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   OLG Naumburg, 29.06.2018 - 12 U 105/17   

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https://dejure.org/2018,47396
OLG Naumburg, 29.06.2018 - 12 U 105/17 (https://dejure.org/2018,47396)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.06.2018 - 12 U 105/17 (https://dejure.org/2018,47396)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 29. Juni 2018 - 12 U 105/17 (https://dejure.org/2018,47396)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn im Anschluss an einen Fahrspurwechsel

  • RA Kotz

    Auffahrunfall im Zusammenhang mit Fahrspurwechsel auf Autobahn

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Zum Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden bei vorangehendem Fahrstreifenwechsel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn im Anschluss an einen Fahrspurwechsel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden greift nicht bei unaufklärbarem Unfall nach Fahrspurwechsel

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 13.12.2016 - VI ZR 32/16

    Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf der Autobahn: Anscheinsbeweis für

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.06.2018 - 12 U 105/17
    Im Ausgangspunkt ist allerdings anerkannt, dass bei Auffahrunfällen, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein dafür sprechen kann, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, § 4 Abs. 1 StVO, unaufmerksam war, § 1 StVO, oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist, § 3 Abs. 1 StVO, (z. B. BGH, NJW 2017, 1177; NJW 2012, 608; NJW 2011, 685).

    Denn der Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht (z. B. BGH, NJW 2017, 1177).

    Das "Kerngeschehen" - hier also der Auffahrunfall - reicht als solches allerdings als Grundlage eines Anscheinsbeweises dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die - wie etwa ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs (z. B. BGH, NJW 2017, 1177; NJW 2012, 608) - als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen.

    Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (z. B. BGH, NJW 2017, 1177; NJW 2012, 608; NJW 2016, 1098).

    Ist also ein Sachverhalt unstreitig, zugestanden oder positiv festgestellt, der die für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderliche Typizität aufweist, so obliegt es demjenigen, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet werden soll, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass weitere Umstände vorliegen, die dem feststehenden Sachverhalt die Typizität wieder nehmen; er hat den Anscheinsbeweis zu erschüttern (z. B. BGH, NJW 2017, 1177; NJW-RR 2007, 680).

    Insofern ist es in solchen Fällen nicht Aufgabe des sich auf einen Anscheinsbeweis stützenden Vorausfahrenden zu beweisen, dass ein Spurwechsel nicht stattgefunden hat (z. B. BGH, NJW 2017, 1177).

    Darin liegt der maßgebliche Unterschied zu dem vom BGH (NJW 2017, 1177) entschiedenen Sachverhalt.

  • BGH, 13.12.2011 - VI ZR 177/10

    Haftung bei Kfz-Unfall: Anwendbarkeit eines Anscheinsbeweises bei Auffahrunfall

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.06.2018 - 12 U 105/17
    Im Ausgangspunkt ist allerdings anerkannt, dass bei Auffahrunfällen, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein dafür sprechen kann, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, § 4 Abs. 1 StVO, unaufmerksam war, § 1 StVO, oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist, § 3 Abs. 1 StVO, (z. B. BGH, NJW 2017, 1177; NJW 2012, 608; NJW 2011, 685).

    Das "Kerngeschehen" - hier also der Auffahrunfall - reicht als solches allerdings als Grundlage eines Anscheinsbeweises dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die - wie etwa ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs (z. B. BGH, NJW 2017, 1177; NJW 2012, 608) - als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen.

    Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (z. B. BGH, NJW 2017, 1177; NJW 2012, 608; NJW 2016, 1098).

    Infolgedessen kann in solchen Konstellationen regelmäßig keine der beiden Varianten allein als der typische Geschehensablauf angesehen werden, der zur Anwendung des Anscheinsbeweises zu Lasten eines der Beteiligten führt (z. B. BGH, NJW 2012, 608).

  • BGH, 30.11.2010 - VI ZR 15/10

    Anscheinsbeweis bei Verkehrsunfall: Auffahrunfall beim Verlassen der Autobahn

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.06.2018 - 12 U 105/17
    Im Ausgangspunkt ist allerdings anerkannt, dass bei Auffahrunfällen, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein dafür sprechen kann, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, § 4 Abs. 1 StVO, unaufmerksam war, § 1 StVO, oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist, § 3 Abs. 1 StVO, (z. B. BGH, NJW 2017, 1177; NJW 2012, 608; NJW 2011, 685).

    Diese Konstellation rechtfertigt, wovon auch der Kläger jetzt mit der Berufung ausgeht, eine hälftige Schadensteilung wegen Nichterweislichkeit des genauen Unfallherganges (z. B. BGH, NJW 2011, 685).

  • BGH, 24.11.1976 - IV ZR 3/75

    Ausbleiben einer Partei in der Revisionsinstanz - Vorliegen eines

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.06.2018 - 12 U 105/17
    Auch im Fall einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf die §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (z. B. BGH, JZ 1977, 232, 233), da die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil erst einzustellen ist, bis eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Entscheidung vorgelegt wird (Heßler, in: Zöller, ZPO, Rdn. 59 zu § 538 ZPO).
  • BGH, 15.07.1997 - VI ZR 184/96

    Voraussetzungen eines Feststellungsantrags hinsichtlich Ersatzpflicht für

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.06.2018 - 12 U 105/17
    Dabei kann bei schweren Verletzungen ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftigen - auch immateriellen - Schaden nur dann verneint werden, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen wenigstens zu rechnen (z. B. BGH, NJW 1998, 160).
  • BGH, 10.01.2006 - VI ZR 43/05

    Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten aus einem

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.06.2018 - 12 U 105/17
    Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen nämlich grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten (z. B. BGH, NJW 2006, 1065).
  • BGH, 17.02.2000 - IX ZR 436/98

    Verjährung des Amtshaftungsanspruchs gegen einen Notar

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.06.2018 - 12 U 105/17
    Allerdings kann wegen eines mit der Zahlungsklage verbundenen Feststellungsantrages (Klagantrag 3) nicht zurückverwiesen werden (z. B. BGH, NJW 2000, 1498).
  • BGH, 16.01.2001 - VI ZR 381/99

    Feststellungsinteresse bei Klage auf Ersatz künftigen Schadens

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.06.2018 - 12 U 105/17
    Der Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen, also insbesondere ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff in ein nach § 7 Abs. 1 StVG geschütztes Rechtsgut des Geschädigten gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann (z. B. BGH, NJW 2001, 1431).
  • BGH, 15.12.2015 - VI ZR 6/15

    Verkehrsunfallhaftung: Unanwendbarkeit des Anscheinsbeweises gegen den

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.06.2018 - 12 U 105/17
    Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (z. B. BGH, NJW 2017, 1177; NJW 2012, 608; NJW 2016, 1098).
  • BGH, 08.12.2011 - VII ZR 12/09

    Verfahrensfehlerhaftes Zwischenurteil: Teilgrundurteil über einen

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.06.2018 - 12 U 105/17
    Ein Zwischenurteil über den Grund darf allerdings nur ergehen, soweit alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und es nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (z. B. BGH, NJW-RR 2012, 880).
  • KG, 20.11.2013 - 22 U 72/13

    Haftung bei Auffahrunfall: Beweis des ersten Anscheins für Verschulden des

  • BGH, 17.02.1988 - IVa ZR 277/86

    Verursachung eines tödlichen Sturzes eines Versicherten durch einen Schlaganfall

  • BGH, 19.04.1978 - VIII ZR 39/77

    Haftungsausschluß bei Wasserversorgung

  • KG, 04.06.2007 - 12 U 208/06

    Haftungsverteilung und Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Kollision eines

  • BGH, 16.01.2007 - VI ZR 248/05

    Schadensverteilung bei Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstandes

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