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   OLG Nürnberg, 25.11.2009 - 12 U 715/09   

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https://dejure.org/2009,3718
OLG Nürnberg, 25.11.2009 - 12 U 715/09 (https://dejure.org/2009,3718)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.11.2009 - 12 U 715/09 (https://dejure.org/2009,3718)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25. November 2009 - 12 U 715/09 (https://dejure.org/2009,3718)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Untersuchungs- und Rügeobliegenheit beim Handelskauf: Anzulegende Maßstäbe; Anforderungen an den Zwischenhändler; Schadensersatzpflicht des Produktherstellers gegenüber dem Zwischenhändler wegen Verletzung der Untersuchungsobliegenheit beim Zukauf einzubauender ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersuchungsobliegenheit und Rügeobliegenheit eines Zwischenhändlers; Branchenüblichkeit von Untersuchungen; Ansprüche Dritter aufgrund einer unterlassener Untersuchung

  • Betriebs-Berater

    Untersuchungs- und Rügepflicht des Zwischenhändlers

  • Judicialis

    HGB § 377

  • RA Kotz

    Handelskauf - Untersuchungspflicht und Rügepflichten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 377
    Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Zwischenhändlers; Branchenüblichkeit von Untersuchungen; Ansprüche Dritter aufgrund unterlassener Untersuchung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kauf von Bauteilen: Prüfungsobliegenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zu den im Rahmen der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB anzulegenden Maßstäben

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Untersuchungs- und Rügepflicht des Zwischenhändlers

Besprechungen u.ä. (3)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 433, 434, 437, 280, 281 BGB; § 377 HGB; §§ 68, 74, 531 ZPO
    Rügeobliegenheit in der Lieferkette (RA Prof. Dr. Hubert Schmidt; ZJS 4/2010, S. 542-544)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kauf von Bauteilen: Prüfungsobliegenheit bei Verarbeitern strenger als bei Zwischenhändlern! (IBR 2010, 263)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Kauf von Bauteilen: Wann wird die Prüfungsobliegenheit zur Prüfungspflicht? (IBR 2010, 264)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2010, 322
  • BB 2010, 663
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 03.12.1975 - VIII ZR 237/74

    Sachliche Gebotenheit und Zumutbarkeit einer Untersuchung der Kaufsache -

    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.11.2009 - 12 U 715/09
    Die erforderliche Intensität der Untersuchung hängt hierbei von den jeweiligen Gepflogenheiten der Branche (etwa bestehenden Handelsbräuchen, § 346 HGB) ab, nicht von den subjektiven Verhältnissen des Käufers; fehlen entsprechende Handelsbräuche, kann jedoch nicht behauptet werden, es bestehe keine Untersuchungsobliegenheit (BGH a.a.O.; BGH, Urteil vom 03.12.1975 - VIII ZR 237/74, NJW 1976, 625; Baumbach/Hopt a.a.O. Rn. 25; Grunewald in MünchKomm-HGB, 2. Aufl. § 377 Rn. 33; Brüggemann in: Staub, HGB a.a.O. Rn. 85).

    Es kommt insoweit darauf an, was Unternehmen der gleichen Branche und Größenordnung nach ihrem betrieblichen Zuschnitt zumutbar ist (BGH, Urteil vom 03.12.1975 a.a.O.) Bei Zwischenhändlern, die für den Verkäufer erkennbar die Ware nur (meist möglichst schnell) umschlagen, kann sich ergeben, dass eine detailliertere Untersuchung nicht tunlich ist (Grunewald in MünchKomm-HGB a.a.O. Rn. 33 a.E.).

    Insoweit sind an einen Verarbeiter strengere Anforderungen zu stellen als an einen bloßen Wiederverkäufer (BGH, Urteil vom 03.12.1975 - VW ZR 237/74, WM 1976, 55; Brüggemann in: Staub, HGB a.a.O. Rn 96; vgl. OLG München OLGR 1999, 5; OLG Koblenz OLGR 2008, 882).

    Es kommt auch darauf an, was für Folgen ein Mangel haben könnte (soweit die entsprechende Gefahr im Geschäftszweig des Käufers bekannt sein muss), wie aufwändig an Zeit und Kosten, Organisation und Warensubstanz eine Untersuchung ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1970 -VIII ZR 156/68, WM 1970, 1400; Urteil vom 03.12.1975 - VIII ZR 237/74, WM 1976, 55).

  • BGH, 14.10.1970 - VIII ZR 156/68

    Anforderungen an die Rechtzeitigkeit der Rüge bei einem Handelsgeschäft -

    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.11.2009 - 12 U 715/09
    Eine Untersuchung hat nur zu erfolgen, soweit sie nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist; sie muss also auf Grund der Umstände des konkreten Falls dem Käufer zumutbar sein, was nach objektiven Kriterien, nicht nach den subjektiven Fähigkeiten des Käufers zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1970 - VIII ZR 156/68, WM 1970, 1400; Baumbach/Hopt a.a.O. Rn. 25ff.; Müller in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB 1. Aufl. § 377 Rn. 36ff.; Brüggemann in: Staub, HGB 4. Aufl. § 377 Rn. 77, 81, 94).

    Es kommt auch darauf an, was für Folgen ein Mangel haben könnte (soweit die entsprechende Gefahr im Geschäftszweig des Käufers bekannt sein muss), wie aufwändig an Zeit und Kosten, Organisation und Warensubstanz eine Untersuchung ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1970 -VIII ZR 156/68, WM 1970, 1400; Urteil vom 03.12.1975 - VIII ZR 237/74, WM 1976, 55).

    Ein offener Mangel liegt vor, wenn der Mangel bei Ablieferung offen zu Tage tritt oder bei einer sachgemäß durchgeführten Untersuchung, soweit sie nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang geboten war, alsbald nach Ablieferung hätte festgestellt werden können; ein verdeckter Mangel ist ein solcher, der bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht in Erscheinung getreten ist oder - falls seine solche Untersuchung unterlassen wurde - bei einer derartigen Untersuchung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in Erscheinung getreten wäre (BGH, Urteil vom 14.10.1970 - VIII ZR 156/68, WM 1970, 1400; Grunewald in: MünchKomm-HGB a.a.O. Rn. 28, 53, 68; Müller in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB a.a.O. Rn. 90f.; Brüggemann in: Staub, HGB a.a.O. Rn. 61ff.).

  • BGH, 17.09.2002 - X ZR 248/00

    Anforderungen an die Untersuchung gelieferter Ware

    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.11.2009 - 12 U 715/09
    Dabei sind die Anforderungen durch eine Interessenabwägung zu ermitteln (BGH, Urteil vom 17.09.2002 - X ZR 248/00, BGHReport 2003, 285).

    Dem Käufer - etwa aus früheren Lieferungen - bekannte Schwachstellen der Ware sind eher zu überprüfen als Eigenschaften, die bislang immer gegeben waren (BGH, Urteil vom 17.09.2002 - X ZR 248/00, BGHReport 2003, 285).

    Soweit die Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 17.09.2002 - X ZR 248/00. BGHReport 2003, 285) bei ähnlichen Kabelmängeln (u.a. auch mit einem reduzierten Querschnitt der Kabeladern) eine Untersuchungsobliegenheit gemäß § 377 HGB bejaht hat, betrifft dies einen nicht vergleichbaren Sachverhalt: zum einen war (untersuchungspflichtiger) Käufer dort nicht nur eine Zwischenhändlerin, vielmehr eine weiterverarbeitende Firma, die die Kabel konfektionierte (und sich deshalb hinsichtlich einer Untersuchung strengeren Anforderungen zu stellen hatte), zum anderen waren die dort streitigen Mängel bereits zuvor aufgetreten und der Käuferin auch bekannt (weshalb diese besondere Vorsicht hätte walten lassen müssen).

  • BGH, 15.07.2008 - VIII ZR 211/07

    Zum Anspruch des Käufers mangelhafter Parkettstäbe auf Ersatz der Kosten für die

    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.11.2009 - 12 U 715/09
    aa) Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten setzt grundsätzlich deren Verschulden voraus, §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 Satz 2 BGB; die Beklagte haftet hingegen nicht auf Schadensersatz, wenn sie die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2008 - VIII ZR 211/07, BGHZ 177, 224; Palandt/Weidenkaff, BGB 68. Aufl. § 437 Rn. 37; Palandt/Heinrichs a.a.O. § 280 Rn. 19).
  • BGH, 25.09.1968 - VIII ZR 108/66

    Zur Haftung des Zwischenhändlers für Folgeschäden

    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.11.2009 - 12 U 715/09
    Der Verkäufer, der sich als Zwischenhändler betätigt, ist deshalb auch bei Gattungskäufen für den Regelfall grundsätzlich nicht zur Untersuchung der an die Verbraucher werterveräußerten Ware verpflichtet, sofern sich aus den Umständen (etwa einer entsprechenden Verkehrsübung oder entsprechendem Handelsbrauch) nichts anderes ergibt (BGH, Urteil vom 25.09.1968 - VIII ZR 108/66, WM 1968, 1249).
  • BGH, 24.01.1990 - VIII ZR 22/89

    Rügeobleigenheit bei Lieferung von Hardware und Anwenderprogrammen;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.11.2009 - 12 U 715/09
    Die von ihr erstinstanzlich noch vertretene Ansicht, als bloße Zwischenhändlerin treffe sie grundsätzlich keine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB, wird von der Berufung - zu Recht (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.1990 - VIII ZR 22/89, BGHZ 110, 130; OLG Karlsruhe OLGR 2009, 254) - nicht mehr aufrecht erhalten.
  • BGH, 20.04.1977 - VIII ZR 141/75

    Umfang der kaufmännischen Rügeobliegenheit - Anforderungen an die Verpflichtung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.11.2009 - 12 U 715/09
    Die Vorschrift ist im Interesse der im Handelsverkehr unerlässlichen schnellen Abwicklung der Handelsgeschäfte und dem Belangen der Allgemeinheit, den Rechtsfrieden im Handelsverkehr möglichst rasch wiederherzustellen, streng auszulegen; schon geringe, bei ordnungsmäßigem Geschäftsgang vermeidbare Lässigkeit macht die Rüge verspätet (BGH, Urteil vom 20.04.1977 -VIII ZR 141/75, MDR 1977, 836; Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. § 377 Rn. 1, 23, 32).
  • OLG Karlsruhe, 05.11.2008 - 7 U 15/08

    Handelskauf: Ansprüche gegen einen Verkäufer wegen des Schimmelns von Baumkuchen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.11.2009 - 12 U 715/09
    Die von ihr erstinstanzlich noch vertretene Ansicht, als bloße Zwischenhändlerin treffe sie grundsätzlich keine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB, wird von der Berufung - zu Recht (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.1990 - VIII ZR 22/89, BGHZ 110, 130; OLG Karlsruhe OLGR 2009, 254) - nicht mehr aufrecht erhalten.
  • OLG Köln, 06.03.1998 - 19 U 185/97

    Umfang der Prüfungs- und Rügepflicht von Computerdisketten, Prüfung, Rügepflicht,

    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.11.2009 - 12 U 715/09
    Bei der Lieferung einer größeren Warenmenge genügt die Untersuchung aussagekräftiger Stichproben; diese ist indes auch erforderlich (OLG Köln OLGR 1998, 173; Baumbach/Hopt a.a.O. Rn. 27; Müller in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB a.a.O. Rn. 41ff; Grunewald in: MünchKomm-HGB a.a.O. Rn. 34; Brüggemann in: Staub, HGB a.a.O. Rn. 81ff.).
  • OLG Naumburg, 03.04.2001 - 9 U 8/01

    Mängelrüge beim Kauf - versteckter Mangel - Kenntnis des Käufers - Arglist -

    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.11.2009 - 12 U 715/09
    Die Untersuchungsobliegenheit erstreckt sich auch auf schwierig festzustellende Mängel; soweit dem Käufer hierzu die erforderliche Sachkunde fehlt, muss er notfalls einen Sachkundigen heranziehen (OLG Naumburg OLGR 2001, 417; Baumbach/Hopt a.a.O. Rn. 28; Brüggemann in: Staub, HGB a a.O. Rn. 87).
  • BGH, 06.12.2017 - VIII ZR 246/16

    Handelskauf: Umfang der Untersuchungsobliegenheit; Anforderungen an die

    Denn die von § 377 Abs. 1 HGB geforderte Untersuchung muss nicht von derartigem Umfang und solcher Intensität sein, dass sie nach Art einer "Rundum-Untersuchung" alle irgendwie in Betracht kommenden Mängel der Ware erfasst (OLG Nürnberg, Urteil vom 25. November 2009 - 12 U 715/09, juris Rn. 34; MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 377 Rn. 38; BeckOK-HGB/Schwartze, Stand 15. Oktober 2017, § 377 Rn. 32; Oetker/Koch, HGB, 5. Aufl., § 377 Rn. 41).
  • BGH, 06.12.2017 - VIII ZR 245/16

    Kaufvertrag über eine Futtermittellieferung: Verschuldensunabhängige

    Denn die von § 377 Abs. 1 HGB geforderte Untersuchung muss nicht von derartigem Umfang und solcher Intensität sein, dass sie nach Art einer "Rundum-Untersuchung" alle irgendwie in Betracht kommenden Mängel der Ware erfasst (OLG Nürnberg, Urteil vom 25. November 2009 - 12 U 715/09, juris Rn. 34; MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 377 Rn. 38; BeckOK-HGB/Schwartze, Stand 15. Oktober 2017, § 377 Rn. 32; Oetker/Koch, HGB, 5. Aufl., § 377 Rn. 41).
  • BGH, 06.12.2017 - VIII ZR 2/17

    Ansprüche eines Futtermittelwerkbetreibers gegenüber einem Insolvenzverwalter auf

    Denn die von § 377 Abs. 1 HGB geforderte Untersuchung muss nicht von derartigem Umfang und solcher Intensität sein, dass sie nach Art einer "Rundum-Untersuchung" alle irgendwie in Betracht kommenden Mängel der Ware erfasst (OLG Nürnberg, Urteil vom 25. November 2009 - 12 U 715/09, juris Rn. 34; MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 377 Rn. 38; BeckOK-HGB/Schwartze, Stand 15. Oktober 2017, § 377 Rn. 32; Oetker/Koch, HGB, 5. Aufl., § 377 Rn. 41).
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