich die Beklagte bei der Feststellung der Startgutschriften auf ihre Satzung beruft, sind alle einschlägigen Satzungsbestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen und auch dann zu verwerfen, wenn ein Verstoß gegen höherrangiges Recht mit Rücksicht auf die Interessen einer Personengruppe festgestellt wird, der die konkrete Klagepartei nicht angehört; die Satzungsbestimmungen der Beklagten zur Bestimmung der Startgutschriften können sich nämlich nur insgesamt - und nicht nur im Verhältnis zu einem bestimmten abgrenzbaren Personenkreis - als wirksam oder unwirksam erweisen (Senat, Urteil vom 18.12.2014 - 12 U 104/14, juris Rn. 32).

    Die Beklagte trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast, als sie sich über die Tarifvertragsparteien in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen kann, während die einzelnen Versicherten zu der Frage, ob dem Gleichheitsgrundsatz Genüge getan ist, nicht vortragen können (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2013 - IV ZR 207/11, juris Rn. 32; Senat, Urteil vom 18.12.2014 - 12 U 104/14, juris Rn. 83).

    Der Gleichheitsgrundsatz fordert - anders als die Berufung anzunehmen scheint - nicht von vornherein, jedem Versicherten einen Zuschlag zu der bei der Systemumstellung errechneten Startgutschrift zu gewähren (Senatsurteil vom 18.12.2014 - 12 U 104/14, juris Rn. 45 = VersR 2015, 739; a.A. wohl LG Berlin, Urteil vom 01.04.2021 - 23 O 178/19, unter B III 2 b [n.v.]).

  • OLG Karlsruhe, 30.11.2021 - 12 U 88/20

    Startgutschriften der VBL für rentenferne Versicherte

    Mit Urteil vom 18.12.2014 (12 U 104/14, VersR 2015, 739) erklärte der Senat auch die den rentenfernen Versicherten nach Maßgabe der geänderten Übergangsvorschrift erteilten Startgutschriften für unverbindlich.

    Die Klagepartei hat ein rechtliches Interesse (§ 256 ZPO) an der Feststellung, ob die Verfahrensweise der Beklagten zur Berechnung der Startgutschrift ordnungsgemäß ist oder nicht (Senat, Urteil vom 18.12.2014 - 12 U 104/14, juris Rn. 35).

    Soweit sich die Beklagte bei der Feststellung der Startgutschriften auf ihre Satzung beruft, sind alle einschlägigen Satzungsbestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen und auch dann zu verwerfen, wenn ein Verstoß gegen höherrangiges Recht mit Rücksicht auf die Interessen einer Personengruppe festgestellt wird, der die konkrete Klagepartei nicht angehört; die Satzungsbestimmungen der Beklagten zur Bestimmung der Startgutschriften können sich nämlich nur insgesamt - und nicht nur im Verhältnis zu einem bestimmten abgrenzbaren Personenkreis - als wirksam oder unwirksam erweisen (Senat, Urteil vom 18.12.2014 - 12 U 104/14, juris Rn. 32).

    Die Beklagte trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast, als sie sich über die Tarifvertragsparteien in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen kann, während die einzelnen Versicherten zu der Frage, ob dem Gleichheitsgrundsatz Genüge getan ist, nicht vortragen können (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2013 - IV ZR 207/11, juris Rn. 32; Senat, Urteil vom 18.12.2014 - 12 U 104/14, juris Rn. 83).

    Der Gleichheitsgrundsatz fordert - anders als die Berufung anzunehmen scheint - nicht von vornherein, jedem Versicherten einen Zuschlag zu der bei der Systemumstellung errechneten Startgutschrift zu gewähren (Senatsurteil vom 18.12.2014 - 12 U 104/14, juris Rn. 45 = VersR 2015, 739; a.A. wohl LG Berlin, Urteil vom 01.04.2021 - 23 O 178/19, unter B III 2 b [n.v.]).

  • OLG München, 17.09.2015 - 25 U 4601/14

    Anspruch auf Zahlung einer höheren Zusatzrente und Feststellung über die

    Zur Begründung beruft sich die Klägerin, insbesondere hinsichtlich des Gleichheitsverstoßes auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 18.12.2014 zum Az. 12 U 104/14, in dem der Gleichheitsverstoß auch für die Neuberechnungen bejaht wurde.

    In ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung wird seither die Rechtmäßigkeit des Systemwechsels als solchen bestätigt (BGH, Urteil vom 24.09.2008 - IV ZR 134/07; BGH, Beschluss vom 17.12.2008 - IV ZB 39/08; BVerfG, Beschluss vom 17.12.2012 -1 BvR 488/10 und 1 BvR 1047/10, insbesondere Leitsatz 2a; BGH, Urteil vom 25.09.2013 - IV ZR 47/12; BGH, Urteil vom 25.09.2013 -IV ZR 207/11; OLG Karlsruhe, ... Entscheidung vom 18.12.2014 -12 U 104/14; OLG Köln, Urteil vom 02.05.2013 - 7 U 107/12; jeweils zu den entsprechenden Regelungen in der Satzung der ... und der ... bzw. OLG Köln: SKZVK, teils zu rentennahen Versicherten).

    Der Senat folgt dieser Rechtsprechung und schließt sich ergänzend den Ausführungen des OLG Karlsruhe im Urteil vom 18.12.2014 - 12 U 104/14 -zur Eigentumsgarantie (vgl. Rn. 40 ff. bei juris) an.

    Für die Zulässigkeit der Feststellungsklage genügt diese jedenfalls nicht femliegende Möglichkeit, nicht erforderlich ist insoweit eine Gewissheit (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2014 -12 U 104/14, Rn. 36, 37 bei juris).

  • OLG Karlsruhe, 30.07.2019 - 12 U 418/14

    Abweichen von einer betriebsrentenrechtlichen Stichtagsregelung aus

    Im vorliegenden Fall führt schon ein Feststellungsurteil gegen die Beklagte als Versorgungsanstalt zu einer endgültigen Streitbeilegung, weil davon auszugehen ist, dass diese ein Feststellungsurteil umsetzen wird (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 12 U 104/14 -, Rn. 38, juris).

    Mangels feststehender Regelung zur Startgutschrift konnte nicht beurteilt werden, wie hoch die Einbuße des jeweiligen Klägers aufgrund der Stichtagsregelung war (Senat, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 12 U 104/14 -, Rn. 72, juris).

  • ArbG Hamburg, 20.11.2018 - 14 Ca 336/15

    Vorlage an das BVerfG - Nichtgewährung eines Zuschlags für rentenferne

    Selbst ein von der Vergleichsberechnung gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG strukturell begünstigter "älterer Späteinsteiger", der erst mit 30 Jahren beschäftigt wurde und der dem Jahrgang 1962 angehört, kann den Schwellenwert nicht erreichen (§ 18 Absatz 2 BetrAVG: 24, 75% und Unverfallbarkeitsfaktor von 31, 43% (vgl. hierzu auch die Berechnung des OLG Karlsruhe bezüglich § 79 Abs. 1a VBLS, OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2014, 12 U 104/14, Rn. 62).

    Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 18.12.2014, 12 U 104/14) geht dabei aufgrund der von ihm zugrunde gelegten Erfahrungswerte nachvollziehbar davon aus, dass Beschäftigte trotz einer Ausbildung oder eines Studiums außerhalb des öffentlichen Dienstes üblicherweise im Alter von 25 Jahren oder jünger in den öffentlichen Dienst eintreten können (ebenso OLG München, Urteil vom 22. Mai 2015 - 25 U 3827/14, Juris Rn. 45; vgl. Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 649; BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 29).

    Dies rechtfertigt aber nicht die Anwendung eines Vergleichsmodells, das von vornherein eine größere und abgrenzbare Gruppe von Beschäftigten mit berufsbedingt längeren Ausbildungszeiten nicht erfasst (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2014, 12 U 104/14, Rn. 80).

  • KG, 22.12.2016 - 12 U 12/16

    Gewerberaummietvertrag: Formularmäßige Haftungsbeschränkung für den Vermieter für

    Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des vorangegangenen Berufungsverfahrens Kammergericht 12 U 104/14 haben der Kläger 47 % und die Beklagte 53 % zu tragen.

    Das Landgericht hatte die Klage zuvor in einem Urteil vom 12. August 2014 bis auf einen Minderungsbetrag von 560, 00 EUR abgewiesen, dieses Urteil ist auf die dagegen gerichtete Berufung des Klägers durch Entscheidung des Kammergerichts vom 23. Juli 2015 (12 U 104/14) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen worden, auf sämtliche vorausgegangenen Entscheidungen wird Bezug genommen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auch im Berufungsverfahren 12 U 104/14, verwiesen.

  • OLG München, 22.05.2015 - 25 U 1031/14

    Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

    In ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung wird seither die Rechtmäßigkeit des Systemwechsels bestätigt (BGH, Beschluss vom 17.12.2008 - IV ZB 39/08; BGH, Urteil vom 25.09.2013 - IV ZR 47/12; OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.12.2014 12 U 104/14; OLG Köln, Urteil vom 02.05.2013 - 7 U 107/12 jeweils zu den entsprechenden Regelungen in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBLS - bzw. OLG Köln: SKZVK).

    Der Senat folgt dieser Rechtsprechung und schließt sich ergänzend den Ausführungen des OLG Karlsruhe im Urteil vom 18.12.2014 - 12 U 104/14 - zur Eigentumsgarantie (vgl. Rn. 40 ff. bei juris) an.

    Für die Zulässigkeit der Feststellungsklage genügt diese jedenfalls nicht fernliegende Möglichkeit, nicht erforderlich ist insoweit eine Gewissheit (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2014 - 12 U 104/14, Rn. 36, 37 bei juris).

  • OLG München, 22.05.2015 - 25 U 3827/14

    Gleichheitswidrigkeit der Berechnung von Startgutschriften bei Umstellung der

    Dabei stützt sich die Klägerin nunmehr ergänzend auf ein nach der hier angefochtenen Entscheidung ergangenes Urteil des OLG Karlsruhe vom 18.12.2014, Az. 12 U 104/14.

    Für die Zulässigkeit der Feststellungsklage genügt diese jedenfalls nicht fernliegende Möglichkeit, nicht erforderlich ist insoweit eine Gewissheit (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2014 - 12 U 104/14, Rn. 36, 37 bei juris).

    Der Senat folgt dieser Rechtsprechung und schließt sich ergänzend den Ausführungen des OLG Karlsruhe im Urteil vom 18.12.2014 - 12 U 104/14 - zur Eigentumsgarantie (vgl. Rn. 40 ff. bei juris) an.

  • OLG München, 22.05.2015 - 25 U 4462/14

    Systemumstellung der Zusatzversorgung für den öffentlichen Dienst:

    Dabei stützt sich der Kläger nunmehr ergänzend auf ein nach der hier angefochtenen Entscheidung ergangenes Urteil des OLG Karlsruhe vom 18.12.2014, Az. 12 U 104/14.

    Für die Zulässigkeit der Feststellungsklage genügt diese jedenfalls nicht fernliegende Möglichkeit, nicht erforderlich ist insoweit eine Gewissheit (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2014 - 12 U 104/14, Rn. 36, 37 bei juris).

    Der Senat folgt dieser Rechtsprechung und schließt sich ergänzend den Ausführungen des OLG Karlsruhe im Urteil vom 18.12.2014 - 12 U 104/14 - zur Eigentumsgarantie (vgl. Rn. 40 ff. bei juris) an.

  • OLG Frankfurt, 12.07.2016 - 6 UF 60/16

    Wahlrecht zwischen Ergänzungspflegschaft und Sorgerechtsübertragung

    Zwischen diesen beiden Wegen besteht ein Wahlrecht (vgl. BGH a. a. O., BGH, Beschluss vom 21.12.2005, XII ZR 126/03, FamRZ 2006, 1015, Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27.10.2014, 7 UF 124/14, FamRZ 2015, 591, 592, OLG Celle, Beschluss vom 20.08.2014, 10 UF 163/14, FamRZ 2015, 590 f.).
  • LG Freiburg, 16.08.2019 - 8 O 64/18

    Gebrauchtwagenkauf: Zulässigkeit der Feststellungsklage hinsichtlich der

  • LG Freiburg, 16.08.2019 - 8 O 64/19

    Gebrauchtwagenkauf: Zulässigkeit der Feststellungsklage hinsichtlich der

  • OLG Karlsruhe, 21.12.2023 - 12 U 132/23

    Betriebsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

  • OLG Naumburg, 14.02.2017 - 3 UF 243/16

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei VBL-Anrechten

  • LG Essen, 28.10.2015 - 18 O 80/15

    Gewährung einer höheren Zusatzrente i.R.d. Umstellung des Rentenrechts durch eine

  • KG, 29.04.2015 - 13 UF 56/14

    Versorgungsausgleich: Korrektur der von der VBL angewandten Barwertfaktoren im

  • KG, 28.04.2015 - 13 UF 56/14

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

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