Rechtsprechung
OLG Koblenz, 20.04.2011 - 12 W 195/11 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 91a ZPO, § 93 ZPO
Kostenentscheidung im Verkehrsunfallprozess: Frist zur Prüfung der Unfallregulierung durch Kfz-Haftpflichtversicherung - verkehrslexikon.de
Zur regelmäßigen Prüfungsfrist von vier bis sechs Wochen in der Unfallschadenregulierung und zu deren Verlängerung bei Wechsel der Berechungsgrundlage
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rückwirkende Heilung der fehlerhaften Ausfertigung eines Bebauungsplans im ergänzenden Verfahren; Notwendige Beachtung des alten Flächennutzungsplans bei Einstellung einer neuen Flächennutzungsplanung vor Erlass des neuen Bebauungsplans für die Einhaltung des ...
- verkehrsunfallsiegen.de
Frist zur Prüfung der Unfallregulierung durch Kfz-Haftpflichtversicherung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 93
Veranlassung zur Klageerhebung bei einem Verkehrsunfall - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- beck-blog (Kurzinformation)
Nach dem Unfall zu früh geklagt...
- lto.de (Kurzinformation)
Wer zu schnell auf Ersatz klagt, muss zahlen
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Prüfungsfrist von vier bis sechs Wochen in der Unfallschadenregulierung ist hinzunehmen ...
Verfahrensgang
- LG Trier, 27.01.2011 - 4 O 281/10
- OLG Koblenz, 20.04.2011 - 12 W 195/11
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Schleswig, 30.08.2012 - 7 U 146/11
Zeitlicher Umfang der Nutzungsausfallentschädigung
Ob man diese - wie z. B. das OLG Koblenz im Beschluss vom 20.04.2011 ( 12 W 195/11) mit 4 - 6 Wochen bemessen will, kann dahinstehen. - OLG Koblenz, 18.02.2015 - 12 U 757/14
Kostenentscheidung: Teilzahlung vor Rechtshängigkeit; Klageveranlassung durch …
Dem Haftpflichtversicherer, der nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird, ist bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen im Regelfall eine Prüfungszeit von 4 bis 6 Wochen zuzubilligen, vor deren Ablauf eine Klage nicht veranlasst ist (…Zöller/Herget, a. a. O., § 93 Rn. 6 Stichwort "Haftpflichtversicherung"; Senat 12 W 195/11). - OLG Koblenz, 28.10.2015 - 12 W 693/15
Übereinstimmende Erledigungserklärung: Kostenentscheidung unter Berücksichtigung …
Dem Beklagten war nach dem Unfall eine Prüfungszeit von 4 - 6 Wochen zuzubilligen, vor deren Ablauf eine Klage nicht veranlasst war (…Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 93 Rn. 6 Stichwort "Haftpflichtversicherung'; Senat 12 W 195/11; Senat 12 W 197/15). - LG Hagen, 17.05.2021 - 4 O 80/20 Bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen ist der Haftpflichtversicherung ein Prüfungszeitraum von etwa 4 bis 6 Wochen zuzugestehen (OLG Rostock MDR 2001, 935; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.02.2010 - 4 W 26/10-03;… OLG Stuttgart, Urt. v. 21.04.2010 - 3 U 218/09; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.04.2011 - 12 W 195/11; OLG Köln, Beschluss vom 31.01.2012 - I-24 W 69/11).
- LG Aachen, 12.03.2013 - 8 O 353/12
Schadensersatzbegehren aus einem Verkehrsunfall
Dem Haftpflichtversicherer, der nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird, ist bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen im Regelfall eine Prüfungsfrist von 4 bis 6 Wochen zuzubilligen, vor deren Ablauf eine Klage nicht veranlasst ist (vgl. OLG koblenz, Beschl. v. 20.04.2011, Az.: 12 W 195/11 m.w.N. - zitiert nach juris).
Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 20.04.2011 - 12 W 195/11 |