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   OLG Karlsruhe, 16.03.2000 - 12 U 299/99   

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https://dejure.org/2000,10825
OLG Karlsruhe, 16.03.2000 - 12 U 299/99 (https://dejure.org/2000,10825)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.03.2000 - 12 U 299/99 (https://dejure.org/2000,10825)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. März 2000 - 12 U 299/99 (https://dejure.org/2000,10825)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung in einem Darlehensvertrag über die Tilgung durch eine abgetretene Kapitallebensversicherung als besondere Fälligkeitsvereinbarung auch bei Kündigungsrecht des Darlehensnehmers jeweils zum Ablauf bestimmter Festzinsperioden

  • archive.org PDF
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 609, 609a, 271
    Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei vereinbarter Tilgung durch abgetretene Kapitallebensversicherung und deren vorzeitige Auszahlung wegen Tod des Darlehnsnehmers

  • hink-fischer.de (Auszüge)

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 836
  • WM 2001, 1561
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.12.2000 - XI ZR 137/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Individualklausel -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.03.2000 - 12 U 299/99
    Die Revision der Beklagten wurde vom BGH mit Beschluss vom 05.12.2000 (XI ZR 137/00) nicht angenommen.
  • OLG Köln, 10.12.1999 - 11 W 75/99

    Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nur gegen vorzeitige Tilgung eines für

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.03.2000 - 12 U 299/99
    Sie stellt nicht lediglich einen Hinweis darauf dar, dass statt laufender Tilgungsleistungen eine Einmalzahlung vereinbart werden sollte (dieser Ansicht ist offenbar OLG Köln, ZIP 2000, 308, 309).
  • BGH, 01.07.1997 - XI ZR 267/96

    Vorzeitige Auflösung eines Festzinskredits; Bemessung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.03.2000 - 12 U 299/99
    Da einerseits der Erblasser zur Zeit des Darlehensvertrages und der Abtretung ein erkennbares Interesse hatte, durch die ausschließlich zum Zwecke der Darlehenstilgung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung die Darlehensschuld sofort erfüllen zu können und andererseits die Beklagte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 136/161 ff) sich einem Wunsch der Beklagten auf vorzeitige Ablösung des Darlehens nach § 242 grundsätzlich nicht auf Dauer hätte verschließen können, ist es auch aufgrund der beiderseitigen Interessenlage angezeigt, die Vereinbarung in Absatz X als Fälligkeits- und Verrechnungsabsprache bei Fälligkeit der Versicherungsleistung zu bewerten.
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