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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 30.12.2011 - 12 U 122/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2832
OLG Karlsruhe, 30.12.2011 - 12 U 122/11 (https://dejure.org/2011,2832)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.12.2011 - 12 U 122/11 (https://dejure.org/2011,2832)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. Dezember 2011 - 12 U 122/11 (https://dejure.org/2011,2832)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung für einen Prozess gegen einen Versicherer

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ARB 2000 § 4
    Die (behauptet unberechtigte) Leistungsverweigerung eines Versicherers ist ein Verstoß i. S. d. § 4 Abs. 1 c ARB 2000

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ARB 2000 § 4
    Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung für einen Prozess gegen einen Versicherer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2012, 987
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Celle, 10.07.2008 - 8 U 30/08

    Im Abschluss eines Arbeitsvertrages liegender Rechtsschutz-Versicherungsfall bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.12.2011 - 12 U 122/11
    Soweit gelegentlich die Ansicht vertreten wird, die Klausel beziehe sich nur auf mehrere "rechtlich selbständige" Verstöße (OLG Saarbrücken VersR 2000, 1536; OLG Celle NJW-RR 2009, 38, 40; Harbauer, aaO § 4 Rz 79), vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Die Regelung des § 4 Abs. 3 a) ARB, auf die sich die Beklagte beruft und die verschiedentlich in vergleichbaren Fällen herangezogen wird (OLG Celle NJW-RR 2009, 38 Tz 7 ff), findet keine Anwendung, wenn in der Willenserklärung selbst bereits der den Rechtsschutzfall auslösende Verstoß liegt (Prölss/Martin Armbrüster 28. Aufl. Rz 129 zur insoweit gleichlautenden Bestimmung des § 4 ARB 2008; Maier aaO § 4 ARB Rz 136; OLG Saarbrücken VersR 2000, 1536, Tz 31, juris zum im wesentlichen gleichlautenden § 14 Abs. 3 S. 2 ARB 1975).

    Zudem liegen mit den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Saarbrücken (VersR 2000, 1536) und Celle (NJW-RR 2009, 38, 40) divergierende Ansichten zur Frage vor, ob die § 4 Abs. 2 ARB dahin auszulegen sei, dass die Jahresregelung des § 4 Abs. 2 S. 2 ARB nur dann anzuwenden sei, wenn mehrere rechtlich selbständige Rechtsschutzfälle vorliegen.

  • OLG Saarbrücken, 12.01.2000 - 5 U 481/99

    Vorvertraglichkeit bei Streit um die Wirksamkeit einer Klausel in

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.12.2011 - 12 U 122/11
    Soweit gelegentlich die Ansicht vertreten wird, die Klausel beziehe sich nur auf mehrere "rechtlich selbständige" Verstöße (OLG Saarbrücken VersR 2000, 1536; OLG Celle NJW-RR 2009, 38, 40; Harbauer, aaO § 4 Rz 79), vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Die Regelung des § 4 Abs. 3 a) ARB, auf die sich die Beklagte beruft und die verschiedentlich in vergleichbaren Fällen herangezogen wird (OLG Celle NJW-RR 2009, 38 Tz 7 ff), findet keine Anwendung, wenn in der Willenserklärung selbst bereits der den Rechtsschutzfall auslösende Verstoß liegt (Prölss/Martin Armbrüster 28. Aufl. Rz 129 zur insoweit gleichlautenden Bestimmung des § 4 ARB 2008; Maier aaO § 4 ARB Rz 136; OLG Saarbrücken VersR 2000, 1536, Tz 31, juris zum im wesentlichen gleichlautenden § 14 Abs. 3 S. 2 ARB 1975).

    Zudem liegen mit den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Saarbrücken (VersR 2000, 1536) und Celle (NJW-RR 2009, 38, 40) divergierende Ansichten zur Frage vor, ob die § 4 Abs. 2 ARB dahin auszulegen sei, dass die Jahresregelung des § 4 Abs. 2 S. 2 ARB nur dann anzuwenden sei, wenn mehrere rechtlich selbständige Rechtsschutzfälle vorliegen.

  • BGH, 25.01.2006 - IV ZR 207/04

    Verjährung von Ansprüchen gegen eine Rechtsschutzversicherung; Kostenverteilung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.12.2011 - 12 U 122/11
    Der Kostenfreistellungsanspruch der Klägerin wird vielmehr gemäß § 5 a Abs. 2 a ARB erst dann fällig, sobald der Versicherungsnehmer, hier also die Klägerin, nachweist, dass er zur Zahlung von bestimmten Kosten verpflichtet ist oder diesen Anspruch bereits erfüllt hat (BGH Urteil vom 25.01.2006, IV ZR 207/04, VersR 2006, 404, Tz 13, 14 juris; Harbauer- Bauer 8. Aufl. § 14 ARB Rz 12).
  • BGH, 04.05.2005 - IV ZR 135/04

    Umfang der Erstattungspflicht des Rechtsschutzversicherers bei gleichzeitiger

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.12.2011 - 12 U 122/11
    Wird - wie hier - ein Rechtsstreit teils über versicherte, teils über unversicherte Ansprüche geführt, hat der Rechtsschutzversicherer die Quote der Prozesskosten zu erstatten, die dem Anteil am Gesamtstreitwert entspricht, für den er eintrittspflichtig ist (BGH NJW 2005, 2228 Tz 13).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.12.2011 - 12 U 122/11
    Es kommt auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGH VersR 1993, 957; VersR 2002, 1503 und ständig).
  • OLG Saarbrücken, 16.11.2005 - 5 U 1/05

    Ausschluss des Deckungsschutzes aus Rechtsschutzversicherung bei Verstoß gegen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.12.2011 - 12 U 122/11
    Ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis kommt somit nur dann in Betracht, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt (so im Ergebnis ebenfalls: BGH VersR 2003, 1122; OLGR Saarbrücken 2006, 284).
  • BGH, 17.01.2007 - IV ZR 124/06

    Einstandspflicht des Rechtsschutzversicherers gegen notarielle

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.12.2011 - 12 U 122/11
    Ein Verstoß i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 1 c) ARB ist jedes Verhalten, das objektiv nicht mit Rechtsvorschriften oder Rechtspflichten im Einklag steht und das den "Keim eines Rechtskonflikts" (BGH VersR 2005, 1684; VersR 2007, 535) in sich trägt.
  • BGH, 21.05.2003 - IV ZR 327/02

    Zum Deckungsschutz in der Rechtsschutzversicherung für die Schadensersatzklage

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.12.2011 - 12 U 122/11
    Ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis kommt somit nur dann in Betracht, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt (so im Ergebnis ebenfalls: BGH VersR 2003, 1122; OLGR Saarbrücken 2006, 284).
  • BGH, 28.09.2005 - IV ZR 106/04

    Begriff des den Rechtsschutzfall auslösenden Verstoßes; Umfang der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.12.2011 - 12 U 122/11
    Ein Verstoß i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 1 c) ARB ist jedes Verhalten, das objektiv nicht mit Rechtsvorschriften oder Rechtspflichten im Einklag steht und das den "Keim eines Rechtskonflikts" (BGH VersR 2005, 1684; VersR 2007, 535) in sich trägt.
  • BGH, 14.03.1984 - IVa ZR 24/82

    Begriff des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung bei einem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.12.2011 - 12 U 122/11
    Die Möglichkeit, dass ein Versicherungsnehmer nach einem möglichen eigenen Verstoß ein Jahr mit dem Abschluss einer Rechtsschutzversicherung wartet und seine Ansprüche dann nach Ablauf der Wartezeit geltend macht und sich gezielt Deckungsschutz verschafft, ist durch die Formulierung des § 4 Abs. 2 S. 2 ARB hingenommen (so ausdrücklich zum im Wesentlichen gleichlautenden § 14 Abs. 3 ARB 75, BGH, Urteil vom 14.3.1984, IV a ZR 24/82, Tz 22, juris = VersR 1984, 530).
  • BGH, 04.07.2018 - IV ZR 200/16

    Rechtsschutzversicherung: Intransparenz der so genannten Vorerstreckungsklausel

    Schließlich soll der Begriff der Rechtshandlung im Sinne der Vorerstreckungsklausel solche Handlungen nicht erfassen, die ihrerseits bereits einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) ARB 2008 enthalten, weil die Vorerstreckungsklausel gerade nicht den Rechtsschutzfall beschreibe (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2012, 987, 989; OLG Saarbrücken VersR 2000, 1536, 1537; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 30. Aufl. § 4 ARB 2010 Rn. 127, 129; Wendt, r+s 2008, 221, 223; r+s 2014, 328, 334).
  • LG Dortmund, 14.03.2012 - 2 O 383/11

    Schutz der Rechtsschutzversicherung vor Kosten von vorprogrammierten

    Ein Verstoß im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 c) ARB 2000 ist jedes Verhalten, das objektiv nicht mit Rechtsvorschriften oder Rechtspflichten im Einklang steht und das den "Keim eines Rechtskonflikts" in sich trägt (BGH VersR 2005, 1684; VersR 2007, 535; OLG Karlsruhe r+s 2012, 175 mit Anm. Maier) in sich trägt.
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 29.11.2012 - I-12 U 122/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,83504
OLG Düsseldorf, 29.11.2012 - I-12 U 122/11 (https://dejure.org/2012,83504)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.11.2012 - I-12 U 122/11 (https://dejure.org/2012,83504)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. November 2012 - I-12 U 122/11 (https://dejure.org/2012,83504)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - 12 U 59/09

    Rückgewähr von Leistungen wegen Verstoßes gegen das Verbot gem. § 3 MaBV

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.11.2012 - 12 U 122/11
    Die Kläger haben Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung der Beklagten aus dem rechtskräftigen Urteil des erkennenden Senats vom 6.5.2010, AZ: I-12 U 59/09 erhoben, mit dem sie zur Zahlung von 67.144,88 Euro nebst Zinsen verurteilt worden sind.

    Der erkennende Senat habe in dem Verfahren I-12 U 59/09 in seinem Urteil vom 6.5.2010 ihren Anspruch auf Rückzahlung der zur Erstellung des Rohbaus der Beklagten zur Verfügung gestellten Beträge noch nicht für fällig erachtet, weil die Beklagte weder eine Eigentumswohnung verkauft habe, noch mit der Klägerin zu 1 ein Kaufvertrag über eine von der Beklagten erstellte Eigentumswohnung zustande gekommen sei.

    Auch ihre Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Urteil des erkennenden Senates vom 6.5.2010 -I-12 U 59/09- auf Zahlung der siebten Baurate nach dem Zahlungsplan des Bauwerkvertrages vom 10.4.2006 in Höhe von 67.144,88 Euro sei begründet.

    Nach den Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 6.5.2010 -I-12 U 59/09- sei ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung der siebten Baurate nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn diese den Rohbau bereits mittels der geleisteten sechs Bauraten in einer Gesamthöhe von 152.525,00 Euro habe erstellen können, da nur dieser von den Klägern habe vorfinanziert werden sollen.

    Vielmehr handele es sich nach den Ausführungen des erkennenden Senats in dem Urteil in dem Verfahren I-12 U 59/09 um einen Vertrag sui generis.

    Wie der erkennende Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 6.5.2010, AZ: I-12 U 59/09 ausgeführt hat (S. 8 der Urteilsausfertigung B.I.1), war nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien zwischen diesen vereinbart worden, dass die Kläger die Erstellung des Rohbaus vorfinanzieren, weil die Beklagte sich zu dessen Finanzierung nicht in der Lage sah.

    Vor diesem Hintergrund hatte der erkennende Senat mit Urteil vom 6.5.2010, AZ: I-12 U 59/09 die Zahlungsklage mit der Begründung abgewiesen, dass der Zahlungsanspruch zur Zeit noch nicht fällig sei.

    Dies hat der erkennende Senat bereits auf Seite 10 f seines nach erfolgloser Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger zum Bundesgerichtshof rechtskräftig gewordenen Urteils vom 6.5.2010, AZ: I-12 U 59/09 ausgeführt.

    Der erkennende Senat hat auf S. 8 unter 1. seines Urteils vom 6.5.2010, AZ: I-12 U 59/09, als denkbare Zahlungsgrundlage sowohl den Bauwerkvertrag als auch einen Darlehensvertrag oder einen Vertrag sui generis angeführt.

    Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, die Beklagte sei schadensersatzpflichtig, da sie mit falschem Vortrag das Urteil des erkennenden Senats vom 6.5.2010, AZ: I-12 U 59/09 erschlichen habe, mit dem ihre Klage auf Rückzahlung der geleisteten Bauraten in Höhe von 152.525,00 Euro abgewiesen wurde.

    Die Kläger behaupten insoweit, die Beklagte habe im Rechtsstreit I-12 U 59/09 wahrheitswidrig behauptet, dass der Zeuge v R sie -die Klägervertreten habe , dass die Alleingesellschafterin der Beklagten, Frau L, der Beklagten einen Betrag in Höhe von 151.463,89 Euro als Darlehen zur Erstellung des Rohbaus zur Verfügung gestellt habe, dass die Beklagte in den Jahren 2006 und 2007 ernsthafte Bemühungen zum Verkauf der Wohnungen an Dritte unternommen habe und dass in dem mit der Klägerin zu 1 vereinbarten Grundstückskaufpreis 20.000 Euro Stundungszinsen enthalten gewesen seien.

    Ein Schadensersatzanspruch der Kläger könnte aber nur dann bestehen, wenn ohne diese -als falsch unterstellten- Behauptungen der Beklagten der Rechtsstreit I- 12 U 59/09 zu einem für die Kläger günstigeren Ergebnis, nämlich zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das sie zur Zahlung von 152.525,00 Euro verurteilende landgerichtliche Urteil geführt hätte.

    Mit ihrer Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 6.5.2010 , AZ: I-12 U 59/09 (Klageantrag zu 1) haben die Kläger ebenfalls keinen Erfolg.

    Wie der erkennende Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 6.5.2010 , AZ: I-12 U 59/09 ausgeführt hat, hatten die Kläger zur Erstellung des Rohbaus die in dem Bauwerkvertrag vom 10.4.2006 vereinbarten Raten nach Baufortschritt zu leisten.

    Auf S. 13 seines rechtskräftigen Urteils vom 6.5.2010 , AZ: I-12 U 59/09 hat der erkennende Senat ausgeführt, dass die Beklagte die siebte Baurate verlangen konnte, obwohl sie den Rohbau inzwischen auch ohne Zahlung dieser Rate fertiggestellt hat.

    Die Kläger können gegen den im Urteil des erkennenden Senats vom 6.5.2010, AZ: I-12 U 59/09 festgestellten Zahlungsanspruch in Höhe von 67.144,88 Euro nebst Zinsen auch nicht erheblich einwenden, die Beklagte habe dieses Urteil durch falsche Angaben erschlichen.

    Der Grundstückskaufpreis sei nicht gezahlt worden, weil die Eigentumswohnungen nicht errichtet und verkauft worden seien, was die Kläger nach den Ausführungen des Senats im Urteil vom 6.5.2010 -12 U 59/09- zu vertreten hätten.

    Wie der erkennende Senat in seinem nach erfolgloser Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger rechtskräftigen Urteil vom 6.5.2010 -I-12 U 59/09- auf den Seiten 10/11 und 13 festgestellt hat, haben die Kläger die Nichtfertigstellung der Wohnungen und den Umstand, dass diese deshalb nicht wie geplant verkauft werden konnten, verursacht.

  • OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - 12 U 60/09

    Eintragung von Rückauflassungsvormerkungen für die auf einem Grundstück

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.11.2012 - 12 U 122/11
    Soweit die Beklagte mit dem Widerklageantrag zu 2 begehrt habe, dass die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars E vom 9.5.2006 / 20 für unzulässig erklärt werde, greife der Einwand der "res iudicata", da der erkennende Senat durch Urteil vom 6.5.2010 in dem Verfahren 12 U 60/09 bereits rechtskräftig entschieden habe, dass die Zwangsvollstreckung nicht unzulässig sei.

    Der Senat hat in dem Verfahren 12 U 60/09 zwar die Berufung der hiesigen Beklagten gegen die erstinstanzliche Abweisung ihrer Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung der hiesigen Kläger aus dem notariellen Kaufvertrag auf Zahlung des Kaufpreises zurückgewiesen mit der Begründung, dass sich die hiesige Beklagte gegenüber der Grundstückskaufpreisforderung der Klägerin zu 1 nicht darauf berufen könne, dass der Kaufpreis von ihr durch den Verkauf der zu erstellenden Eigentumswohnungen habe erbracht werden sollen und dass die hiesigen Kläger den Rohbau hätten vorfinanzieren sollen, wobei sie die Herbeiführung dieses Erfolges durch die Einstellung ihrer Zahlungen treuwidrig vereitelt hätten.

    Insoweit hat der erkennende Senat indes auf den Seiten 5 ff seines rechtskräftigen Urteils vom 6.5.2010 in Sachen 12 U 60/09 ausgeführt, dass die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises nach Stundungsende am 31.12.2008 davon losgelöst war, ob die Beklagte Wohnungen verkauft hatte oder nicht.

    Instanz in dem Verfahren 12 U 60/09 waren seit dem 28.1.2009 zudem Zwangssicherungshypotheken für die Klägerin in Höhe von 100.000 Euro eingetragen.

    Dabei ist mit Urteil des erkennenden Senats vom 6.5.2010 -I-12 U 60/09- rechtskräftig die Vollstreckungsabwehrklage der Beklagten gegen die von der Klägerin zu 1 aus dem notariellen Kaufvertrag betriebene Vollstreckung auf Zahlung des Kaufpreises zurückgewiesen worden.

  • BGH, 04.12.2014 - VII ZR 4/13

    Erstreckung der Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage abweisenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.11.2012 - 12 U 122/11
    Revision: VII ZR 4/13 = An das OLG zurückverwiesen.
  • OLG Rostock, 10.06.2010 - 3 U 154/09

    Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine Sicherungshypothek:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.11.2012 - 12 U 122/11
    Gemäß § 1144 BGB kann die Beklagte die Aushändigung der Löschungsbewilligung erst gegen vollständige Befriedigung der Kläger auch wegen der Kosten (§ 1118 BGB) verlangen (Palandt/Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 1144 Rn. 2 e; MÜKO/Eickmann, BGB, Aufl., § 1144 ,Rn. 30;Jauernig, BGB. 2009, § 1144 BGB, Rn. 2; a.A. OLG Rostock, Urteil vom 10.6.2010, AZ: 3 U 154/09; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.9.1993, AZ: 19 O 189/92).
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