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   KG, 03.05.1993 - 12 U 2372/92   

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KG, 03.05.1993 - 12 U 2372/92 (https://dejure.org/1993,30609)
KG, Entscheidung vom 03.05.1993 - 12 U 2372/92 (https://dejure.org/1993,30609)
KG, Entscheidung vom 03. Mai 1993 - 12 U 2372/92 (https://dejure.org/1993,30609)
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Wird zitiert von ... (3)

  • KG, 04.02.2002 - 12 U 111/01

    Haftungsverteilung bei Unfallschaden infolge Mißachtung der Vorfahrt

    Denn sowohl auf einem privaten als auch auf einem öffentlichen Parkplatz findet die Straßenverkehrsordnung Anwendung (st. Rspr. des Senats, vgl. DAR 1977, 47; 1984, 85, 86; 1988, 271, 272 = NZV 1988, 65, 66 = VersR 1988, 970, 971; KG, Urteile vom 3. Mai 1993 -12 U 2372/92 - 11. Oktober 1999 -12 U 3610/98 -).

    Auch dem Beklagten zu 2. fällt ein für den Unfall ursächlich gewordenes Verschulden zur Last, weil er die Geschwindigkeit des von ihm geführten Fahrzeuges nicht den besonderen Verhältnissen auf dem Parkplatz angepasst hat (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVO) und er nicht eine Geschwindigkeit eingehalten hat, die es ihm erlaubt hätte, innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten zu können (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO; vgl. KG, Urteil vom 3. Mai 1993 - 12 U 2372/92 -).

    Soweit der Senat in den Entscheidungen vom 3. Mai 1993 (12 U 2372/92) und 11. Oktober 1999 (12 U 3610/98) jeweils von Haftungsquoten zu einem Halb ausgegangen ist, ist ein höherer Verursachungs- und Verschuldensanteil des Vorfahrtberechtigten festgestellt worden.

  • KG, 11.10.1999 - 12 U 3610/98

    Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" iSd StVG § 7 Abs 1

    Für die Anwendung der StVO kann daher dahinstehen, ob der Unfallbereich, der mit Zustimmung oder Duldung des Verfügungsberechtigten allgemein genutzt wird, ausdrücklich dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. DAR 1977, 47; DAR 1978, 20, 21; VerkMitt 1983, 62 Nr. 73; DAR 1984, 85; DAR 1988, 271 = NZV 1988, 65; Urteil vom 2. Mai 1993 - 12 U 2372/92 -).
  • KG, 05.05.1994 - 12 U 4042/92

    Wertminderung bei älteren Fahrzeugen und Unkostenpauschale

    Dies gilt auch dann, wenn diesen Methoden nicht gefolgt, sondern entscheiden auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt wird (so der Senat in ständiger Rechtsprechung, vgl. DAR 1976, 155, 156; Urteile vom 10. Oktober 1991 - 12 U 3849/90 - und vom 3. Mai 1993 - 12 U 2372/92 -):.
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