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   OLG Koblenz, 12.12.2011 - 12 U 1059/10   

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https://dejure.org/2011,4215
OLG Koblenz, 12.12.2011 - 12 U 1059/10 (https://dejure.org/2011,4215)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.12.2011 - 12 U 1059/10 (https://dejure.org/2011,4215)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12. Dezember 2011 - 12 U 1059/10 (https://dejure.org/2011,4215)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 249 Abs 2 S 1 BGB, § 254 Abs 2 BGB, § 823 Abs 1 BGB
    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Obliegenheiten des Geschädigten zur Schadensminderung bei Veräußerung des Unfallfahrzeugs

  • IWW

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Drei Angebote müssen es für die Restwertermittlung schon sein ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Unfallschaden und Restwertangebot - Der Geschädigte muss so ein Angebot nicht abwarten, bevor er das Unfallauto verkauft

  • kfzsv-zimmermann.de (Kurzinformation)

    Thema Restwert: Lassen Sie den Restwert des Unfallfahrzeugs richtig schätzen

Besprechungen u.ä.

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Drei Angebote für die Restwertermittlung - Geschädigter ist zur Schadensminderung verpflichtet

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98

    Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.12.2011 - 12 U 1059/10
    Er hat hierbei grundsätzlich im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg zu wählen; dies gilt auch für die Verwertung des beschädigten Fahrzeuges und die Frage, in welcher Höhe sein Restwert bei der Abrechnung zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193; 163, 362, 365; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Aufl., § 249 Rdn. 15 ff.).

    Im Allgemeinen genügt der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit dadurch, dass er die Veräußerung seines beschädigten Fahrzeuges zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen, regionalen Markt ermittelt hat (BGHZ 143, 189, 193, 171, 287, 290; BGH VersR 2007, S. 1243; NJW 2010, S. 605; NJW 2010, S. 2722; Grüneberg a.a.O.).

    Insbesondere dürfen ihm bei der Schadensbehebung die von der Versicherung des Schädigers gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden (BGHZ 143, 189, 194; 163, 362, 367; BGH VersR 2007, S. 1145, 1146; NJW 2010, S. 2722).

    Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung dieser Grundsätze ausgesprochen, dass ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nur dann in Betracht kommt, wenn der Geschädigte mühelos einen höheren als den von dem Sachverständigen genannten Wert zu erzielen vermag, oder wenn der Schädiger ihm eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nachweist (BGHZ 143, 189, 194).

    Der Bundesgerichtshof hat insoweit zur Frage der Zumutbarkeit ausgeführt, dass der Geschädigte im Allgemeinen ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Schadensbehebung hat und ihm ein längeres Zuwarten trotz sich bietender sofortiger Verwertungsmöglichkeit nur unter besonderen Umständen zuzumuten ist (BGHZ 143, 189, 195 f.).

  • BGH, 13.10.2009 - VI ZR 318/08

    Schadensabrechnung unter Zugrundelegung des durch Sachverständigengutachten

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.12.2011 - 12 U 1059/10
    Im Allgemeinen genügt der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit dadurch, dass er die Veräußerung seines beschädigten Fahrzeuges zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen, regionalen Markt ermittelt hat (BGHZ 143, 189, 193, 171, 287, 290; BGH VersR 2007, S. 1243; NJW 2010, S. 605; NJW 2010, S. 2722; Grüneberg a.a.O.).

    Dieser Wert kann gerichtlich durch Schätzung oder Einholung eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden (BGH NJW 2007, S. 1674; VersR 2009, S. 413, 415; NJW 2009, S. 1265; NJW 2010, S. 605).

    Diese Angaben bilden keine ausreichende Schätzungsgrundlage für den Restwert (vgl. BGH NJW 2010, S. 605).

  • BGH, 01.06.2010 - VI ZR 316/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Anforderungen an die Schadensgeringhaltungspflicht

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.12.2011 - 12 U 1059/10
    Im Allgemeinen genügt der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit dadurch, dass er die Veräußerung seines beschädigten Fahrzeuges zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen, regionalen Markt ermittelt hat (BGHZ 143, 189, 193, 171, 287, 290; BGH VersR 2007, S. 1243; NJW 2010, S. 605; NJW 2010, S. 2722; Grüneberg a.a.O.).

    Insbesondere dürfen ihm bei der Schadensbehebung die von der Versicherung des Schädigers gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden (BGHZ 143, 189, 194; 163, 362, 367; BGH VersR 2007, S. 1145, 1146; NJW 2010, S. 2722).

    Im Streitfall war dem Geschädigten ein bindendes Restwertangebot unterbreitet worden, das eine Abholung des Unfallfahrzeuges gegen Barzahlung garantierte und das der Geschädigte lediglich telefonisch hätte annehmen müssen (BGH NJW 2010, S. 2722).

  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 120/06

    Anrechnung des Restwertes im Totalschadensfall bei Weiterbenutzung des

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.12.2011 - 12 U 1059/10
    Dieser Wert kann gerichtlich durch Schätzung oder Einholung eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden (BGH NJW 2007, S. 1674; VersR 2009, S. 413, 415; NJW 2009, S. 1265; NJW 2010, S. 605).

    Insbesondere dürfen ihm bei der Schadensbehebung die von der Versicherung des Schädigers gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden (BGHZ 143, 189, 194; 163, 362, 367; BGH VersR 2007, S. 1145, 1146; NJW 2010, S. 2722).

  • BGH, 12.07.2005 - VI ZR 132/04

    Schadensberechnung bei Realisierung des Restwerts eines Kfz durch Verkauf

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.12.2011 - 12 U 1059/10
    Er hat hierbei grundsätzlich im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg zu wählen; dies gilt auch für die Verwertung des beschädigten Fahrzeuges und die Frage, in welcher Höhe sein Restwert bei der Abrechnung zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193; 163, 362, 365; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Aufl., § 249 Rdn. 15 ff.).

    Insbesondere dürfen ihm bei der Schadensbehebung die von der Versicherung des Schädigers gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden (BGHZ 143, 189, 194; 163, 362, 367; BGH VersR 2007, S. 1145, 1146; NJW 2010, S. 2722).

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.12.2011 - 12 U 1059/10
    Er hat hierbei grundsätzlich im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg zu wählen; dies gilt auch für die Verwertung des beschädigten Fahrzeuges und die Frage, in welcher Höhe sein Restwert bei der Abrechnung zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193; 163, 362, 365; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Aufl., § 249 Rdn. 15 ff.).
  • BGH, 13.01.2009 - VI ZR 205/08

    Einbeziehung von Angeboten zur Schadensschätzung durch den vom Geschädigten

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.12.2011 - 12 U 1059/10
    Dieser Wert kann gerichtlich durch Schätzung oder Einholung eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden (BGH NJW 2007, S. 1674; VersR 2009, S. 413, 415; NJW 2009, S. 1265; NJW 2010, S. 605).
  • BGH, 10.07.2007 - VI ZR 217/06

    Schadensberechnung bei Teil-Reparatur eines unfallbeschädigten Fahrzeugs im

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.12.2011 - 12 U 1059/10
    Im Allgemeinen genügt der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit dadurch, dass er die Veräußerung seines beschädigten Fahrzeuges zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen, regionalen Markt ermittelt hat (BGHZ 143, 189, 193, 171, 287, 290; BGH VersR 2007, S. 1243; NJW 2010, S. 605; NJW 2010, S. 2722; Grüneberg a.a.O.).
  • AG Westerstede, 12.01.2016 - 27 C 641/15

    Verkehrsunfall - Veräußerung des Unfallfahrzeuges zum im Gutachten ausgewiesenen

    Wohl überwiegend wird eine solche Pflicht des Geschädigten unter Hinweis auf die obige Rechtsprechung des BGH sowie das vorbenannte Argument, der Geschädigte sei Herr des Restitutionsverfahrens, abgelehnt (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 03. Juli 2015 - 13 S 26/15 -, Rn. 27, juris, m.w.N.; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Dezember 2011 - 12 U 1059/10 - Rn. 30 f., juris; LG Berlin, Urteil vom 25. Februar 2015 - 42 S 183/14 -, Rn. 9, juris; AG Ravensberg NJW-RR 2014, 921, 923).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Sachverständige für die Ermittlung des Restwerts als Schätzgrundlage im Regelfall mindestens drei Restwertangebote auf dem allgemeinen, regionalen Markt einholen muss (vgl. BGH NJW 2010, 605, 606, m.w.N.; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Dezember 2011 - 12 U 1059/10 -, Rn. 23, juris).

    Ein solches Gutachten ist unvollständig und kann mangels Prüf- und Nachvollziehbarkeit nicht Schätzgrundlage im Sinne von § 287 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH NJW 2010, 605, 606; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Dezember 2011 - 12 U 1059/10 -, a.a.O.) und auch nicht Grundlage für die erforderliche Überzeugungsbildung des Gerichts im Sinne von § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO sein.

  • LG Kaiserslautern, 15.10.2013 - 2 O 783/12

    Verkauf Unfallfahrzeug zum Restwert - Informationspflicht der gegnerischen

    Das Risiko, dass sich sein erzielter Restwert im späteren Prozess als zu niedrig erweist, kann der Geschädigte insbesondere dadurch ausräumen, dass er den Verkauf auf Grundlage eines eigenen Gutachtens mit einer korrekten Wertermittlung durchführt (BGH, NJW 2005, 3134; OLG Koblenz, Urteil vom 12.12.2011 - 12 U 1059/10).

    Erforderlich ist in solchen Konstellation in der Regel, dass der Sachverständige drei Angebote einholt, die dem allgemeinen, regionalen Markt entstammen (BGH NJW 2010, 605; OLG Koblenz, Urteil vom 12.12.2011 - 12 U 1059/10).

  • AG Ravensburg, 27.03.2014 - 9 C 1213/13

    Verkehrsunfall : Wartepflicht auf Restwertangebot der gegnerischen Versicherung?

    Er wäre auf eine Mitteilungs-, Erkundigungs- und Wartepflicht zugunsten der gegnerischen Haftpflichtversicherung verwiesen, die damit ihrerseits über die Schadensabwicklung und Verwertung des Unfallfahrzeuges bestimmen könnte ((OLG Koblenz, Urteil vom 12. Dezember 2011 - 12 U 1059/10 -, Schaden-Praxis 2012, 220-221).
  • LG Bamberg, 06.12.2013 - 3 S 102/13

    Restwertangebot - Geschädigter kann sofort verkaufen

    Während das OLG Koblenz in seiner Entscheidung vom 12.12.2011 (12 U 1059/10) hierin keine.
  • AG Halle/Saale, 25.02.2014 - 95 C 2907/13
    Hingegen ist der Geschädigte nicht verpflichtet, den Angeboten bundesweit tätiger, auf die Verwertung von Unfallsfahrzeugen spezialisierter Händler nachzugehen (OLG Koblenz vom 12.12.2011 - 12 U 1059/10).
  • AG Landshut, 30.10.2015 - 1 C 1215/15

    Unfallregulierung, Restwert, Gutachten

    Der Geschädigte als Herr des Restitutionsgeschehens verstößt weder gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 noch gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB, wenn er sein Fahrzeug vor Zugang des Restwertangebots durch die Haftpflichtversicherer veräußert; er ist nicht verpflichtet, dem Schädiger Gelegenheit zu bieten, ein besseres Restwertangebot unterbreiten zu können und auch nicht verpfichtet, die Versicherung von seiner Verkaufsabsicht zu benachrichtigen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 1470, OLG Koblenz, Urteil vom 12.12.2011, 12 U 1059/10, BGH NJW 2005, 3134, 3135; anderer Auffassung: OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2012, 13 U 80/12).
  • AG Bielefeld, 25.02.2016 - 400 C 26/15

    Unfallregulierung, Restwert, Schadenersatz

    Der Geschädigte wäre auf eine Mitteilungs-, Erkundigungs- und ' Wartepflicht zu Gunsten der gegnerischen Haftpflichtversicherung verwiesen, die damit ihrerseits Über die Schadensabwicklung und Verwertung des Unfallfahrzeugs bestimmen könnte (vergleiche OLG Koblenz BeckRS 2012, 01230).
  • AG Cuxhaven, 23.06.2014 - 5 C 144/14
    Dabei geht das Gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (BGH VI ZR 181/92, zitiert nach JURIS) und in Übereinstimmung mit Teilen der oberen Rechtsprechung (OLG Koblenz, 12 U 1059/10, zitiert nach JURIS) entgegen der Ansicht der Beklagten davon aus, dass der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit dadurch genügt, dass er zur Grundlage der Schadensberechnung den Restwert einbezieht, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen, regionalen Markt im Rahmen eines vorprozessualen Gutachtens ermittelt hat.
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