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   OLG Naumburg, 27.08.2019 - 12 Wx 31/19   

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https://dejure.org/2019,44496
OLG Naumburg, 27.08.2019 - 12 Wx 31/19 (https://dejure.org/2019,44496)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 27.08.2019 - 12 Wx 31/19 (https://dejure.org/2019,44496)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 27. August 2019 - 12 Wx 31/19 (https://dejure.org/2019,44496)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vorlage eines Erbscheins an Grundbuchamt zum Nachweis der testamentarisch verfügten Erbenstellung ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vorlage eines Erbscheins an Grundbuchamt zum Nachweis der testamentarisch verfügten Erbenstellung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 24.01.1992 - 2 Wx 38/91

    Wertverhältnis der zugewandten Einzelgegenstände zum Wert des Nachlasses als

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.08.2019 - 12 Wx 31/19
    Dabei ist das Wertverhältnis der zugewandten Einzelgegenstände zum Wert des Nachlasses ein wesentliches Kriterium für die Frage, ob eine Erbeinsetzung oder lediglich ein Vermächtnis gewollt ist (z. B. OLG Köln, Beschluss vom 24. Januar 1992, 2 Wx 38/91, zitiert nach Juris).
  • OLG Köln, 05.11.1999 - 2 Wx 41/99

    Testamentsauslegung durch das Grundbuchamt

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.08.2019 - 12 Wx 31/19
    Nur wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können, darf und muss die Vorlage eines Erbscheins verlangt werden, weil zu solchen Ermittlungen das Grundbuchamt nicht befugt ist (z. B. OLG Hamm, Beschluss vom 21. September 2000, 15 W 272/00, BayObLG, Beschluss vom 9. Februar 2000, 2Z BR 139/99; OLG Köln, Beschluss vom 5. November 1999, 2 Wx 41/99; sämtlich zitiert nach Juris).
  • BayObLG, 09.02.2000 - 2Z BR 139/99

    Zur Aufklärungspflicht des Grundbuchamts

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.08.2019 - 12 Wx 31/19
    Nur wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können, darf und muss die Vorlage eines Erbscheins verlangt werden, weil zu solchen Ermittlungen das Grundbuchamt nicht befugt ist (z. B. OLG Hamm, Beschluss vom 21. September 2000, 15 W 272/00, BayObLG, Beschluss vom 9. Februar 2000, 2Z BR 139/99; OLG Köln, Beschluss vom 5. November 1999, 2 Wx 41/99; sämtlich zitiert nach Juris).
  • OLG Hamm, 21.09.2000 - 15 W 272/00

    Erforderlichkeit der Vorlage eines Erbscheins trotz Vorliegens eines öffentlichen

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.08.2019 - 12 Wx 31/19
    Nur wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können, darf und muss die Vorlage eines Erbscheins verlangt werden, weil zu solchen Ermittlungen das Grundbuchamt nicht befugt ist (z. B. OLG Hamm, Beschluss vom 21. September 2000, 15 W 272/00, BayObLG, Beschluss vom 9. Februar 2000, 2Z BR 139/99; OLG Köln, Beschluss vom 5. November 1999, 2 Wx 41/99; sämtlich zitiert nach Juris).
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OLG Naumburg, 26.08.2019 - 12 Wx 31/19 (https://dejure.org/2019,45640)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 26.08.2019 - 12 Wx 31/19 (https://dejure.org/2019,45640)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 26. August 2019 - 12 Wx 31/19 (https://dejure.org/2019,45640)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 21.09.2000 - 15 W 272/00

    Erforderlichkeit der Vorlage eines Erbscheins trotz Vorliegens eines öffentlichen

    Auszug aus OLG Naumburg, 26.08.2019 - 12 Wx 31/19
    Nur wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können, darf und muss die Vorlage eines Erbscheins verlangt werden, weil zu solchen Ermittlungen das Grundbuchamt nicht befugt ist (z. B. OLG Hamm, Beschluss vom 21. September 2000, 15 W 272/00, BayObLG, Beschluss vom 9. Februar 2000, 2Z BR 139/99; OLG Köln, Beschluss vom 5. November 1999, 2 Wx 41/99; sämtlich zitiert nach Juris).
  • OLG Köln, 24.01.1992 - 2 Wx 38/91

    Wertverhältnis der zugewandten Einzelgegenstände zum Wert des Nachlasses als

    Auszug aus OLG Naumburg, 26.08.2019 - 12 Wx 31/19
    Dabei ist das Wertverhältnis der zugewandten Einzelgegenstände zum Wert des Nachlasses ein wesentliches Kriterium für die Frage, ob eine Erbeinsetzung oder lediglich ein Vermächtnis gewollt ist (z. B. OLG Köln, Beschluss vom 24. Januar 1992, 2 Wx 38/91, zitiert nach Juris).
  • OLG Köln, 05.11.1999 - 2 Wx 41/99

    Testamentsauslegung durch das Grundbuchamt

    Auszug aus OLG Naumburg, 26.08.2019 - 12 Wx 31/19
    Nur wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können, darf und muss die Vorlage eines Erbscheins verlangt werden, weil zu solchen Ermittlungen das Grundbuchamt nicht befugt ist (z. B. OLG Hamm, Beschluss vom 21. September 2000, 15 W 272/00, BayObLG, Beschluss vom 9. Februar 2000, 2Z BR 139/99; OLG Köln, Beschluss vom 5. November 1999, 2 Wx 41/99; sämtlich zitiert nach Juris).
  • BayObLG, 09.02.2000 - 2Z BR 139/99

    Zur Aufklärungspflicht des Grundbuchamts

    Auszug aus OLG Naumburg, 26.08.2019 - 12 Wx 31/19
    Nur wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können, darf und muss die Vorlage eines Erbscheins verlangt werden, weil zu solchen Ermittlungen das Grundbuchamt nicht befugt ist (z. B. OLG Hamm, Beschluss vom 21. September 2000, 15 W 272/00, BayObLG, Beschluss vom 9. Februar 2000, 2Z BR 139/99; OLG Köln, Beschluss vom 5. November 1999, 2 Wx 41/99; sämtlich zitiert nach Juris).
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