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   KG, 12.03.2012 - 12 U 72/11   

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https://dejure.org/2012,13103
KG, 12.03.2012 - 12 U 72/11 (https://dejure.org/2012,13103)
KG, Entscheidung vom 12.03.2012 - 12 U 72/11 (https://dejure.org/2012,13103)
KG, Entscheidung vom 12. März 2012 - 12 U 72/11 (https://dejure.org/2012,13103)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Anspruch auf Fotokopien von Betriebskostenbelegen bei räumlicher Nähe der Hausverwaltung; Erläuterung des Umlageschlüssels

  • mietrechtsiegen.de

    Gewerberaummiete - Fotokopien von Betriebskostenbelegen bei Einsichtnahme bei Hausverwaltung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Betriebskosten: Keine Belegeinsicht - keine Nachforderung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Kein Anspruch auf Übersendung von Kopien zur Überprüfung der Betriebskostenabrechnung

  • haus-und-grund-leipzig.de (Kurzinformation)

    Belegkopien: Kein Übersendungsanspruch bei ortsansässiger Verwaltung

Besprechungen u.ä. (2)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Kein Anspruch auf Übersendung von Kopien zur Überprüfung der Betriebskostenabrechnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einsicht in Abrechnungsunterlagen: Anspruch auf Kopien? (IMR 2012, 373)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.03.2006 - VIII ZR 78/05

    Abrechnung von Betriebskosten im Wohnraummietrecht

    Auszug aus KG, 12.03.2012 - 12 U 72/11
    Die sich aus den formell ordnungsgemäß erstellten und der Beklagten zugegangenen Betriebskostenabrechnungen ergebenden Nachforderungen sind fällig (vgl. BGH Urteil vom 08.03.2006 - VIII ZR 78/05; BGH Urteil vom 14.02.2007 - VIII ZR 1/06; BGH Urteil vom 28.05.2008 - VIII ZR 261/07 - wonach der Eintritt der Fälligkeit nicht voraussetzt, dass nach Erteilung der Abrechnung zunächst eine angemessene Frist zu ihrer Überprüfung durch den Mieter verstrichen ist - Rechtssprechung hier und nachfolgend zitiert nach juris), da der Beklagten ein nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zu korrigierendes Zurückbehaltungsrecht wegen eines vertragswidrigen Verhaltens der Kläger im Hinblick auf die Wahrung des Einsichtsrechts der Beklagten in die den streitgegenständlichen Abrechnungen zugrunde liegenden Belege nicht zusteht.

    Dies stellt sich auch angesichts des Umfangs der jeweiligen Abrechnungsunterlagen als der einfachere und weniger belastende Weg für diese dar, so dass ein berechtigtes Interesse gegeben ist, die Beklagte zunächst auf die Einsichtnahme in die Rechnungsbelege zu verweisen (so auch BGH Urteil vom 08.03.2006 - VIII ZR 78/05; KG Berlin Urteil vom 05.01.2004 - 8 U 22/03).

    Ein Anspruch der Beklagten auf Übersendung sämtlicher Belegunterlagen in Fotokopie kommt auch nicht ausnahmsweise nach Treu und Glauben in Betracht, denn Umstände, nach denen der Beklagten die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Büroräumen der Hausverwaltung nicht zugemutet werden konnte, sind weder ersichtlich noch von der Beklagten substantiiert dargelegt worden (vgl. BGH Urteil vom 08.03.2006 - VIII ZR 78/05).

  • BGH, 08.12.2010 - VIII ZR 27/10

    Wohnraummiete: Beginn der Einwendungsfrist bei formell unwirksamer

    Auszug aus KG, 12.03.2012 - 12 U 72/11
    Eine Erläuterung des angewandten Verteilungsmaßstabes ist jedoch nur dann geboten, wenn dies zum Verständnis der Abrechnung erforderlich ist (vgl. BGH Urteil vom 08.12.2010 - VIII ZR 27/10 m. w. N.) Damit kann zwar ein unverständlicher Verteilungsschlüssel einen formellen Fehler der Abrechnung begründen (BGH Urteil vom 09.04.2008 - VIII ZR 84/07), hiervon ist jedoch nicht auszugehen.

    So erschließt sich aus der Rubrik "Einzelverteiler" hinsichtlich der einzelnen Kostenpositionen für einen durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter (vgl. BGH Urteil vom 08.12.2010 - VIII ZR 27/10 m. w. N.) das verwendete Flächenmaß von 114, 00, welches der in § 1 des Mietvertrages angegebenen Fläche der streitgegenständlichen Gewerberäume entspricht.

  • BGH, 09.04.2008 - VIII ZR 84/07

    Kein Neubeginn der Abrechungsfrist für die Betriebskostenabrechnung durch

    Auszug aus KG, 12.03.2012 - 12 U 72/11
    Eine Erläuterung des angewandten Verteilungsmaßstabes ist jedoch nur dann geboten, wenn dies zum Verständnis der Abrechnung erforderlich ist (vgl. BGH Urteil vom 08.12.2010 - VIII ZR 27/10 m. w. N.) Damit kann zwar ein unverständlicher Verteilungsschlüssel einen formellen Fehler der Abrechnung begründen (BGH Urteil vom 09.04.2008 - VIII ZR 84/07), hiervon ist jedoch nicht auszugehen.
  • BGH, 28.05.2008 - VIII ZR 261/07

    Abgrenzung zwischen formeller und materieller Ordnungsmäßigkeit der

    Auszug aus KG, 12.03.2012 - 12 U 72/11
    Die sich aus den formell ordnungsgemäß erstellten und der Beklagten zugegangenen Betriebskostenabrechnungen ergebenden Nachforderungen sind fällig (vgl. BGH Urteil vom 08.03.2006 - VIII ZR 78/05; BGH Urteil vom 14.02.2007 - VIII ZR 1/06; BGH Urteil vom 28.05.2008 - VIII ZR 261/07 - wonach der Eintritt der Fälligkeit nicht voraussetzt, dass nach Erteilung der Abrechnung zunächst eine angemessene Frist zu ihrer Überprüfung durch den Mieter verstrichen ist - Rechtssprechung hier und nachfolgend zitiert nach juris), da der Beklagten ein nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zu korrigierendes Zurückbehaltungsrecht wegen eines vertragswidrigen Verhaltens der Kläger im Hinblick auf die Wahrung des Einsichtsrechts der Beklagten in die den streitgegenständlichen Abrechnungen zugrunde liegenden Belege nicht zusteht.
  • BGH, 23.09.2009 - VIII ZA 2/08

    Formelle Wirksamkeit einer auf Basis der zwischen den Parteien vereinbarten

    Auszug aus KG, 12.03.2012 - 12 U 72/11
    Die Frage, ob die vorgenommenen Abzüge der Höhe nach zutreffend angesetzt sind, betrifft jedoch nicht die formelle Wirksamkeit der Abrechnung, sondern deren inhaltliche Richtigkeit (vgl. BGH Beschluss vom 23.09.2009 - VIII ZA 2/08) - was von der Beklagten jedoch nicht in Abrede gestellt wird.
  • KG, 05.01.2004 - 8 U 22/03

    Gewerberaummiete: Änderung des Verteilerschlüssels für Grundsteuer; Verzug mit

    Auszug aus KG, 12.03.2012 - 12 U 72/11
    Dies stellt sich auch angesichts des Umfangs der jeweiligen Abrechnungsunterlagen als der einfachere und weniger belastende Weg für diese dar, so dass ein berechtigtes Interesse gegeben ist, die Beklagte zunächst auf die Einsichtnahme in die Rechnungsbelege zu verweisen (so auch BGH Urteil vom 08.03.2006 - VIII ZR 78/05; KG Berlin Urteil vom 05.01.2004 - 8 U 22/03).
  • BGH, 14.02.2007 - VIII ZR 1/06

    Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung; Mitteilung der Gesamtkosten einer

    Auszug aus KG, 12.03.2012 - 12 U 72/11
    Die sich aus den formell ordnungsgemäß erstellten und der Beklagten zugegangenen Betriebskostenabrechnungen ergebenden Nachforderungen sind fällig (vgl. BGH Urteil vom 08.03.2006 - VIII ZR 78/05; BGH Urteil vom 14.02.2007 - VIII ZR 1/06; BGH Urteil vom 28.05.2008 - VIII ZR 261/07 - wonach der Eintritt der Fälligkeit nicht voraussetzt, dass nach Erteilung der Abrechnung zunächst eine angemessene Frist zu ihrer Überprüfung durch den Mieter verstrichen ist - Rechtssprechung hier und nachfolgend zitiert nach juris), da der Beklagten ein nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zu korrigierendes Zurückbehaltungsrecht wegen eines vertragswidrigen Verhaltens der Kläger im Hinblick auf die Wahrung des Einsichtsrechts der Beklagten in die den streitgegenständlichen Abrechnungen zugrunde liegenden Belege nicht zusteht.
  • BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 189/17

    Zu Grundsätzen der Darlegungslast des Vermieters bei bestrittener

    Dies wird teilweise mit einem abweichend von der Rechtsfolge des § 274 Abs. 1 BGB erforderlichen Hinausschieben der Fälligkeit (z.B. LG Bremen, WuM 2013, 488, 489; LG Kempten, ZMR 2017, 248 f.; Blank in Blank/ Börstinghaus, Miete, 5. Aufl., § 556 Rn. 184a) sowie teilweise damit begründet, dass der Vermieter durch Verweigerung der Belegeinsicht dem Mieter in vertragsverletzender Weise dessen Recht auf eine vorgreifliche Überprüfung der Abrechnung verhindere, so dass sich sein gleichwohl erhobenes Zahlungsverlangen als eine gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende unzulässige Rechtsausübung darstelle (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 299; NJOZ 2015, 1556, 1557 f.; KG, Urteil vom 12. März 2012 - 12 U 72/11, juris Rn. 5; Staudinger/Artz, aaO Rn. 123 mwN zum Meinungsstand).
  • BGH, 10.04.2019 - VIII ZR 250/17

    Versorgung von Nachbargrundstücken über eine Heizungsanlage: Anspruch der

    a) Wie die Revision zutreffend geltend macht, ist - was das Berufungsgericht übersehen hat - bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteils sowohl in der Rechtsprechung der Instanzgerichte als auch in der Literatur im (vergleichbaren) Bereich des Mietrechts einhellig eine Leistungspflicht des Mieters verneint worden, solange der Vermieter unberechtigt eine begehrte Belegeinsicht verweigert (siehe nur OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 299; NJOZ 2015, 1556, 1557 f.; KG, Urteil vom 12. März 2012 - 12 U 72/11, juris Rn. 5; Staudinger/Artz, BGB, Neubearb. 2018, § 556 Rn. 123 mwN zum Meinungsstand; vgl. auch LG Bremen, WuM 2013, 488, 489; LG Kempten, ZMR 2017, 248 f.; Blank in Blank/Börstinghaus, Miete, 5. Aufl., § 556 BGB Rn. 184a).
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