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   OLG Koblenz, 20.04.2011 - 12 W 195/11   

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https://dejure.org/2011,13838
OLG Koblenz, 20.04.2011 - 12 W 195/11 (https://dejure.org/2011,13838)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.04.2011 - 12 W 195/11 (https://dejure.org/2011,13838)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20. April 2011 - 12 W 195/11 (https://dejure.org/2011,13838)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 91a ZPO, § 93 ZPO
    Kostenentscheidung im Verkehrsunfallprozess: Frist zur Prüfung der Unfallregulierung durch Kfz-Haftpflichtversicherung

  • verkehrslexikon.de

    Zur regelmäßigen Prüfungsfrist von vier bis sechs Wochen in der Unfallschadenregulierung und zu deren Verlängerung bei Wechsel der Berechungsgrundlage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückwirkende Heilung der fehlerhaften Ausfertigung eines Bebauungsplans im ergänzenden Verfahren; Notwendige Beachtung des alten Flächennutzungsplans bei Einstellung einer neuen Flächennutzungsplanung vor Erlass des neuen Bebauungsplans für die Einhaltung des ...

  • verkehrsunfallsiegen.de

    Frist zur Prüfung der Unfallregulierung durch Kfz-Haftpflichtversicherung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 93
    Veranlassung zur Klageerhebung bei einem Verkehrsunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Nach dem Unfall zu früh geklagt...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wer zu schnell auf Ersatz klagt, muss zahlen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Prüfungsfrist von vier bis sechs Wochen in der Unfallschadenregulierung ist hinzunehmen ...

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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Schleswig, 30.08.2012 - 7 U 146/11

    Zeitlicher Umfang der Nutzungsausfallentschädigung

    Ob man diese - wie z. B. das OLG Koblenz im Beschluss vom 20.04.2011 ( 12 W 195/11) mit 4 - 6 Wochen bemessen will, kann dahinstehen.
  • OLG Koblenz, 18.02.2015 - 12 U 757/14

    Kostenentscheidung: Teilzahlung vor Rechtshängigkeit; Klageveranlassung durch

    Dem Haftpflichtversicherer, der nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird, ist bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen im Regelfall eine Prüfungszeit von 4 bis 6 Wochen zuzubilligen, vor deren Ablauf eine Klage nicht veranlasst ist (Zöller/Herget, a. a. O., § 93 Rn. 6 Stichwort "Haftpflichtversicherung"; Senat 12 W 195/11).
  • OLG Koblenz, 28.10.2015 - 12 W 693/15

    Übereinstimmende Erledigungserklärung: Kostenentscheidung unter Berücksichtigung

    Dem Beklagten war nach dem Unfall eine Prüfungszeit von 4 - 6 Wochen zuzubilligen, vor deren Ablauf eine Klage nicht veranlasst war (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 93 Rn. 6 Stichwort "Haftpflichtversicherung'; Senat 12 W 195/11; Senat 12 W 197/15).
  • LG Hagen, 17.05.2021 - 4 O 80/20
    Bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen ist der Haftpflichtversicherung ein Prüfungszeitraum von etwa 4 bis 6 Wochen zuzugestehen (OLG Rostock MDR 2001, 935; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.02.2010 - 4 W 26/10-03; OLG Stuttgart, Urt. v. 21.04.2010 - 3 U 218/09; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.04.2011 - 12 W 195/11; OLG Köln, Beschluss vom 31.01.2012 - I-24 W 69/11).
  • LG Aachen, 12.03.2013 - 8 O 353/12

    Schadensersatzbegehren aus einem Verkehrsunfall

    Dem Haftpflichtversicherer, der nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird, ist bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen im Regelfall eine Prüfungsfrist von 4 bis 6 Wochen zuzubilligen, vor deren Ablauf eine Klage nicht veranlasst ist (vgl. OLG koblenz, Beschl. v. 20.04.2011, Az.: 12 W 195/11 m.w.N. - zitiert nach juris).
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