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   OLG Koblenz, 11.10.2004 - 12 U 1197/03   

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https://dejure.org/2004,3563
OLG Koblenz, 11.10.2004 - 12 U 1197/03 (https://dejure.org/2004,3563)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.10.2004 - 12 U 1197/03 (https://dejure.org/2004,3563)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11. Oktober 2004 - 12 U 1197/03 (https://dejure.org/2004,3563)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Recht des Tatorts als Deliktsstatut nach deutschem internationalem Privatrecht; Anwendbarkeit deutschen Rechts auf Grund einer Rechtswahlvereinbarung der Parteien; Kriterien für die Glaubwürdigkeitsbewertung einer Zeugenaussage; Vereinbarung des Ausschlusses einer ...

  • unalex.eu

    Art. 14 Rom II-VO
    Freie Rechtswahl - Regelungsinhalt - Grundregel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 276 § 823 Abs. 1
    Voraussetzungen einer stillschweigend vereinbarten Haftungsbeschränkung bei Mitnahme im Pkw

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Gefälligkeitsfahrten

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Zwei Urlauberinnen verunglücken auf Zypern - Beifahrerin verletzt: Deren Krankenversicherung fordert von der Fahrerin Schadenersatz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1048
  • NZV 2005, 635
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • OLG Köln, 19.09.2001 - 26 U 24/01

    Gefälligkeitsfahrten

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.10.2004 - 12 U 1197/03
    Schließlich bestand für die Beklagte jedenfalls generell auch die Gefahr, im Falle gerichtlicher Auseinandersetzungen sich in einer fremden Rechtsordnung gegen Ansprüche zur Wehr setzen zu müssen (OLG Köln, MDR 2002, 150 f.).Die Durchführung der Fahrt im relativ ungewohnten Linksverkehr war selbst bei einer - n a c h dem stillschweigenden Haftungsausschluss angeeigneten - "Fahrpraxis" von 700 km bis zum Unfall für die Beklagte erkennbar mit erheblichem Risiko verbunden.

    Zwar spricht das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im deutschen Haftpflichtrecht in der Regel gegen eine stillschweigende Haftungsbeschränkung (vgl. BGHZ 39, 156, 158; BGH, NJW 1993, 3068, 3069; OLG Frankfurt, NJW 1998, 1232; OLG Köln, MDR 2002, 150, 151).

    Zwar erstreckt sich eine stillschweigender Haftungsverzicht nicht auf grobe Fahrlässigkeit (vgl. OLG Celle, NZV 1993, 187; OLG Frankfurt, NJW 1998, 1232; OLG Hamm, NZV 1999, 421; OLG Köln, MDR 2002, 150, 151).

  • BGH, 08.01.1965 - VI ZR 234/63

    Rückgriffsrecht des Versorgungsträgers bei Schädigung von Familienangehörigen

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.10.2004 - 12 U 1197/03
    a) Eine Haftungsbeschränkung kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB ausnahmsweise angenommen werden; sie stellt allerdings eine künstliche Rechtskonstruktion dar, da sie von einem Haftungsverzicht ausgeht, an den beim Abschluss der Vereinbarung tatsächlich niemand gedacht hat (vgl. BGHZ 34, 355, 361; 41, 79, 81; 43, 72, 76; BGH, VersR 1992, 1145, 1147).

    Freundschaft und der in der Mitnahme liegende Gefälligkeitserweis lassen nach der Rechtsprechung für sich genommen auch nicht den Schluss zu, dass der Fahrgast stillschweigend auf die Haftung des Fahrers aus leichter Fahrlässigkeit verzichtet habe (BGHZ 43, 72; BGH, BGH, VersR 1967, 157 f.); jedoch handelt es sich dabei wiederum um einen Umstand, der in einer Gesamtschau zu berücksichtigen ist.

  • BGH, 05.03.1963 - VI ZR 123/62

    Haftungsbeschränkungen unter Teilnehmern an einer Zuverlässigkeitsprüfung

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.10.2004 - 12 U 1197/03
    Wo der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist, entspricht es im Allgemeinen weder dem gesetzlichen Anliegen der Versicherungspflicht noch dem Willen der Beteiligten, durch letztlich fingierte Verzichtsabreden den Haftpflichtversicherer zu entlasten (vgl. BGHZ 39, 156, 158; BGH, VersR 1966, 40, 41; 1993, 1092, 1093).

    Zwar spricht das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im deutschen Haftpflichtrecht in der Regel gegen eine stillschweigende Haftungsbeschränkung (vgl. BGHZ 39, 156, 158; BGH, NJW 1993, 3068, 3069; OLG Frankfurt, NJW 1998, 1232; OLG Köln, MDR 2002, 150, 151).

  • BGH, 13.07.1993 - VI ZR 278/92

    Einstandspflicht für bösgläubigen Teilnehmer einer "Schwarzfahrt"

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.10.2004 - 12 U 1197/03
    Allein daraus, dass sich jemand aus Gefälligkeit an das Steuer eines fremden Fahrzeugs setzt und eine andere Person mitnimmt, kann die Vereinbarung des Ausschlusses einer deliktischen Haftung nicht gefolgert werden (vgl. BGH, VersR 1978, 625; 1979, 136; 1990, 426, 427; 1993, 1092, 1093); jedoch kann dieser Umstand bei Vorliegen weiterer Indizien in einer Gesamtschau berücksichtigt werden.

    Wo der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist, entspricht es im Allgemeinen weder dem gesetzlichen Anliegen der Versicherungspflicht noch dem Willen der Beteiligten, durch letztlich fingierte Verzichtsabreden den Haftpflichtversicherer zu entlasten (vgl. BGHZ 39, 156, 158; BGH, VersR 1966, 40, 41; 1993, 1092, 1093).

  • OLG Frankfurt, 18.11.1997 - 17 U 103/96

    Gefälligkeitsfahrt zur Werkstatt - Stillschweigender Haftungsverzicht

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.10.2004 - 12 U 1197/03
    Zwar spricht das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im deutschen Haftpflichtrecht in der Regel gegen eine stillschweigende Haftungsbeschränkung (vgl. BGHZ 39, 156, 158; BGH, NJW 1993, 3068, 3069; OLG Frankfurt, NJW 1998, 1232; OLG Köln, MDR 2002, 150, 151).

    Zwar erstreckt sich eine stillschweigender Haftungsverzicht nicht auf grobe Fahrlässigkeit (vgl. OLG Celle, NZV 1993, 187; OLG Frankfurt, NJW 1998, 1232; OLG Hamm, NZV 1999, 421; OLG Köln, MDR 2002, 150, 151).

  • OLG Braunschweig, 20.04.1989 - 2 U 210/88
    Auszug aus OLG Koblenz, 11.10.2004 - 12 U 1197/03
    Allein daraus, dass sich jemand aus Gefälligkeit an das Steuer eines fremden Fahrzeugs setzt und eine andere Person mitnimmt, kann die Vereinbarung des Ausschlusses einer deliktischen Haftung nicht gefolgert werden (vgl. BGH, VersR 1978, 625; 1979, 136; 1990, 426, 427; 1993, 1092, 1093); jedoch kann dieser Umstand bei Vorliegen weiterer Indizien in einer Gesamtschau berücksichtigt werden.
  • BGH, 15.11.1966 - VI ZR 57/65

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung - Anforderungen an

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.10.2004 - 12 U 1197/03
    Freundschaft und der in der Mitnahme liegende Gefälligkeitserweis lassen nach der Rechtsprechung für sich genommen auch nicht den Schluss zu, dass der Fahrgast stillschweigend auf die Haftung des Fahrers aus leichter Fahrlässigkeit verzichtet habe (BGHZ 43, 72; BGH, BGH, VersR 1967, 157 f.); jedoch handelt es sich dabei wiederum um einen Umstand, der in einer Gesamtschau zu berücksichtigen ist.
  • BGH, 26.10.1965 - VI ZR 102/64

    Haftungsmaßstab bei Gefälligkeitsfahrten

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.10.2004 - 12 U 1197/03
    Wo der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist, entspricht es im Allgemeinen weder dem gesetzlichen Anliegen der Versicherungspflicht noch dem Willen der Beteiligten, durch letztlich fingierte Verzichtsabreden den Haftpflichtversicherer zu entlasten (vgl. BGHZ 39, 156, 158; BGH, VersR 1966, 40, 41; 1993, 1092, 1093).
  • OLG Celle, 30.01.1992 - 14 U 195/90

    Haftungsausschluß bei der Überlassung eines Kfz an nichtehelichen Partner für

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.10.2004 - 12 U 1197/03
    Zwar erstreckt sich eine stillschweigender Haftungsverzicht nicht auf grobe Fahrlässigkeit (vgl. OLG Celle, NZV 1993, 187; OLG Frankfurt, NJW 1998, 1232; OLG Hamm, NZV 1999, 421; OLG Köln, MDR 2002, 150, 151).
  • BGH, 14.02.1978 - VI ZR 216/76

    Stillschweigende Vereinbarung eines Haftungsverzichts für einfache Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.10.2004 - 12 U 1197/03
    Allein daraus, dass sich jemand aus Gefälligkeit an das Steuer eines fremden Fahrzeugs setzt und eine andere Person mitnimmt, kann die Vereinbarung des Ausschlusses einer deliktischen Haftung nicht gefolgert werden (vgl. BGH, VersR 1978, 625; 1979, 136; 1990, 426, 427; 1993, 1092, 1093); jedoch kann dieser Umstand bei Vorliegen weiterer Indizien in einer Gesamtschau berücksichtigt werden.
  • BGH, 24.09.1986 - VIII ZR 320/85

    Zustellung eines Vollstreckungsbescheides im Ausland; Darlegungs- und Beweislast

  • BGH, 10.07.1974 - IV ZR 212/72

    Inanspruchnahme von Versicherungsnehmer und Versicherer in einem Prozeß;

  • BGH, 19.03.1975 - IV ZB 28/74

    Anerkennung der Vaterschaft durch einen Ausländer

  • BGH, 12.05.1971 - IV ZB 52/70

    Ehename der Frau

  • BGH, 11.02.1964 - VI ZR 271/62

    Regreßrecht des Sozialversicherers bei Schädigung eines Ehegatten

  • BGH, 14.03.1961 - VI ZR 189/59

    Einwilligung in Körperverletzung bei Mitfahrt mit einem als fahruntüchtig

  • BGH, 04.07.1989 - VI ZR 217/88

    Verkehrsunfall in Nord-Zypern

  • BGH, 22.02.1994 - VI ZR 309/93

    Auslegung ausländischer AGB durch den Tatrichter

  • BGH, 09.06.1992 - VI ZR 49/91

    Tierhalterhaftung bei Gefälligkeit

  • OLG Hamm, 08.06.1999 - 26 U 21/99

    Unfall infolge Unsicherheiten bei der Betätigung eines nicht rutschfesten Pedals

  • BGH, 14.11.1978 - VI ZR 178/77

    Ansprüche des Kfz-Halters gegen den Fahrer wegen einer fahrlässig verursachten

  • OLG Stuttgart, 07.01.2008 - 5 U 161/07

    Unerlaubte Handlung: Verletzung eines Beifahrers bei einem vom Fahrer

    Eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern seinen Versicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Parteiwillen (BGH, Urt. v. 13.07.1993 - VI ZR 278/92 - NJW 1993, 3067; BGHZ 39, 156, 158; OLG Koblenz, Urt. v. 11.10.2004 - 12 U 1197/03 - NJW-RR 2005, 1048).

    Hinzu kommt, dass beide Parteien, die sich schon seit geraumer Zeit kannten, gemeinsam die Absolvierung eines Teiles ihrer medizinischen Ausbildung in Südafrika geplant und durchgeführt haben, dass sie durch ein gemeinsam mit der Mietwagenfirma eingegangenes Vertragsverhältnis miteinander verbunden waren, dass sie während des gemeinsamen Aufenthaltes in Südafrika im Allgemeinen und im Rahmen der dortigen Verkehrsteilnahme im Besonderen eine Gefahrgemeinschaft bildeten und dass das Risiko, dort im Straßenverkehr einen Personenschaden zu erleiden, durch den Linksverkehr in ganz erheblichem Maße erhöht war (OLG Koblenz, Urt. v. 11.10.2004 - 12 U 1197/03 - NJW-RR 2005, 1048).

    Gerade nach einem Abbiegevorgang im Kreuzungsbereich kann es bei geringer Fahrpraxis auf Grund automatisierten Verhaltens im gewohnten Rechtsverkehr relativ leicht im ungewohnten Linksverkehr zu einem Fahrfehler führen, wie er hier in Rede steht, ohne dass in subjektiver Hinsicht der Vorwurf eines schweren Verschuldens gerechtfertigt ist (so auch OLG Koblenz, Urt. v. 11.10.2004 - 12 U 1197/03 - NJW-RR 2005, 1048).

  • OLG Frankfurt, 21.06.2005 - 14 U 120/04

    Haftung bei Kfz-Unfall: Stillschweigende Haftungsbeschränkung bei einer

    Vor diesem Hintergrund kann auch bei Bestehen einer Haftpflichtversicherung ein Haftungsausschluss angenommen werden (vgl. OLG Köln MDR 2002, 150; OLG Koblenz, Urteil vom 11.10.2004, Az: 12 U 1197/03).
  • OLG Celle, 30.06.2010 - 14 U 33/10

    Anscheinsbeweis; Fahrstreifenwechsel; Gefährdungshaftung; stillschweigender

    Insgesamt tendiert die Rechtsprechung aber dahin, einen Haftungsausschluss nur ausnahmsweise anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 a. a. O., juris-Rdnr. 11: "Immer sehr zurückhaltend ... insbesondere wurde als Rechtfertigung nicht der Umstand anerkannt, dass die Mitnahme aus Gefälligkeit erfolgte"; OLG Koblenz, NZV 2005, 635; OLG München, DAR 1998, 17).
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