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   OLG Hamburg, 07.03.2019 - 12 UF 11/19   

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https://dejure.org/2019,5504
OLG Hamburg, 07.03.2019 - 12 UF 11/19 (https://dejure.org/2019,5504)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.03.2019 - 12 UF 11/19 (https://dejure.org/2019,5504)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07. März 2019 - 12 UF 11/19 (https://dejure.org/2019,5504)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • RA Kotz

    Zuweisung der Ehewohnung während der Trennungszeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1361b
    Voraussetzungen der Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zuweisung der Ehewohnung während der Trennungszeit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 1405
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Brandenburg, 08.07.2010 - 9 WF 40/10

    Ehewohnung: Alleinige Wohnungszuweisung bei Ehetrennung wegen

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.03.2019 - 12 UF 11/19
    Besonders zu beachten ist das Wohl von Kindern (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2010, 1983, juris Rn.10; Brudermüller in: Palandt, aaO, § 1361b Rn. 11).
  • OLG Stuttgart, 29.10.2020 - 15 UF 194/20

    Teilungsversteigerungsverfahren während der Trennungszeit bzw. vor Rechtskraft

    Zur Bejahung einer unbilligen Härte muss eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben nicht vorliegen, allerdings können bloße Unannehmlichkeiten oder Unbequemlichkeiten die unbillige Härte nicht begründen (OLG Hamburg FamRZ 2019, 1405).
  • OLG Bamberg, 01.04.2022 - 2 UF 11/22

    Zuweisung der Ehewohnung bei Getrenntleben: unbillige Härte

    Aus den in der gesetzlichen Regelung hervorgehobenen Tatbeständen, die eine unbillige Härte begründen können - die Anwendung von Gewalt (§ 1361b Abs. 2 BGB) und die Beeinträchtigung des Kindeswohls (§ 1361b Abs. 1 S. 2 BGB) - ist zu folgern, dass eine Wohnungszuweisung besondere Umstände voraussetzt, die über bloße Unannehmlichkeiten oder Belästigungen, wie sie oft in der Auflösungsphase einer Ehe auftreten, hinausgehen und unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Ehegatten dessen Verbleiben in der Wohnung für den Ehegatten zu einer unerträglichen Belastung machen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 07.03.2019, Az. 12 UF 11/19; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 24.06.2016, Az. 6 UF 42/16; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 10.07.2015, Az. 18 UF 76/15 - juris Rn. 11; Grüneberg-Götz, BGB, 81. Aufl., § 1361b Rn. 10 a.E. m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 24.02.2020 - 13 UF 5/20

    Räumung und Herausgabe einer Ehewohnung

    Die Wohnung ist vorzugsweise dem Elternteil zuzuweisen, der das Kind in erster Linie betreut (Hanseat. OLG, Beschl.v. 07.03.2019, 12 UF 11/19, zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 09.11.2020 - 5 UF 85/20

    Zuweisung einer Ehewohnung zur alleinigen Nutzung; Vermeidung einer unbilligen

    Erhebliche Belastungen eines Kindes können schon durch schwere Spannungen zwischen den Erwachsenen hervorgerufen werden, wenn die häusliche Atmosphäre durch Streitigkeiten und rücksichtslosen Umgang miteinander nachhaltig gestört ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 07.03.2019, 12 UF 11/19, FamRZ 2019, 1405, 1406; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.12.2014, 17 UF 142/14, FamRZ 2015, 1189, 1190; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2010, 9 WF 40/10, FamRZ 2010, 1983, 1984; MünchKomm/Weber-Monnecke, 8. Auflage 2019, § 1361b BGB, Rn. 9; Staudinger/Voppel (2018), § 1361b BGB, Rn. 37; Palandt/Brudermüller, 79. Auflage 2020, § 1361b BGB, Rn. 11).
  • OLG Brandenburg, 04.01.2023 - 13 UF 177/22

    Beschwerde gegen die Zuweisung einer Ehewohnung im einstweiligen

    Aus den in der gesetzlichen Regelung hervorgehobenen Tatbeständen, die eine unbillige Härte begründen können - die Anwendung von Gewalt (§ 1361b Abs. 2 BGB) und die Beeinträchtigung des Kindeswohls (§ 1361b Abs. 1 S. 2 BGB) - ist zu folgern, dass eine Wohnungszuweisung besondere Umstände voraussetzt, die über bloße Unannehmlichkeiten oder Belästigungen, wie sie oft in der Auflösungsphase einer Ehe auftreten, hinausgehen und unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Ehegatten dessen Verbleiben in der Wohnung für den Ehegatten zu einer unerträglichen Belastung machen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 1. April 2022 - 2 UF 11/22 -, Rn. 12 - 14, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 07.03.2019, Az. 12 UF 11/19; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 24.06.2016, Az. 6 UF 42/16; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 10.07.2015, Az. 18 UF 76/15 - juris Rn. 11; Grüneberg-Götz, BGB, 81. Aufl., § 1361b Rn. 10 a.E. m.w.N.).
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