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   OLG Karlsruhe, 05.03.2015 - 12 U 202/11 (14)   

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OLG Karlsruhe, 05.03.2015 - 12 U 202/11 (14) (https://dejure.org/2015,18780)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.03.2015 - 12 U 202/11 (14) (https://dejure.org/2015,18780)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05. März 2015 - 12 U 202/11 (14) (https://dejure.org/2015,18780)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Gegenwertregelung für ausgeschiedene Beteiligte in der VBL

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Gegenwertregelung zu Gunsten ausgeschiedener Arbeitgeber in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

  • Wolters Kluwer
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 23 Abs 2 VBLSa, § 23a Abs 2 S 4 VBLSa
    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Gegenwertregelung für ausgeschiedene Beteiligte in der VBL

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VBLSa § 23a Abs. 2 S. 4
    Wirksamkeit der Gegenwertregelung zu Gunsten ausgeschiedener Arbeitgeber in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.10.2012 - IV ZR 10/11

    Gegenwertforderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.03.2015 - 12 U 202/11
    a) Der Bundesgerichtshof hat nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils die Auffassung des Landgerichts bestätigt, wonach § 23 Abs. 2 VBLS wegen der vollen Berücksichtigung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit bei der Berechnung des Gegenwerts sowie der Ausgestaltung des Gegenwerts als Einmalzahlung eines Barwerts den ausgeschiedenen Beteiligten gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist (BGHZ 195, 93 Rn. 37 ff. und 58 ff.).

    Zwar stellt die Berücksichtigung der Satzungsänderung eine Änderung des Streitgegenstands dar (BGHZ 195, 93 Rn. 29).

    Da der ersatzlose Wegfall der Gegenwertregelung für die Beklagte eine unzumutbare Härte wäre, ist mit dem Bundesgerichtshof davon auszugehen, dass die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, dass eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch für bereits beendete Beteiligungen möglich sein soll (BGHZ 195, 93 Rn. 80).

    c) Diese Neuregelung darf allerdings den ausscheidenden Beteiligten nicht unangemessen benachteiligen (BGHZ 195, 93 Rn. 81).

    Eine wegen ihres Inhalts unwirksame Bestimmung wird nicht dadurch wirksam, dass der Berechtigte davon nicht in vollem Umfang Gebrauch macht (BGHZ 195, 93 Rn. 71).

    Nicht anders als nach der früheren Satzungslage, nach der bei der Berechnung des Gegenwerts auch die entscheidenden Rechnungsgrundlagen feststanden und mit den für die Klägerin geltenden Rechnungsgrundlagen übereinstimmen, besteht jedoch das Risiko, dass sich die in die Berechnung eingestellten Annahmen - etwa zur Lebenserwartung, zur Anzahl und Lebensdauer der Nachkommen der Beschäftigten, zum Zinsniveau und zur Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme von Renten in bestimmter Höhe - nicht als zutreffend erweisen und damit unter oder über dem tatsächlich benötigten Betrag liegen (vgl. zur früheren Satzung: BGHZ 195, 93 Rn. 64; OLG Karlsruhe, VersR 2011, 869 Rn. 65; Gansel, VuR 2013, 109, 112).

    Auf Seiten des ausscheidenden Beteiligten besteht ein legitimes Interesse, die Zahlungen an die Beklagte auf ein notwendiges Maß zu begrenzen (vgl. BGHZ 195, 93 Rn. 48).

    Da die Beklagte diese Beträge erst für zukünftig fällig werdende Rentenleistungen benötigt, reicht insoweit aus, dass sichergestellt ist, dass eine Erstattung in der Zukunft zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt erfolgt (vgl. BGHZ 195, 93 Rn. 64; Gansel, VuR 2013, 109, 112).

    Da der Beklagten eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Verfügung stehen, eine ausreichende Insolvenzsicherung auch für einen über 80 Jahre dauernden Erstattungszeitraum vorzusehen, überwiegt das Interesse der Insolvenzsicherung nicht das Interesse der ausscheidenden Beteiligten, die Zahlungen an die Beklagte auf ein notwendiges Maß zu begrenzen (vgl. BGHZ 195, 93 Rn. 48).

    Es ist nicht nachvollziehbar, dass bei einer gekündigten Beteiligung der Insolvenzschutz nicht ausreichen soll, den die Beklagte bisher bei einer ungekündigten Beteiligung selbst als ausreichend betrachtet hat (vgl. BGHZ 195, 93 Rn. 69).

  • OLG Karlsruhe, 27.08.2014 - 6 U 115/11

    Ausscheiden eines Arbeitgebers aus einer Beteiligungsvereinbarung mit der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.03.2015 - 12 U 202/11
    Die Gegenwertregelung im satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der VBL vom 21. November 2012 benachteiligt die ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen (Anschluss OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. August 2014 - 6 U 115/11 (Kart) -).

    Entsprechende Ausführungen hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in seinem Urteil vom 27.08.2014 (6 U 115/11 (Kart.), WuW/E DE-R 4357-4378) gemacht.

  • BGH, 17.06.1992 - XII ZR 119/91

    Bereicherungsausgleich wegen nicht geschuldeter Unterhaltsleistungen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.03.2015 - 12 U 202/11
    Eine Bereicherung im Form des Wertersatzanspruches gemäß § 818 Abs. 2 BGB besteht im Falle eines Verbrauchs fort, wenn der Bereicherungsschuldner in kausalem Zusammenhang mit dem rechtsgrundlosen Erwerb noch vorhandene Vermögensvorteile sich geschaffen oder erworben hat (BGH NJW 1992, 2415 Rn. 9 - juris) oder wenn er durch die Verwendung des Erlangten Ausgaben erspart hat, die er auch sonst gehabt hätte, d. h. von denen anzunehmen ist, dass sie ansonsten mit anderen verfügbaren Mitteln getätigt worden wären (BGH NJW 1984, 2095 Rn. 9f. - juris; NJW 2003, 3271 Rn. 7 -- juris).
  • BGH, 08.04.2014 - KZR 53/12

    VBL-Versicherungspflicht - Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.03.2015 - 12 U 202/11
    Bei einer Umlagefinanzierung erwirbt der versicherte Beschäftigte ebenfalls den Anspruch auf die Rente durch langfristige Zahlungen während des Arbeitslebens ("Generationenvertrag", BGH, VersR 2014, 1473 Rn. 42).
  • OLG Karlsruhe, 25.07.2012 - 6 U 143/11

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Inhaltskontrolle der Regelung zur

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.03.2015 - 12 U 202/11
    Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht Karlsruhe bereits mit Urteil vom 25.07.2012 (6 U 143/11, veröffentlicht in juris) ausgeführt, dass eine wirksame Änderung des Tarifvertrages durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 bereits daran scheitere, dass es an der nach § 311 BGB erforderlichen Zustimmung aller am Vertrag Beteiligten fehle.
  • BGH, 21.12.2011 - VIII ZR 262/09

    Zu Laufzeitvereinbarungen in Wärmeversorgungsverträgen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.03.2015 - 12 U 202/11
    Muss er hohe Entwicklungs- und Vorhaltekosten aufwenden, die sich nur bei längerer Vertragsdauer amortisieren, so rechtfertigt dies regelmäßig eine längerfristige Bindung des anderen Teils an den Vertrag (BGH, NJW-RR 2012, 249 Rn. 23).
  • BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 7/83

    Rückzahlungsanspruch von Unterhaltsbeträgen bei Verbrauch dieser Beträge für den

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.03.2015 - 12 U 202/11
    Eine Bereicherung im Form des Wertersatzanspruches gemäß § 818 Abs. 2 BGB besteht im Falle eines Verbrauchs fort, wenn der Bereicherungsschuldner in kausalem Zusammenhang mit dem rechtsgrundlosen Erwerb noch vorhandene Vermögensvorteile sich geschaffen oder erworben hat (BGH NJW 1992, 2415 Rn. 9 - juris) oder wenn er durch die Verwendung des Erlangten Ausgaben erspart hat, die er auch sonst gehabt hätte, d. h. von denen anzunehmen ist, dass sie ansonsten mit anderen verfügbaren Mitteln getätigt worden wären (BGH NJW 1984, 2095 Rn. 9f. - juris; NJW 2003, 3271 Rn. 7 -- juris).
  • OLG Karlsruhe, 23.12.2010 - 12 U 224/09

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Anspruch der Versorgungskasse auf

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.03.2015 - 12 U 202/11
    Nicht anders als nach der früheren Satzungslage, nach der bei der Berechnung des Gegenwerts auch die entscheidenden Rechnungsgrundlagen feststanden und mit den für die Klägerin geltenden Rechnungsgrundlagen übereinstimmen, besteht jedoch das Risiko, dass sich die in die Berechnung eingestellten Annahmen - etwa zur Lebenserwartung, zur Anzahl und Lebensdauer der Nachkommen der Beschäftigten, zum Zinsniveau und zur Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme von Renten in bestimmter Höhe - nicht als zutreffend erweisen und damit unter oder über dem tatsächlich benötigten Betrag liegen (vgl. zur früheren Satzung: BGHZ 195, 93 Rn. 64; OLG Karlsruhe, VersR 2011, 869 Rn. 65; Gansel, VuR 2013, 109, 112).
  • BGH, 17.01.2003 - V ZR 235/02

    Berufung eines Geschäftsunfähigen auf den Wegfall der Bereicherung; Verbrauch von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.03.2015 - 12 U 202/11
    Eine Bereicherung im Form des Wertersatzanspruches gemäß § 818 Abs. 2 BGB besteht im Falle eines Verbrauchs fort, wenn der Bereicherungsschuldner in kausalem Zusammenhang mit dem rechtsgrundlosen Erwerb noch vorhandene Vermögensvorteile sich geschaffen oder erworben hat (BGH NJW 1992, 2415 Rn. 9 - juris) oder wenn er durch die Verwendung des Erlangten Ausgaben erspart hat, die er auch sonst gehabt hätte, d. h. von denen anzunehmen ist, dass sie ansonsten mit anderen verfügbaren Mitteln getätigt worden wären (BGH NJW 1984, 2095 Rn. 9f. - juris; NJW 2003, 3271 Rn. 7 -- juris).
  • OLG Karlsruhe, 14.08.2015 - 12 U 451/14

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Inhaltskontrolle der Gegenwertregelung

    Die Gegenwertregelung im satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der VBL vom 21. November 2012 benachteiligt die ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen (Festhalten an OLG Karlsruhe, Urteil vom 05. März 2015 12 U 202/11 (14) ).

    Der Senat hält in der Frage der Kontrolle der Bedingungen der Klägerin an seiner früheren, den Parteien bekannten Entscheidung zur modifizierten Gegenwertregelung der Klägerin (Urteil vom 5. März 2015 - 12 U 202/11 [14] - juris) fest, die sich den Ausführungen des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 27. August 2014 - 6 U 115/11 (Kart), juris) angeschlossen hat.

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