Rechtsprechung
OLG Naumburg, 27.08.2019 - 12 Wx 31/19 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 35 Abs 1 GBO, § 2087 BGB
Vorlage eines Erbscheins an Grundbuchamt zum Nachweis der testamentarisch verfügten Erbenstellung - Deutsches Notarinstitut
GBO § 35 Abs. 1; BGB § 2087
Vorlageverlangen des Grundbuchamtes bzgl. Erbschein - notar-drkotz.de
Grundbuchamt - Nachweis der testamentarisch verfügten Erbenstellung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Vorlage eines Erbscheins an Grundbuchamt zum Nachweis der testamentarisch verfügten Erbenstellung ...
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Vorlage eines Erbscheins an Grundbuchamt zum Nachweis der testamentarisch verfügten Erbenstellung
Verfahrensgang
- OLG Naumburg, 26.08.2019 - 12 Wx 31/19
- OLG Naumburg, 27.08.2019 - 12 Wx 31/19
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Köln, 24.01.1992 - 2 Wx 38/91
Wertverhältnis der zugewandten Einzelgegenstände zum Wert des Nachlasses als …
Auszug aus OLG Naumburg, 27.08.2019 - 12 Wx 31/19
Dabei ist das Wertverhältnis der zugewandten Einzelgegenstände zum Wert des Nachlasses ein wesentliches Kriterium für die Frage, ob eine Erbeinsetzung oder lediglich ein Vermächtnis gewollt ist (z. B. OLG Köln, Beschluss vom 24. Januar 1992, 2 Wx 38/91, zitiert nach Juris). - OLG Köln, 05.11.1999 - 2 Wx 41/99
Testamentsauslegung durch das Grundbuchamt
Auszug aus OLG Naumburg, 27.08.2019 - 12 Wx 31/19
Nur wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können, darf und muss die Vorlage eines Erbscheins verlangt werden, weil zu solchen Ermittlungen das Grundbuchamt nicht befugt ist (z. B. OLG Hamm, Beschluss vom 21. September 2000, 15 W 272/00, BayObLG, Beschluss vom 9. Februar 2000, 2Z BR 139/99; OLG Köln, Beschluss vom 5. November 1999, 2 Wx 41/99; sämtlich zitiert nach Juris). - BayObLG, 09.02.2000 - 2Z BR 139/99
Zur Aufklärungspflicht des Grundbuchamts
Auszug aus OLG Naumburg, 27.08.2019 - 12 Wx 31/19
Nur wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können, darf und muss die Vorlage eines Erbscheins verlangt werden, weil zu solchen Ermittlungen das Grundbuchamt nicht befugt ist (z. B. OLG Hamm, Beschluss vom 21. September 2000, 15 W 272/00, BayObLG, Beschluss vom 9. Februar 2000, 2Z BR 139/99; OLG Köln, Beschluss vom 5. November 1999, 2 Wx 41/99; sämtlich zitiert nach Juris). - OLG Hamm, 21.09.2000 - 15 W 272/00
Erforderlichkeit der Vorlage eines Erbscheins trotz Vorliegens eines öffentlichen …
Auszug aus OLG Naumburg, 27.08.2019 - 12 Wx 31/19
Nur wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können, darf und muss die Vorlage eines Erbscheins verlangt werden, weil zu solchen Ermittlungen das Grundbuchamt nicht befugt ist (z. B. OLG Hamm, Beschluss vom 21. September 2000, 15 W 272/00, BayObLG, Beschluss vom 9. Februar 2000, 2Z BR 139/99; OLG Köln, Beschluss vom 5. November 1999, 2 Wx 41/99; sämtlich zitiert nach Juris).
Rechtsprechung
OLG Naumburg, 26.08.2019 - 12 Wx 31/19 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
GBO § 18 Abs. 1 S. 1
Vorliegen einer Erbeinsetzung oder eines Vermächtnisses
Verfahrensgang
- OLG Naumburg, 26.08.2019 - 12 Wx 31/19
- OLG Naumburg, 27.08.2019 - 12 Wx 31/19
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Hamm, 21.09.2000 - 15 W 272/00
Erforderlichkeit der Vorlage eines Erbscheins trotz Vorliegens eines öffentlichen …
Auszug aus OLG Naumburg, 26.08.2019 - 12 Wx 31/19
Nur wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können, darf und muss die Vorlage eines Erbscheins verlangt werden, weil zu solchen Ermittlungen das Grundbuchamt nicht befugt ist (z. B. OLG Hamm, Beschluss vom 21. September 2000, 15 W 272/00, BayObLG, Beschluss vom 9. Februar 2000, 2Z BR 139/99; OLG Köln, Beschluss vom 5. November 1999, 2 Wx 41/99; sämtlich zitiert nach Juris). - OLG Köln, 24.01.1992 - 2 Wx 38/91
Wertverhältnis der zugewandten Einzelgegenstände zum Wert des Nachlasses als …
Auszug aus OLG Naumburg, 26.08.2019 - 12 Wx 31/19
Dabei ist das Wertverhältnis der zugewandten Einzelgegenstände zum Wert des Nachlasses ein wesentliches Kriterium für die Frage, ob eine Erbeinsetzung oder lediglich ein Vermächtnis gewollt ist (z. B. OLG Köln, Beschluss vom 24. Januar 1992, 2 Wx 38/91, zitiert nach Juris). - OLG Köln, 05.11.1999 - 2 Wx 41/99
Testamentsauslegung durch das Grundbuchamt
Auszug aus OLG Naumburg, 26.08.2019 - 12 Wx 31/19
Nur wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können, darf und muss die Vorlage eines Erbscheins verlangt werden, weil zu solchen Ermittlungen das Grundbuchamt nicht befugt ist (z. B. OLG Hamm, Beschluss vom 21. September 2000, 15 W 272/00, BayObLG, Beschluss vom 9. Februar 2000, 2Z BR 139/99; OLG Köln, Beschluss vom 5. November 1999, 2 Wx 41/99; sämtlich zitiert nach Juris). - BayObLG, 09.02.2000 - 2Z BR 139/99
Zur Aufklärungspflicht des Grundbuchamts
Auszug aus OLG Naumburg, 26.08.2019 - 12 Wx 31/19
Nur wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können, darf und muss die Vorlage eines Erbscheins verlangt werden, weil zu solchen Ermittlungen das Grundbuchamt nicht befugt ist (z. B. OLG Hamm, Beschluss vom 21. September 2000, 15 W 272/00, BayObLG, Beschluss vom 9. Februar 2000, 2Z BR 139/99; OLG Köln, Beschluss vom 5. November 1999, 2 Wx 41/99; sämtlich zitiert nach Juris).