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   VGH Hessen, 18.06.1990 - 12 UE 3002/86   

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VGH Hessen, 18.06.1990 - 12 UE 3002/86 (https://dejure.org/1990,1586)
VGH Hessen, Entscheidung vom 18.06.1990 - 12 UE 3002/86 (https://dejure.org/1990,1586)
VGH Hessen, Entscheidung vom 18. Juni 1990 - 12 UE 3002/86 (https://dejure.org/1990,1586)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (94)

  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89

    Christliche Türken - Türkisches Waisenhaus - Religiöse Identität - Asylrechtliche

    Auszug aus VGH Hessen, 18.06.1990 - 12 UE 3002/86
    Zwar lassen Familienmitglieder nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich und geben einander nicht einem unsicheren Schicksal preis, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können, und deshalb spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Ehemann und Vater einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Familie diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

    Die genannte Vermutung gilt aber nur für das Verhältnis von Eltern zu ihren noch sorgebedürftigen Kindern und von Eheleuten untereinander und überdies nur dann, wenn nicht ihr entgegenstehende Tatsachen festgestellt sind wie etwa die Anerkennung des Familienvaters als politisch Verfolgter oder dessen erklärte Absicht, auf keinen Fall in das Herkunftsland zurückzukehren (BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

    Zwar lassen Familienmitglieder -- wie oben (II. 6.) ausgeführt -- nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich und geben einander nicht einem unsicheren Schicksal preis, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können, und deshalb spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Ehemann und Vater einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Familie diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

    Dadurch wird nicht nur die persönliche Freiheit des Opfers beschränkt, sondern zugleich -- in ähnlich schwerer Weise -- in dessen sexuelles und religiöses Selbstbestimmungsrecht eingegriffen; denn infolge der auf zwangsweise Bekehrung gerichteten Einwirkungen kann die betroffene Frau ein an ihrer Religion ausgerichtetes Leben nicht mehr führen und ist ihr ein vom Glauben geprägtes "Personsein" nicht einmal mehr im Sinne eines religiösen Existenzminimums gestattet, weil sie ihren Glauben im privaten oder im nachbarlich-kommunikativen Bereich nicht bekennen darf und tragende Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung verleugnen oder gar preisgeben muß (BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 --).

    Dem steht nicht entgegen, daß Frauen muslimischen Glaubens ebenfalls entführt werden, weil die Täter -- auf die von diesen objektiv verfolgte Zielrichtung und nicht auf die Position des türkischen Staats kommt es insoweit an (BVerwG, 14.03.1984 -- 9 B 412.83 --, Buchholz 402.25 Nr. 20 zu § 1 AsylVfG) -- bei der Entführung einer christlichen Frau bewußt deren Schutzlosigkeit als einer alleinstehenden Angehörigen einer religiösen Minderheit ausnutzen und deshalb den Übertritt zum Islam zumindest auch in Anknüpfung an deren religiöse Grundentscheidung betreiben (vgl. BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 --).

    Danach kann der Senat aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse auch unter Berücksichtigung der neuesten einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (06.03.1990 -- 9 C 14.89 --) eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des türkischen Staats für die alleinstehenden Christinnen im Falle ihrer jetzigen Rückkehr drohende Entführung und für den dieser zwangsläufig nachfolgenden aufgenötigten Übertritt zum Islam nicht verneinen.

    Insbesondere kann auch auf der Grundlage der im vorangegangenen Absatz und eingangs dieses Absatzes getroffenen Feststellungen nicht darauf abgestellt werden, daß es sich bei den alleinstehenden Christinnen, denen es nicht gelingt, Wohnung, Arbeit und ein sie sicherndes gesellschaftliches Umfeld zu finden, und die deshalb besonderes gefährdet sind, nur um Einzelfälle handele, in denen der Staat keinen Schutz gewähren müsse (so BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 --, allerdings auf einer "schmaleren" und nur bis Januar 1988 reichenden tatsächlichen Erkenntnislage).

    Denn es fehlt schon an der vom Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegten Ausgangssituation, daß der Asylbewerber den Nachfluchttatbestand risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; die den Asylanspruch der Klägerin zu 2) begründenden Umstände sind nämlich nicht von ihr selbst -- etwa durch ihre Ausreise -- herbeigeführt worden, sondern allein dadurch entstanden, daß auch ihre übrigen Verwandten bzw. diejenigen ihres Ehemannes, die zur Zeit ihrer eigenen Ausreise noch in der Türkei lebten und sie im Rückkehrfalle hätten aufnehmen können, zwischenzeitlich ebenfalls die Türkei verlassen haben und daß insbesondere ihr Ehemann zu einer Rückkehr nicht bereit ist (dahin tendierend auch BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 --).

    Darüber hinaus haben die Eltern der Kläger zu 3) und 4) bei ihrer diesbezüglichen Vernehmung am 18. Mai 1990 (Bl. 265 u. 267 d.A.) eindeutig erklärt, daß eine Rückkehr für sie keinesfalls in Betracht komme, und deshalb kann auch nicht angenommen werden, daß die Kläger zu 3) und 4) wenigstens zusammen mit einem Elternteil als "Rumpffamilie" in die Türkei zurückkehren werden (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

    Dies ist rechtlich als asylrelevanter Eingriff in die Religionsfreiheit zu qualifizieren, und zwar unabhängig davon, ob ein Vorteil für das Kind darin zu erblicken sein mag, daß durch die Waisenhausunterbringung wenigstens sein Lebensunterhalt sichergestellt ist und es nicht gleichsam "auf der Straße" leben muß (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

    Dieser Umstand ist auch nicht -- wie das Bundesverwaltungsgericht auf einer "schmaleren" und nur bis Anfang 1988 reichenden tatsächlichen Erkenntnislage angenommen hat (06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --) -- lediglich die Konsequenz eines asylrechtlich irrelevanten Anpassungsprozesses, dem ein zielgerichtetes Verhalten nicht zu entnehmen sei.

    Allerdings schützt das Asylrecht nicht vor einer Entwicklung, die sich für den einzelnen als Folge einer sich verändernden Situation seiner Umwelt und seiner Lebensbedingungen in seinem Heimatland ergibt (BVerwG, 15.02.1984 -- 9 CB 191.83 --, EZAR 203 Nr. 2 = Buchholz 402.25 Nr. 18 zu § 1 AsylVfG, u. 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

    Indessen kommt auch einem derartigen Anpassungsdruck Verfolgungscharakter zu, wenn der Betroffene in bezug auf seine religiöse Überzeugung und Betätigung mit einer zwangsweisen Umerziehung, mit Zwangsassimilation oder mit einer auf Unterwerfung ausgerichteten gezielten Disziplinierung zu rechnen hat (BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 6.80 --, BVerwGE 62, 123 = EZAR 200 Nr. 6, u. 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15/89 --).

    Zwar mag dieser asylrechtlich nicht gehalten sein, die Einweisung christlicher Kinder in die bestehenden Einrichtungen zu verhindern oder gar christliche Waisenhäuser zu errichten; auch wird der türkische Staat nicht ohne weiteres in der Lage sein, muslimisches Eiferertum und daraus resultierende Übergriffe gegenüber Christenkindern lückenlos abzustellen (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

    Denn die diesen begründenden Umstände sind nicht von ihnen selbst -- etwa durch ihre Ausreise -- herbeigeführt worden, sondern allein dadurch entstanden, daß ihre Verwandten, die zur Zeit ihrer Ausreise noch in der Türkei lebten und sie im Rückkehrfalle hätten aufnehmen können, zwischenzeitlich die Türkei verlassen haben und daß insbesondere ihre jetzt als asylberechtigt anerkannte Mutter und auch ihr Vater zu einer Rückkehr zusammen mit ihnen nicht bereit sind (dahin tendierend auch BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 15.89

    Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte - Aussetzung einer Gruppenverfolgung

    Auszug aus VGH Hessen, 18.06.1990 - 12 UE 3002/86
    Zwar lassen Familienmitglieder nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich und geben einander nicht einem unsicheren Schicksal preis, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können, und deshalb spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Ehemann und Vater einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Familie diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

    Die genannte Vermutung gilt aber nur für das Verhältnis von Eltern zu ihren noch sorgebedürftigen Kindern und von Eheleuten untereinander und überdies nur dann, wenn nicht ihr entgegenstehende Tatsachen festgestellt sind wie etwa die Anerkennung des Familienvaters als politisch Verfolgter oder dessen erklärte Absicht, auf keinen Fall in das Herkunftsland zurückzukehren (BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

    Zwar lassen Familienmitglieder -- wie oben (II. 6.) ausgeführt -- nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich und geben einander nicht einem unsicheren Schicksal preis, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können, und deshalb spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Ehemann und Vater einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Familie diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

    Darüber hinaus haben die Eltern der Kläger zu 3) und 4) bei ihrer diesbezüglichen Vernehmung am 18. Mai 1990 (Bl. 265 u. 267 d.A.) eindeutig erklärt, daß eine Rückkehr für sie keinesfalls in Betracht komme, und deshalb kann auch nicht angenommen werden, daß die Kläger zu 3) und 4) wenigstens zusammen mit einem Elternteil als "Rumpffamilie" in die Türkei zurückkehren werden (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

    Dies ist rechtlich als asylrelevanter Eingriff in die Religionsfreiheit zu qualifizieren, und zwar unabhängig davon, ob ein Vorteil für das Kind darin zu erblicken sein mag, daß durch die Waisenhausunterbringung wenigstens sein Lebensunterhalt sichergestellt ist und es nicht gleichsam "auf der Straße" leben muß (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

    Dieser Umstand ist auch nicht -- wie das Bundesverwaltungsgericht auf einer "schmaleren" und nur bis Anfang 1988 reichenden tatsächlichen Erkenntnislage angenommen hat (06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --) -- lediglich die Konsequenz eines asylrechtlich irrelevanten Anpassungsprozesses, dem ein zielgerichtetes Verhalten nicht zu entnehmen sei.

    Allerdings schützt das Asylrecht nicht vor einer Entwicklung, die sich für den einzelnen als Folge einer sich verändernden Situation seiner Umwelt und seiner Lebensbedingungen in seinem Heimatland ergibt (BVerwG, 15.02.1984 -- 9 CB 191.83 --, EZAR 203 Nr. 2 = Buchholz 402.25 Nr. 18 zu § 1 AsylVfG, u. 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

    Zwar mag dieser asylrechtlich nicht gehalten sein, die Einweisung christlicher Kinder in die bestehenden Einrichtungen zu verhindern oder gar christliche Waisenhäuser zu errichten; auch wird der türkische Staat nicht ohne weiteres in der Lage sein, muslimisches Eiferertum und daraus resultierende Übergriffe gegenüber Christenkindern lückenlos abzustellen (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

    Denn die diesen begründenden Umstände sind nicht von ihnen selbst -- etwa durch ihre Ausreise -- herbeigeführt worden, sondern allein dadurch entstanden, daß ihre Verwandten, die zur Zeit ihrer Ausreise noch in der Türkei lebten und sie im Rückkehrfalle hätten aufnehmen können, zwischenzeitlich die Türkei verlassen haben und daß insbesondere ihre jetzt als asylberechtigt anerkannte Mutter und auch ihr Vater zu einer Rückkehr zusammen mit ihnen nicht bereit sind (dahin tendierend auch BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

  • VGH Hessen, 26.03.1990 - 12 UE 2997/86

    Asylrecht für syrisch-orthodoxen Christen aus der Türkei - Zwangsbeschneidung

    Auszug aus VGH Hessen, 18.06.1990 - 12 UE 3002/86
    Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Kläger im Juni 1980 bzw. Mai 1981 unter einer an die Religion anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatten; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung (a) als auch hinsichtlich einer dem türkischen Staat zurechenbaren Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (b) (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt 30.05.1985 -- 10 OE 35/83 --, und jetzt der 12. Senat, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 --, NVwZ-RR 1988, 48, und 26.03.1990 -- 12 UE 2997/86 m.w.N., ähnlich VGH Baden-Württemberg, 25.07.1985 -- A 12 S 573/81 --, u. OVG Lüneburg, 25.08.1986 -- 11 OVG A 263/85 --; a.A. Bay. VGH, 19.03.1981 -- 12.B/5074/79 --, InfAuslR 1981, 219, VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --, u. OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 -- 18 A 10237/84 --, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1986 -- 11 A 131/86 --).

    Während einige -- wie etwa der Vater des Klägers --, obgleich sie vom Alter her Wehrdienst geleistet haben müßten, diesen Punkt in ihren Asylverfahren überhaupt nicht angesprochen haben, haben sich andere auf die Mitteilung der Dienstleistung als solcher beschränkt und von irgendwelchen Benachteiligungen nichts erwähnt (vgl. etwa Hess. VGH, 27.06.1988 -- 12 UE 2438/85 -- (Abdruck S. 3), 04.07.1988 -- 12 UE 25/86 -- (Abdruck S. 3), 06.02.1989 -- 12 UE 2584/85 -- (Abdruck S. 3), 29.05.1989 -- 12 UE 2586/85 -- (Abdruck S. 3 u. 40), 26.03.1990 -- 12 UE 2997/86 -- (Abdruck S. 26)).

    Die übrigen haben von einer übermäßigen Heranziehung zum Wachdienst und zu besonders schmutzigen Arbeiten, von Beschimpfungen ihrer Person und ihrer Religion und von wiederholten Schlägen berichtet, mit denen regelmäßig das Ziel verfolgt worden sei, sie zum Übertritt zum Islam und zur Beschneidung zu bewegen; in allen Fällen gelang es den Betroffenen jedoch, sowohl einer Zwangsbekehrung als auch einer Zwangsbeschneidung letztlich zu entgehen, wobei es allerdings einmal zu einer Brandverletzung am Geschlechtsteil kam und ein andermal erst im Militärkrankenhaus der Arzt dazu bewegt werden konnte, von einer Beschneidung Abstand zu nehmen (vgl. etwa Bl. 67 d.A. und Hess. VGH, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 -- (Abdruck S. 4 u. 34) u. -- 12 UE 2585/85 -- (Abdruck S. 4 u. 34 f.), 30.05.1988 -- 12 UE 2514/85 -- (Abdruck S. 5 u. 35 f.), 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84 -- (Abdruck S. 35) u. -- 12 UE 767/85 -- (Abdruck S. 37), 18.10.1988 -- 12 UE 433/85 -- (Abdruck S. 33 f.)), 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85 -- (abdruck S. 5 u. 46 ff.) u. -- 12 UE 2192/86 -- (Abdruck S. 44 f.), 04.12.1989 -- 12 UE 2652/85 -- (Abdruck S. 39) sowie 26.03.1990 -- 12 UE 2997/86 -- (Abdruck S. 5)).

    Wenn nach alledem nunmehr davon auszugehen ist, daß es nicht nur in Agri, sondern auch in Sivas, Amazya und Sarikamis zu Zwangsbeschneidungen von christlichen Wehrpflichtigen gekommen ist, und zwar nicht lediglich von einzelnen Personen, sondern seit dem Militärputsch offenbar von nahezu allen zu einem bestimmten Dienstantrittstermin einberufenen Rekruten, so vermag der Senat jedenfalls in bezug auf diese Standorte und auch für die Zukunft eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür nicht (mehr) zu verneinen, daß -- soweit eine Beschneidung nicht sogar ausdrücklich befohlen wird -- christliche Wehrpflichtige von Kameraden und insbesondere auch von Vorgesetzten mindestens derart unter Druck gesetzt werden, daß sie einer Beschneidung regelmäßig nicht ausweichen können (Hess.VGH, 26.03.1990 -- 12 UE 2702/86, 12 UE 2970/86, 12 UE 2997/86 u. 12 UE 2998/86 --, 23.04.1990 -- 12 UE 2579/85, 12 UE 2581/85 u. 12 UE 61/86 -- sowie 02.05.1990 -- 12 UE 1078/84, 12 UE 1116/84 u. 12 UE 2784/87 --).

    Bei alledem bedarf es -- zumal keiner der Beteiligten das vorliegende Tatsachenmaterial angezweifelt oder die Einholung weiterer Auskünfte oder gutachtlicher Stellungnahmen substantiiert beantragt hat -- derzeit keiner diesbezüglichen weiteren Ermittlungen; denn bereits auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen steht fest, daß gegenwärtig nicht (mehr) davon die Rede sein kann, daß der türkische Staat im großen und ganzen erfolgreich das pflichtwidrige Handeln von Militärangehörigen bekämpft und daß deshalb -- trotz Mißlingens einer lückenlosen Verhinderung und Ahndung aller in seinem Machtbereich auftretenden Vorfälle -- seine asylrechtliche Verantwortlichkeit entfällt (Hess.VGH, 26.03.1990 -- 12 UE 2702/86, 12 UE 2970/86, 12 UE 2997/86 u. 12 UE 2998/86 --, 23.04.1990 -- 12 UE 2579/85, 12 UE 2581/85 u. 12 UE 61/86 -- sowie 02.05.1990 -- 12 UE 1078/84, 12 UE 1116/84 u. 12 UE 2784/87 --).

    Soweit eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Syrisch-Orthodoxen in Istanbul bezweifelt wird (32., S. 17 ff.), fehlt es -- auch bei Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens vom 7. Juni 1984 (Bl. 29. d.A.) -- an genügend konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den letzten Jahren zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung ausgewirkt haben könnte (im Ergebnis ebenso Bay. VGH, 29.11.1985 -- 11 B 85 C 35 --; VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 -- A 13 S 221/84 -- u. 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --; OVG Bremen, 14.04.1987 -- 2 BA 28/85 u. 32/85 --; OVG Hamburg, 10.06.1987 -- Bf V 21/86 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 -- 18 A 10315/86 --; Hess. VGH, 30.08.1984 -- X OE 306/82 --, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 -- NVwZ-RR 1988, 48, -- 12 UE 1587/84 u. 12 UE 2585/85 --, 26.03.1990 -- 12 UE 2702/86, 12 UE 2970/86, 12 UE 2997/86 u. 12 UE 2998/86 -- sowie 23.04.1990 -- 12 UE 2579/85, 12 UE 2581/85 u. 12 UE 61/86 --).

    Der Senat vermag allerdings nicht mehr zu verneinen, daß einem christlichen Wehrpflichtigen während der Militärzeit gegenwärtig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Beschneidung gegen seinen Willen -- und damit individuelle Verfolgung -- droht (Hess. VGH, 26.03.1990 -- 12 UE 2997/86 --).

  • VGH Hessen, 26.03.1990 - 12 UE 2970/86

    Asylbegehren christlicher Türken syrisch-orthodoxen Glaubens - Situation von

    Auszug aus VGH Hessen, 18.06.1990 - 12 UE 3002/86
    Wenn nach alledem nunmehr davon auszugehen ist, daß es nicht nur in Agri, sondern auch in Sivas, Amazya und Sarikamis zu Zwangsbeschneidungen von christlichen Wehrpflichtigen gekommen ist, und zwar nicht lediglich von einzelnen Personen, sondern seit dem Militärputsch offenbar von nahezu allen zu einem bestimmten Dienstantrittstermin einberufenen Rekruten, so vermag der Senat jedenfalls in bezug auf diese Standorte und auch für die Zukunft eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür nicht (mehr) zu verneinen, daß -- soweit eine Beschneidung nicht sogar ausdrücklich befohlen wird -- christliche Wehrpflichtige von Kameraden und insbesondere auch von Vorgesetzten mindestens derart unter Druck gesetzt werden, daß sie einer Beschneidung regelmäßig nicht ausweichen können (Hess.VGH, 26.03.1990 -- 12 UE 2702/86, 12 UE 2970/86, 12 UE 2997/86 u. 12 UE 2998/86 --, 23.04.1990 -- 12 UE 2579/85, 12 UE 2581/85 u. 12 UE 61/86 -- sowie 02.05.1990 -- 12 UE 1078/84, 12 UE 1116/84 u. 12 UE 2784/87 --).

    Bei alledem bedarf es -- zumal keiner der Beteiligten das vorliegende Tatsachenmaterial angezweifelt oder die Einholung weiterer Auskünfte oder gutachtlicher Stellungnahmen substantiiert beantragt hat -- derzeit keiner diesbezüglichen weiteren Ermittlungen; denn bereits auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen steht fest, daß gegenwärtig nicht (mehr) davon die Rede sein kann, daß der türkische Staat im großen und ganzen erfolgreich das pflichtwidrige Handeln von Militärangehörigen bekämpft und daß deshalb -- trotz Mißlingens einer lückenlosen Verhinderung und Ahndung aller in seinem Machtbereich auftretenden Vorfälle -- seine asylrechtliche Verantwortlichkeit entfällt (Hess.VGH, 26.03.1990 -- 12 UE 2702/86, 12 UE 2970/86, 12 UE 2997/86 u. 12 UE 2998/86 --, 23.04.1990 -- 12 UE 2579/85, 12 UE 2581/85 u. 12 UE 61/86 -- sowie 02.05.1990 -- 12 UE 1078/84, 12 UE 1116/84 u. 12 UE 2784/87 --).

    Soweit eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Syrisch-Orthodoxen in Istanbul bezweifelt wird (32., S. 17 ff.), fehlt es -- auch bei Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens vom 7. Juni 1984 (Bl. 29. d.A.) -- an genügend konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den letzten Jahren zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung ausgewirkt haben könnte (im Ergebnis ebenso Bay. VGH, 29.11.1985 -- 11 B 85 C 35 --; VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 -- A 13 S 221/84 -- u. 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --; OVG Bremen, 14.04.1987 -- 2 BA 28/85 u. 32/85 --; OVG Hamburg, 10.06.1987 -- Bf V 21/86 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 -- 18 A 10315/86 --; Hess. VGH, 30.08.1984 -- X OE 306/82 --, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 -- NVwZ-RR 1988, 48, -- 12 UE 1587/84 u. 12 UE 2585/85 --, 26.03.1990 -- 12 UE 2702/86, 12 UE 2970/86, 12 UE 2997/86 u. 12 UE 2998/86 -- sowie 23.04.1990 -- 12 UE 2579/85, 12 UE 2581/85 u. 12 UE 61/86 --).

    Der Klägerin zu 2) droht indessen zur Überzeugung des Senats mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Einzelverfolgung in Form ihrer Entführung und anschließenden Zwangsbekehrung zum Islam (vgl. Hess. VGH, 23.08.1984 -- X OE 609/82 -- und 26.03.1990 -- 12 UE 2970/86 -- m.w.N.; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, 06.09.1989 -- 13 A 118/89 -- u. OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.1989 -- 14 A 10258/87 -- sowie 07.12.1989 -- 14 A 10144/87 u. 14 A 10250/87 --, ferner -- jedoch ohne Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erkenntnisquellen -- Bay. VGH, 21.08.1989 -- 11 B 89.31003 --), wenn sie in Tasköy, in Istanbul oder anderswo in der Türkei zu leben versuchte.

    Da aber im vorliegenden Fall die Kläger zu 3) und 4) weder im Heimatdorf der Kläger zu 1) und 2) noch sonstwo in der Türkei über aufnahmebereite Verwandte verfügen (vgl. oben unter II. 7.), ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, daß ihnen wegen der ihnen unter diesen Umständen im Rückkehrfalle notwendigerweise bevorstehenden Aufnahme in einem staatlichen türkischen Waisenhaus die zwangsweise Aufgabe ihres christlichen Glaubens droht (vgl. Hess. VGH, 26.03.1990 -- 12 UE 2970/86 m.w.N. --; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.1989 -- 14 A 10144/87 u. 14 A 10250/87 --).

    Denn dann droht der Klägerin zu 3) zur Überzeugung des Senats mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Einzelverfolgung in Form ihrer Entführung und anschließenden Zwangsbekehrung zum Islam (vgl. Hess. VGH, 23.08.1984 -- X OE 609/82 -- u. 26.03.1990 -- 12 UE 2970/86 m.w.N. --; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, 06.09.1989 -- 13 A 118/89 -- u. OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.1989 -- 14 A 10258/87 -- sowie 07.12.1989 -- 14 A 10144/87 u. 14 A 10250/87 --, ferner -- jedoch ohne Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erkenntnisquellen -- Bay. VGH, 21.08.1989 -- 11 B 89.31003 --), wenn sie in Tasköy, dem Heimatdorf ihrer Eltern, in Istanbul oder anderswo in der Türkei zu leben versuchte.

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus VGH Hessen, 18.06.1990 - 12 UE 3002/86
    Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1).

    Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O., u. 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7).

    Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.).

    Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staats; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1).

    Asylrelevante politische Verfolgung -- und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art -- kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, u. 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.).

    Für die Frage nach dem Vorliegen einer an die religiöse Grundentscheidung anknüpfenden Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 (357) = EZAR 200 Nr. 1).

    Allerdings ist eine Verantwortlichkeit des Staats für Verfolgungsmaßnahmen Dritter nur dann anzunehmen, wenn diese auf eine Anregung des Staats zurückgehen oder doch dessen Unterstützung oder Billigung genießen oder wenn er sie tatenlos hinnimmt (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 818.81 --, BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr. 1).

  • BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84

    Religion - Existenzminimum - Fluchtalternative

    Auszug aus VGH Hessen, 18.06.1990 - 12 UE 3002/86
    Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 -- BvR 472/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254).

    Wer nämlich von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, wenn er also in anderen Teilen seines Heimatstaats eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (sog. inländische Fluchtalternative); dies setzt freilich voraus, daß der Betroffene in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 79, 315 = EZAR 201 Nr. 20, u. 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254).

    Ist jemand vor einer regionalen, an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden politischen Verfolgung geflohen, so ist er am Ort einer in Betracht kommenden Fluchtalternative auch dann nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung, wenn der Staat ihn durch eigene Maßnahmen daran hindert, das religiöse Existenzminimum zu wahren; entsprechendes gilt, wenn die dort ansässige Bevölkerung die Wahrung des religiösen Existenzminimums durch aktives, mit dem für alle geltenden Recht unvereinbares Handeln unmöglich macht, ohne daß der Staat die nach seiner Rechtsordnung hiergegen allgemein in Betracht kommenden Maßnahmen ergreift (BVerfG, 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, a.a.O.).

    Dieses umfaßt die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa den häuslichen Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und den Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf (BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254).

    Eingriffe in das religiöse Existenzminimum, seien sie nun unmittelbar oder nur mittelbar staatlicher Art, sind dem türkischen Staat aber auch dann zurechenbar, wenn er ihnen nicht entgegenwirkt, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen trifft, um Übergriffe zu verhindern, und indem er, wenn solche Übergriffe gleichwohl vorkommen, den Opfern Schutz gewährt und gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt (vgl. BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8; ferner BVerfG, 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Hessen, 18.06.1990 - 12 UE 3002/86
    Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 79, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19).

    Eine derartige staatliche Verantwortlichkeit kommt aber nur in Betracht, wenn der Staat wegen fehlender Schutzfähigkeit oder -willigkeit zum Schutz gegen Ausschreitungen oder Übergriffe nicht in der Lage ist, wobei es auf den Einsatz der ihm an sich verfügbaren Mittel ankommt (BVerfG, 10.07.1989 -- BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20) und dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13).

    Danach kann schon nicht festgestellt werden, daß seinerzeit christliche Wehrpflichtige mit Rechtsverletzungen zu rechnen hatten, die nicht nur als Beeinträchtigungen, sondern auch als sie ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzende Verfolgungsmaßnahmen zu qualifizieren sind (vgl. BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 79, 315 = EZAR 201 Nr. 20).

    Droht dem Asylsuchenden politische Verfolgung nur in einem Teil des Heimatstaats, so kann er auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere Nachteile und Gefahren, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 79, 315 = EZAR 201 Nr. 20).

    Wer nämlich von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, wenn er also in anderen Teilen seines Heimatstaats eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (sog. inländische Fluchtalternative); dies setzt freilich voraus, daß der Betroffene in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 79, 315 = EZAR 201 Nr. 20, u. 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254).

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus VGH Hessen, 18.06.1990 - 12 UE 3002/86
    Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 -- 9 C 185.83 --, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8).

    Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O., u. 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7).

    Asylrelevante politische Verfolgung -- und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art -- kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, u. 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.).

    Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 -- BvR 472/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254).

    Dieses umfaßt die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa den häuslichen Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und den Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf (BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254).

  • VGH Hessen, 26.03.1990 - 12 UE 2702/86

    Asylanträge von Mitgliedern einer türkischen christlichen Familie

    Auszug aus VGH Hessen, 18.06.1990 - 12 UE 3002/86
    Wenn nach alledem nunmehr davon auszugehen ist, daß es nicht nur in Agri, sondern auch in Sivas, Amazya und Sarikamis zu Zwangsbeschneidungen von christlichen Wehrpflichtigen gekommen ist, und zwar nicht lediglich von einzelnen Personen, sondern seit dem Militärputsch offenbar von nahezu allen zu einem bestimmten Dienstantrittstermin einberufenen Rekruten, so vermag der Senat jedenfalls in bezug auf diese Standorte und auch für die Zukunft eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür nicht (mehr) zu verneinen, daß -- soweit eine Beschneidung nicht sogar ausdrücklich befohlen wird -- christliche Wehrpflichtige von Kameraden und insbesondere auch von Vorgesetzten mindestens derart unter Druck gesetzt werden, daß sie einer Beschneidung regelmäßig nicht ausweichen können (Hess.VGH, 26.03.1990 -- 12 UE 2702/86, 12 UE 2970/86, 12 UE 2997/86 u. 12 UE 2998/86 --, 23.04.1990 -- 12 UE 2579/85, 12 UE 2581/85 u. 12 UE 61/86 -- sowie 02.05.1990 -- 12 UE 1078/84, 12 UE 1116/84 u. 12 UE 2784/87 --).

    Bei alledem bedarf es -- zumal keiner der Beteiligten das vorliegende Tatsachenmaterial angezweifelt oder die Einholung weiterer Auskünfte oder gutachtlicher Stellungnahmen substantiiert beantragt hat -- derzeit keiner diesbezüglichen weiteren Ermittlungen; denn bereits auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen steht fest, daß gegenwärtig nicht (mehr) davon die Rede sein kann, daß der türkische Staat im großen und ganzen erfolgreich das pflichtwidrige Handeln von Militärangehörigen bekämpft und daß deshalb -- trotz Mißlingens einer lückenlosen Verhinderung und Ahndung aller in seinem Machtbereich auftretenden Vorfälle -- seine asylrechtliche Verantwortlichkeit entfällt (Hess.VGH, 26.03.1990 -- 12 UE 2702/86, 12 UE 2970/86, 12 UE 2997/86 u. 12 UE 2998/86 --, 23.04.1990 -- 12 UE 2579/85, 12 UE 2581/85 u. 12 UE 61/86 -- sowie 02.05.1990 -- 12 UE 1078/84, 12 UE 1116/84 u. 12 UE 2784/87 --).

    Soweit eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Syrisch-Orthodoxen in Istanbul bezweifelt wird (32., S. 17 ff.), fehlt es -- auch bei Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens vom 7. Juni 1984 (Bl. 29. d.A.) -- an genügend konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den letzten Jahren zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung ausgewirkt haben könnte (im Ergebnis ebenso Bay. VGH, 29.11.1985 -- 11 B 85 C 35 --; VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 -- A 13 S 221/84 -- u. 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --; OVG Bremen, 14.04.1987 -- 2 BA 28/85 u. 32/85 --; OVG Hamburg, 10.06.1987 -- Bf V 21/86 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 -- 18 A 10315/86 --; Hess. VGH, 30.08.1984 -- X OE 306/82 --, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 -- NVwZ-RR 1988, 48, -- 12 UE 1587/84 u. 12 UE 2585/85 --, 26.03.1990 -- 12 UE 2702/86, 12 UE 2970/86, 12 UE 2997/86 u. 12 UE 2998/86 -- sowie 23.04.1990 -- 12 UE 2579/85, 12 UE 2581/85 u. 12 UE 61/86 --).

    Denn die bei einer Rückkehr in den Heimatstaat möglicherweise zu erwartende existentielle Notlage ist nicht bei der Entscheidung über die vorliegende Asylverpflichtungsklage, sondern nur bei der Frage zu berücksichtigen, ob dem Kläger zu 1) ungeachtet der Ablehnung seines Asylantrags der weitere Aufenthalt zu gestatten ist (Hess. VGH, 26.03.1990 -- 12 UE 2702/86 --).

  • BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85

    Gefahr politischer Verfolgung im Fall politisch motivierter Übergriffe in der

    Auszug aus VGH Hessen, 18.06.1990 - 12 UE 3002/86
    Darüber hinaus fehlen für den betreffenden Zeitraum Anhaltspunkte dafür, daß die militärische Führung Übergriffe, soweit sie vorkamen, geduldet oder gar gefördert hat (vgl. 33.; 41.); mithin läßt sich für die damalige Zeit die asylrechtliche Zurechenbarkeit, die auch für Zugriffe innerhalb der Armee erforderlich ist, ebenfalls nicht annehmen, weil nicht festgestellt werden kann, daß der türkische Staat seinerzeit an die Religion anknüpfenden Übergriffen auf Wehrpflichtige nicht entgegengewirkt hätte, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen unterlassen hätte, um weitere Übergriffe zu verhindern und, wenn sie gleichwohl vorgekommen wären, weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt hätte (vgl. BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8).

    Eine zurechenbare Verfolgung liegt nämlich schon dann vor, wenn der Staat in der Armee auftretenden asylrelevanten Übergriffen auf Wehrpflichtige nicht entgegenwirkt, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen trifft, um Übergriffe zu verhindern, und indem er, wenn solche Übergriffe gleichwohl vorkommen, den Opfern Schutz gewährt und gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt (BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8).

    Danach genügt der Staat zwar den asylrechtlich an ihn zu stellenden Anforderungen, wenn er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im großen und ganzen Schutz gewährt, auch wenn dieser Schutz nicht lückenlos ist, weil seine Bemühungen mit unterschiedlicher Effektivität greifen; Übergriffe sind dem Staat jedoch asylrechtlich zurechenbar, wenn er ihnen nicht entgegenwirkt, indem er präventive Vorkehrungen unterläßt, um sie zu verhindern, und indem er, wenn sie gleichwohl vorkommen, weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen die Täter Sanktionen verhängt (vgl. BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8, u. 02.07.1986 -- 9 C 2.85 --, Buchholz 402.25 Nr. 49 zu § 1 AsylVfG).

    Eingriffe in das religiöse Existenzminimum, seien sie nun unmittelbar oder nur mittelbar staatlicher Art, sind dem türkischen Staat aber auch dann zurechenbar, wenn er ihnen nicht entgegenwirkt, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen trifft, um Übergriffe zu verhindern, und indem er, wenn solche Übergriffe gleichwohl vorkommen, den Opfern Schutz gewährt und gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt (vgl. BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8; ferner BVerfG, 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254).

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87

    Mittelbare staatliche Verfolgung - Gruppenverfolgung - Ahmadis - Moslems -

  • VGH Hessen, 23.04.1990 - 12 UE 2581/85

    Zur asylrechtsrelevanten Verfolgung syrisch-orthodoxer Christen insbesondere

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.1989 - 14 A 10144/87
  • VGH Hessen, 23.04.1990 - 12 UE 2579/85

    Syrisch-orthodoxer Christ - zur Verfolgung bei Rückkehr in die Türkei;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.1989 - 14 A 10250/87
  • VGH Hessen, 26.03.1990 - 12 UE 2998/86

    Syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.1989 - 14 A 10258/87
  • VGH Hessen, 23.04.1990 - 12 UE 61/86

    Asylrecht Türkei - Syrisch-orthodoxe Christen

  • VGH Hessen, 02.05.1990 - 12 UE 2784/87

    Asylrecht Türkei - Armenier; Wehrdienst

  • VGH Hessen, 02.05.1990 - 12 UE 1078/84

    Armenischer Christ; Verfolgung nach Rückkehr in die Türkei; Heranziehung zum

  • VGH Hessen, 02.05.1990 - 12 UE 1116/84

    Asylrecht Türkei - Armenier; Wehrdienst

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87

    Türkisches Staatsschutzstrafrecht - Asylrechtsrelevanz - Politische Motivation

  • VGH Hessen, 22.02.1988 - 12 UE 1071/84
  • BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89

    Religiöse Minderheit - Jeziden - Schulpflichtige Kinder - Zwang zur Teilnahme am

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.1990 - 14 A 10082/87

    Syrisch-orthodoxe Christen; Ausreise aus Türkei; Politisch Verfolgte ; Mittelbare

  • VG Berlin, 25.01.1991 - 13 A 118.89

    Anpassung eines Bauwerks an neue Vorschriften aus Gründen der Gefahrenabwehr

  • VGH Bayern, 21.08.1989 - 11 B 89.31003
  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung

  • VGH Hessen, 06.02.1989 - 12 UE 2584/85

    Asylrecht syrisch-orthodoxer Christen aus der Südosttürkei

  • VGH Hessen, 17.10.1988 - 12 UE 2601/84

    Asyl; zur Verfolgung syrisch-orthodoxer Christen in der Türkei

  • VGH Hessen, 04.12.1989 - 12 UE 2652/85

    Asylrecht Türkei: Chaldäische Christen; wirtschaftliche Notlage bei Rückkehr

  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 - A 13 S 709/86

    Kein Asylanspruch syrisch-orthodoxer Christen aus Südostanatolien

  • BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81

    Asylrechtsstreitigkeiten - Örtliche Zuständigkeit - Umfang der gerichtlichen

  • BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85

    Asylrecht - PLO - Quasi-Staatlichkeit - Krieg - Bürgerkrieg - Revolution -

  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung -

  • VGH Hessen, 22.02.1988 - 12 UE 2585/85
  • BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Zahl der Eingriffshandlungen - Individuelle

  • VGH Hessen, 11.08.1981 - X OE 649/81
  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85

    Intensität - Schwere - Objektive Beurteilung - Beschränkungen der

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82

    Anerkennung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit als

  • VGH Hessen, 05.12.1988 - 12 UE 2487/85

    Asylberechtigung einer syrisch-orthodoxen Christin aus der Türkei

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

  • BVerwG, 27.02.1987 - 9 C 264.86

    Zwangserziehungsmaßnahmen - Gefahr politischer Verfolgung -

  • BVerfG, 17.11.1988 - 2 BvR 442/88
  • BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83

    Bedrohter - Fluchtalternative - Zumutbarkeit - Asylanspruch - Inland

  • BVerwG, 11.04.1989 - 9 C 53.88

    Politische Verfolgung - Asyl - Selbstgeschaffene Nachfluchtgründe - Latente

  • BVerfG, 26.02.1986 - 1 BvL 12/85

    Verfassungswidrigkeit des § 7 Nr. 3 BRAO

  • BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 5.88

    Bestrafung - Heimatland - Ungarn - Asylbewerber - Illegales Verbleiben im Ausland

  • BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 818.81

    Verfolgung - Gleichsetzung - Nichtstaatliche Dritte - Schutzbereitschaft -

  • BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 56.88

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Nachfluchtgrund - Latente Gefährdungslage

  • BVerwG, 22.06.1988 - 9 B 189.88

    Asylverfahren - Politische Betätigung - Kontinuität - Nachfluchtgrund

  • VGH Hessen, 19.12.1985 - 10 UE 1647/84
  • BVerwG, 30.08.1988 - 9 C 80.87

    Selbstgeschaffene Nachfluchtgründe - Subjektive Nachfluchtgründe -

  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 50.87

    Asylverfahren - Flüchtling - Genfer Konventionen - Politische Verfolgung

  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 42.87

    Asylerheblichkeit subjektiver Nachfluchtgründe

  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 - A 13 S 221/84

    Anerkennung als Asylberechtigter: Türkei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 - 18 A 10315/86
  • VGH Hessen, 20.11.1989 - 12 UE 2336/85

    Asylrecht Türkei: syrisch-orthodoxer Christ; Wehrdienst

  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.1987 - A 12 S 761/86

    Zeugen Jehovas in der Türkei; zur Verfolgung bei Heranziehung zum Wehrdienst;

  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 22.88

    Ausländer - Politische Verfolgung - Latente Gefährdungslage - Republikflucht -

  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80

    Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl bei zuvor schon einmal erlittener

  • BVerwG, 22.06.1988 - 9 B 65.88

    Asylverfahren - Politische Betätigung - Kontinuität - Nachfluchtgrund

  • BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87

    Asylrecht - Fluchtalternative - Syrich-orthodoxe Christen - Türkei

  • VGH Hessen, 04.12.1989 - 12 UE 63/86

    Asylrecht Türkei: chaldäische / syrisch-orthodoxe Christen; wirtschaftliche

  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 147.86

    Subjektive Nachfluchtgründe - Asyl

  • VGH Hessen, 22.02.1988 - 12 UE 1587/84
  • BVerwG, 30.08.1988 - 9 C 20.88

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgründe - Ausreichende Begündung -

  • VGH Hessen, 27.02.1989 - 12 UE 839/85

    Zur Verfolgungssituation syrisch-orthodoxer Christen in der Türkei

  • BVerwG, 14.03.1984 - 9 B 412.83

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Ermittlung des Umfangs

  • BVerwG, 02.07.1986 - 9 C 2.85

    Verfolgungsmaßnahmen Dritter - Asylrechtliche Verantwortlichkeit des Staates

  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 91.87

    Entscheidungserhebliche Tatsachen - Wahrunterstellung - Verwaltungsprozess -

  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 6.80

    Anforderungen an die Anerkennung eines aus dem Libanon stammenden staatenlosen

  • OVG Bremen, 14.04.1987 - 2 BA 28/85

    Asylantrag einer türkischen Staatsangehörigen christlichen Glaubens;

  • OVG Hamburg, 10.06.1987 - Bf V 21/86
  • VGH Hessen, 20.03.1989 - 12 UE 1705/85

    Zur Verfolgungssituation syrisch-orthodoxer Christen in der Türkei -

  • BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81

    Politische Verfolgung - Rückkehr in den Verfolgerstaat - Zumutbarkeit -

  • VGH Hessen, 20.03.1989 - 12 UE 2192/86

    Asylrecht Türkei: syrisch-orthodoxe Christen; Fehler im Verfahren vor dem

  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 76.87

    Asylantrag - Selbstgeschaffener Nachfluchtgrund - Politische Verfolgung -

  • BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81

    Vereinbarkeit der Zuständigkeitsreglung der Verwaltungsgerichte in Asylsachen mit

  • BVerwG, 14.05.1987 - 9 B 149.87

    Asylrecht - Türkei - Religionsfreiheit - Religionsunterrichtszwang

  • BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83

    Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen - Mitwirkungspflicht - Asylbewerber -

  • VGH Hessen, 04.07.1988 - 12 UE 25/86

    Verfolgungssituation syrisch-orthodoxer Christen in der Türkei; nachträgliche

  • VGH Hessen, 29.05.1989 - 12 UE 2586/85

    Asylrecht Türkei: syrisch-orthodoxe Christen - Minderjähriger - alleinstehende

  • VGH Hessen, 30.05.1988 - 12 UE 2514/85

    Asyl: Fluchtalternative Istanbul für syrisch-orthodoxe Christen; minderjährige

  • BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 473.82

    Asylerheblichkeit - Verfolgungsmaßnahmen - Politische Beweggründe -

  • VGH Hessen, 27.06.1988 - 12 UE 2438/85

    Verfolgungssituation syrisch-orthodoxer Christen in der Türkei

  • VGH Hessen, 01.02.1988 - 12 OE 419/82

    Zur Verfolgungssituation der Kurden in der Türkei

  • BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85

    Feststellung des asylerheblichen Sachverhalts - Überzeugungsmaßstab -

  • BVerwG, 26.06.1984 - 9 C 185.83

    Persönliche Merkmale - Motivierung - Asylerhebliche Verfolgung -

  • VGH Hessen, 07.08.1986 - X OE 189/82
  • VGH Hessen, 17.10.1988 - 12 UE 767/85

    Asylrecht Türkei - syrisch-orthodoxe Christen/Christin

  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.1985 - A 12 S 573/81

    Verfolgungssituation der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin und in Istanbul

  • VGH Hessen, 18.10.1988 - 12 UE 433/85

    Zur Verfolgung armenischer Christen in der Türkei

  • BVerwG, 11.03.1983 - 9 B 2597.82

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Zulässigkeit und

  • VGH Hessen, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85

    Zum Prüfungsumfang eines Asylantrages durch das Gericht - insbesondere im

    a) Der Senat hält an seiner anhand der auch in vorliegendem Verfahren beigezogenen Unterlagen gewonnenen Einschätzung (vgl. Hess. VGH, 18.06.1990 -- 12 UE 3002/86 --) fest, daß für den Zeitraum bis zur Ausreise der Klägerin aus der Türkei weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Gruppenverfolgung der syrischorthodoxen Minderheit in der Türkei festzustellen ist.

    Allerdings hat der Senat in zahlreichen Fällen türkischer Asylbewerber christlichen Glaubens politisch motivierte Einzelverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit deswegen angenommen, weil die Betroffenen im Rückkehrfalle mit ihrer Heranziehung zum Wehrdienst und dort mit ihrer zwangsweisen Beschneidung rechnen müßten (vgl. hierzu zuletzt etwa Hess. VGH, 08.10.1990 -- 12 UE 2588/85 --, 30.07.1990 -- 12 UE 2572/85 --, 18.06.1990 -- 12 UE 3002/86 --).

    b) Nach Überzeugung des Senats ist jedoch davon auszugehen, daß der Klägerin bei einer Rückkehr in die Heimat zum gegenwärtigen Zeitpunkt politische, nämlich an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Einzelverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, und zwar in Form ihrer Entführung und anschließenden Zwangsbekehrung zum Islam (vgl. Hess. VGH, 23.08.1984 -- X OE 609/82 --, 26.03.1990 -- 12 UE 2970/86 --, 18.06.1990 -- 12 UE 3002/86 -- m.w.N.; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, 06.09.1989 -- 13 A 118/89, OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.1989 -- 14 A 10258/87 -- und 07.12.1989 -- 14 A 10144/87 und 14 A 10250/87 --, ferner -- jedoch ohne Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erkenntnisquellen -- Bay. VGH, 21.08.1989 -- 11 B 89.31003 --), wenn sie in der Türkei zu leben versuchte.

    Ebensowenig weicht der Senat -- zumal sich die Erkenntnislage seither verbreitert hat -- von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 1990 -- 9 C 14.89, 9 C 15.89 und 9 C 16.89 -- ab; auch sieht sich der Senat zur Revisionszulassung nicht dadurch veranlaßt, daß das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 21. Dezember 1990 (9 B 242.90) die Revision in dem bereits genannten Verfahren 12 UE 3002/86 (Urteil vom 18. Juni 1990) hinsichtlich der Klägerin zu 2), einer jetzt 30 Jahre alten syrisch-orthodoxen Christin aus der Türkei, nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen hat.

  • VGH Hessen, 15.07.1991 - 12 UE 30/86

    Asylrecht - Abschiebungsschutz nach AuslG § 51 - Familienasyl nach AsylVfG § 7a

    Der Senat hält an seiner anhand der auch in vorliegendem Verfahren beigezogenen Unterlagen gewonnenen Einschätzung (vgl. Hess. VGH, 25.02.1991 -- 12 UE 2583/85 --, 18.06.1990 -- 12 UE 3002/86 --) fest, daß für den Zeitraum bis zur Ausreise der Klägerin aus der Türkei weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Minderheit festzustellen ist.

    Allerdings hat der Senat in zahlreichen Fällen türkischer Asylbewerber christlichen Glaubens politisch motivierte Einzelverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit deswegen angenommen, weil die Betroffenen im Rückkehrfalle mit ihrer Heranziehung zum Wehrdienst und dort mit ihrer zwangsweisen Beschneidung rechnen müßten (vgl. hierzu zuletzt etwa Hess. VGH, 08.10.1990 -- 12 UE 2588/85 --, 30.07.1990 -- 12 UE 2572/85 --, 18.06.1990 -- 12 UE 3002/86 --).

    Nach Überzeugung des Senats ist jedoch davon auszugehen, daß der Klägerin zu 2) bei einer Rückkehr in die Heimat zum gegenwärtigen Zeitpunkt politische, nämlich an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Einzelverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, und zwar in Form ihrer Entführung und der anschließenden Zwangsbekehrung zum Islam (vgl. Hess. VGH, 23.08.1984 -- X OE 609/82 --, 26.03.1990 -- 12 UE 2970/86 --, 18.06.1990 -- 12 UE 3002/86 --, 25.02.1991 -- 12 UE 2583/85 --; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, 06.09.1989 -- 13 A 118/89 --, OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.1989 -- 14 A 10258/87 -- u. 07.12.1989 -- 14 A 10144/87 -- u. -- 14 A 10250/87 --, ferner -- jedoch ohne Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erkenntnisquellen -- Bay. VGH, 21.08.1989 -- 11 B 89.31003 --), wenn sie in der Türkei zu leben versuchte.

    Dem Kläger zu 3) würde jedoch individuelle politische Verfolgung in Ansehung des Umstandes drohen, daß er im Falle der alleinigen Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müßte, in ein staatliches türkisches Waisenhaus eingewiesen zu werden; das aber wäre mit der zwangsweisen Aufgabe des christlichen Glaubens verbunden (vgl. Hess. VGH, 26.03.1990 -- 12 UE 2970/86 --, 18.06.1990 -- 12 UE 3002/86 --, ständige Rechtsprechung).

  • VGH Hessen, 24.02.1992 - 12 UE 2735/86

    Überprüfung der Voraussetzungen des AuslG § 51 Abs 1 J: 1990; Gewährung von

    Soweit sich die Situation christlicher Wehrpflichtiger in der türkischen Armee nach den Erkenntnissen des Senats seit September 1980 merklich verschlimmert hat - so ist es zu Übergriffen bis hin zu Zwangsbeschneidungen gekommen -, ist der Senat bisher nicht von einer Gruppenverfolgung aller Christen oder zumindest des abgegrenzten Teils aller wehrpflichtigen Gruppenangehörigen ausgegangen, sondern er hat in zahlreichen Fällen türkischer Asylbewerber christlichen Glaubens politisch motivierte Einzelverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit deswegen angenommen, weil die Betroffenen im Rückkehrfalle mit ihrer Heranziehung zum Wehrdienst und dort mit ihrer zwangsweisen Beschneidung rechnen müßten (vgl. hierzu zuletzt etwa Hess. VGH, 08.10.1990 - 12 UE 2588/85 -, 30.07.1990 - 12 UE 2572/85 -, 18.06.1990 - 12 UE 3002/86 -, 12.08.1991 - 12 UE 149/86 - im Ergebnis bestätigt durch BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, EZAR 202 Nr. 22).

    Nach Überzeugung des Senats ist jedoch davon auszugehen, daß der Klägerin zu 2) bei einer Rückkehr in die Heimat zum gegenwärtigen Zeitpunkt politische, nämlich an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Einzelverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, und zwar in Form ihrer Entführung und der anschließenden Zwangsbekehrung zum Islam (vgl. Hess. VGH, 23.08.1984 - X OE 609/82 -, 26.03.1990 - 12 UE 2970/86 -, 18.06.1990 - 12 UE 3002/86 -, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - a.A. OVG Rheinland-Pfalz, 06.09.1989 - 13 A 118/89 -, OVG Nordrhein- Westfalen, 19.10.1989 - 14 A 10258/87 - u. 07.12.1989 - 14 A 10144/87 - u. - 14 A 10250/87 -, ferner - jedoch ohne Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erkenntnisquellen - Bay. VGH, 21.08.1989 - 11 B 89.31003 -), wenn sie in der Türkei zu leben versuchte.

    Dem Kläger zu 3) würde jedoch individuelle politische Verfolgung in Ansehung des Umstandes drohen, daß er im Falle der alleinigen Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müßte, in ein staatliches türkisches Waisenhaus eingewiesen zu werden; das aber wäre mit der zwangsweisen Aufgabe des christlichen Glaubens verbunden (vgl. Hess. VGH, 26.03.1990 - 12 UE 2970/86 -, 18.06.1990 - 12 UE 3002/86 -, 15.07.1991 - 12 UE 30/86 -, ständige Rechtsprechung).

  • VGH Hessen, 15.07.1991 - 12 UE 4006/88

    Asylrecht - politische Verfolgung - syrisch-orthodoxer Christ in der Türkei -

    Der Senat hält an seiner anhand der auch in vorliegendem Verfahren beigezogenen Unterlagen gewonnenen Einschätzung (vgl. z. B. Hess. VGH, 18.06.1990 -- 12 UE 3002/86 --, 25.02.1991 -- 12 UE 2583/85 --) fest, daß für den Zeitraum bis zur Ausreise der Klägerin aus der Türkei weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Minderheit in der Türkei festzustellen ist.

    Allerdings hat der Senat in zahlreichen Fällen türkischer Asylbewerber christlichen Glaubens politisch motivierte Einzelverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit deswegen angenommen, weil die Betroffenen im Rückkehrfalle mit ihrer Heranziehung zum Wehrdienst und dort mit ihrer zwangsweisen Beschneidung rechnen müßten (vgl. hierzu zuletzt etwa Hess. VGH, 08.10.1990 -- 12 UE 2588/85 --, 30.07.1990 -- 12 UE 2572/85 --, 18.06.1990 -- 12 UE 3002/86 --).

    Insbesondere kann hinsichtlich der Klägerin angesichts ihres Alters nicht davon ausgegangen werden, daß ihr -- wie dies der Senat in Bezug auf jüngere Frauen und Frauen mittleren Alters, auch wenn sie verheiratet sind, in ständiger Rechtsprechung annimmt -- im Rückkehrfall Entführung durch muslimische Männer und damit notwendigerweise der zwangsweise Übertritt zum Islam droht (vgl. zuletzt Hess. VGH, 25.02.1991 -- 12 UE 2583/85 --; siehe auch 18.06.1990 -- 12 UE 3002/86 --).

  • VGH Hessen, 04.11.1991 - 12 UE 3172/86

    Zur politischen Verfolgung syrisch-orthodoxer Minderheiten in der Türkei;

    Nach Überzeugung des Senats ist weiter davon auszugehen, daß auch der Klägerin zu 3) bei einer Rückkehr in die Heimat zum gegenwärtigen Zeitpunkt politische, nämlich an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Einzelverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, und zwar in Form ihrer Entführung und der anschließenden Zwangsbekehrung zum Islam (vgl. Hess. VGH, 23.08.1984 - X OE 609/82 -, 26.03.1990 - 12 UE 2970/86 -, 18.06.1990 - 12 UE 3002/86 -, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 -, 15.07.1991 - 12 UE 30/86 - a. A. OVG Rheinland-Pfalz, 06.09.1989 - 13 A 118/89 -, OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.1989 - 14 A 10258/87 -, 07.12.1989 - 14 A 10144/87 - und - 14 A 10250/87 -, ferner - jedoch ohne Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erkenntnisquellen - Bay. VGH, 21.08.1989 - 11 B 89.31003 -), wenn sie in der Türkei zu leben versuchte.

    Dem Kläger zu 4) würde jedoch ebenso wie seiner jüngeren Schwester, der Klägerin zu 5), individuelle politische Verfolgung in Ansehung des Umstandes drohen, daß sie im Falle der alleinigen Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müßten, in ein staatliches türkisches Waisenhaus eingewiesen zu werden; das aber wäre mit der zwangsweisen Aufgabe des christlichen Glaubens verbunden (vgl. Hess. VGH, 26.03.1990 - 12 UE 2970/86 -, 18.06.1990 - 12 UE 3002/86 -, 15.07.1991 - 12 UE 30/86 -, ständige Rechtsprechung).

    Insbesondere kann hinsichtlich der beiden Klägerinnen angesichts ihres Alters nicht davon ausgegangen werden, daß ihnen - wie dies der Senat in Bezug auf jüngere Frauen und Frauen mittleren Alters, auch wenn sie verheiratet sind, in ständiger Rechtsprechung annimmt - im Rückkehrfall Entführung durch muslimische Männer und damit notwendigerweise der zwangsweise Übertritt zum Islam droht (vgl. Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - siehe auch 18.06.1990 - 12 UE 3002/86 -).

  • VGH Hessen, 21.12.1992 - 12 UE 1847/89

    Politisches Asyl für weibliche türkische Staatsangehörige syrisch-orthodoxen

    Er hat aber in zahlreichen Fällen türkischer Asylbewerber christlichen Glaubens politisch motivierte Einzelverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit deswegen angenommen, weil die Betroffenen im Rückkehrfalle mit ihrer Heranziehung zum Wehrdienst und dort mit ihrer zwangsweisen Beschneidung rechnen müßten (vgl. hierzu zuletzt etwa Hess. VGH, 08.10.1990 -- 12 UE 2588/85 --, 30.07.1990 -- 12 UE 2572/85 --, 18.06.1990 -- 12 UE 3002/86 --, 12.08.1991 -- 12 UE 149/86 --, 12.10.1992 -- 12 UE 1883/90 -- und -- 12 UE 3357/90 --; im Ergebnis bestätigt durch BVerwG, 05.11.1991 -- 9 C 118.90 --, EZAR 202 Nr. 22).

    Nach Überzeugung des Senats ist jedoch davon auszugehen, daß der Klägerin bei einer Rückkehr in die Heimat zum gegenwärtigen Zeitpunkt politische, nämlich an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Einzelverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, und zwar in Form ihrer Entführung und der anschließenden Zwangsbekehrung zum Islam (vgl. Hess. VGH, 23.08.1984 -- X OE 609/82 --, 26.03.1990 -- 12 UE 2970/86 --, 18.06.1990 -- 12 UE 3002/86 --, 25.02.1991 -- 12 UE 2583/85 --, 24.02.1992 -- 12 UE 2735/86 --, 23.03.1992 -- 12 UE 654/87 --; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, 06.09.1989 -- 13 A 118/89 --, OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.1989 -- 14 A 10258/87 --, 07.12.1989 -- 14 A 10144/87 -- und -- 14 A 10250/87 --, ferner -- jedoch ohne Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erkenntnisquellen -- Bay. VGH, 21.08.1989 -- 11 B 89.31003 --), wenn sie in der Türkei zu leben versuchte.

  • VGH Hessen, 21.12.1992 - 12 UE 1472/90

    Zur Verfolgungssituation für syrisch-orthodoxe Christinnen in der Türkei -

    Er hat aber in zahlreichen Fällen türkischer Asylbewerber christlichen Glaubens politisch motivierte Einzelverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit deswegen angenommen, weil die Betroffenen im Rückkehrfalle mit ihrer Heranziehung zum Wehrdienst und dort mit ihrer zwangsweisen Beschneidung rechnen müßten (vgl. hierzu zuletzt etwa Hess. VGH, 08.10.1990 -- 12 UE 2588/85 --, 30.07.1990 -- 12 UE 2572/85 --, 18.06.1990 -- 12 UE 3002/86 --, 12.08.1991 -- 12 UE 149/86 --, 21.12.1992 -- 12 UE 1895/89 --, im Ergebnis bestätigt durch BVerwG, 05.11.1991 -- 9 C 118.90 --, EZAR 202 Nr. 22).

    Nach Überzeugung des Senats ist jedoch davon auszugehen, daß der Klägerin zu 2) bei einer Rückkehr in die Heimat zum gegenwärtigen Zeitpunkt politische, nämlich an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Einzelverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, und zwar in Form ihrer Entführung und der anschließenden Zwangsbekehrung zum Islam (vgl. u. a. Hess. VGH, 23.08.1984 -- X OE 609/82 --, 26.03.1990 -- 12 UE 2970/86 --, 18.06.1990 -- 12 UE 3002/86 --, 25.02.1991 -- 12 UE 2583/85 --, 23.03.1992 -- 12 UE 654/87 --; a. A. OVG Rheinland-Pfalz, 06.09.1989 -- 13 A 118/89 --, OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.1989 -- 14 A 10258/87 --, 07.12.1989 -- 14 A 10144/87 -- u. -- 14 A 10250/87 --, ferner -- jedoch ohne Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erkenntnisquellen -- Bay. VGH, 21.08.1989 -- 11 B 89.31003 --), wenn sie in der Türkei zu leben versuchte.

  • VGH Hessen, 01.11.1993 - 12 UE 680/93

    Christinnen in der Türkei: Beachtung familiären Zusammenlebens im Rahmen der

    30.07.1990 - 12 UE 2572/85 -,18.06.1990 - 12 UE 3002/86 -, 12.08.1991 - 12 UE 149/86 - 12.10.1992 - 12 UE 1883/90 - und - 12 UE 3357/90 - im Ergebnis bestätigt durch BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90 -.
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