Rechtsprechung
OLG Hamm, 08.08.2007 - 12 U 26/07 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
§§ 323 Abs. 1; 326 Abs. 5; 275 BGB
Anbieter von Datentransfer-Software unterliegt besonderen Aufklärungspflichten hinsichtlich der Kompatibilität zu anderer Software - openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Vergütung für EDV-Arbeiten; Vertrag über die Lieferung und die Installation von Standardsoftware und Spezialsoftware als Werkvertrag; Ermöglichung des Datenaustauschs zwischen Warenwirtschaftssystemen über Datenschnittstellen; Fehlende ...
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Bei Anbietern von EDI-Software besteht eine besonders umfangreiche Aufklärungspflicht.
- Judicialis
BGB § 254; ; BGB § 275; ; BGB § 275 Abs. 3; ; BGB § 323; ; BGB § 323 Abs. 1; ; BGB § 323 Abs. 6, 1. Alt.; ; BGB § 326 Abs. 5
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rücktritt vom Werkvertrag wegen Unmöglichkeit der Datenanpassung zwischen Warenwirtschaftssystemen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bielefeld, 20.02.2007 - 11 O 81/05
- OLG Hamm, 08.08.2007 - 12 U 26/07
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Köln, 29.07.2005 - 19 U 4/05
Beweislast des Bestellers von Computersoftware bei Gewährleistungsansprüchen - …
Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2007 - 12 U 26/07
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin in der Berufung zitierten Entscheidung des OLG Köln (OLG-Report 2005, 642).
Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 24.01.2008 - 12 U 26/07 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Wolters Kluwer
Werklohnforderungen einer Generalunternehmerin; Anspruch auf Schadensersatz wegen der Entfernung von Gasthermen einer Baustelle; Erwerb von Eigentum an Gasthermen
- OLG Brandenburg
- Judicialis
ZPO § 511; ; ZPO § ... 513; ; ZPO § 517; ; ZPO § 519; ; ZPO § 520; ; ZPO § 520 Abs. 3; ; ZPO § 546; ; BGB §§ 783 ff; ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 2; ; BGB § 929; ; BGB § 932; ; StGB § 242; ; VOB/B § 8 Nr. 2 Abs. 1
- rechtsportal.de
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 929
Besitz des Bauhandwerkers am eingebrachten Material - Durchgriffskondiktion wegen ungerechtfertigter Zahlung an den Zessionar - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Abliefern von Baumaterial an der Baustelle = Eigentumsübertragung?
- juris (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä. (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Bloße Lieferung von Baumaterial auf die Baustelle: Keine Besitzaufgabe und keine Übereigung! (IBR 2009, 509)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Kein Bereicherungsanspruch gegen Bauhandwerker aus Überzahlung auf abgetretene Forderung des Generalunternehmers (IBR 2009, 1173)
Verfahrensgang
- LG Neuruppin, 19.12.2006 - 5 O 17/06
- OLG Brandenburg, 24.01.2008 - 12 U 26/07
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 51/87
Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis; Rückabwicklung der Zahlung auf eine …
Auszug aus OLG Brandenburg, 24.01.2008 - 12 U 26/07
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, hat die Rückabwicklung einer ungerechtfertigt vorgenommenen Zahlung an den Zessionar seitens des Schuldners grundsätzlich im Verhältnis zwischen Schuldner und Zedenten zu erfolgen, da der Zedent der Vertragspartner des Schuldners ist, er diesem gegenüber seine Leistung erbringen will und er dessen Insolvenzrisiko grundsätzlich auch zu tragen hat (…BGH NJW 2005, S. 1369;… NJW 1997, S. 461;… NJW 1993, S. 1578; NJW 1989, S. 161 und S. 900;… Lorenz in Staudinger, a.a.O., § 812, Rn. 41).Ein solcher Ausnahmefall kann etwa dann vorliegen, wenn eine Überzahlung ausschließlich auf das Verhalten des Zessionars zurückzuführen ist, etwa weil dieser mit großer Intensität zu einer Zahlung auf eine erste vorläufige Abrechnung drängt (BGH NJW 1989, S. 161;… vgl. auch BGH NJW 1997, a.a.O.).
- BGH, 25.09.1996 - VIII ZR 76/95
Anwendung des Rechts des Lagerortes im Internationalen Sachenrecht; Übernahme von …
Auszug aus OLG Brandenburg, 24.01.2008 - 12 U 26/07
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, hat die Rückabwicklung einer ungerechtfertigt vorgenommenen Zahlung an den Zessionar seitens des Schuldners grundsätzlich im Verhältnis zwischen Schuldner und Zedenten zu erfolgen, da der Zedent der Vertragspartner des Schuldners ist, er diesem gegenüber seine Leistung erbringen will und er dessen Insolvenzrisiko grundsätzlich auch zu tragen hat (…BGH NJW 2005, S. 1369; NJW 1997, S. 461;… NJW 1993, S. 1578;… NJW 1989, S. 161 und S. 900;… Lorenz in Staudinger, a.a.O., § 812, Rn. 41). - BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 102/87
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Versicherungsleistung eines …
Auszug aus OLG Brandenburg, 24.01.2008 - 12 U 26/07
Auch ist bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, eine schematische Lösung untunlich, es ist in erster Linie auf die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen (BGH NJW 1993, a.a.O., NJW 1989, S. 900). - BGH, 10.03.1993 - XII ZR 253/91
Rückzahlungsanspruch des Kaskoversicherers gegen Leasingsnehmer bei fingiertem …
Auszug aus OLG Brandenburg, 24.01.2008 - 12 U 26/07
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, hat die Rückabwicklung einer ungerechtfertigt vorgenommenen Zahlung an den Zessionar seitens des Schuldners grundsätzlich im Verhältnis zwischen Schuldner und Zedenten zu erfolgen, da der Zedent der Vertragspartner des Schuldners ist, er diesem gegenüber seine Leistung erbringen will und er dessen Insolvenzrisiko grundsätzlich auch zu tragen hat (…BGH NJW 2005, S. 1369;… NJW 1997, S. 461; NJW 1993, S. 1578;… NJW 1989, S. 161 und S. 900;… Lorenz in Staudinger, a.a.O., § 812, Rn. 41). - BGH, 19.01.2005 - VIII ZR 173/03
Rückabwicklung von Zahlungen auf eine abgetretene, nicht bestehende Forderung
Auszug aus OLG Brandenburg, 24.01.2008 - 12 U 26/07
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, hat die Rückabwicklung einer ungerechtfertigt vorgenommenen Zahlung an den Zessionar seitens des Schuldners grundsätzlich im Verhältnis zwischen Schuldner und Zedenten zu erfolgen, da der Zedent der Vertragspartner des Schuldners ist, er diesem gegenüber seine Leistung erbringen will und er dessen Insolvenzrisiko grundsätzlich auch zu tragen hat (BGH NJW 2005, S. 1369;… NJW 1997, S. 461;… NJW 1993, S. 1578;… NJW 1989, S. 161 und S. 900;… Lorenz in Staudinger, a.a.O., § 812, Rn. 41).