Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 29.01.2004

Rechtsprechung
   KG, 01.03.2004 - 12 U 96/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2640
KG, 01.03.2004 - 12 U 96/03 (https://dejure.org/2004,2640)
KG, Entscheidung vom 01.03.2004 - 12 U 96/03 (https://dejure.org/2004,2640)
KG, Entscheidung vom 01. März 2004 - 12 U 96/03 (https://dejure.org/2004,2640)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung; Umfang des Schadensersatzanspruchs beim Totalschaden eines PKW

  • Judicialis

    BGB § 249; ; ZPO § 287

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Ummeldekosten sind als Kosten der Ersatzbeschaffung grundsätzlich konkret abzurechnen, weil diese Nebenkosten nicht als "normativer" Schaden verstanden werden können, sondern lediglich dann als erstattungsfähig in Betracht kommen, wenn sie tatsächlich entstanden sind

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges ist keine Voraussetzung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Der Anspruch auf Nutzungsausfall bei einem wirtschaftlichen Totalschaden besteht abstrakt und ist nicht vom Nachweis der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs abhängig

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Rechtsprechung: Erstattung von An- und Abmeldekosten auch bei fiktiver Abrechnung?

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Gutachten unbrauchbar - wer zahlt?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 249
    Nutzungsausfallersatz - Anspruch bei Totalschaden ohne Ersatzwagenbeschaffung, Voraussetzung bei Motorrad-Ausfall

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2004, 470
  • VersR 2004, 1620
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 30.09.2002 - 1 U 43/02

    Haftungsverteilung bei Linksabbiegerunfall an einer Ampelkreuzung;

    Auszug aus KG, 01.03.2004 - 12 U 96/03
    Entgegen der vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Rechtsansicht ist die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges keine Voraussetzung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung (Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Auflage, Vorb v § 249 Rdnr. 20; BGH BGHZ 40, 345; OLG Düsseldorf, NZV 2003, 379; OLG Stuttgart, DAR 2000, 35; KG KGR 2002, 351).
  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 137/62

    Ersatz von Nutzungsausfall

    Auszug aus KG, 01.03.2004 - 12 U 96/03
    Entgegen der vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Rechtsansicht ist die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges keine Voraussetzung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung (Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Auflage, Vorb v § 249 Rdnr. 20; BGH BGHZ 40, 345; OLG Düsseldorf, NZV 2003, 379; OLG Stuttgart, DAR 2000, 35; KG KGR 2002, 351).
  • OLG Stuttgart, 06.10.1999 - 4 U 73/99

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem gesichert am rechten Fahrbahnrand

    Auszug aus KG, 01.03.2004 - 12 U 96/03
    Entgegen der vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Rechtsansicht ist die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges keine Voraussetzung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung (Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Auflage, Vorb v § 249 Rdnr. 20; BGH BGHZ 40, 345; OLG Düsseldorf, NZV 2003, 379; OLG Stuttgart, DAR 2000, 35; KG KGR 2002, 351).
  • OLG Saarbrücken, 28.02.2013 - 4 U 406/11

    (Gestellter Verkehrsunfall: Eigentumsvermutung zugunsten des Fahrzeugbesitzers;

    Das gilt insbesondere dann, wenn der Geschädigte den Sachverständigen nicht über das Vorhandensein von - reparierten oder unreparierten - Vorschäden informiert und damit - zumindest fahrlässig - die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zur Bezifferung des Schadens verschuldet hat (KG VersR 2004, 1620 [zu reparierten Vorschäden]; OLG Köln VersR 2012, 1008 [zu unreparierten Vorschäden]).
  • OLG Saarbrücken, 28.02.2019 - 4 U 56/18

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Bestimmung des Wiederbeschaffungswerts bei

    Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten hat, weil ihn ein Auswahlverschulden trifft oder er unzutreffende Angaben gemacht, insbesondere ihm bekannte Vorschäden verschwiegen (KG KGR 2005, 21 f.; Senat, Urteil vom 04.07.2013 - 4 U 65/12 - 19, juris Rn. 71) und damit - zumindest fahrlässig - die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zur Bezifferung des Schadens verschuldet hat, da sich unfallunabhängige Vorschäden regelmäßig auch dann auf die Berechnung des Wiederbeschaffungswerts oder einer merkantilen Wertminderung auswirken, wenn sie fachgerecht repariert sind (Senat, Urteil vom 28.02.2013 - 4 U 406/11 - 126, juris Rn. 69 = NJW-RR 2013, 1498, 1502).
  • LG Kaiserslautern, 14.06.2013 - 3 O 837/12

    Keine Ersatzbeschaffung bei Totalschaden für Geltendmachung Nutzungsausfall

    gemachten Zeitraum von 27 Tagen nach dem Unfall ein solcher Nutzungswille bestand (vgl. - Seite 16 - KG NZV 2004, 470; Palandt/Grüneberg, a.a.O.).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 29.01.2004 - 12 U 96/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4160
OLG Karlsruhe, 29.01.2004 - 12 U 96/03 (https://dejure.org/2004,4160)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.01.2004 - 12 U 96/03 (https://dejure.org/2004,4160)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. Januar 2004 - 12 U 96/03 (https://dejure.org/2004,4160)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss der Rechtsschutzgewährung; Auslegung der allgemeinen Versicherungsbedingungen; Realisierung des Baurisikos

  • Judicialis

    ARB 94 § 3 Abs. 1 d dd

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ARB 94 § 3 Abs. 1 d dd
    Nur die Verwirklichung eines der Baufinanzierung innewohnenden Risikos unterfällt der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 1 d dd ARB 94

  • rechtsportal.de

    ARB 94 § 3 Abs. 1 d dd
    Zur Verpflichtung des Versicherers zur Gewährung von Rechtsschutz für eine Klage auf Aufnahme als zweiter Versicherungsnehmer in einen Lebensversicherungsvertrag, der urprünglich zu Sicherungszwecken abgeschlossen und nach Tilgung der Darlehen vom Kreditgeber freigegeben ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Risikoausschluss des § 3 Abs. 1 d dd ARB 94

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 602
  • VersR 2005, 496
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.02.2003 - IV ZR 318/02

    Umfang einer Ausschlußklausel in der Rechtsschutzversicherung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.01.2004 - 12 U 96/03
    Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGH VersR 2003, 454 unter II 1 mit weiteren Nachweisen).

    Zwar muss sich nach Auffassung des Senats - anders als bei der enger gefassten Baurisikoklausel des § 4 Abs. 1 k ARB 75 (vgl. dazu BGH VersR 2003, 454 unter II 2) - im Rahmen von § 3 Abs. 1 d dd ARB 94 nicht zwingend das sogenannte Baurisiko realisiert haben, für das Auseinandersetzungen typisch sind, die über die anläßlich eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführt werden.

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.01.2004 - 12 U 96/03
    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85).
  • OLG Karlsruhe, 03.07.2003 - 12 U 53/03

    Leistungsfreiheit der Rechtsschutzversicherung: Risikoausschluss "Baurisiko" bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.01.2004 - 12 U 96/03
    Denn der Versicherungsschutz soll erkennbar für die aus vielfältigen Gründen als riskant angesehene Baufinanzierung insgesamt versagt werden (Senatsurteil vom 03.07.2003 - 12 U 53/03 - VersR 2004, 59 unter 3).
  • BGH, 20.02.1997 - III ZR 208/95

    Provisionsanspruch des Maklers bei Veräußerungsverbot hinsichtlich des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.01.2004 - 12 U 96/03
    Unerlässlich ist jedoch, wie sich auch dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließt, ein innerer, sachlicher Zusammenhang mit der Baufinanzierung in dem Sinne, dass sich bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen ein der Baufinanzierung innewohnendes Risiko verwirklicht (vgl. dazu auch Maier VersR 1997, 394, 397; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 26 Aufl. § 3 ARB 94 Rn. 2 f), wobei ein "mittelbarer" sachlicher Zusammenhang genügen kann (vgl. Harbauer aaO § 3 ARB 94 Rn. 6: Umschuldung einer Baufinanzierung).
  • OLG Karlsruhe, 01.04.2004 - 12 U 141/03

    Rechtsschutzversicherung: Rechtsverstoß eines Sachversicherers bei erklärter

    Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht damit nicht zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGH VersR 2003, 454 unter II 1 mit weiteren Nachweisen; Senatsurteil vom 29.01.2004 - 12 U 96/03 - unter 2 a).

    Zwar wird er § 3 (1) d dd ARB 96 nicht dahin verstehen, dass sich zwingend das sogenannte Baurisiko realisiert haben muss, für das Auseinandersetzungen typisch sind, die über die anläßlich eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführt werden mit der Folge, dass nur Streitigkeiten in direktem Zusammenhang gerade mit der Finanzierung solcher Bauleistungen erfasst wären (vgl. die Senatsurteile vom 29. Januar 2004 - 12 U 96/03 - unter 2 c; VersR 2004, 59 und VersR 2002, 842; zu § 4 Abs. 1 k ARB 75 BGH VersR 2003, 454 unter II 2).

    Erforderlich ist damit aber, wie sich auch dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließt, ein innerer, sachlicher Zusammenhang mit der Baufinanzierung in dem Sinne, dass sich bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen ein der Baufinanzierung innewohnendes Risiko verwirklicht (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2004 aaO unter 2 c; Harbauer/Maier aaO § 3 ARB 94/2000 Rn. 6d; ders. VersR 1997, 394, 397; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 26. Auflage, § 3 ARB 94 Rn. 2 f), wobei ein "mittelbarer" sachlicher Zusammenhang genügen kann (vgl. Harbauer/Maier aaO § 3 ARB 94/2000 Rn. 6 b).

  • OLG Celle, 07.12.2006 - 8 U 149/06

    Reichweite einer als "Bauklausel" bezeichneten Risikoausschlussklausel in einer

    Demgegenüber soll die Klausel dann nicht eingreifen, wenn es überhaupt nicht (mehr) um die eigentliche Frage der Finanzierung geht (vgl. OLG Karlsruhe r + s 2004, 192: Streitigkeit über die Mitberechtigung an einer Lebensversicherung, die ursprünglich als Sicherheit zur Finanzierung eines Bauvorhabens eingesetzt wurde, wenn der Kredit vollständig zurückgezahlt und die Sicherheit freigegeben wurde).
  • OLG Celle, 19.08.2004 - 8 U 49/04

    Auslegung der "Baurisikoklausel" nach § 4 Abs. 1 k) ARB (Allgemeine

    Entsprechendes sieht jetzt § 3 Abs. 1 d) ARB 94 vor, wonach für den Ausschluss zum einen unter Wegfalls des Unmittelbarkeitserfordernisses bereits ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und der Planung und Errichtung eines Gebäudes genügt und zum anderen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung ausdrücklich im Rahmen des Risikoausschlusses erwähnt werden (zu dieser neuen Regelung vgl. etwa OLG Karlsruhe VersR 2004, 59; r+s 2004, 192).
  • OLG Karlsruhe, 02.09.2004 - 19 U 137/04

    Rechtsschutzversicherung: Reichweite des Risikoausschlusses für Baumaßnahmen

    Deckungsschutz besteht demgegenüber für die Durchsetzung von Ansprüchen, die zu dem Bauvorhaben selbst in keinem unmittelbaren Bezug stehen, etwa weil sie sich aus dem Erwerb eines zur Bebauung vorgesehenen Grundstückes oder dem Erwerb von Anteilen an einem Immobilienfonds ergeben und demnach nicht das Baurisiko, sondern das sog. Erwerbsrisiko betreffen, nicht (BGH VersR 2003, 454; OLG Karlsruhe VersR 2004, 777; OLG Karlsruhe NJW-RR 2004, 602).
  • LG Aachen, 28.03.2014 - 9 O 303/13

    Anforderungen an die Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung für

    Es genügt ein "mittelbarer" sachlicher Zusammenhang (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.1.2004 - 12 U 96/03; Obarowski, r+s 2005, 61).
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